Die Praxis in der Zusatzversorgung 1
Seminarinhalt Grundlagen der Zusatzversorgung Was ist Zusatzversorgung Versicherungspflicht im Punktemodell Finanzierung der Betriebsrente Beiträge Sanierungsgeld (ab 01.01.2007 gem. 63 VO) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Sanierungsgeld Meldewesen mit Beispielen aktueller Stand Hinweise zur Bearbeitung Mythen und Wahrheiten Stand: September 2013 2
Die Aufgabe der KZVK bav für Beschäftigte des kirchlichen und diakonischen Dienstes Pflichtversicherung aufgrund z.b. Tarifvertrag, kirchl. Arbeitsrechtsregelungen = sog. Betriebsrente Entgeltumwandlung, sonstige Zusagen z.b. Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse Alters- Erwerbsminderungs- Hinterbliebenenversorgung Stand: September 2013 3
Leistungen Pflichtversicherung Wartezeit (60 Beitragsmonate) Soziale Komponenten - Elternzeit - Mutterschutz ab 01.01.2012, auf Antrag: 18.05.1990 31.12.2011 - Zurechnungszeiten beim Versicherungsfall vor dem 60. Lj - Altersteilzeit (begonnen vor 01.01.2003) Altersversorgung Erwerbsminderungsrente mit Zurechnungszeiten (Vorauss. Pflichtversicherung) Hinterbliebenenversorgung mit Zurechnungszeiten Stand: September 2013 4
Leistungen Pflichtversicherung Versicherungsfall in der Regel wie gesetzliche Rentenversicherung Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung 0,3 % pro Monat, max. zzt. 10,8 % RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Stand: September 2013 5
Leistungsformel Zusatzrente zve (1/12) : Referenzentgelt (1.000 ) x Altersfaktor = Versorgungspunkte x Messbetrag (4 ) Entspricht den durchschnittlichen monatlichen Einkünften des Mitarbeiters Technischer Faktor zu Normierung in Bezug auf den Altersfaktor - berücksichtigt biometrische Annahmen und einen Rechnungszins; - spiegelt Zinseffekte wieder - ist auf eine Verrentung mit Vollendung des 65. Lj. kalkuliert - Im Jahr/ Abschnitt erworbene Anwartschaft - bestimmen in der Summe die Höhe der späteren Zusatzrenten - dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld - steht in einem festen versicherungsmathematischen Verhältnis zum tariflichen Regelbeitrag = monatliche Rente Stand: September 2013 6
Alterstabelle (gemäß 34 VO) Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 17 3,1 33 1,9 49 1,2 18 3 34 1,8 50 1,1 19 2,9 35 1,7 51 1,1 20 2,8 36 1,7 52 1,1 21 2,7 37 1,6 53 1 22 2,6 38 1,6 54 1 23 2,5 39 1,6 55 1 24 2,4 40 1,5 56 1 25 2,4 41 1,5 57 0,9 26 2,3 42 1,4 58 0,9 27 2,2 43 1,4 59 0,9 28 2,2 44 1,3 60 0,9 29 2,1 45 1,3 61 0,9 30 2 46 1,3 62 0,8 31 2 47 1,2 63 0,8 32 1,9 48 1,2 64 u.m. 0,8 In den Altersfaktoren ist ein Zinssatz von 3,25 % in der Anwartschaftsphase (gem. 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ab 01.01.12 1,75 % LV) und ab Leistungsbeginn 5,25 % berücksichtigt. Als Alter gilt die Differenz zw. dem Kalenderjahr der Beitragsentrichtung und dem Geburtsjahr. Stand: September 2013 7
Beispiel Betriebsrente: Erna Sonnenschein arbeitet als Kindergartenleiterin in einem kirchlichen Kindergarten. Im laufenden Jahr vollendet Erna Sonnenschein ihr 25. Lebensjahr. Das jährliche Gehalt beträgt 25.000,-. Ermittlung der Versorgungspunkte: 25.000,- / 12 = 2.083,33 /1.000,- (Referenzentgelt) = 2,0833 2,0833 x 2,4 (Altersfaktor lt. Tabelle) = 5,00 Monatliche Rente (für das Jahr der Beitragsentrichtung): 5,00(Versorgungspunkte) * 4,- (Messbetrag) = 20,00 Die Versorgungspunkte eines jeden Jahres werden beim Eintritt des Versorgungsfalls addiert und mit dem Messbetrag vervielfältigt. Das Ergebnis ist die monatliche Rente. Stand: September 2013 8
Versicherungspflicht Stand: September 2013 9
Wer ist zu versichern? Begründung der Versicherungspflicht - 18 VO Grundsätzlich alle Beschäftigten (ArbeitnehmerInnen und Auszubildende) Voraussetzungen Vollendung des 17. Lebensjahres - Anmeldung mit dem 17. Geburtstag (taggenau - ab 01.01.2003) Erfüllung der Wartezeit bis Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet (60 Beitragsmonate) - auch in Verbindung mit früheren Versicherungsverhältnissen Stand: September 2013 10
Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 19 VO Beschäftigte mit Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen Beschäftigte, die wegen Zugehörigkeit zu einem ausländischen Alterssicherungssystem nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Arbeitnehmer, die im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung, vgl. unten) Beschäftigte für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse (auf Antrag bis 12 Monate nach Beginn der Besch. ansonsten ab Antragst.) Beschäftigte, die nicht unter den Personenkreis des 1 ATV-K fallen (siehe Beispielfolie) Stand: September 2013 11
Ausnahmen von der Versicherungspflicht Beispiele: Personen, die keine ArbeitnehmerInnen sind z.b. Vorstandsmitglieder, Organmitglieder (unabhängig Beschäftigte und nicht in der gesetzl. Rentenversicherung pflichtvers.), Heimarbeiter, etc. (über 18 Abs. 1 Satz 3 VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden) bestimmte SchülerInnen, auch UmschülerInnen z.b. in der Altenpflegehilfe, Heilerziehungspflege, Praktikanten, etc. (mit besonderer vertraglicher Vereinbarung kann die Pflichtversicherung vereinbart werden - 22, Satz 2 VO) Chefärzte, leitende Angestellte, (AB-Maßnahmen, s.u.) z.b. Verwaltungsdirektoren, Vergütung über BAT/TVöD hinaus (über 19 Abs. 1 Buchtst. k) letzter HS VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden) Hinweis: Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung möglich (Zustimmung der Kasse nicht mehr erforderlich, 8. Änderung VO) Bei Zweifelsfragen bitte eine Anfrage an die ZVK stellen! Stand: September 2013 12
Ausnahmen von der Ausnahme Beispiele: Anerkennungspraktikanten z.b. Sozialpädagogen Im TVöD bzw. TV-L, auf den die DienstVO verweist, gibt es einen eigenen Tarifvertrag für Praktikanten (TV-Prakt). Dieser sieht keine betriebliche Altersversorgung vor, somit greift hier der Ausnahmetatbestand gem. 19 Abs. 1 Buchst. k) VO. Bei AVR-K- bzw. AVR-DW-EKD-Anwendern fallen diese Praktikanten jedoch unter die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen. Eine Einschränkung bzgl. der betrieblichen Altersversorgung ist in den jeweiligen Anlagen zu Ausbildungsverhältnissen nicht gemacht. Gem. 77b VO sind die AVR-K bzw. AVR-DW-EKD tarifvertragliche Regelungen im Sinne der VO. Dort gilt die ZVK- Pflicht, somit auch gem. VO. Stand: September 2013 13
