Rechtsgrundlagen: Teil A Planungsrechtliche Festsetzungen

Ähnliche Dokumente
Örtliche Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs.1 Nr.1 LBO)... 3

>> Hochwiese 1. Erweiterung 4. Änderung <<

Satzung nach 74 LBO über örtliche Bauvorschriften

Ortsgemeinde Neitersen Ortsteil Niederölfen Verbandsgemeinde Altenkirchen

BEBAUUNGSPLAN "BRÜHL - 7. ÄNDERUNG"

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen.

Satzung. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für. den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg -

Sollten Sie Fragen zur Bauordnung oder Baugenehmigung haben, so wenden Sie sich bitte an die Abteilung 16.4 Bauordnung -,

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

Stadt Baden-Baden Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Lilienmatte Stumpenacker 1. Änderung Stand:

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

Gemeinde Falkenstein. Einfacher Bebauungsplan Wochenendhausgebiet Textliche Festsetzungen

Stadt Neuss. Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße. Textliche Festsetzungen

Bebauungsplan Nr. II/1/ Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße. Satzung. - Textliche Festsetzungen -

I. Festsetzungen nach 9 Abs. 1 BauGB

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO)

Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße

Gestaltungssatzung. Präambel

GEMEINDE TANNHEIM. SATZUNG über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Mooshauser Weg. - zum Satzungsbeschluss

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

- 1 - Satzungsentwurf. über örtliche Bauvorschriften Gestaltungsvorschriftenfür das Satzungsgebiet im Olsberger Stadtteil Bruchhausen vom

Bebauungsplan "Alter Unteröwisheimer Weg" Gemarkung Bruchsal Seite 1. Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften

2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8 Maxim-Gorki-Straße SATZUNG. Gemeinde Glienicke/Nordbahn

Bebauungsplan Nr. 49 Alte Kolonie / südlich der Hohen Neuendorfer Straße, Stadtteil Bergfelde Stadt Hohen Neuendorf

Förde Entwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbh. Wohnen in der Gemeinde Munkbrarup

O R T S S A T Z U N G. der Stadt Neunkirchen (Saar) über Örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Stockfeld"

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel

Planungsrechtliche Festsetzungen mit integrierten grünordnerische Festsetzungen, Textteil. Bebauungsplan "Ellenberg III, Gemeinde Erdmannhausen

Anlage 4. Bebauungsplan mit Gestaltungsvorschrift Wallring-West IN 215 Textliche Festsetzungen und Hinweise. A Städtebau gemäß 1 a und 9 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

vom Inhaltsübersicht

Bebauungsplan Verbindliche Bauleitplanung. Was, wie groß und wie darf ich bauen? Wie lese ich einen Bebauungsplan? Wie kann ich mitwirken?

Krailling Landkreis Starnberg

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom

Textliche Festsetzungen

Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

ANLAGE 3. Zweckverband Flughafen Hahn. Bebauungsplan. Textliche Festsetzungen V O R E N T W U R F. "Logistikpark Flughafen Frankfurt-Hahn Nord"

Bebauungsplan Nr. 288

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Neu-Ulm (EBS) vom 15. April 1992

BEBAUUNGSPLAN und örtliche Bauvorschriften Linsenberg, 2. Änderung BEGRÜNDUNG gemäß 9 (8) BauGB

Bausatzung der Stadt Idstein für das Gebiet "Forst - Vorderlenzen - Jeckelsgraben - Gänsberg" in Idstein-(Kern)

Bauanträge und Bauvoranfragen

FAQ für Bauherren. Sehr geehrte Bauplatzinteressentin, sehr geehrter Bauplatzinteressent,

Textliche Festsetzungen

Einwohnergemeinde Schönenbuch

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

Bebauungsplan Nr. 900

2. Änderung des Bebauungsplanes Soest Nr. 50/3 Siegmund-Schultze-Weg der Stadt Soest Begründung

REVISION ZONENREGLEMENT

Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses

Stadt Geisingen Hauptstraße Geisingen Tel / Bebauungsplan Große Breite Süd Textteil Seite 1

Förde Entwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbh. Wohnen in der Gemeinde Husby

HANSESTADT ROSTOCK. Land Mecklenburg-Vorpommern. Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.Golf.145

Satzung. 1 Geltungsbereich

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB

Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) der Kreisstadt Homburg für das Gelände Berliner Straße, II. Bauabschnitt, 3. Teilbereich

