Übrige erforderliche Berufsauslagen



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Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 31 I lit. c, 37 lit. a u. b DBG 26 I lit. c, 34 lit. a 1. ÜBERSICHT ÜBER DIE BERUFSPAUSCHALEN: STP 2012 2014 Pauschalen Bei Haupterwerb Bei Nebenerwerb 2012 2013 2014 2012 2013 2014 10% min. 1 300.- max. 3 100.- 10% min. 1 300.- max. 3 100.- 10% min. 1 300.- max. 3 100.- 3% min. 2 000.- max. 4 000.- 3% min. 2 000.- max. 4 000.- 3% min. 2 000.- max. 4 000.- 2. GRUNDSÄTZLICHES Als übrige erforderliche Berufsauslagen abzugsfähig sind lediglich jene Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Dagegen sind Kosten nicht abzugsfähig, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (StRK BE, in: StE 2000 B 22.3 Nr. 69; VGer ZH, in: StE 1995 B 22.3 Nr. 57). Als berufsnotwendig erscheint nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (Funk, Gewinnungskosten als Ursache vom Einkommen, in: ASA 58, S. 308 ff). Es ist aber nicht notwendig, dass das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können. Nicht notwendig ist auch, dass eine rechtliche Pflicht zur Tätigung der entsprechenden Auslage bestand (vgl. BGer 27.5.199, in: StE 2000 B 22.3 Nr. 70; BGE 124 II 29). Die Abzüge stehen jeder unselbständig erwerbstätigen Person zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten werden die Abzüge nur gewährt, wenn diese Mitarbeit auf einem Arbeitsverhältnis beruht und darüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird. Abgezogen werden können von den steuerpflichtigen Erwerbstätigen nur diejenigen Kosten, die sie selber getragen haben. Was vom Arbeitgeber finanziert wird, stellt für den Arbeitnehmer keine Kosten dar. Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Abzugsfähigkeit ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung, sondern der Zeitpunkt der Zahlung. Die Kosten für die Betreuung von Kindern, gelten nicht als Berufsauslagen, auch wenn diese Betreuung wegen der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern durch eine Drittperson erfolgt (StE 1995, B 22.3 Nr. 57). Das hat der Gesetzgeber klar entschieden, in- 1.3.2013 He/Du 031-01-c-01.doc P

dem er für diese Auslagen den Kinderbetreuungsabzug gemäss StG 36 lit. l (anorganischer Abzug) geschaffen hat (vgl. dazu die separate Praxisfestlegung zu StG 36 lit. l). 3. ERFORDERLICHE KOSTEN LEBENSHALTUNGSKOSTEN Zu den übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten i.s.v. StG 31 I lit. c bzw. DBG 26 I lit. c zählen insbesondere die Kosten für Berufswerkzeuge, Berufskleider, EDV-Hard- und Software, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften. Zu den mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten und den notwendigen Umschulungskosten vgl. separate Praxisfestlegung Weiterbildungs-/Umschulungskosten Ausbildungskosten (031-01-c-02). Der Unselbständigerwerbende kann die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten in Abzug bringen (StG 31 I lit. c bzw. DBG 26 I lit. c). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinne auszulegen. Das esgericht verlangt nicht, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Unerheblich ist auch, ob der Pflichtige seine gegenwärtige berufliche Stellung ohne die betreffende Auslage eingebüsst hätte. Es genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Aufwendungen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war (BGer 26.10.2004, in: ASA 75, S. 257, 2.A/224/2004). Als "erforderlich" haben diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen und Kosten) zu gelten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind oder dadurch ausgelöst werden; man spricht vom sog. kausalen Gewinnungskostenbegriff (P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 25 N 13 ff.; BGer 25.1.2007, in: StE 2007 B 22.3 Nr. 93, 2P.251/2006; BGer 26.10.2004, in: ASA 75, S. 257, 2A.224/2004; BGer 28.8.1997, in: ASA 67, S. 480). Ausgaben, die in bloss allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, sind, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hiezu befähigen, mangels qualifiziert engen, wesentlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsauslagen, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H.U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 26 N 5). Auslagen für Zivilkleider, welche im Beruf getragen werden (z.b. von Bankern, Anwälten etc.), gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Kosten für die Aufwendungen des Lebensunterhalts und Standesauslagen sind nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (StG 37 lit. a und lit. b, DBG 34 lit. a) nicht abziehbar. Selbst wenn der Arbeitgeber erwartet, dass die Arbeit im Anzug ausgeführt wird, stehen zwar die Kleideraufwendungen "mit der beruflichen Stellung in einem gewissen Zusammenhang, werden aber nicht direkt zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht", weshalb es sich um Standeskosten und damit um Kosten der Lebenshaltung handelt (AGVE 1988, S. 451; AGVE 1983, S. 296; Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, S. 90). 031-01-c-01.doc 2