Ausnahmen von der Versicherungspflicht MitarbeiterInnen, die eine Rente gemäß 35 bis 40 SGB VI bzw. 235 bis 238 SGB VI (Übergangsrecht) als Vollrente beziehen, sind nicht versicherungspflichtig ( 19 Abs. 1 Buchst. e VO) Rentenarten: - 35 / 235 - Regelaltersrente (keine Hinzuverdienstgrenzen) - 36 / 236 - Altersrente für langjährig Versicherte - 37 / 236a - Altersrente für schwerbehinderte Menschen - 38 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - 237 - Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind) - 237a - Altersrente für Frauen (nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind) Achtung: Alle anderen beschäftigten Rentenbezieher (z.b. Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Zeit) sind grundsätzlich versicherungspflichtig ( 18 Abs. 1 Buchst. b VO), wenn sie die Wartezeit noch erfüllen können. Stand: September 2013 14
Sonderfälle bei der Versicherungspflicht Bundesfreiwilligendienst Einrichtungen, in der Personen im Rahmen des BFD tätig werden: versicherungsfrei mangels Arbeitsverhältnisses analog auch für FSJ, FÖJ (Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr) Als Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer einen BFD leistet versicherungspflichtig aufgrund des fortbestehenden AVs, aber ohne zv-pflichtiges Entgelt gilt auch bei FSJ, FÖJ Aber: Bei freiwillig Wehrdienstleistenden besteht sowohl die Versicherungspflicht, wie auch die Pflicht zur weiteren Entrichtung der Beiträge (in Analogie zu den ehemaligen Wehrdienstleistenden bzw. Zivis) Stand: September 2013 15
Sonderfälle bei der Versicherungspflicht Sonderfälle ABM-Kräfte Versicherungsfrei (gem. 19 Abs. 1 Buchst. k VO i.v.m. 1 Abs. 2 Buchst i) und k) TVöD): Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden. (Seit 01.04.2012 88 ff. SGB III) Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff. SGB III verrichten. hierunter fallen auch die Teilnehmer der Bürgerarbeit! Hinweis: 260 ff. sind zum 01.04.2012 aufgehoben worden! Problemfälle bei Förderungen gem. 16d 16e SGB II: Ein-Euro-Jobber ( 16d Satz 2) Nicht versicherungspflichtig, da kein AV begründet wird. 16e SGB II i.d.f. ab 01.04.2012 weiterhin nicht versicherungspflichtig (Stellungnahme VKA vom 09.07.2012) Stand: September 2013 16
Geringfügig Beschäftigte versicherungspflichtig Mitarbeiter, die nach 8 Nr. 1 SGB IV in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis stehen (sog. 450 -Job) aber nicht versicherungspflichtig kurzfristig Beschäftigte nach 8 Nr. 2 SGB IV (weniger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr beschäftigt) 7-Tage-Regelung (alt): bis 31.12.2008 generell nicht versicherungspflichtig, weiterhin nicht pflichtig, wenn es sich um kurzfristige Beschäftigungen handelt. (vgl. Rundschreiben Z-01/2010). Bei der jeweiligen Bewertung sind alle kurzfristigen/geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammen zu betrachten. Es gilt die sv-rechtliche Beurteilung: Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 450 -Grenze führt nicht zu einer abweichenden Handhabung. Stand: September 2013 17
Geringfügig Beschäftigte 450 - Arbeitsverhältnisse, bei denen der AG Pauschalversteuerung gem. 40a Abs. 2 EStG anwendet, muss grundsätzlich hinterfragt werden, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt! 1. Arbeitsverhältnis Steuerfreiheit 3 Nr. 63 EStG möglich weiteres Arbeitsverhältnis keine Anwendung 3 Nr. 63 EStG möglich Beitrag kann gem. 40a Abs. 2 EStG pauschal mit versteuert werden bis zu einem zve von 432,69 p.m. (zzgl. 4 % Beitrag = 450 ). Seit 2011 ist hierfür STM 05 zu verwenden. sonst Steuerklasse VI maßgebend (STM 03), Gefahr: Verlassen des Mini-Job-Bereichs Grundsätzlich sollte bei einer anderen Verfahrensweise Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden. Stand: September 2013 18
Geringfügig Beschäftigte MitarbeiterInnen, die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen ( 3 Nr. 26 EStG) Entgelt < 1/1 Übungsleiter-Freibetrag ( = 2.400,00 seit 01/2013) ZV-Pflicht, aber nicht anmelden - führt zu keiner Leistung Entgelt > 1/1 2.400,00 (sollten mit monatlich festem Freibetrag von 200,00 erfasst werden) Folge: Beitragsmonate weil lfd. Arbeitsentgelt (Bei Nichterfassung der monatlichen Grenze, Fehlzeiten bis zur Überschreitung erst dann Beitragsmonate und Leistung) Stand: September 2013 19
Geringfügig Beschäftigte MitarbeiterInnen, für die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch genommen werden ( 3 Nr. 26 EStG) können Nebenberuflichkeit: nicht mehr als 1/3 bezogen auf das Kalenderjahr eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs Personen: z.b. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose Art der möglichen Tätigkeiten: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare NB-Tätigkeiten, z. B. auch für NB-Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sofern der Dienstgeber z.b. unter 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuerges. fällt (Förderung gemeinnütziger, mildtätiger u. kirchlicher Zwecke) Stand: September 2013 20
Geringfügig Beschäftigte Abrufkräfte: Neuanmeldungen und Abmeldungen sind nur durchzuführen, wenn eine Nichtbeschäftigung über 2 Monate vorgelegen hat. In diesen Fällen muss die Abmeldung zum Ende der letzten Beschäftigung erfolgen. Bei durchgängiger Beschäftigung, selbst nur bei einem Tag im Monat, muss die Versicherung aufrechterhalten bleiben. Tageweise An- und Abmeldungen sind zu unterdrücken bzw. nicht vorzunehmen. Lt. DATÜV-ZVE sind originäre Meldungen (z.b. Anmeldung) für ein und dieselbe Person nur einmal im Datenträger zulässig. Bei mehrfacher An- und Abmeldung im Monat müssten ansonsten sowohl manuelle An- und Abmeldungen als auch die entsprechenden Jahresmeldungen manuell erfolgen. Stand: September 2013 21
Finanzierung der Betriebsrente Stand: September 2013 22
Finanzierung der Betriebsrente 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (zve) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Bemessungsgrundlage) 62 VO (i.d.r. das steuerpflichtige Arbeitsentgelt, Zuflussprinzip) Hinweis: Verminderungen aufgrund Entgeltumwandlungen reduzieren das zve nicht! Stand: September 2013 23
