CLP Rechtsanwälte - Düsseldorf 1

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Transkript:

1

Carsten Schmidt, LL.M. Rechtsanwalt Partner 2

Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei CLP Rechtsanwälte ist ein dynamisches und schlagkräftiges Team von derzeit 12 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die Partner haben ihr juristisches Know-how über lange Jahre in großen nationalen und internationalen Kanzleien und Unternehmen gelernt und ihre Erfahrungen und Marktkenntnisse erfolgreich in die im Jahr 2008 gegründete Sozietät eingebracht. 3

Das Team von CLP Rechtsanwälte besteht aus erfahrenen Spezialisten, die über langjährige Praxiserfahrung insbesondere in den nachfolgenden Rechtsgebieten verfügen: Vergaberecht Baurecht Architekten- und Ingenieurrecht Öffentliches/Kommunales Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Steuerrecht Handels- und Gesellschaftsrecht M&A Finanz- und Kapitalmarktrecht Unternehmensfinanzierung Weitere Infos: www.clp-rechtsanwaelte.de 4

EU-Vergaben (seit dem 18.04.2016) EG-Vertrag (jetzt AEUV) (insbes. Marktfreiheiten ) Nationale Vergaben Vergaberichtlinien GWB 4. Teil Haushaltsrecht VgV, SektVO, VSVgV.. VOB/A 2. Abschnitt Landesvergabegesetze VOB/A 1. Abschnitt (VOL/A 1. Abschnitt) Bald: UVgO 5

Neues Vergaberecht EU Die Reform 2016 verfolgte u.a. auch den Ansatz, das deutsche Vergaberecht zu vereinfachen und zu verschlanken. Erreichen wollte man dies durch die Abschaffung der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/A 2. Abschnitt, VOL/A 2. Abschnitt und VOF) und die Einführung eines zentralen umfassenden Regelwerks (Vergabeverordnung), das einheitlich das Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte regelt. 6

Neues Vergaberecht EU Netter Ansatz! Aber: Während für den Bereich der Dienst- und Lieferleistungen sowie der freiberuflichen Dienstleistungen die VOL/A 2. Abschnitt und die VOF zum 18.04.2016 außer Kraft gesetzt wurden, und zum Teil in der Vergabeverordnung VgV als neuem zentralen Regelwerk aufgegangen sind, blieb die VOB/A 2. Abschnitt in Kraft. Auch die Reform 2016 hat somit nicht zu einer Vereinheitlichung geführt. 7

Neues Vergaberecht EU 56 VgV (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Aufraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 8

Neues Vergaberecht EU 16a EU VOB/A Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend 16 EU Nummern 1 und 2 ausgeschlossen, verlangt der öffentliche Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Der richtige Umgang mit z.b. formal fehlerhaften Angeboten oder fehlenden geforderten Produktangaben ist ohne entsprechende Kenntnis der z.t. bundeslandspezifischen Rechtsprechung problematisch. 9

Neues Vergaberecht EU Neuerungen im Oberschwellenvergaberecht (nicht abschließend) sind u.a.: Bis zum 18.10.2018 wird für öffentliche Auftraggeber die vollständige E- Vergabe verbindlich. Bereits zum 18.4.2016 wurde die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung sowie die digitale Bereitstellung der Vergabeunterlagen verpflichtend. Inhouse-Vergaben werden erstmals normativ geregelt ( 108 GWB). Es wird konkret geregelt, wann Abänderungen laufender Verträge neu vergaberechtlich relevant sind ( 132 GWB). 10

Neues Vergaberecht national Auch das Vergaberecht unterhalb der Schwelle befindet sich im Wandel. Die VOB/A 2016 1. Abschnitt wurde im Jahr 2016 gleich zweifach überarbeitet. Bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in den Abschnitt 2 VOB/A wurden punktuelle Änderungen im Abschnitt 1 vorgenommen. Diese Fassung vom 7. Januar 2016 wurde durch die Fassung vom 22. Juni 2016 bereits wieder ersetzt. 11

Neues Vergaberecht national Die Neufassung des Abschnitts 1 VOB/A hat insbesondere folgende Inhalte: In 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt ( 11 ff. VOB/A). Anders als im Abschnitt 2 VOB/A wird nicht der Grundsatz der elektronischen Kommunikation eingeführt. 13 VOB/A sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E- Vergabe umstellen konnte. Dies gilt jetzt nur noch bis zum 18. Oktober 2018. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Lässt er nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (vgl. die 14, 14a VOB/A). 12

Neues Vergaberecht national Für den Bereich der Dienst-und Lieferleistungen gilt bisher noch der 1. Abschnitt der VOL/A. Allerdings wurde im Februar 2017 bereits die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die UVgO soll zeitnah in Kraft treten und die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen. 13

Neues Vergaberecht national Für den Bereich der Dienst-und Lieferleistungen bringt die UVgO z.t. einschneidende Neuerungen. Nicht abschließend: Freiberufliche Dienstleistungen sind erstmals auch im Unterschwellenbereich erfasst. Allerdings ist vom ursprünglichen Entwurfsansatz der UVgO wenig übrig geblieben ( 50 UVgO). Die E-Vergabe wird auch unterhalb der Schwelle verpflichtend. Die nationalen Vergaben orientieren sich stark an den Vorgaben des EU- Vergaberechts (z.b. Eignungsprüfung, Abänderung laufender Verträge, Nachfordern von Unterlagen). 14

Neues Vergaberecht national 50 UVgO Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. 15

Neues Vergaberecht national Die Regelungen der UVgO und der VOB/A 1. Abschnitt sind nicht aufeinander abgestimmt. Es bleibt somit auch nach der Reform dabei, dass die Vergaben von Bau- und Dienst-/Lieferleistungen unterschiedlichen Regelungen unterstehen. 16

Neues Vergaberecht national Man kann über das Vergaberecht denken und sagen was man will, langweilig wird es nicht! 17

Kontakt: CLP Rechtsanwälte Gith, Weßling und Partner mbb RA Carsten Schmidt, LL.M. CUBUS Niederkasseler Lohweg 18 40547 Düsseldorf Tel.: +49 (211)/ 50 66 66 7-0 Fax: +49 (211)/ 50 66 66 7-99 E-Mail: carsten.schmidt@clp-rechtsanwaelte.de www.clp-rechtsanwaelte.de 18