Dreizehnte Stunde am 29. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft

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Transkript:

Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Dreizehnte Stunde am 29. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: 08.01.2018 Stunde 10 15.01.2018 Stunde 11 Freitag, 19.01.2018 22.01.2018 Stunde 12 29.01.2018 Stunde 13 05.02.2018 Stunde 14 Gruppe 1: Mo, 16 18 Uhr; Gruppe 2: Mo, 18 20 Uhr Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung Beteiligungsarten / Mittäterschaft Zentrale Probeklausur für alle Arbeitsgemeinschaften im Strafrecht AT, 9 11 Uhr, Audimax, Teilnahme freiwillig Mittelbare Täterschaft / Beihilfe / Anstiftung Versuch 22 f. StGB / Rücktritt 24 StGB Rückgabe und Besprechung einer zur freiwilligen Bearbeitung ausgegebenen Probeklausur 1

Übersicht: Prüfungsschema Versuch I. Vorprüfung Keine Deliktsvollendung Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB bzw. wegen gesetzlicher Anordnung II. Tatentschluss (entspricht subj. TB): - Vorsatz hins. aller obj. Tatbestandsmerkmale. - Sonstige subj. Tatbestandsmerkmale (z.b. besondere Absichten). - Unbedingter Tatentschluss liegt nicht vor bei - Bloßer Tatgeneigtheit. III. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung: Unmittelbares Ansetzen grundsätzlich dann, wenn Täter schon einen Teil des obj. TB verwirklicht hat, sofern hierdurch typisches Unrecht erfasst ist. Bei fehlender Teilverwirklichung: Kriterium umstritten (näheres in Falllösung) IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund (Rücktritt gem. 24 StGB) Tatentschluss und Unmittelbares Ansetzen bilden zusammen den Tatbestand im Versuchsaufbau Übersicht: Rücktritt des Einzeltäters ( 24 Abs. 1 StGB) I. Kein fehlgeschlagener Versuch (h.m.) Fehlschlag, wenn die zum Zwecke der Tatbegehung bereits ausgeführten Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. II. Rücktrittsleistung Unbeendeter Versuch, 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (rechnet nicht mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges). Zeitpunkt: Rücktrittshorizont Aufgeben der weiteren Tatausführung. (Bsp.: Abbrechen des Einstechens mit Tötungsabsicht auf das nur verletzte Opfer.) Beendeter Versuch, 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB Täter hat nach seiner Vorstellung schon alles für die Vollendung getan (rechnet mit Eintritt des tatbestandlichen Erfolges). Zeitpunkt: Rücktrittshorizont Verhinderung der Tatvollendung durch aktives Tun. (Bsp.: Rufen des Krankenwagens, um den ToddesdurchdieSticheSchwerverletztenzu verhindern). III. Freiwilligkeit (h.m.: Ablassen von der Tat aus autonomen Motiven) 2

Fall 12 Sachverhalt (A)nselm will am späten Abend die Tankstelle auf der Baseler Straße in Freiburg überfallen, da dies eine der wenigen Tankstellen ist, die zu später Stunde noch geöffnet hat. Als er bei der Tankstelle ankommt, muss er feststellen, dass diese nicht besetzt ist, weshalb er zu dem im Tankstellenbereich liegenden beleuchteten Wohnhaus geht. Vor der Haustür maskiert er sich und läutet an der Tür. Die mitgeführte Pistole hält er in der Hand. A nimmt an, dass auf sein Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei ihrem Erscheinen soll die öffnende Person mit der Pistole bedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und Duldung der Wegnahme von Geld und diversen alkoholischen Getränken genötigt werden. Auf das Läuten kommt niemand. Auch das Klopfen bleibt ohne Erfolg. Das dauert A nun zu lange und da er das Risiko bei längerem maskierten Stehen vor dem Haus entdeckt zu werden, nicht eingehen will, lässt er von seinem Vorhaben ab. Fall 12 Sachverhalt Am nächsten Tag sitzt A frustriert und fast ohne Geld in einer Kneipe hinter der Universitätsbibliothek, in der sich unerwartet auch seine frühere Freundin (F)riederike und deren neuer Freund (G)erhard aufhalten. F verlässt demonstrativ eng umschlungen mit G die Gaststätte, um zu zeigen, dass sie auch ohne A jetzt glücklich sein könne. Als A dies mit ansehen muss, wird er wütend (seine Eifersucht war auch der Grund, weshalb F die Beziehung mit A beendet hatte). A beschließt daraufhin das Glück der beiden nicht ertragend G mit seinem PKW zu überfahren und auf diese Weise zu töten. Da sich G aber mit einem Sprung zur Seite retten kann, erfasst A stattdessen die hinter G stehende F. A steigt wutentbrannt aus dem Auto aus und beginnt, den körperlich klar unterlegenen G zu würgen. Dabei nimmt er den Tod des G billigend in Kauf. G gelingt es jedoch, den A zu überreden, von ihm abzulassen, damit sie sich beide um die verletzte F kümmern können. Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Die 211, 315, 315b StGB sind nicht zu prüfen. 3