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve sind: Entgeltbestandteile, die aufgrund TV, kirchl. ARR, Dienstv. nicht zvk-pflichtig sind. einmalige Zahlungen aus Anlass der Beendigung/des Ruhens Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder geldwerte Vorteile und geldwerte Nebenleistungen (z.b. Fahrkostenzuschuss) Aufwandsentschädigungen, Provisionen und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen Zuschläge für Sonn- und Feiertags, sowie Nachtarbeit einmalige Zahlungen insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten ohne laufendes zve berücksichtigt worden sind (Ausnahme MuSchu) Stand: September 2013 24
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve ist weiterhin: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Aber: für die Zeit in der das Arbeitsverhältnis wegen Mutterschutzfristen ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) ruht, ist das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden. Die sich hieraus ergebenden Versorgungspunkte werden als soziale Komponente gewährt. Ein Beitrag wird nicht erhoben. Für die anteilige zv-pflicht der Jahressonderzahlung jedoch zu berücksichtigen. Beispiele folgen später! Stand: September 2013 25
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve sind: Krankengeldzuschüsse (KGZ) Aber: für Monate, in denen für mind. ein Tag Anspruch auf KGZ besteht, ist das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden und zu verbeitragen. Stand: September 2013 26
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve ist: Insolvenz(ausfall)geld Dieses wird in der Regel für bis zu drei Monate rückwirkend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Agentur für Arbeit gezahlt und ist nicht steuerpflichtig. Hinweis: Kommt es bei der Beitragszahlung zu einem endgültigen Forderungsausfall (z.b. im Rahmen einer Insolvenz), können die Versorgungspunkte für die entsprechenden Zeiträume anteilig gekürzt werden. Stand: September 2013 27
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Besonderheiten: Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre zu reduzieren. Für das zve gelten in analoger Anwendung die steuerrechtlichen Bestimmungen (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 23.05.2012). Demnach bestimmt sich das steuerpflichtige Entgelt während der Familienpflegezeit aus dem reduzierten Teilzeitentgelt zzgl. dem Aufstockungsbetrag und in der Nachpflegephase aus dem verminderten Vollzeitentgelt. Stand: September 2013 28
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Besonderheiten: Entgelt oberhalb von eh. BAT I = 3,0-fache Berechnungsgrundlage neu- TVöD Entgeltgruppe 15 Stufe 6 (Vorraussetzung: zusätzliche Umlage bereits in 12/01 (x 1,133) zzgl. Jahressonderzhlg. sofern gezahlt und noch in 01/02 Übergangsregelung ) 76 VO (bis zu 83.048,69 für 2013) Höchstentgeltgrenze ZVK Bei Altersteilzeit begonnen vor 01.01.2003 nach 31.12.2002 nach 31.12.2009 = 2,5-fache monatl. BBmG-gRV 2013 = monatl. 14.500 = jährl. 188.500 = Finanzierung aus dem Überschuss (VP x 1,8-fache) = 1,8-faches Entgelt (Grundlage) (Beispiel) = im öd: TV FlexAZ (später mehr) Stand: September 2013 29
Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei Rückwirkender Anmeldung zve für Vorjahr nur bei lfd. Entgeltbezug Gehaltsnachzahlung (im Entgelt des lfd. Jahres zu berücksichtigen) Entgeltzahlungen nach dem Ausscheiden (nach V-fall nur in Ausnahmefällen zve) (Beispiele für die Meldungserstellung hierzu folgen) Stand: September 2013 30
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG SV-Freiheit nach 1 SvEV bis 4 % BBmG grv Tarifgebiet West (2013 = 2.784,-- ) Monatl. Teilbeträge oder Jahresaufrechnung Höchstbetrag = Jahresbetrag (keine zeitanteilige Kürzung) Nur im 1. Dienstverhältnis (nicht bei Stkl. VI) Bei AG-Wechsel ist die Nutzung der Freigrenze von jedem AG gem. 3 Nr. 63 EStG möglich - AltEinkG 2005 - volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall Stand: September 2013 31
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen für Zusagen die erstmalig bis zum 31.12.2004 erteilt wurden: Über die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus: Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40b EStG a.f. für Versorgungszusagen die bis 31.12.2004 erteilt worden sind. Begrenzung auf 1.752 ( 40b EStG a.f.) Beitrag ist mit 20 % pauschal zu versteuern, zuzüglich KiSt und Soli Gem. 27 AVR-EKD wird die 20%ige Pauschalsteuer für 1.752 jährlich (146,- mtl.) übernommen sofern gesetzl. 40b EStG a.f. möglich. Besteuerung im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil ( 22 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) Sozialversicherungsfrei nach 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV Stand: September 2013 32
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen für Zusagen, die ab 01.01.2005 erteilt wurden: Über die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus: weitere Steuerfreiheit von Beiträgen gem. 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für Versorgungszusagen, die ab 01.01.2005 erteilt worden sind. Begrenzung auf 1.800 keine generelle Sozialversicherungsfreiheit volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall Stand: September 2013 33
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen Aufwendungen: Steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG pauschalversteuert ( 40a, 40b EStG) individuell versteuert ( 19 EStG) Leistungen: voll nachgelagert besteuert ( 22 Nr. 5 EStG) Besteuerung mit dem Ertragsanteil ( 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG Beitragspflicht KVdR, PVdR (voller Beitragssatz) Stand: September 2013 34
