Karteikarten Europarecht

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Transkript:

Karteikarten Öffentliches Recht - Alpmann Schmidt Karteikarten Europarecht Bearbeitet von Von Claudia Haack, Rechtsanwältin und Repetitorin, und Dr. med Christian Sommer, Rechtsanwalt und Repetitor 10., neu bearbeitete Auflage 2018. Lernkarten. 70 Karteikarten. ISBN 978 3 86752 568 8 Format (B x L): 14,9 x 10,5 cm Recht > Europarecht, Internationales Recht, Recht des Auslands > Europarecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Begriffsbestimmung Europarecht Ü Recht der europäischen internationalen Organisationen 1 Europarecht im engeren Sinne Ü alle Vorschriften, welche die Europäische Union, ihre Organe und Institutionen betreffen oder von diesen erlassen wurden Vertrag über die Europäische Union (EUV), Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Richtlinien, Verordnungen Europarecht im weiteren Sinne Ü alle Vorschriften, welche die institutionalisierte Zusammenarbeit europäischer Staaten außerhalb der Union betreffen Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Europarat n Abgrenzung nicht immer trennscharf möglich, auch Verbindung vorgesehen Beitritt der EU zur EMRK, vgl. Art. 6 II 1 EUV n Grundsätzlich besitzt nur das Europarecht im engeren Sinne Examensrelevanz!

Entwicklung der Europäischen Union (1) 2 09.05.1950 Schuman-Plan Französische und deutsche Kohle-/Stahlproduktion soll in einer unabhängigen supranationalen Organi sa tion zusammengelegt und von dieser kontrolliert werden 18.04.1951 23.07.1952; außer Kraft getreten am 23.07.2002) EGKS-Vertrag (Pariser Vertrag) n Gründungsmitglieder: Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg n Vertragsdauer: 50 Jahre n Ziel: Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl 25.03.1957 01.01.1958) EWG-Vertrag Ziel: Abbau der Schranken für Waren und Dienstleistungen Römische Verträge (Verträge gelten auf unbestimmte Zeit) EAG-Vertrag Ziel: friedliche Nutzung und Kontrolle der Kernenergie 08.04.1965 01.07.1967) Gründungsmitglieder: Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg Fusionsvertrag 01.01.1973 Beitritt Dänemark, Irland, Großbritannien 01.01.1981 Beitritt Griechenland 01.01.1986 Beitritt Spanien, Portugal Zusammenlegung der Organe und Institutionen der drei Gemeinschaften

Entwicklung der Europäischen Union (2) 3 28.02.1986 01.07.1987) Einheitliche Euro - päische Akte (EEA) erste Revision der Gründungsverträge: n Stärkung des Europäischen Parlaments n Verwirklichung des Binnenmarkts bis zum 31.12.1992 n Institutionalisierung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) n Ziel: Schaffung einer Europäischen Union 07.02.1992 01.11.1993) Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Verträge) n Begründung der EU als Dachorganisation der EG n Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS) n Ziel: Schaffung einer Wirtschafts- und Währungs union 01.01.1995 Beitritt Österreich, Schweden, Finnland 02.10.1997 01.05.1999) Amsterdamer Vertrag n Stärkung des Europäischen Parlaments n Übernahme vieler PJZS-Angelegenheiten in EGV n Neunummerierung des EUV und EGV 26.02.2001 01.02.2003) Vertrag von Nizza n Veränderung der Zusammensetzung und Funktions - weise der Organe n Ausbau des Mehrheitsprinzips

Europäische Zentralbank, Art. 282 ff. AEUV 15 I. Sitz Frankfurt am Main II. Zusammensetzung n Direktorium Präsident, Vizepräsident, vier weitere Mitglieder, Art. 283 II UAbs. 1 AEUV Voraussetzungen: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, zum Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten gehörig, Art. 283 II UAbs. 2, UAbs. 4 AEUV ê! Weiter, kaum justiziabler Beurteilungsspielraum! Ernennung: durch Europäischen Rat auf Vorschlag des Rates n Rat der Europäischen Zentralbank Mitglieder des Direktoriums, alle Präsidenten der nationalen Zentralbanken Keine Ernennung, sondern Mitgliedschaft qua Amt III. Aufgaben n Währungspolitik i.s.v. Art. 127 ff. AEUV Ziel: Preisstabilität im Euroraum gewährleisten n Dabei unabhängig und frei von Weisungen, Art. 130 I, 282 II 3, 4 AEUV

