Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. ( 106 GewO) Satz 1 2 Bestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz Nach 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) besteht der Zweck des Gesetzes darin die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern und die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zu schützen. 3 1
Der Begriff der Arbeitszeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen ( 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden, Erhöhung auf 10 Stunden bei Ausgleichszeitraum (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) möglich. 4 Ruhezeiten ( 5 ArbZG) Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Arbeitsende und der Wiederaufnahme der Arbeit am gleichen Tag oder am nächsten Tag. Die Mindestruhezeit vor Wiederaufnahme der Arbeit, die nicht unterbrochen werden darf, beträgt grundsätzlich 11 Stunden. 5 Ruhepausen ( 4 ArbZG) Eine Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit zur freien Verfügung der Mitarbeitenden. Folgende Ruhepausen sind vorgesehen: Bis zu 6 Std. Arbeitszeit keine Ruhepause 6 bis 9 Std. Arbeitszeit 30 Minuten Pause Über 9 Std. Arbeitszeit 45 Minuten Pause Eine Aufteilung in Pausenabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. 6 2
Überstunden/Mehrarbeitszeit Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. ( 7 Abs. 6 TVöD) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsübliche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. ( 7 Abs. 7 TVöD) 7 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Zeitzuschläge): a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.h. in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.h. b) für Nachtarbeit 20 v.h. c) für Sonntagsarbeit 25 v.h. d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h. - mit Freizeitausgleich 35 v.h. e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.h. f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.h. 8 Weitere Sonderformen der Arbeit Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit Rufbereitschaft 9 3
Faktoren für die Dienstplangestaltung Bescheid des Jugendamtes über die genehmigten Stellen. Wie viele Vollzeit- und Teilzeitkräfte stehen zur Verfügung? Daraus ergeben sich ressourcenorientierte Öffnungszeiten. Innerhalb des Dienstplans ist zu berücksichtigen, dass 77% pädagogische Arbeit am Kind erfolgt. 10 Schließtage Empfehlung der Fachberatung: 30 Schließtage davon 2 Tage für Fortbildungen im Team, 2 Tage Teamklausur für die Reflexion und Planung der Arbeit und 1 Tag für einen Betriebsausflug. Die restlichen 25 Tage sind als Betriebsferien zu verstehen. 11 Verfügungszeit Vorbereitung Reflexion der pädagogischen Arbeit Beobachtung und Dokumentation Teamgespräche Kooperation zwischen Kita und Grundschule Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern (Elternabende und Elterngespräche) Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten außerhalb der Öffnungszeiten Dienstgänge für Besorgungen Vereinbarungen für die Einzelintegration mit Jugendamt, Sozialamt, Frühförderstelle, Eltern 12 4
Elternabende Arbeitszeit an diesem Tag Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn 10 Stunden 11 Stunden. Nach 21 Uhr Zeitzuschlag für Nachtarbeit 13 Übernachtungen mit Kindern sind eine freiwillige Leistung der Erzieherinnen und Erzieher. 14 Ausgleich für Sonntagsarbeit BAG, Urteil vom 13. Juli 2006 6 AZR 55/06: Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist ( 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG). Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden. 15 5
Arbeitszeitkonto nach 10 TVöD Das Arbeitszeitkonto nach 10 TVöD dient nicht dem Jahresausgleich gem. 6 Abs. 2 TVöD, sondern der Umwandlung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers in Zeit.. 16 Arbeitszeitkonten: Kurzzeitkonto (Jahresausgleichskonto) Langzeitkonto (Lebensarbeitszeitkonto) Gleitzeitkonto 17 6