4. EFFEKTIVE KOSTEN PAUSCHALABZUG Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er die effektiven Kosten geltend machen oder den Pauschalabzug beanspruchen will. Der Pauschalabzug hängt von der Höhe des Nettolohns ab (= Lohn nach Abzug der obligatorischen Beiträge an AHV/IV/EO/ ALV/NBUV und an berufliche Vorsorge). Als effektive Kosten können (alternativ) die nachgewiesenen Auslagen in Abzug gebracht werden, die für die Berufsausübung notwendig sind und auch vom Steuerpflichtigen getragen werden. Die Gewährung einer Pauschale hat in überwiegendem Mass praktische Gründe. Sie dient der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens. Sie entbindet einerseits den Steuerpflichtigen davon, Belege über kleine und kleinste Aufwendungen zu sammeln, zusammenzustellen und während längerer Zeit aufzubewahren. Andererseits erleichtert sie die Aufgaben der Veranlagungsbehörde, indem nicht mehr untersucht werden muss, ob einzelne Auslagen effektiv für die Berufsausübung notwendig waren oder ob es sich um nicht abziehbare Auslagen mit Lebenshaltungskostencharakter handelte. 4.1 Pauschale 10 % der Erwerbseinkünfte, indexiert mind. Fr. 1'300.-, max. Fr. 3'100.- Dieser Abzug umfasst Auslagen für Berufswerkzeuge (z.b. PC), Fachliteratur, Berufskleider, Beitrag an Berufsverband usw. In diesem Betrag sind die Kosten für Fachliteratur und die berufliche Weiterbildung mit 50%, max. Fr. 1'550.- berücksichtigt. 3 % der Erwerbseinkünfte, mind. Fr. 2'000.-, max. Fr. 4'000.-. Dieser Abzug umfasst Auslagen für Berufswerkzeuge (z.b. PC), Fachliteratur, Berufskleider, Beitrag an Berufsverband usw. Die Kosten für die berufliche Weiterbildung sind in der Pauschale nicht berücksichtigt und können separat abgezogen werden. Kein Pauschalabzug ist auf Verwaltungsratshonoraren zu gewähren. Hinsichtlich der zeitlichen Bemessung ergeben sich Besonderheiten im Falle der nicht ganzjährigen Tätigkeit und im Falle der unterjährigen Steuerpflicht. Die entsprechenden Fragen werden jeweils tabellarisch dargestellt. Bei Geltendmachung der Pauschale: Pauschal 10% des Erwerbseinkommens mit Minimal- und Maximalbetrag. Keine Kürzung bei Teilzeitarbeit (z.b. wöchentlich nur 3 Tage) und bei nicht ganzjähriger Tätigkeit (rechtsgleiche Behandlung) Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit Kürzung der Minimal- und Maximalbeträge entsprechend der Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit Pauschal 10% des Erwerbseinkommens mit Minimal- und Maximalbetrag. Vollen Minimal- bzw. Maximalbetrag beachten 031-01-c-01.doc 3