BEGRÜNDUNG. erneut gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal

Bebauungsplan. mit integriertem. Grünordnungsplan

Textliche Festsetzungen. Bebauungsplan HOE 9 Ramrath - Ost. Planungsrechtliche Festsetzungen 9 (1) BauGB

Stadt Soltau Bebauungsplan Nr. 120

Schloss-Stadt Hückeswagen Der Bürgermeister

LBO Neuerungen im Abstandsflächenrecht. Erfahrungen aus der Praxis. Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils

"Königsbronner Straße-Ost"

Gemeinde Spraitbach / Gemarkung Spraitbach Bebauungsplan Nassen-Lang 4. Änderung Textteil vom

Wohngebiet Mauer-Weil II

Der Rat der Stadt Iserlohn hat am die nachstehende Satzung beschlossen.

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Textliche Festsetzungen

SATZUNG DER STADT BÜDELSDORF ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 46

Zielkatalog: 1. Wohngebäude

Gestaltungssatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Dächer

%HEDXXQJVSODQ1U/hÄ$P/DQJHQ6WULFK³

Gemeinde Friesenheim Stand: BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 9

Abschlussprüfung. Kartenkunde. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in Sommertermin 2004

PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG RECHTSGRUNDLAGEN

Satzung der Stadt Alsdorf zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c BauGB

ORTSGESTALTUNGSSATZUNG

ORTSGESTALTUNGSSATZUNG

Bebauungsplan Nr Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Übersicht der Landesbauordnungen zum Thema Solaranlagen

Gestaltungssatzung (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)

Merkblatt mit Beispielantrag für den Bau von Garagen, Carports und Abstellräumen

Bebauungsplan. BP Einzelhandel Wilferdinger Höhe. (Ergänzungsbebauungsplan)

Gewerbegebiet in Berlin Adlershof, Pfarrer-Goosmann-Straße (Baufeld 4443)

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen

Gemeinde Medelby. Baugebiet Kuhlacker West. Wohnen im lebendigen Medelby

Stadt Ulm Stadtteil Mitte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Frauenstraße Neue Straße - Schlegelgasse

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Vielank (Erschließungsbeitragssatzung)

Stadt Gerlingen Gemeinderatsvorlage Nr.086 / 2012 Gerlingen, den 26. Juni 2012

6. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. 9 (1) Nr. 25 a BauGB

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

SATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM

WOHNBAU STADT COBURG GMBH AZ:

Transkript:

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1/6 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit aktuellen Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1124) und Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-Gesetz v. 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), in der derzeit aktuellen Fassung Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 08. August 1995 (GBl. S. 617), in der derzeit aktuellen Fassung Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), in der derzeit aktuellen Fassung Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58 und III S. 213-1-6), in der derzeit aktuellen Fassung Teil A Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen ( 4 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind gem. 4 Abs. 2 BauNVO: - Wohngebäude - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Sonstige nicht störende Gewerbetriebe - Anlagen für Verwaltungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen 2.0 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 16-21a BauNVO) Das Maß wird durch Planeintrag festgesetzt und bestimmt durch: - max. Grundfläche - max. Zahl der Vollgeschosse - max. Höhe der baulichen Anlagen. Festsetzungen.doc Seite 1 von 6