Finanzierung der Betriebsrente Sanierungsgeld Zur Deckung der Finanzierungslücke aus den Anwartschaften (Startgutschriften) und Renten (Abrechnungsverband S ) Von allen Mitgliedern zu tragen, die Versicherte im Abrechnungsverband S haben bis 2006: als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte für die Pflichtversicherten, die Anwartschaften vor 2002 erworben haben -vgl. Rundschreiben Z -08/2002 (2002: 0,75%, 2003: 1,5 %, 2004: 2,5 %, 2005: 2,5 %, 2006: 3,2 %) ab 2007: Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlage ( 63 VO) zve für die Pflichtversicherten, die Anwartschaften vor 2002 erworben haben, mindestens jedoch das zve 2001 angepasst um tarifliche Erhöhungen zzgl. der fünffachen Renten mit Rentenbeginn ab 01.01.2002. für 2007: 2,0 %; 2008, 2009, 2010: 1,9 %, 2011: 1,75 % 2012: 1,65 % LK/ 1,45 % DW, 2013: 1,5 % LK/ 1,32 % DW Das Sanierungsgeld steht daher in keinem direkten Zusammenhang zur aktuellen Gehaltssumme. Stand: September 2013 35
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Sanierungsgeldes Jahressteuergesetz 2007 Sanierungsgeld für die kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen ist nicht steuerpflichtig gem. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG Sanierungsgelder sind Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse - anlässlich der Systemumstellung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsund Anwartschaftsverpflichtungen dienen. - Steuerpflicht besteht hingegen, wenn die Kasse weiterhin ihre Finanzierung mit periodischem Bedarf ermittelt. Der liegt vor, wenn in Deckungsabschnitten, wie sie bei der Umlagefinanzierung als Grundlage dienen, finanziert wird. (vgl. BMF Rundschreiben 31.03.2010) Stand: September 2013 36
Finanzierung der Betriebsrente Fälligkeit von Beiträgen Fälligkeit der Beiträge: Zeitpunkt der Zahlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes an den Versicherten Eingang der Beiträge bei der KZVK: Bis zum Ende des Zahlungsmonats in dem das Entgelt dem Versicherten zufließt Stand: September 2013 37
Finanzierung der Betriebsrente Fälligkeit von Beiträgen Verzinsung der Beiträge: Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen ( 65 VO). Beispiel für den Basiszinssatz: Seit dem 01.07.2012 beträgt der Basiszinssatz 0,12 %. (www.bundesbank.de / 247 Abs. 1 BGB) (gilt in analoger Anwendung auch für das Sanierungsgeld) Stand: September 2013 38
Meldewesen Stand: September 2013 39
Meldewesen Arten der Meldung Wann erfolgen Meldungen 1. Anmeldung 2. Abmeldung 3. Jahresmeldungen 4. Berichtigungen zu 1. - 3. / Stornierungen zu 1. + 2. Stand: September 2013 40
Meldewesen Anmeldung: i.d.r. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Wichtige Ausnahmen: AN ist jünger als 17 (vgl. 18 Abs. 1 VO) => taggenau zum 17. Geburtstag AN, welche die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht erfüllen können (vgl. 18 Abs. 1 VO) Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim 1. PF Organmitglieder (vgl. 18 Abs. 1 VO) Kurzfristig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, vgl. 19 Abs. 1 i VO) AN, welche nicht unter den TVöD fallen würden (vgl. 19 Abs. 1 k VO), einzelvertragliche Vereinbarung möglich Weitere Ausnahmen vgl. 19 VO Stand: September 2013 41
Meldewesen Abmeldung (inkl. Versicherungsabschnitte): i.d.r. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wichtige Ausnahmen: Auch nachrichtlich, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung, wenn AV weiter besteht Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim letzten Personalfall Erstmal nicht bei Abrufkräften, erst wenn über zwei Monate keine Beschäftigung vorgelegen hat Auch bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB Stand: September 2013 42
Meldewesen Jahresmeldung (Versicherungsabschnitte): Einmal jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres für alle im Jahr Beschäftigten, auch für bereits Ausgeschiedene. (vgl. 13 Abs. 5 + 6 VO) Stand: September 2013 43
Meldewesen Berichtigungen zu Meldungen: Wenn die abgegebene Meldung (An-, Ab-, Jahresmeldung) nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. (Beginn/Ende AV, Entgelthöhe, Aufteilung der Steuermerkmale, ) Storno zu An-/Abmeldung: Wenn der Grund der Meldung entfallen ist. (z.b. es liegt keine Versicherungspflicht vor, AV besteht weiterhin fort) Stand: September 2013 44
Meldeformular Meldevordruck.pdf Stand: September 2013 45
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Warum, Wozu, Weshalb? 1. Feststellung wer zahlt 2. Sind Besonderheiten zu berücksichtigen? 3. Richtige Besteuerung der Rentenleistungen Stand: September 2013 46
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Aufbau der Buchungsschlüssel Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal Arbeitgeber Pflichtbeitrag Steuerfreier Aufwand 3 Nr. 63 EStG 01 15 01 Stand: September 2013 47
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Einzahler 01 Arbeitgeber weitere interne Schlüssel: 04 ZVE (Überleitung) 10 Überschussverteilung (Bonuspunkte) 15 Sonstige (Startgutschrift, soziale Komponente: ATZ) 70/71 aus Eheversorgunsausgleich Stand: September 2013 48
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale (VM) 10-39 Betriebliche Altersversorgung (Pflichtversicherung) 40-46 Fehlzeiten 47-49 Korrekturmeldungen (50-78 Freiwillige Zusatzrente) 79 Beitragsfreie Versicherung (intern) 80-89 Sonstige (intern) 90-99 Startgutschrift (intern) Stand: September 2013 49
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung 15 Pflichtbeitrag 17 Zusätzlicher Pflichtbeitrag (besondere Vorraussetzungen) 22 ATZ vor dem 01.01.2003 begonnen => letztmalig in 2012 zu verwenden 23 ATZ nach dem 31.12.2002 begonnen (auch ab 01.01.2010) 27 Mutterschutz neu ab 2012 28 Elternzeit 39 Mutterschutz bis 31.12.2011 (kassenintern, nicht durch den AG zu melden) 40 Fehlzeit (keine Aufwendungen während Pflichtversicherung) 41 Bezug einer befristeten Rente Stand: September 2013 50
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung VM 23 - Neufälle mit Beginn ab 01.01.2010 (TV-FlexAZ) Normalerweise ist für Altersteilzeitfälle mit Beginn ab 01.01.2010 nur das normale steuerpflichtige 50-Prozent-Entgelt zu melden. Es bestehen von Seiten der KZVK keine Bedenken, wenn aufgrund einer einzelvertraglichen oder sonstigen Vereinbarung, während des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem 1,8-fachen in der Zusatzversorgung berücksichtigt wird. Stand: September 2013 51
