Rechnungswesen Aktuell A.Rw. II/2016

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Rechnungswesen Aktuell A.Rw. II/2016 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von März 2016 bis Juni 2016

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter www.haas-sv.de. Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

Inhaltsverzeichnis (II/2016) Inhaltsverzeichnis A. RECHTSÄNDERUNG... 7 1. Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus... 7 B. BUCHFÜHRUNG... 13 1. Stopp bei den Bauträgerfällen - AdV von nach 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden... 13 2. Kassenführung... 14 3. Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung... 18 4. Neuregelung bei der Kapitalflussrechnung anhand eines Beispiels... 20 5. Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten i.s.d. 20 UStG... 24 6. Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. 1 Abs. 1a UStG?... 25 7. Abgrenzung zwischen ig. Verbringen und vorübergehender Verwendung... 28 8. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und ig. Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung... 30 9. Steuerbefreiung für VuV von Grundstücken... 33 10. Überlassung von Inventar eines Seniorenwohnheims als Nebenleistung zur Hauptleistung... 34 11. Kein ermäßigter Steuersatz bei der Online-Ausleihe... 36 12. Anforderungen an die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände, Benennung des Lieferdatums... 37 13. Vollständige Anschrift in Rechnungen und Vorsteuerabzug... 39 14. Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen... 41 15. Vorsteuervergütungsverfahren bei Ausfuhrlieferungen und ig. Lieferungen... 44 16. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks - Änderung der Verwaltungsauffassung... 46 17. Steuerabzug bei Bauleistungen, Photovoltaikanlagen... 48 18. Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks... 49 19. Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn der Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsgutes allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird... 51 20. Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben... 57 21. Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen, Erhaltungsaufwendungen oder anschaffungsnahe Herstellungskosten... 59 22. VGA bei Risikogeschäften... 61 23. Sachspenden und Umsatzsteuer, 3 Abs. 1b UStG... 63 (ARw 216/066) 3

(II/2016) Inhaltsverzeichnis 24. Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe, 4 Nr. 18 UStG... 65 25. Vorsteuerabzug aus Vorausrechnung ohne Leistung, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG... 65 C. LOHN... 66 1. Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten... 66 2. Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG... 67 3. Kürzung von Verpflegungspauschalen während einer Auslandsauswärtstätigkeit... 69 4. Pauschalierung von geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte... 71 5. Können Erben einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen?... 73 D. JAHRESABSCHLUSS... 74 1. Kaufpreisaufteilung auf Gebäude und Grund und Boden... 74 2. Darstellung Anlagespiegel nach dem BilRUG, 284 Abs. 3 HGB-Neu... 77 3. Änderung bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen... 81 4. Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen in Handels- und Steuerbilanz... 86 5. Neuregelungen für bestimmte Kleinstkapitalgesellschaften... 90 6. Befreiung von der Aufstellungspflicht... 91 7. Neuangaben zu latenten Steuern, 285 Nr. 30 HGB-Neu... 96 8. Klarstellungen zu Anschaffungspreisminderungen, 255 Abs. 1 Satz 3 HGB... 98 9. Auswirkungen auf mittelgroße Kapitalgesellschaften... 100 10. Ertrags- und Liquiditätsplanung... 102 11. Zeugenbeweis zum Nachweis der nicht erfolgten Privatnutzung eines Pkw... 107 12. Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren... 109 13. BMF kehrt zur Vernunft zurück: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen... 111 14. Hinweise zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen... 112 E. STEUERERKLÄRUNGEN... 115 1. Erweiterte Grundbesitzkürzung bei Wohnungsunternehmen - Betrieb eines Blockheizkraftwerks... 115 2. Abzinsung eines der Kapitalgesellschaft unverzinslich gewährten unbefristeten Gesellschafterdarlehens trotz der Vereinbarung von Zinsen ab dem Folgejahr (wertbegründende Tatsache)... 117 3. Ertragsteuerliche Behandlung der PartGmbB... 120 F. SONSTIGES... 122 1. Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft... 122 2. Prüfungsanordnung rechtmäßig bei Ablauf der regulären Festsetzungsfrist?... 124 3. Auskunftspflicht von Internethandelsplattformen gegenüber Steuerfahndung... 126 4

Vorwort (II/2016) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5

6 (II/2016) Vorwort

Rechtsänderung (II/2016) A. RECHTSÄNDERUNG 1. Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus Gesetzesentwurf vom 03.02.2016, www.bundesfinanzministerium.de H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2016 1. Allgemeines Am 03.02.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Die Bundesregierung beabsichtigt, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ihr Ziel einer Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage umzusetzen. Hintergrund sind die durch wachsende Haushaltszahlen vor allem in den Großund Universitätsstädten gestiegene Wohnungsnachfrage, steigende Mieten und Kaufpreise in den deutschen Ballungsgebieten und die damit für immer mehr Haushalte verbundene Schwierigkeit, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Mit einer steuerlichen Förderung werden die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt, um insbesondere private Investoren zum Bau von preiswertem Wohnraum in besonders angespannten Gebieten anzuregen. 2. Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau Es soll folgender 7b EStG-E ins Gesetz aufgenommen werden: 7b EStG-E - Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (1) Für begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu jeweils 10 Prozent und im darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9 Prozent der Bemessungsgrundlage als Sonderabschreibung neben den Absetzungen für Abnutzung nach 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. Im Fall einer Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung kann die Sonderabschreibung nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. (2) Als begünstigte Investitionen in einem Fördergebiet nach Absatz 4 gelten 1. die Anschaffung neuer Gebäude, 2. die Anschaffung neuer Eigentumswohnungen, 3. die Anschaffung im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie 4. die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. (3) Sonderabschreibungen kommen nur für begünstigte Investitionen in Betracht, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2019 gestellten Bauantrags oder, sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, einer nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2019 getätigten Bauanzeige hergestellt worden sind, wenn die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Investition 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Notizen: 7