Bei Geltendmachung der tatsächlichen Berufsauslagen: tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit 5. PERSONALCOMPUTER Die Kosten für die Anschaffung eines PC sind abziehbare Berufskosten, wenn diese nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist. 50 Prozent der Kosten sind in der Regel dem privaten Bereich zuzuordnen und können nicht in Abzug gebracht werden. Die Kosten für den PC sind im Pauschalbetrag für übrige Berufskosten enthalten. Der Nachweis höherer effektiver Kosten bleibt vorbehalten (BGer 27.5.1999, in: StE 2000 B 22.3. Nr. 70; VGE 176/90, 537/89, 620/88) Beispiel: Ein Steuerpflichtiger "Aussendienstler" einer Versicherungsgesellschaft macht die Kosten von Fr. 1'500.- für das Notebook geltend. Er kauft sich dieses Notebook, um die anfallenden Schreibarbeiten im Aussendienst effizienter bewältigen zu können. Der Arbeitgeber leistet keinen Beitrag an die Anschaffungskosten. Lösung bei Pauschalmethode Pauschalabzug Notebook : 10% Nettolohn (max. Fr. 3'100.-) : 3% Nettolohn (max. Fr. 4'000.-) (Der Nettolohn beträgt Fr. 80'000.-) In Pauschale enthalten Fr. 3'100.- Fr. 2'400.- Total Abzug nach pauschaler Methode Fr. 3'100.- Fr. 2'400.- Lösung bei Geltendmachung der effektiven Kosten: Berufskostenpauschale keine keine Effektive berufsbedingte Kosten gemäss Nachweis 1 (ohne PC) Fr. 4'150.- Fr. 4'150.- PC Anschaffungskosten Fr. 1'500.- Fr. 1'500.-./. Privatanteil (50%) - Fr. 750.- - Fr. 750.- Fr. 750.- Fr. 750.- Total Abzug nach effektivem Aufwand gemäss Belegen Fr. 4'900.- Fr. 4'900.- 1 Es müssen alle Berufsauslagen effektiv geltend gemacht werden. 031-01-c-01.doc 4

6. HÖHE DER ABZÜGE Abzugsfähig sind die effektiven und tatsächlich belegten Aufwendungen. Beim ist in der Berufspauschale ein Anteil von 50% für die Weiterbildungskosten enthalten. Beim ist kein Anteil in der Pauschale enthalten. Beispiel: V ist als Büroangestellter tätig; er erzielt einen Nettolohn von Fr. 80'000.-. Die firmaeigenen Personalcomputer dürfen ausdrücklich nicht für Weiterbildungszwecke benutzt werden. V erwirbt privat einen Personalcomputer für Fr. 3'000.-, da er beabsichtigt, sich auf dem angestammten Beruf EDV-mässig weiterzubilden. Er macht als Auslagen geltend: PC-Anschaffungskosten total Fr. 3'000.- Fachbücher (für Italienischkurs) Fr. 300.- Beitrag an Berufsverband Fr. 200.- Lösung Pauschal Effektiv Pauschale 10%, max. 3'100.- Fr. 3'100.-./. Anteil Weiterbildung in Pauschale Fr. 1'550.- Pauschale ohne Weiterbildung Fr. 1'550.- Allg. Berufsauslagen gemäss Belegen Fr. 2'000.- Weiterbildung Computer 3'000.-./. 50% Privatanteil -1'500.- Fr. 1'500.- Fachbücher 300.- Fr. 1'800.- Fr. 300.- Beitrag Berufsverband in Pauschale Fr. 200.- Total Fr. 3'350.- Fr. 4'000.- Bei unterjähriger Steuerpflicht sind die Weiterbildungskosten nicht umzurechnen: Annahme: (Steuerpflicht: 6 Monate) Steuerbar Pauschale (Kürzung nach Dauer Steuerpflicht) Fr. 1'550.- Fr. 3'100.-./. Anteil Weiterbildung in Pauschale Fr. 775.- Fr. 1'550.- Pauschale ohne Weiterbildung Fr. 775.- Fr. 1'550.- Effektive Kosten Weiterbildung Fr. 1'800.- Fr. 1'800.- Total Fr. 2'575.- Fr. 3'350.- Satz Lösung (Weiterbildung in der Pauschale nicht enthalten!) Pauschal Effektiv Pauschale 3% Nettolohn (mind. Fr. 2'000.-) Fr. 2'400.- Allg. Berufsauslagen gemäss Belegen Fr. 2'000.- Beitrag Berufsverband in Pauschale Fr. 200.- Total Fr. 2'400.- Fr. 2'200.- 031-01-c-01.doc 5

