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Transkript:

ii Impressum Herausgeber: Flussgebietsgemeinschaft Weser Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Vorsitz der Flussgebietsgemeinschaft) Beethovenstraße 3, 99096 Erfurt Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2, 81925 München Der Senator für Umwelt, Bau, und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen Contrescarpe 72, 28195 Bremen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Archivstraße 2, 30169 Hannover Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg Bearbeitung: Geschäftsstelle der FGG Weser An der Scharlake 39 31135 Hildesheim Telefon: 05121 509712 Telefax: 05121 509711 E-Mail: info@fgg-weser.de Bosch & Partner GmbH Lister Damm 1 30163 Hannover JESTAEDT + Partner (hauptverantwortlich) Behlertstraße 35 14467 Potsdam Bildquellen Umschlag: Hochwasser Weser - Mathias Lohr FGG Weser, Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis III Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung der zusammenfassenden Umwelterklärung... 1 2 Erläuterung der Einbeziehung von Umwelterwägungen innerhalb des HWRM-Planes... 2 3 Berücksichtigung des Umweltberichtes einschließlich der Stellungnahmen von Behörden und Öffentlichkeit... 4 4 Darlegung der Auswahlgründe für den HWRM-Plan nach Abwägung mit den geprüften Alternativen... 6 5 Maßnahmen nach 14m UVPG zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen... 7

IV Umwelterklärung zum Hochwasserrisikomanagementplan 2015 bis 2021

Aufgabenstellung der zusammenfassenden Umwelterklärung 1 1 Aufgabenstellung der zusammenfassenden Umwelterklärung Für den Hochwasserrisikomanagement-Plan (HWRM-Plan) für die Flussgebietseinheit Weser ist eine strategische Umweltprüfung (SUP) unter entsprechender Heranziehung der Verfahrensregelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Gegenstand einer SUP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Programms bzw. Planes sowie das Aufzeigen von vernünftigen Alternativen. Unter Federführung der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser wurde ein Umweltbericht zum HWRM-Plan für die Flussgebietseinheit Weser als wesentliche Grundlage für die erforderliche SUP gemäß 14f-m UVPG erarbeitet. Die Durchführung der SUP zum HWRM-Plan erfolgte dabei in enger Abstimmung zur SUP zum aktualisierten Maßnahmenprogramm der FGG Weser für den 2. Bewirtschaftungszeitraum der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Während die inhaltliche Bearbeitung der Dokumente der SUP in der FGG Weser länderübergreifend durchgeführt wurde, erfolgte die Durchführung der SUP-Verwaltungsverfahren in der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes. Anschließend wurde der Umweltbericht gemäß 14h-i UVPG zusammen mit dem Entwurf des HWRM-Planes den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird sowie der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde gemäß 14k UVPG durch die FGG Weser in Abstimmung mit den sieben betroffenen Bundesländern die Darstellungen und Bewertungen des HWRM-Plans und des Umweltberichts aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich überprüft. Das Ergebnis wurde im weiteren Verfahren zur Aufstellung des HWRM-Planes der Flussgebietseinheit Weser berücksichtigt. Zur Bekanntgabe des angenommenen HWRM-Planes gehört eine zusammenfassende Umwelterklärung, in der entsprechend Abs. 2 Nr. 2 des 14l UVPG darzulegen ist, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan gewählt wurde. Die zusammenfassende Umwelterklärung bildet zusammen mit der Bekanntmachung der Annahme des Plans den Abschluss des Verfahrens zur SUP und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die SUP sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. der Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des HWRM-Planes genommen haben.