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung VM 27 Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG ruht (Mutterschutzzeit), ist ein fiktives Entgelt gem. 21 TVöD oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu melden. Diese Zeiten werden als Beitragsmonate für die Wartezeiten berücksichtigt. Für das fiktive Entgelt sind vom Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt nicht; sie begründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem die Einmalzahlungen geleistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Versicherungsmerkmal 27 anzugeben und mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu verschlüsseln. Die Mutterschutzzeit ist für Versicherungszeiten ab 01.01.2012 zu melden. Stand: September 2013 52
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung 47 Wegfall der Beitragsmonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt (Aufrollung der Abschnitte) 48 (Nach)-/Rückzahlung ohne Beitragsmonate 49 Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses des Entgelts Stand: September 2013 53
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Steuermerkmal 00 Steuerneutral (ohne Aufwendungen in der Pflichtversicherung - VM 40/41 -) 2012 2013 01 3 Nr. 63 EStG (Steuerfrei) 2.688 2.784 (für Zusagen ab 01.01.2005 zzgl. 1.800 ) 02 40b EStG a.f. (Pauschalversteuerung) 1.752 1.752 (für Zusagen, die bis 31.12.2004 erteilt sind) 03 19 EStG (Individualversteuerung) zve > 111.000 113.400 für Zusagen ab 01.01.2005 erst ab zve > 112.200 114.600 generell bei Steuerklasse 6 (2. AV) Stand: September 2013 54
Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Steuermerkmal 05 40a EStG (Pauschalversteuerung gfb) 207,72 (sofern auch der Beitrag zusammen mit dem Entgelt pauschal versteuert wurde, p.m. zve 432,69 + Beitrag 17,31 = 450,-- ) 10 Umlagefinanzierung (Startgutschrift) 04 10a EStG (Riester-Förderung) nicht in unserem Kassenbereich 11 3 Nr. 56 EStG Umlage steuerfrei nicht in unserem Kassenbereich Stand: September 2013 55
Beispiele Stand: September 2013 56
Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung Jahreseinkommen: 50.000,00 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 50.000 2.000,00 3 Nr. 63 Stand: September 2013 57
Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über der BBmG grv (= 69.600,00 ) Jahreseinkommen: 80.000,00 Zusage bis zum 31.12.2004 erteilt: Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 69.600,00 2.784,00 3 Nr. 63 01.01.2013 31.12.2013 01 15 02 10.400,00 416,00 40b Zusage ab dem 01.01.2005 erteilt: (1.800,00 steuerfrei über 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 80.000,00 3.200,00 3 Nr. 63 Stand: September 2013 58
Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über BAT I (Altfall VA 17, 76 VO) Jahreseinkommen: 85.000,00 (Entgeltgrenze 2013 76 VO: 83.048,69 ) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 69.600,00 2.784,00 3 Nr. 63 01.01.2013 31.12.2013 01 15 02 15.400,00 616,00 40b 01.01.2013 31.12.2013 01 17 02 1.951,31 175,62 40b Stand: September 2013 59
Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über 2,5 x BBmG (Altfall VA 17) Jahreseinkommen: 200.000,00 2,5 x BBmG : 188.500,00 BAT-I-alt / TVöD 15 Stufe 6 (x1,133): 6.550,41 (01-07) 6.642,11 (08-12) jährlich 2013 ZW=3.985,27 (in 11) : 83.048,69 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 69.600,00 2.784,00 3 Nr. 63 01.01.2013 31.12.2013 01 15 02 43.800,00 1.752,00 40b 01.01.2013 31.12.2013 01 15 03 68.600,00 2.744,00 19 01.01.2013 31.12.2013 01 17 03 105.451,31 9.490,62 19 Stand: September 2013 60
Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit (jährliche Steuerbeträge umgerechnet in Monatsbeträge) Unbezahlte Freistellung vom 15.06. 18.08.2013 Hinweis: Ausfallzeiten sind nur bei Überschreitung von vollen Monaten zu melden. Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 30.06.2013 01 15 01 15.000,00 600,00 3 Nr. 63 01.07.2013 31.07.2013 01 40 00 0,00 0,00 01.08.2013 31.12.2013 01 15 01 12.000,00 480,00 3 Nr. 63 ACHTUNG Eine ggf. voll gezahlte Jahressonderzuwendung ist nur anteilig zv-pflichtig! Stand: September 2013 61
Hinweis Zu Zuwendungen Jahressonderzahlungen - Ab 01.01.2007 lt. AVR-K 24 Abs. 1 Sind im Rahmen der Tarifverhandlungen die Zuwendungen umbenannt in Jahressonderzahlungen die in Abhängigkeit der Betriebsergebnisse gezahlt werden. Ab 2007 sind diese Zahlungen gem. der dortigen Vereinbarungen - KEIN zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr. - Regelung in der Satzung 62 Abs. 2 Buchst. a - Stand: September 2013 62
Beispiele Sachverhalt: Nachzahlungen/Mehrarbeit während der Altersteilzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 2.500,00 100,00 3 Nr. 63 01.01.2013 31.12.2013 01 23 01 26.300,00 1.052,00 3 Nr. 63 Das nachgezahlte zve für Zeiten vor der Altersteilzeit bzw. das zve für Mehrarbeit für 2013 betrug 2.500,00. Es stand zu 100% zu und ist von daher mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu melden. Mit VM 23 wird ggf. ein auf das 1,8-fache aufgestockte Entgelt gemeldet ( 62 Abs. 3 VO). Stand: September 2013 63
Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: Nachzahlung nach dem Ausscheiden (zum 30.09.13) im gleichen Kalenderjahr ohne Eintritt eines Versicherungsfalls nicht: 01.01.2013-30.09.2013 01 15 01 34.000,00 und: 01.11.2013-30.11.2013 01 15 01 3.450,00 sondern: 01.01.2013-30.09.2013 01 15 01 37.450,00 Sofern Zahlungen im laufenden Steuerjahr erfolgen, ist immer die Steuer im laufenden Jahr aufzurollen. Das hat zur Folge, dass berichtigte Meldungen vorgenommen werden müssen, sofern bereits Meldungen abgegeben worden sind - z. B. Abmeldung. Das STM für die Nachzahlung ist davon abhängig, ob die Steuerkarte vorliegt. Wenn nicht, ist das STM 03 maßgeblich dann sh. Folgeseite. Stand: September 2013 64
Zuflussprinzip bei den Beiträgen 1. 01.01.2013-30.09.2013 01 15 01 34.000,00 2. 01.01.2013-30.09.2013 01 15 03 3.450,00 Grundsätzlich ist hier Folgendes zu beachten: - Zahlungen aus Anlass der Beendigung bzw. des Eintritt des Ruhens gemäß 62 Abs. 2 Buchst. d VO sind nicht zusatzversorgungspflichtig (einmalige Jahressonderzahlungen, Urlaubsabgeltungen, ) - Zahlungen nach Eintritt des/eines endgültigen Versicherungsfalles (nicht EM auf Zeit) sind nicht zv-pflichtig Obliegt dem AG, ob andere Nachzahlungen zv-pflichtig gezahlt werden, weil lt. Satzung zv-pflichtig nach Tarifvertragsparteien kein zve. Das STM ist davon abhängig, ob die Steuerkarte bei Nachzahlung noch vorliegt. Stand: September 2013 65
Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: rückwirkende Anmeldung am 01.03.2013 zum 01.11.2011 bei lfd. Entgeltzufluss in den Jahren nicht: 01.03.2013-31.12.2013 01 15 01 51.000,00 sondern: 01.11.2011-31.12.2011 01 15 01 6.500,00 01.01.2012-31.12.2012 01 15 01 22.000,00 01.01.2013-31.12.2013 01 15 01 22.500,00 wegen entgangenen Zinsgewinnes bei rechtzeitiger Zahlung (Geldeingang) Zinserhebung (5 % über Basiszinssatz Bundesbank zzt. 0,12 %) Achtung: Bei Ermittlung des STM darf nur die Steuerfreiheit des laufenden Jahres berücksichtigt werden. Sofern diese überschritten wird, sind die STM entsprechend zu berücksichtigen. Stand: September 2013 66
Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: rückwirkende Anmeldung am 01.03.2013 zum 01.11.2011 kein lfd. Entgeltzufluss in den Jahren dann: 01.11.2011-31.12.2011 01 49 00 01.01.2012-31.12.2012 01 49 00 01.01.2013-31.12.2013 01 15 01 51.000,00 nicht: 01.11.2011-31.12.2011 01 15 01 6.500,00 01.01.2012-31.12.2012 01 15 01 22.000,00 01.01.2013-31.12.2013 01 15 01 22.500,00 49 führt zur Berücksichtigung der Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit Derartige Fälle können zum Nachteilsausgleich wg. entgangener Verpunktung in den entsprechenden Jahren führen. Stand: September 2013 67
Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: Gehaltsnachzahlung während des Beschäftigungsverhältnisses Höhergruppierung im Februar 2013 rückwirkend ab September 2011 Berücksichtigung im lfd. Abrechnungsjahr außer die Möglichkeit der Steueraufrollung kann genutzt werden (bis zur dritten Januar-Woche) Die Steuermerkmale werden aus den Grenzen des lfd. Jahres ermittelt Achtung, nur wenn lfd. der Beitrag gezahlt wurde keine Zinsen, sonst wegen entgangenen Zinsgewinnes Zinserhebung (5 % über Basiszinssatz Bundesbank) sofern die Nachzahlung für das Vorjahr ist Stand: September 2013 68
Beispiele Rückrechnung in 2013 für 2012 mit lfd. zve in 2013 Beschreibung: lfd. zve 2012 49.500 RR 2013 für 2012: 1.000 Entgelt 2013: 51.750 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 49.500,00 1.980,00 3 Nr. 63 wäre ohne RR 2012 zu melden gewesen: 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 51.750,00 2.070,00 3 Nr. 63 neu: 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 50.750,00 2.030,02 3 Nr. 63 Die Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2012 wird vollständig im Abrechnungsjahr 2013 berücksichtigt (Reduzierung zve alt 51.750,00 neu 50.750,00). Stand: September 2013 69
Beispiele Rückrechnung in 2013 für 2012 ohne zve in 2013 wg. Fehlzeiten zve 2012 = 49.500,00 ; RR in 2013 für 2012 1.000,00 (kein Wegfall von Beitragsmonaten); kein zve in 2013 wegen Fehlzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 49.500,00 1.980,00 3 Nr. 63 01.01.2013 31.12.2013 01 40 00 0,00 0,00 01.01.2013 31.12.2013 01 48 01-1.000,00-40,00 3 Nr. 63 Das Versicherungsmerkmal 48 ist parallel dem Abschnitt zuzuordnen, in dem die Rückrechnung erfolgte. Bei Abschnittswechsel im Rückrechnungsmonat besteht Wahlrecht. Die Jahresmeldung 2012 bleibt unverändert. Stand: September 2013 70
Beispiele Nach-/Berichtigungsmeldung von zve und/oder Anspruch auf KGZ nach dem Ausscheiden Ende Pfl. 30.11.2012, Zhlg. Überstd. in 02/2013, zve 2012 = 34.756,29 ; zve 2013 (Überstunden) = 867,36 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 30.11.2012 01 15 01 34.756,29 1.390,25 3 Nr. 63 01.02.2013 29.02.2013 01 48 03 867,36 34,69 19 Nachzahlung im Folgejahr nach der Abmeldung ohne Veränderung der Beitragsmonate. Das STM ist abhängig von den tatsächlichen lohnsteuerrechtl. Gegebenheiten (2. AV = 2. Steuerkarte). Das zve ist im Monat des Zuflusses zu melden und zwar als ber. Abmeldung. Stand: September 2013 71
Beispiele Nachträgliche Meldung von Ansprüchen auf KGZ und Nachzahlung von zve für Überstunden, Ende Pflicht 11/12, KGZ rückwirkend in 02/13 für 15.06.- 09.08.12 (fiktiver Urlaubslohn 2.500 ), zve 2012 = 36.000 ; Nachzahlg. Überstd. = 867,36 in 02/13, Zahlung Beiträge KGZ und Urlaubslohn in 02/13; gesamt = 3.367,36 ; 4% Beitrag = 134,69 Meldung alt Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 14.06.2012 01 15 01 26.500,00 1.060,00 3 Nr. 63 15.06.2012 22.09.2012 01 40 00 0,00 0,00 23.09.2012 30.11.2012 01 15 01 9.500,00 380,00 3 Nr. 63 Fortsetzung nächste Seite Stand: September 2013 72
Beispiele Fortsetzung vorherige Seite Meldung - neu - Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 14.06.2012 01 15 01 26.500,00 1.060,00 3 Nr. 63 15.06.2012 09.08.2012 01 49 00 0,00 0,00 10.08.2012 22.09.2012 01 40 00 0,00 0,00 23.09.2012 30.11.2012 01 15 01 9.500,00 380,00 3 Nr. 63 01.02.2013 29.02.2013 01 48 03 3.367,36 134,69 19 Wg. nachträglicher Feststellung KGZ ergibt sich eine NZ im Folgejahr nach Abmeldung, die zu Veränderung der Monate führt. 2011 bleibt unverändert. Nur die Abschnitte werden aufgerollt wg. der Monate. Die NZ wurde in 02/12 gewährt. Dies führt zu den Abschnitten in 2013 mit dem Merkmal 48. Die zu erstellende Meldung ist eine ber. Abmeldung. Das tatsächlich zu meldende STM ist abhängig vom vorliegen der Steuerkarte. Stand: September 2013 73
Beispiele Wegfall von Beitragsmonaten wg. Entgeltkorrektur; zve vom 16.05.-18.08.2012 von 4.000 entfällt; Verrechnung der überzahlten zve 2012 in 2013;lfd. zve 2013 35.000 ; Wegfall von 2 Beitragsmonaten für 06 und 07/2012 Meldung - alt - Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 36.000,00 1.440,00 3 Nr. 63 Meldung - neu - 01.01.2012 15.05.2012 01 15 01 21.000,00 840,00 3 Nr. 63 16.05.2012 18.08.2012 01 47 01 4.000,00 160,00 3 Nr. 63 19.08.2012 31.12.2012 01 15 01 11.000,00 440,00 3 Nr. 63 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 31.000,00 1.240,00 3 Nr. 63 Es gilt hier die Abschnitte entsprechend dem Wegfall des zve zu berücksichtigen und die Entgelte in diesen Abschnitten entsprechend der ursprünglichen Verbeitragung zu belassen. Diese Meldung ist einzig und allein für die Ermittlung der Wartezeit erforderlich. Stand: September 2013 74