(II/2016) Rechtsänderung (4) Fördergebiet sind die Gebiete, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung oder, sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, der Bauanzeige 1. durch die Anlage zu 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung den Mietenstufen IV bis VI zugewiesen sind oder 2. von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf Grund des 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt worden sind oder 3. von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf Grund des 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind. (5) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Investition, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. 3. Erläuterungen zur Neuregelung des 7b EStG-E 3.1 Neben der linearen AfA Neben der möglichen Sonderabschreibung ist die reguläre lineare Abschreibung nach 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG mit 2 % p.a. vorzunehmen. Zusammen mit der Sonderabschreibung können somit innerhalb des 3-jährigen Begünstigungszeitraumes insgesamt bis zu 35 % der förderfähigen Anschaffungs-/Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. 3.2 AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes Die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes richtet sich nach 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA). Danach gilt Folgendes: 7a Abs. 9 EStG (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraumes die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern i.s.d. 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2016 Notizen: 8

Rechtsänderung (II/2016) H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2016 Beispiel: Herstellungskosten neues Wohngebäude Juli 2017 1.000.000 2 % AfA zeitanteilig für 6 Monate./. 10.000 10 % Sonderabschreibung, 7b Abs. 1 EStG-E./. 100.000 31.12.2017 890.000 2 % AfA./. 20.000 10 % Sonderabschreibung, 7b Abs. 1 EStG-E./. 100.000 31.12.2018 770.000 2 % AfA./. 20.000 9 % Sonderabschreibung, 7b Abs. 1 EStG-E./. 90.000 31.12.2019 (Restwert i.s.d. 7a Abs. 9 EStG) 660.000 Ermittlung AfA 2020 = 660.000 EUR x 2 % 2 % AfA./. 13.200 31.12.2020 646.800 ========== 3.3 Überlassung zu Wohnzwecken Förderfähig sind aber nur die Anschaffungs-/Herstellungskosten, die anteilig auf die Fläche entfallen, die zu Wohnzwecken verwendet werden. Damit werden die Gebäudeteile von der Förderung ausgeschlossen, die betrieblich genutzt werden. Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.b. Ferienwohnungen. Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z.b.: Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig zum Einsatz bereit sein müssen. Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören z.b.: Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung, die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume, usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den Einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind und die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen, aus Vereinfachungsgründen das häusliche Arbeitszimmer des Mieters. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. EUR Notizen: 9

(II/2016) Rechtsänderung 3.4 10-jährige Überlassung zu Wohnzwecken Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der Voraussetzung der mindestens 10-jährigen Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung. 3.5 Bauantrag/Bauanzeige 2016 bis 2018, 7b Abs. 3 EStG-E Um Anreize für eine zeitnahe Investitionsentscheidung zu schaffen, wird die Regelung auf solche Herstellungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag/die Bauanzeige in den Jahren 2016 bis Ende 2018 gestellt wird. Auch für Fälle der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrages abgestellt. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung grundsätzlich nicht an. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen. Beispiel: Für ein Gebäude, das im Jahr 2019 aufgrund eines im Jahr 2017 gestellten Bauantrages/einer Bauanzeige fertiggestellt wird und im Jahr der Fertigstellung mit einem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag angeschafft wird, kann der Anschaffende die Sonderabschreibung bis 2021 in Anspruch nehmen. Praktikerhinweis Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 geltend gemacht werden, 52 Abs. 15a EStG-E. 3.6 Begrenzung der Höhe nach Mit der Begrenzung der Förderung auf solche Baumaßnahmen, bei denen die abschreibungsfähigen Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 EUR/qm Wohnfläche betragen, soll die Herstellung hochpreisigen Wohnraumes vermieden werden. Wohnungen mit hohem Standard (Luxusausstattung) bedürfen keiner staatlichen Förderung und werden somit vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Toleranzgrenze zwischen förderfähiger Bemessungsgrundlage und maximalen Baukosten dient dem Härteausgleich bei Kostensteigerungen z.b. während der Bauphase oder aufgrund neuer baurechtlicher Vorgaben. Mit dem höheren Ansatz einer Kappungsgrenze im Vergleich zur maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage, Abs. 5, sollen insbesondere auch regionale Unterschiede in den Baupreisen berücksichtigt werden. Eine begünstigte Investition liegt demnach nur vor, wenn die Kosten, die auf die zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken entfallenden Flächen, nicht mehr als 3.000 EUR/qm Wohnfläche betragen. Darüber hinaus gehende Herstellungskosten führen ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2016 Notizen: 10