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 2/6 2.1 Höhenlage der Gebäude ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB, 18 BauNVO) Bezugspunkt für Gebäude Die Höhenlage der Gebäude ist durch Planeintrag festgesetzt. Bezugspunkt zur Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe im Plangebiet für Gebäude, die bergseits in erster Reihe an der Hahnhofstraße und der Reinhold-Schneider-Straße stehen, ist das Straßenniveau der jeweiligen Erschließungsstraße in der Mitte des jeweiligen Grundstücks. Für die Gebäude bergseits in zweiter Reihe in der Hahnhofstraße 63, 65a und 69 sowie der Staufenbergstraße 2 ist der Bezugspunkt zur Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens. Für die talseitigen Gebäude der Hahnhofstraße und der Reinhold-Schneider-Straße ist der Bezugspunkt zur Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe die Oberkante Erdgeschoss- Rohfußbodenhöhe. Die Oberkante Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe darf hierbei maximal 0,30 m über oder unter dem Straßenniveau der jeweiligen Erschließungsstraße in der Mitte des jeweiligen Bezugsgrundstücks liegen. Gebäudehöhe (GH) Die im Plan eingetragenen maximal festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die zuvor genannten Bezugspunkte für die einzelnen Straßenbereiche im Plangebiet. Als maximale Gebäudehöhe (GH) gilt das Maß vom jeweiligen Bezugspunkt bis zum oberen Abschluss des Daches. Für bestehende oder geplante Gebäude im Bereich Hahnhofstraße 12, 12a, 14, 16 und Reinhold-Schneider-Straße 1 ist die maximal zulässige Gebäudehöhe auf NN bezogen. 3.0 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 23 Abs. 3 BauGB) Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Planeintrag festgesetzt. Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen sind die Baugrenzen (Baufenster) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. Es wird die offene Bauweise als Einzelhaus bzw. als Einzel- oder Doppelhaus festgesetzt. Die im zeichnerischen Teil dargestellten Baugrenzen (Baufenster) dürfen ausnahmsweise an max. zwei Gebäudeseiten pro Einzelhaus oder Doppelhaushälfte von untergeordneten Bauteilen auf einer max. Länge von 5,00 m um max. 1,50 m überschritten werden. 4.0 Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die max. zulässige Zahl der Wohneinheiten (WE) ist außer im Bereich der Nutzungsschablonen 1, 2, 3 und 17 durch Planeintrag festgesetzt. Festsetzungen.doc Seite 2 von 6

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 3/6 5.0 Tiefgaragen, Garagen, Carports ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, 12 BauNVO) Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Ausnahmsweise sind sie außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, sofern sie erdüberdeckt und begrünt ausgeführt werden. Die Erdüberdeckung muss mindestens 30 cm betragen. Tiefgaragen sind über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt zu erschließen. Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. 6.0 Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die bestehenden Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege) sind ihrem tatsächlichen Verlauf entsprechend festgesetzt. 7.0 Versorgungsflächen und Flächen für die Abfallbeseitigung ( 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB) Im Planbereich sind Flächen für Versorgungsanlagen (bestehende Trafostation) und für die Abfallentsorgung (bestehender Standort für Glascontainer) festgesetzt. 8.0 Grünflächen 8.1. Öffentliche Grünfläche 8.2 Private Grünflächen Innerhalb der im Landschaftsschutzgebiet liegenden privaten Grünflächen sind Wege, Auffüllungen, Abgrabungen bzw. Veränderungen der Bodengestalt sowie bauliche Anlagen nicht zulässig. Die Grünflächen entlang des Falkenbaches sind in einer Breite von 10 m ab Böschungsoberkante als Gewässerrandstreifen zu unterhalten, d. h. als Grünfläche mit gewässerbegleittypischem Baum- und Strauchbewuchs 9.0 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 25b BauGB) 9.1 Vegetationsfähige Flächen sind als solche herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 9.2 Stellplatzflächen, Grundstückszufahrten, private Wege und Terrassen sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.b. Pflaster, mit Rasenfugen, Splittfugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen. 9.3 Als Leuchtmittel bei der Straßen-, Hof- und Gebäudebeleuchtung sind Natriumdampfniederdrucklampen oder deren Weiterentwicklungen zu verwenden. Festsetzungen.doc Seite 3 von 6