Beispiele Nachzahlung/Rückrechnung in Rentenfällen; Ende Pflicht 30.04.2013 wg. Bescheid in 04/2013, Rentenbeginn am 01.05.2013; Nachzahlung der Einmalzahlung und Vergütungserhöhung (im Juni 2013) 250,00 ; zve 2012 36.000,00 ; 2013 10.800,00 (bis 04.2013) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 36.000,00 1.440,00 3 Nr. 63 01.01.2013 30.04.2013 01 15 01 10.800,00 432,00 3 Nr. 63 Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließt, ist gem. 62 Abs. 2 Buchst. d VO) nicht zv-pflichtig. Stand: September 2013 75
Beispiele Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles; Rentenbeginn 01.05.13 (EM auf Zeit) Nachzahlungsbetrag 212,00 in 06/2013 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 36.000,00 1.440,00 3 Nr. 63 01.01.2013 30.04.2013 01 15 01 10.800,00 432,00 3 Nr. 63 01.05.2013 31.05.2013 01 41 00 0,00 0,00 01.06.2013 30.06.2013 01 15 01 212,00 8,48 3 Nr. 63 01.07.2013 31.12.2013 01 41 00 0,00 0,00 3 Nr. 63 Arbeitsentgelt, dass während eines ruhenden AV gezahlt wird ist auch nach Eintritt des Versicherungsfalles zv-pflichtig, weil es für die Berechnung eines weiteren Versicherungsfalles berücksichtigt wird bzw. werden muss. Stand: September 2013 76
Beispiele Rückrechnung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles; Ende Pflicht 04/2013, Rentenbeginn 01.05.13 RR von in 02/13 überzahltem zve im Juli 2013 1.000,00 ; zve 2012 35.000,00 ; zve 2013 (01.01.-30.04.) 10.800,00 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung 01.01.2012 31.12.2012 01 15 01 36.000,00 1.440,00 3 Nr. 63 01.01.2013 30.04.2013 01 15 01 10.800,00 432,00 3 Nr. 63 - neu - 01.01.2013 30.04.2013 01 15 01 9.800,00 392,00 3 Nr. 63 Bei überzahltem zve erfolgt eine Entpunktung der der Betriebsrente zugrunde liegenden Versorgungspunkte, weil ohne Rechtsgrund gezahlte Beiträge zurückgezahlt werden müssen und VP aus überzahltem Entgelt keinen Anspruch auf Leistung begründen. Stand: September 2013 77
Grundsätze der Elternzeit Anspruch auf Elternzeit gemäß 15 BEEG (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz) 15 Abs. 2 BEEG Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes 35 VO Für jeden vollen Kalendermonat für den wegen Elternzeit das Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsentgelt ruht, wird ein zve pro Kind i. H. von monatlich 500,00 berücksichtigt. Stand: September 2013 78
Mutterschutz bis 2011 2002 2011 Mutterschutz vor der Geburt VM 40 ( 3 Abs. 2 MuSchG) Hinweis: In Verbindung mit Mutterschutz waren Ausfallzeiten taggenau zu melden. ab dem Tag der Geburt + Elternzeit VM 28 ( 35 VO i.d.f. der achten Änderung, 6 Abs. 1 MuSchG) Stand: September 2013 79
Mutterschutz 2002 2011 Hinweis: Ausfallzeiten waren nur in Verbindung mit VM 28 taggenau zu melden, bei Überschreitung von vollen Monaten Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder 01.01.2011 18.03.2011 01 15 01 7.750,00 310,00 3 Nr. 63 19.03.2011 06.05.2011 01 40 00 0,00 0,00 07.05.2011 31.12.2011 01 28 01 0,00 0,00 3 Nr. 63 1 01.11.2011 30.11.2011 01 15 01 800,00 32,00 3 Nr. 63 Achtung: Anteilige Weihnachtszuwendungen sind nur als zve zu melden, wenn im Kalenderjahr zve geflossen ist (vgl. 62 Abs. 2 Buchst. e VO). Wenn im gesamten Jahr kein Entgelt angefallen ist, ist die Zuwendung nicht zv-pflichtig. Stand: September 2013 80
Mutterschutz ab 2012 ab 2012 Mutterschutz vor und nach der Geburt VM 27 ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz VM 28 ( 35 VO i.d.f. der neunten Änderung, 6 Abs. 1 MuSchG) Stand: September 2013 81
Mutterschutz ab 2012 Für den Zeitraum des Mutterschutzes (VM 27) ist als Entgelt das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsprechenden Regelungen zu melden. Ein Beitrag hierfür wird nicht erhoben (soziale Komponente). Für den Zeitraum werden Beitragsmonate für die Wartezeit gewährt. Die Monate sind für die anteilige ZV-Pflicht der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. Gem. 16 Abs. 3 BEEG hat die Mutter das Recht eine Elternzeit wegen erneutem Mutterschutz zu unterbrechen (rechtzeitige Mitteilung der Mutter erforderlich!). Stand: September 2013 82
Mutterschutz ab 2012 Beispiel 1 Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG 30.01.2012 bis 11.03.2012 Geburt des Kindes 12.03.2012 Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG 12.03.2012 bis 07.05.2012 Elternzeit 35 Abs. 1 MS ab 08.05.2012 bis 31.12.2012 Meldung des Arbeitgebers VM bzw. V-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder 01.01.2012 29.01.2012 01 15 01 3.000,00 EUR 120,00 EUR 30.01.2012 07.05.2012 01 27 01 9.000,00 EUR 0,00 EUR 08.05.2012 31.12.2012 01 28 01 1 Stand: September 2013 83
Mutterschutz ab 2012 Beispiel 2 (Mutterschutz und Einmalzahlung) Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG 05.09.2012 bis 19.10.2012 Geburt des Kindes 20.10.2012 Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG 20.10.2012 bis 15.12.2012 Elternzeit 35 Abs. 1 MS ab 16.12.2012 anteilige Jahressonderzahlung 537,09 EUR Meldung des Arbeitgebers VM bzw. Vers-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Pflichtbeitrag Anzahl Kinder 01.01.2012 04.09.2012 01 15 01 19.396,73 EUR 775,87 EUR 05.09.2012 15.12.2012 01 27 01 9.500,00 EUR 0,00 EUR 01.11.2012 30.11.2012 01 15 01 537,09 EUR 21,48 EUR 16.12.2012 31.12.2012 01 28 01 0,00 EUR 0,00 EUR 1 Stand: September 2013 84
Mutterschutz ab 2012 Beispiel 3a (weiteres Kind während ETZ) Geburt des 1. Kindes 03.03.2010 Geburt des 2. Kindes 15.06.2012 Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG (2. Kind) 28.04.2012 bis 14.06.2012 Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG (2. Kind) 15.06.2012 bis 13.08.2012 Elternzeit 35 Abs. 1 MS 1. Kind 03.03.2010 bis 02.03.2013 Elternzeit 35 Abs. 1 MS 2. Kind ab 14.08.2012 Meldung des Arbeitgebers Variante A - Versicherte stellt keinen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit VM bzw. V-Art Begi nn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder 01.01.2012 14.06.2012 01 28 01 1 15.06.2012 31.12.2012 01 28 01 2 01.01.2013 02.03.2013 01 28 01 2 03.03.2013 31.12.2013 01 28 01 1 Stand: September 2013 85