2 Umwelterklärung zum Hochwasserrisikomanagementplan 2015 bis 2021 2 Erläuterung der Einbeziehung von Umwelterwägungen innerhalb des HWRM-Planes Die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) zielt darauf ab, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zu schaffen, um die hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu verringern. Auf Basis der bewerteten Hochwasserrisiken und der erstellten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurde gemäß Art. 7 HWRM-RL, der durch 75 WHG in nationales Recht umgesetzt wurde, ein HWRM-Plan für das Wesereinzugsgebiet erarbeitet, der Maßnahmen zur Erreichung des oben genannten Ziels beinhaltet. Inhalt des HWRM-Plans sind angemessene und an das gefährdete Gebiet angepasste Ziele und Maßnahmen, mit denen die Hochwasserrisiken reduziert werden können. Die vielfältigen rechtlichen und fachlichen Vorleistungen, z. B. im Rahmen des sogenannten Hochwasserschutzplanes Weser, sollen durch den HWRM-Plan unterstützt und fortgeführt werden. Die Mitglieder der FGG Weser haben sich darauf verständigt, die Maßnahmenauswahl auf der Basis des gemeinsamen standardisierten Maßnahmenkataloges der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) durchzuführen, in dem auch die Maßnahmen der WRRL gelistet sind. Dieser LAWA- Maßnahmenkatalog wurde im Laufe des Jahres 2015 fortgeschrieben und um Maßnahmen zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) ergänzt sowie für den Bereich WRRL geringfügig angepasst. Dieser überarbeitete Maßnahmenkatalog ist zukünftig zu verwenden. Die Maßnahmenerfassung erfolgt für die einzelnen Risikogebiete und wird von der FGG Weser zur Berichterstattung an die EU zusammengefasst. Zur Identifizierung der Maßnahmen, die zu Synergien zwischen WRRL und HWRM-RL führen können, wurden die Maßnahmen aus dem LAWA-Maßnahmenkatalog bezüglich ihrer Wirkungen auf die Zielerreichung der jeweils anderen Richtlinie gekennzeichnet. Konflikte zwischen den Zielen beider Richtlinien, wie beispielsweise bei der Umsetzung der Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ggf. ist im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen. Im vorliegenden Umweltbericht wurde, aufbauend auf einer allgemeingültigen Wirkungsanalyse der einzelnen Maßnahmentypen des LAWA-Maßnahmenkatalogs, eine raumbezogene Auswirkungsprognose und -bewertung durchgeführt, der sämtliche vorliegende Maßnahmenmeldungen der Länder zugrunde lagen. Aufgrund des angestrebten einheitlichen methodischen Rahmens für die SUP des Maßnahmenprogramms nach WRRL und des HWRM-Plans wurde für beide Umweltberichte ein einheitliches schutzgutbezogenes Zielsystem verwendet. Einen wesentlichen Bestandteil der SUP bildete die im Frühjahr 2014 durchgeführte Abstimmung des Untersuchungsrahmens (Scoping) für den Umweltbericht. Hierzu haben die beteiligten Bundesländer einen gemeinsamen Vorschlag für einen Untersuchungsrahmen erarbeitet und jeweils Stellungnahmen der Behörden gemäß 14f (4) UVPG eingeholt, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den HWRM-Plan berührt wird. Im Rahmen der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen haben die beteiligten Bundesländer gemeinsam mittels eines eingesetzten länderübergreifenden Arbeitskreises über die Berücksichtigung vorgebrachter Änderungs- und Ergänzungswünsche entschieden.

Erläuterung der Einbeziehung von Umwelterwägungen innerhalb des HWRM-Planes 3 Die auf diesem abgestimmten Untersuchungsrahmen basierende anschließende Erarbeitung des Umweltberichtes führte zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtzusammenschau aller überprüften Umweltziele durch die Umsetzung des HWRM-Planes der Flussgebietseinheit Weser überwiegend neutrale und positive Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hier sind die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Boden, Wasser, Klima, Landschaft und teilweise das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu nennen. Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt und für den Aspekt Erhalt von unterirdisch gelegenen Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern sowie archäologischen Fundstellen im Bereich des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter kann ein potenziell negativer Beitrag zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes nicht ausgeschlossen werden. Dies ist v. a. auf die Meldung von möglicherweise flächenintensiven Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes zurückzuführen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen in den nachfolgenden Zulassungsverfahren durch eine entsprechende Standortwahl und weitergehende Verminderungs-, Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen wirksam mindern bzw. teilweise vermeiden lassen. Dies gilt auch für potenzielle Auswirkungen auf unterirdische Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler. Die entsprechenden Zielkonflikte lassen sich beispielsweise durch Prospektionen im Vorfeld der Zulassung und Durchführung der Maßnahmen in der Regel lösen oder zumindest minimieren. Prinzipiell ist bei den Bewertungen im Umweltbericht zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der abstrakten Planungsebene und des Konkretisierungsgrades eines länderübergreifenden HWRM-Planes die konkrete Ausprägung der Umweltauswirkungen vielfach erst im Rahmen nachfolgender Planungsebenen bzw. möglicher Genehmigungsverfahren abschließend ermitteln lässt. Bei Zielkonflikten, die v. a. im Bereich der Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes zu erwarten sind, sind abgestimmte Lösungen zwischen Wasserwirtschaft und Natur-, Boden-, Denkmalschutz bzw. anderen Sachgebieten zu erarbeiten, die der Zielerreichung der jeweiligen Umweltziele möglichst umfassend gerecht werden. Es sollten vordringlich in den weiteren Planungen Überlegungen bezüglich der Alternativen zum technischen Hochwasserschutz durchgeführt werden, um größere Eingriffe v. a. in das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu minimieren.