Fall 12 Vorbereitung: Problemfelder und Gewichtung TK 1 TK 2 Konkretisierung des unmittelbaren Ansetzens isd 22 StGB Vorsatz des A? Aberratio ictus Rücktritt vom Versuch Voraussetzungen Meinungsstreit um Fehlschlag des Versuchs Prüfungsschema Versuch Erster Tatkomplex A. Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes gem. 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs.1 StGB I. Vorprüfung Vollendung ( ) Strafbarkeit des Versuchs (+), 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 1. Tatentschluss hinsichtlich 249 Abs. 1: A wollte einem anderen eine fremde bewegliche Sache (+) durch die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (+) wegnehmen, (+) um sich diese rechtswidrig zuzueignen. (+) hinsichtlich 250Abs.1Nr.1a,Abs.2Nr.1StGB: Er handelte auch vorsätzlich hinsichtlich des Beisichführens und Verwendens einer Waffe. (+) 4

A. Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes gem. 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs.1 StGB 2. Unmittelbares Ansetzen i.s.v. 22 Problematisch ist, ob A bereits unmittelbar i.s.v. 22 zur Tat angesetzt hat. Zwischenaktstheorie: Nach Vorstellung des Täters darf kein wesentlicher Teilakt zwischen bereits ausgeführten Handlung und der tatbestandl. Handlung liegen. (+) Sphärentheorie: nach Vorstellung des Täters Eindringen in Schutzsphäre des Opfers und Plan der alsbaldigen Ausnutzung dieses räumlichen Verhältnisses. (+/ ) Gefährdungstheorie: Nach Vorstellungsbild des Täters ist Opfer (objektiv) bereits konkret gefährdet. (+/ ) Kombinationsansatz Rspr. und h.l.: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn subjektiv die Schwelle zum Jetzt geht s los überschritten ist und der Täter objektiv ein Verhalten zeigt, das nach seinem Gesamtplan so eng mit der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung verbunden ist, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar (dh ohne wesentliche Zwischenakte oder zeitliche Zäsur) zur Verwirklichung des Straftatbestandes führen soll. A. Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes gem. 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs.1 StGB Hier ging A davon aus, dass auf das Läuten hin eine Person erscheinen werde, gegen die sofort die Nötigungsmittel des Raubes eingesetzt werden könnten. Er wollte unmittelbar nach Öffnen der Tür losschlagen. Indizien pro unmittelbares Ansetzen: kein Mehrfamilienhaus; Person des Öffnenden für A irrelevant Somit hat A unmittelbar i.s.v. 22 zur Tat angesetzt. Ebenso unmittelbares Ansetzen zum Beisichführen und Verwenden einer Waffe ( 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1), da A die Waffe bereits in der Hand hielt und sie unmittelbar nach Öffnen der Tür benutzen wollte. III. Rechtswidrigkeit (+) IV. Schuld (+) V. Rücktritt gem. 24 Abs. 1 ( ) Strafbefreiender Rücktritt isd 24 StGB ( ), da womöglich bereits Fehlschlag vorliegt, der Rücktritt aber jedenfalls nicht freiwillig erfolgte. VI. Ergebnis: Strafbarkeit wegen versuchten schweren Raubes (+) 5

A. Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Anfahren der F I. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuches (+) Tatentschluss ( ), aberratio ictus: auf G konkretisierter Vorsatz führt nach h.m. zum Vorsatzausschluss. III. Ergebnis: 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB hins. Anfahren der F ( ). B. Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 2, 5 StGB durch Anfahren der F. I. Objektiver Tatbestand (+) II. Subjektiver Tatbestand ( ): aberratio ictus, s.o. III. Ergebnis: 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB hins. Anfahren der F ( ). C. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 StGB durch Anfahren der F (+). D. Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Zufahren auf G und anschließendes Würgen I. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuches (+) 1. Tatentschluss: A wollte den G bei beiden Handlungen zumindest bedingt vorsätzlich töten. (+) 2. Unmittelbares Ansetzen: Mit dem Zufahren auf G hat A unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, da nach seiner Vorstellung das Leben des G bereits konkret gefährdet war. (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) Fraglich ist, ob A vom Versuch des Totschlages insgesamt wirksam strafbefreiend zurücktreten konnte, indem er das Würgen des G auf dessen Zureden abbrach. 6

D. Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Zufahren auf G und anschließendes Würgen 1. kein Fehlschlag Einzelaktstheorie: auf jeden Ausführungsakt des Täters ist abzustellen, den der Täter nach seiner Vorstellung vor der Ausführungshandlung für geeignet hielt, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Scheitert der Ausführungsakt, liegt selbstständiger fehlgeschlagener Versuch vor. Hier wollte A den G mit dem Auto töten. Da G zur Seite sprang, gelang dies A durch den ersten Überfahrversuch nicht, obwohl nach seiner Vorstellung bereits dieser Versuch geeignet war. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor (+) keine Rücktrittsmöglichkeit. KRITIK: einheitlicher Lebensvorgang wird auseinander gerissen, Rücktrittsmöglichkeit erheblich eingeschränkt. D.StrafbarkeitdesAwegenversuchtenTotschlagsgem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Zufahren auf G und anschließendes Würgen 1. kein Fehlschlag Tatplantheorie: Maßgeblich ist Tatplan vor der Tat: hat Täter ihn auf bestimmte Tatmittel oder eine feste Anzahl an Ausführungsakten begrenzt, liegt fehlgeschlagener Versuch erst vor, wenn der Täter diese Mittel allesamt ausgeschöpft hat, ohne dass sie den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt haben. Enthält Tatplan auch weitere Möglichkeiten der Tatbegehung für den Fall des Scheiterns, so ist der Versuch beim Scheitern noch nicht fehlgeschlagen. A wollte G mit dem Auto töten (Tatplan begrenzt auf ein Tatmittel) und machte sich keine anderweitigen Gedanken. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor (+) keine Rücktrittsmöglichkeit. KRITIK: privilegiert Täter mit hoher krimineller Energie und weiten Tatplänen; Probleme, wenn ein Tatplan vor der Tat nicht feststellbar ist. 7

D. Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Zufahren auf G und anschließendes Würgen 1. kein Fehlschlag Gesamtbetrachtungslehre: Kein Fehlschlag, wenn der Täter, wie er weiß, im unmittelbaren Anschluss an sein bisheriges Tun erneut zum Angriff ausholen oder ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen kann. Bei einheitlichen Geschehen liegt in der Verwendung des neuen Mittels, auch wenn der Täter daran bei der gedanklichen Vorbereitung der Tat noch nicht gedacht hat, nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses. Hier konnte der A den G auch auf andere Weise z.b. durch Würgen oder auch den nochmaligen Versuch des Überfahrens töten. Das war auch ohne wesentliche zeitliche Zäsur möglich, was A erkannte. Ein fehlgeschlagener Versuch durch das Überfahren liegt nicht vor ( ). Auch das Würgen hätte noch zum Erfolg führen können. Kein fehlgeschlagener Versuch durch Würgen Rücktrittsmöglichkeit für A besteht weiterhin. Der Gesamtbetrachtungslehre wird gefolgt. D. Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Zufahren auf G und anschließendes Würgen 2. unbeendeter oder beendeter Versuch Unbeendet ist danach der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Hier: A hat erkannt, dass er für die Tötung des G noch nicht alles getan hatte, daher unbeendeter Versuch. Damit genügt bloßes Aufgeben der Tat für den Rücktritt. Dies tat der A, indem er von G abließ, um der F zu helfen. 8

D. Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags gem. 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Zufahren auf G und anschließendes Würgen 3. Freiwilligkeit Heteronomes Motiv; ist A hier Herr seiner Entschlüsse? (+) Zureden des G ist keine äußerliche Zwangslage oder ähnliches. Freiwilligkeit lag vor. A ist somit vom Totschlagsversuch zurückgetreten. Eine Strafbarkeit hinsichtlich versuchten Totschlags scheidet aus. V. Ergebnis: 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 hins. Zufahrens auf G und Würgen des G( ). E. Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch Würgen des G (+) Gesamtergebnis Strafbarkeit des A: TK 1: Strafbar wegen versuchten schweren Raubes. TK 2: Strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung an G und fahrlässiger Körperverletzung an F. 9