Die Weiterbildungskosten sind für die essteuer separat zu deklarieren. In der Pauschale ist kein Anteil an den Weiterbildungs- und Umschulungskosten enthalten: Pauschal Effektiv Weiterbildung Computer 3'000.-./. 50% Privatanteil -1'500.- Fr. 1'500.- Fr. 1'500.- Fachbücher Fr. 300.- Fr. 300.- Total Fr. 1'800.- Fr. 1'800.- tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten idr nicht regelmässig; keine Umrechnung 7. ARBEITSZIMMER Die Kosten privater Arbeitsräume (Mietkosten, Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungskosten, Amortisation des Büromobiliars etc.) sind grundsätzlich Kosten der Lebenshaltung. Ausnahmsweise werden jedoch solche Kosten als Gewinnungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nachweisbar ein Zimmer seiner Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für berufliche Zwecke benützt. Ein Abzug ist nur dann zulässig, wenn die Benützung dieses Zimmers zur Erzielung des Lohneinkommens absolut notwendig ist und dort ein wesentlicher Teil der hauptberuflichen Arbeit erledigt wird. Damit die Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause abzugsfähig sind, müssen gemäss konstanter Rechtssprechung drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. VGE 176/90, 503/84, 441/80, 278/80) Keine geeignete Arbeitsmöglichkeit am Arbeitsplatz (Bestätigung des Arbeitgebers beilegen); Arbeitszimmer zu Hause zur Berufsausübung unerlässlich; Vorhandensein eines hauptsächlich für die eigene berufliche Tätigkeit eingerichteten Arbeitszimmers, d.h. die unerlässliche berufliche Tätigkeit zu Hause verunmöglicht es, den betreffenden Raum auch als privaten Raum (z.b. als Gästezimmer, Wirtschaftsraum, Lern- oder Spielzimmer der Kinder) zu benutzen. Der Steuererklärung ist unaufgefordert eine Kopie des Mietvertrages beizulegen. Sind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, sind die steuerlich abzugsfähigen Kosten für das Arbeitszimmer in der Regel nach folgender Formel zu ermitteln: 031-01-c-01.doc 6

Anteil Kosten Arbeitszimmer = Mietzins/Mietwert + Nebenkosten der Wohnung (ohne Garage) Anzahl Zimmer + 2 = Fr. Beispiel: 5-Zimmer-Wohnung, davon 1 Arbeitszimmer notwendig; Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 30'000 : Arbeitszimmer: Fr. 30'000.- : 7 (5 Zimmer + 2) = Fr. 4'286.- Die Pauschale umfasst auch die Kosten des privaten Arbeitszimmers. Die Regelung des es erlaubt deshalb keinen zusätzlichen Abzug. tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht 8. PAUSCHALABZUG BEI NEBENERWERB Auch Einkünfte und Aufwendungen aus Nebenerwerb sind nach dem Bruttoprinzip (Einkünfte einerseits, Aufwendungen andererseits) zu deklarieren. Ein Nebenerwerb setzt Einkommen aus einem Haupterwerb voraus. Vom Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit kann eine Pauschale abgezogen werden. Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn. Mit diesem Pauschalabzug sind sämtliche durch den Nebenerwerb bedingten Berufskosten abgegolten, d.h. auch allfällige Fahrund Verpflegungsmehrkosten. Anstelle des Pauschalabzuges können auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Diese sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, wobei hinsichtlich der Fahrkosten, der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung u. dgl. die Ansätze für hauptberufliche Unselbständigerwerbende anwendbar sind. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug der effektiven Kosten ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige muss also zwischen dem Pauschalabzug, der alle mit Nebeneinkünften verbundenen Gewinnungskosten (auch für ein allfälliges Arbeitszimmer) umfasst, und dem Abzug der tatsächlichen Kosten entscheiden. Pauschalansätze 20 % des Nettolohnes, mindestens 800.-, höchstens 2'400.-. 20 % des Nettolohnes, mindestens 800.-, höchstens 2'400.-. 031-01-c-01.doc 7

Pauschal 20% des Nebenerwerbseinkommens, mind. 800.-, max. 2 400.- Pauschal 20% des Nebenerwerbseinkommens, mind. 800.-, max. 2 400.- Kürzung der Minimal- und Maximalbeträge entsprechend der Dauer der Steuerpflicht Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit Minimal- und Maximalbetrag beachten Bei Geltendmachung der tatsächlichen Berufsauslagen: tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit 031-01-c-01.doc 8