4 Umwelterklärung zum Hochwasserrisikomanagementplan 2015 bis 2021 3 Berücksichtigung des Umweltberichtes einschließlich der Stellungnahmen von Behörden und Öffentlichkeit Der Umweltbericht zum HWRM-Plan für die Flussgebietseinheit Weser wurde als zentrales Dokument der SUP in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden erstellt. Bereits bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht im Frühjahr 2014 wurden entsprechende Stellungnahmen eingeholt und bei der anschließenden Erarbeitung des Umweltberichtes berücksichtigt (Scoping-Verfahren). Nachdem die Ergebnisse des Scoping-Verfahrens vorlagen, erfolgte die Erstellung des Umweltberichtes zum HWRM-Plan in einem Prozess parallel zur Erstellung des HWRM-Planes sowie des Umweltberichtes zum aktualisierten Maßnahmenprogramm. Die Entwürfe von HWRM-Plan und Umweltbericht wurden den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens ab dem 21. April 2015 zugänglich gemacht. Ein intensiver Beteiligungsprozess fand insbesondere auf Ebene der Bundesländer statt, welche neben dem HWRM-Plan für die Flussgebietseinheit Weser weitere detaillierte Planungsdokumente und teilweise Landespläne der Öffentlichkeit zur Verfügung stellten. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung am 22.06.2015 wurden die eingegangenen Stellungnahmen hinsichtlich ihrer Relevanz für das weitere Verfahren überprüft. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken zum HWRM-Plan und zum Umweltbericht wurden dazu bezüglich der vorgebrachten Einzelforderungen vollständig gesichtet. Die entsprechende Dokumentation kann im Einzelnen auf der Internetseite der FGG Weser (www.fggweser.de/hwrm_rl_berichte.html) eingesehen werden. Insgesamt wurden 52 Stellungnahmen von den Bundesländern an die Geschäftsstelle der FGG Weser übermittelt. An die Geschäftsstelle der FGG Weser direkt wurden keine Stellungnahmen gerichtet. Aus einigen Stellungnahmen ging nicht eindeutig hervor, zu welchen Dokumenten Stellung genommen wird, die Mehrzahl der Einwendungen betrifft jedoch den HWRM-Plan an sich. Zum Entwurf zum Umweltbericht sind von den Ländern insgesamt 18 Stellungnahmen (Bremen 1, Niedersachsen 2, Nordrhein-Westfalen 5, Sachsen-Anhalt 2 und Thüringen 8) übermittelt worden. Die Hälfte dieser Stellungnahmen stammt von Behörden. Ein weiterer großer Anteil stammt von Kommunen/Landkreisen. Die übrigen Stellungnahmen wurden von Umwelt-/Naturschutzverbänden, von Industrie/Gewerbe sowie von einem Wasserver- / Abwasserentsorger eingereicht. Substanzielle inhaltlich-methodische Änderungen des Umweltberichtes waren aufgrund der Stellungnahmen nicht erforderlich. Aufgrund der Stellungnahmen wurde eine konkrete Ergänzung zu beschriebenen Hochwasserschutzanlagen entsprechend berücksichtigt (Ergänzung einer Abbildung). Von einer weiteren Stellungnahme konnten redaktionelle Hinweise für den Umweltbericht übernommen werden. Die anderen Stellungnehmer hatten keine Einwände oder Bedenken, wünschten eine frühzeitige Beteiligung und Benachrichtigung bei der Maßnahmenumsetzung oder bezogen sich nur auf die Maßnahmenplanung der Länder bzw. die Länderpläne selber. Die geringe Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des HWRM-Plan und dem dazugehörigen Umweltbericht weist auf eine überwiegende Akzeptanz der veröffentlichten Dokumente hin, was in einigen Stellungnahmen auch explizit so ausgeführt wurde.

Berücksichtigung des Umweltberichtes einschließlich der Stellungnahmen von Behörden und Öffentlichkeit 5 Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der stark aggregierten Maßnahmenplanung und Größe des Planungsraumes im Rahmen der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltwirkungen, eine Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten oder Umweltziele nicht sachgerecht ist. Im Gegensatz zu Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren (Projekt-UVP) geht es nicht um konkrete Einzelmaßnahmen, sondern um die Gesamtwirkung eines Plans, also um die Summe sämtlicher negativer und positiver Auswirkungen. Erst im Zulassungsverfahren von Einzelmaßnahmen ist eine konkrete Prüfung von Umweltwirkungen unter Einbeziehung regionaler Gegebenheiten sinnvoll. Im Zuge des Verfahrens wurden von den zuständigen Behörden der Bundesländer teilweise Modifikationen an den Maßnahmenmeldungen vorgenommen. Daher erfolgte eine Überarbeitung der Auswirkungsprognose des Umweltberichtes mit dem aktuellen Datenstand August 2015. Durch die Anpassungen ergaben sich Abweichungen für die Bewertungen der Maßnahmentypenbündel in einzelnen Planungseinheiten. Die aggregierte Gesamtbewertung als Grundaussage des Umweltberichtes wurde dadurch jedoch nicht verändert, so dass aus umweltfachlicher Sicht eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich wurde.