Mutterschutz ab 2012 Beispiel 3b (weiteres Kind während ETZ) Geburt des 1. Kindes 03.03.2010 Geburt des 2. Kindes 15.06.2012 Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG (2. Kind) 28.04.2012 bis 14.06.2012 Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG (2.Kind) 15.06.2012 bis 13.08.2012 Elternzeit 35 Abs. 1 MS 1. Kind 03.03.2010 bis 02.03.2013 Elternzeit 35 Abs. 1 MS 2. Kind ab 14.08.2012 Meldungen des Arbeitgebers Variante B - Versicherte stellt einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit VM bzw. V-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder 01.01.2012 27.04.2012 01 28 01 1 28.04.2012 13.08.2012 01 27 01 10.500,00 14.08.2012 31.12.2012 01 28 01 2 01.01.2013 02.03.2013 01 28 01 2 03.03.2013 31.12.2013 01 28 01 1 Stand: September 2013 86
Mutterschutz ab 2012 Beispiel 4 (Mutterschutz über Jahreswechsel 2011/12) Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG 17.11.2011 bis 28.12.2011 Geburt des Kindes 29.12.2011 Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG 29.12.2011 bis 23.02.2012 Elternzeit 35 Abs. 1 VO 29.12.2011 bis 31.12.2011 und vom 24.02.2012 bis 31.12.2012 vom Arbeitgeber ermitteltes fiktives Entgelt gem. 21 TVöD für die Zeit vom 01.01.2012 bis 23.02.2012 2.500,00 Meldung des Arbeitgebers (DATÜV-ZVE) VM bzw. V-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder 01.01.2010 31.12.2010 01 15 01 15.529,41 EUR 621,18 EUR 01.01.2011 16.11.2011 01 15 01 15.529,59 EUR 621,18 EUR 17.11.2011 28.12.2011 01 40 00 29.12.2011 31.12.2011 01 28 01 1 01.01.2012 23.02.2012 01 27 01 2.500,00 EUR 0,00 EUR 24.02.2012 31.12.2012 01 28 01 1 Stand: September 2013 87
Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit nach Elternzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder 01.01.2013 18.03.2013 01 28 01 0,00 0,00 3 Nr. 63 1 19.03.2013 31.12.2013 01 40 00 0,00 0,00 Stand: September 2013 88
Hinweis zu Beschäftigung in Elternzeit Achtung: Bei Aufnahme einer 2. Beschäftigung während der Elternzeit bei einem anderen Rechtsträger muss eine 2. Anmeldung mit dem Hinweis auf ein 2. Versicherungsverhältnis vorgenommen werden. Geschieht dies nicht, geht die soziale Komponente verloren. Die/der Versicherte muss entscheiden für welches AV sie/er die soziale Komponente in Anspruch nehmen will. Aber eine weitere Anmeldung bei dem gleichen Rechtsträger ist zu unterdrücken! Stand: September 2013 89
Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit und Einmalzahlung ( 62 Abs. 2 Buchst. e VO) Dies ist ein Beispiel wie man es nicht machen sollte! Die Einmalzahlung ist i.d.r. nicht zv-pfl. weil kein Entgelt in 2013! Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder 01.01.2013 18.03.2013 01 28 01 0,00 0,00 3 Nr. 63 1 19.03.2013 31.12.2013 01 40 00 0,00 0,00 01.11.2013 30.11.2013 01 15 01 325,00 13,00 3 Nr. 63 1. Laufendes Entgelt unterbricht Fehlzeiten! 2. Ist die Einmalzahlung überhaupt zv-pflichtig? Stand: September 2013 90
Meldewesen Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 = Teilweise Erwerbminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 = Teilweise Erwerbminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 = Volle Erwerbminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 07 = Volle Erwerbminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 11 = Tod des Versicherten (Versicherungsfall) 13 = Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw, jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist. 16 = Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse ( 28 Abs. 4 der Satzung der VBL / 19 Abs. 1 Buchst. e der Mustersatzung). Stand: September 2013 91
Meldewesen Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 20 = Abrechnung unter einer neuen Kontonummer/Mitgliedsnummer, ohne dass der Anstellungsträger gewechselt wurde. 21 = Ausscheiden des Arbeitgebers/Anstellungsträgers aus der Beteiligung/Mitgliedschaft (vgl. 23 Abs. 1 der Satzung der VBL / 21 Abs. 1 Satz 2 der Mustersatzung/der Versorgungsordnung). 23 = Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber. 29 = Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine der vorgenannten Kennzahlen zutrifft oder mehrere zutreffen) Stand: September 2013 92
Meldewesen Erläuterungen zu den Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) Ab 01.01.2002 muss der nachrichtlich gemeldete Versicherungsabschnitt einen Tag vor Rentenbeginn enden. 33 Abs. 1 VO: Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente ( 31 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte..., multipliziert mit dem Messbetrag von 4. 31 Satz 4 VO: Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern über den Rentenbeginn hinaus Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat, ist dieses Arbeitsentgelt zu melden, führt aber für den zu berechnenden Versicherungsfall nicht zur Berücksichtigung. Die sich aus dem späteren Arbeitsentgelt ergebenden Versorgungspunkte werden erst bei Eintritt eines erneuten Versicherungsfalles berücksichtigt. Stand: September 2013 93
Meldewesen Erläuterungen zu den Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Dauerrente ohne Antrag auf Weiterbeschäftigung - 07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Dauerrente keine Befristung - Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend. Es muss ein Versicherungsabschnitt gebildet werden, der einen Tag vor Rentenbeginn endet. Sollte über diesen Zeitpunkt Arbeitsentgelt geflossen sein, ist hierfür ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden. (Das kann aber eigentlich nur der Fall sein, wenn die 6-wöchige Entgeltfortzahlungsfrist nicht vor Rentenbeginn abgelaufen ist.) Die Abmeldung aus der Pflichtversicherung erfolgt, aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen, zum Ende des Monats in dem der Bescheid der gesetzlichen RV der/dem Versicherte(n) zugegangen ist ( 33 TVöD/ 35 AVR) es sei denn, die Rente beginnt erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann endet das AV einen Tag vor Rentenbeginn ( 33 Abs. 2 Satz 3). Das ist bei EM- Renten jedoch eher selten. Aufgrund neuester BAG-Rechtsprechung endet das Arbeitsverhältnis frühestens 14 Tage nach der Information des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherten. Hinweis: Anspruch auf Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten gem. 35 Abs. 2 VO nur bei Pflichtversicherung im Versicherungsfall!!! Stand: September 2013 94