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 4/6 10.0 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die Lage und Breite der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie die Begünstigen sind der Planzeichnung zu entnehmen. 11.0 Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO Einrichtungen und Anlagen für Kleintierhaltung sind unzulässig. Gartenbezogene Nebenanlagen wie z. B. Gartenpavillons, Gartenlauben, Gerätehütten oder Gewächshäuser sind auf den der Straße zugewandten Flächen in der Vorgartenzone und seitlich der Hauptgebäude bis zur rückwärtigen Bauflucht unzulässig. Teil B Örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung Gestaltung baulicher Anlagen gem. 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) 1.0 Dächer ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 1.1 Dachform Im Planbereich sind nur Formdächer (geneigte Dächer) zulässig. Mansard-, Tonnendächer sind jedoch unzulässig. Garagen bzw. Carports sind auch mit begrünten Flachdächern zulässig. Die Dachneigung der Formdächer muss mind. 7 betragen. Der Hauptfirst von geneigten Dächern muss über der Mitte der Schmalseite der Gebäude liegen. Dachformen, Dachneigungen und Dachfarben von Doppelhäusern sind einheitlich zu gestalten. Bei einer Grenzbebauung dürfen die Firste nicht mehr als 2,0 m zueinander versetzt sein (horizontaler Versatz zur Außenwand und /oder vertikaler Versatz zur Dachfläche). Zur Dacheindeckung sind Dachbeläge aus Ziegeln/ziegelartige Materialien in Rot-, Braun-, Schwarz- sowie Grautönen aus blendfreiem Material zulässig. Ausnahmsweise sind Metallund Blechabdeckungen zulässig, sofern sie aus blendfreien Materialien hergestellt werden. Bei Flachdächern von Garagen und Carports sind als Bedachungsmaterial ausschließlich extensive Dachbegrünungen zulässig (z.b. Sedum- Teppich oder Sedum-Kräuterflur). 1.2 Dachaufbauten Allgemeines: Dachgauben sind nur bei Dachneigungen von größer/ gleich 30 zulässig. Art der Gauben: Zulässig sind Schleppgauben, Kastengauben und Giebelgauben. Giebelgauben sind mit gleicher Dachneigung wie das Hauptdach auszuführen. Auf einem Gebäude (auch bei Doppelhäusern) ist nur eine Art von Gauben zulässig. Gaubenbreite: Schlepp- oder Kastengauben dürfen eine max. Breite von 50 % der Gebäudelänge erreichen. Giebelgauben dürfen eine Breite von 4,00 m nicht überschreiten. Festsetzungen.doc Seite 4 von 6

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 5/6 Die Summe aller Gaubenbreiten je Gebäudeseite darf 50 % der Gebäudelänge nicht überschreiten. Bei Doppelhäusern ist die Länge der Hauseinheit maßgeblich. Abstand der Gaube: Der Abstand der Dachaufbauten von der Außenfläche der Giebelwand muss mind. 1,50 m, zu Brandwänden mindestens 1,25 m betragen. Mit dem oberen Einschnitt der Gaube in die Dachhaut ist ein Abstand von mind. 0,5 m zum First einzuhalten. Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen, sind bei allen geneigten Dächern gestattet. 2.0 Vorgärten ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke zwischen Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze und deren gedachter Fortführung. Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten, Zugängen und zulässigen Stellplätzen als Grünanlagen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 3.0 Einfriedigungen und Sockelmauern ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Als Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind zulässig: - Geschnittene Hecken mit eventuell mittig eingewachsenem Spann- und Maschendraht bis 1,00 m Höhe - Metallzäune mit senkrecht angeordneten Stäben ohne Sockelmauern bis max. 1,00 m Höhe - Sockelmauern über Oberkante Straße bzw. Gehweg bis zu einer Höhe von 0,5 m und mit Metallzaun mit senkrecht angeordneten Stäben bis zu einer Gesamthöhe von max. 1,00 m Höhe - Holzzäune bis max. 1,00 m Höhe Zu den Nachbargrundstücken sind auch freie oder geschnittene Gehölzabpflanzungen zulässig. Stacheldraht ist unzulässig. 4.0 Stützmauern ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Stützmauern sind aus Naturstein oder Natursteinverblendungen aus ortstypischen Natursteinen herzustellen. Sichtbare L-Steine oder Ausführungen in Sichtbeton sind unzulässig.. 5.0 Terrassierung des Geländes nicht überbaubare Grundstücksflächen Aus landschaftsgestalterischen Gründen dürfen Stützmauern und Gabionen zur Terrassierung des Geländes innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wie der privaten Grünflächen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. Festsetzungen.doc Seite 5 von 6

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 6/6 6.0 Anzahl der notwendigen Stellplätze (Stellplatzverpflichtung) Gemäß 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO wird die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen größer bzw. gleich 40 m² auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. Für Wohnungen, die kleiner als 40 m² sind (Einliegerwohnungen), ist je ein Stellplatz pro Wohneinheit nachzuweisen. Teil C Nachrichtliche Übernahmen ( 9 Abs. 6 BauGB) 1.0 Baumschutzsatzung Satzung über den Schutz von Bäumen auf dem Gebiet der Stadt Baden-Baden vom 13.11.1998 2.0 Landschaftsschutzgebiet Baden-Baden Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.07.1981 3.0 Heilquellenschutz Das Plangebiet liegt innerhalb des Heilquellenschutzgebietes, Zone III. Damit gilt die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Südbaden zum Schutze der als Heilquellen staatlich anerkannten Thermalquellen in Baden-Baden vom 01.10.1969. Festsetzungen.doc Seite 6 von 6