6 Umwelterklärung zum Hochwasserrisikomanagementplan 2015 bis 2021 4 Darlegung der Auswahlgründe für den HWRM-Plan nach Abwägung mit den geprüften Alternativen Der HWRM-Plan selbst enthält keine Planungsalternativen. Er stellt das Ergebnis einer Bedarfsermittlung mit anschließendem Auswahlprozess unter den alternativen Planungsmöglichkeiten der beteiligen Behörden der Länder dar. Zur Erreichung der festgelegten Ziele wurden auf Ebene der Bundesländer Maßnahmen zur Reduzierung der Hochwasserrisiken in den Gebieten festgelegt, in denen ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Aus dem Bündel der möglichen Maßnahmentypen des Maßnahmenkataloges wurden dabei diejenigen Maßnahmen gemeldet, die zur Zielerreichung für das jeweilige Risikogebiet als geeignet eingestuft wurden. Eine allgemeingültige Maßnahmenrangfolge, die in der gesamten FGG Weser gilt, kann für den HWRM-Plan nicht angegeben werden. Generell ergibt sich die zeitliche Abfolge der Maßnahmen in Abhängigkeit von der Trägerschaft, den verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen sowie bei der Herstellung von baulichen Anlagen vom Vorliegen notwendiger Zulassungen, die sich nach den Randbedingungen sowie der Wirksamkeit und Machbarkeit vor Ort richten. Bei der Einstufung in Prioritäten werden u. a. die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt: Synergieeffekte mit Zielsetzungen der WRRL und anderer Richtlinien, Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf HWRM-RL und WRRL, Wirtschaftlichkeit der Maßnahme sowie Umsetzbarkeit der Maßnahme. Der HWRM-Plan enthält somit idealtypische Maßnahmen zur Erreichung der angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement in den Risikogebieten. In welcher Form diese schließlich unter Auswahl möglicher Umsetzungsalternativen konkretisiert werden, ist den weiteren konkreten Planungsschritten vorbehalten (abschließende Standort- und Maßnahmenwahl). Konkrete Standortalternativen werden unter Berücksichtigung detaillierter Daten mit räumlichem Bezug und nach Kenntnis von genauen Planunterlagen auf nachgelagerter Ebene geprüft. Sofern sich dabei erhebliche negative Umweltauswirkungen ergeben, sind entsprechende Alternativen zu prüfen. Der Maßnahmenkatalog enthält in der Regel die Möglichkeit mehrerer Umsetzungsalternativen. Im Rahmen der Fortschreibung des Planes sind ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden bzw. auch zukünftig nicht erreicht werden können.

Maßnahmen nach 14m UVPG zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen 7 5 Maßnahmen nach 14m UVPG zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen Die Überwachungspflicht erstreckt sich auf alle im Umweltbericht prognostizierten erheblichen Umweltauswirkungen. Durch die Überwachung sollen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig erfasst werden. Die im Zusammenhang mit den Hochwasserwarn- und -meldediensten stehenden automatisierten Abrufe der Pegel und Niederschlagsmessstellen mit Auswertung und Darstellung der Daten sind eingerichtet. Eine ausführliche Darstellung der sonstigen im Zusammenhang mit dem Gewässerzustand stehenden Überwachungsnetze ist dem Bewirtschaftungsplan nach WRRL zu entnehmen. Die Überwachung beinhaltet umfangreiche Messnetze zur Überwachung von Fließgewässern und des Grundwassers. In Bezug auf das Schutzgut Tiere/Pflanzen und biologische Vielfalt wird in erster Linie auf das Monitoring zu Natura 2000-Gebieten verwiesen, die von den Naturschutzbehörden der Länder durchgeführt werden. Die Überwachung ermöglicht eine kontinuierliche Beurteilung der wasserabhängigen Natura 2000-Gebiete hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes. Mit Hilfe der vorliegenden Messnetze lassen sich die Umweltauswirkungen auf Ebene des HWRM- Plans hinreichend genau ermitteln. Zusätzlicher Bedarf an Überwachungsmaßnahmen kann allerdings bei der Maßnahmenumsetzung in nachgeordneten Verfahren entstehen. Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den in 14h UVPG genannten Behörden zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.