Rechtsquellen des Unionsrechts Überblick 19 I. Primäres Unionsrecht 1. Gründungsverträge der Union mit Anhängen, Protokollen und Än derungen 2. GRCh wg. Art. 6 I Hs. 2 EUV 3. Ungeschriebenes primäres Unions recht n Allgemeine Rechtsgrundsätze n Gewohnheitsrecht II. Sekundäres Unionsrecht Ü Rechtsakte der Unionsorgane auf Grund lage der in den Verträgen verliehenen Kom petenzen Verordnung (Art. 288 II AEUV) n abstrakt-generelle Regelung n unmittelbare Gel tung in den Mit gliedstaaten n vergleichbar Gesetz Richtlinie (Art. 288 III AEUV) n abstrakt-generelle Regelung n keine unmittelbare Geltung; Zielvorgabe für Rechtsangleichung n Rechtsakt sui generis Beschlüsse (Art. 288 IV AEUV) n konkret-individu elle Re gelung n adressatspezifisch: an einen bestimmten Adressaten gerichtet (vergleichbar VA) n adressatenlos: nur unionsinterne Verwendung n unmittelbare Geltung Empfehlung, Stellungnahme (Art. 288 V AEUV) n keine verbindliche Regelung n evtl. Voraussetzung für Organhandeln (insbes. im Gesetzgebungs - verfahren) ê! Organe haben Wahlfreiheit hinsichtlich der Handlungsform; Art. 288 AEUV ist keine Kompetenznorm

Primäres Unionsrecht 20 Gründungsverträge GRCh Gewohnheitsrecht Allgemeine Rechtsgrundsätze n Verträge über die Gründung und Arbeit der Union EUV AEUV n Anhänge und Pro tokolle, Art. 51 EUV n Änderungen der Gründungsverträge n Grundrechte-Kata - log mit Geltung für EU-Organe Mitgliedstaaten n Über Art. 6 I Hs. 2 EUV rechtlich gleichrangig mit Gründungsverträgen Soweit es sich unmittelbar aus der Anwen - dung der Vorschriften aus EUV/AEUV entwickelt hat Entsendung von Staatssekretären entgegen Art. 16 II EUV n Vom EuGH geschaffen Amtsermittlungs - grundsatz, Verhält - nismäßigkeit n Vertragsrechtlich anerkannt z.b. über Art. 340 II AEUV n Unmittelbare Geltung Ü Primärrecht gehört in allen Mitgliedstaaten zur verbindlichen und zu vollziehbaren Rechtsordnung n Unmittelbare Anwendbarkeit Ü Ableitung von Rechten und Pflichten des Einzelnen, wenn Normen des Primärrechts hinreichend genaue und unbedingte Verpflichtung/Berechtigung enthalten

Verordnung und Beschluss 21 I. Verordnung, Art. 288 II AEUV n Allgemeine Geltung: Verordnung regelt eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten generell und ab - strakt, ist daher mit einem Gesetz vergleichbar n Unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten: Verordnung gilt mit ihrem Inkrafttreten in den und nicht nur für die Mitgliedstaaten Transformation oder Inkorporation in nationales Recht nicht erforderlich Behörden/Gerichte müssen Verordnung anwenden entgegenstehendes nationales Recht wird verdrängt = wird nicht angewandt unmittelbare Berechtigung/Verpflichtung der betroffenen Individuen Datenschutzgrundverordnung II. Beschluss, Art. 288 IV AEUV n Beschluss enthält konkret-individuelle Regelung ist der Beschluss an bestimmte bzw. festgelegte Adressaten (sog. adressatspezifischer Beschluss) ge - richtet, bindet er diese unmittelbar, daher ist Beschluss mit VA vergleichbar Beschluss ist aber nicht zwingend an einen bestimmten Adressaten gerichtet (sog. adressatenloser Be - schluss); dann ist Beschluss mit einer Allgemeinverfügung vergleichbar n Adressaten können Individuen (natürliche oder juristische Personen) oder Mitgliedstaaten sein n Beschluss wirkt für Adressaten unmittelbar, d.h. ohne Transformationsakt

Richtlinie, Art. 288 III AEUV 22 I. Rechtsnatur und Wirkung n Richtlinie hat keine allgemeine Geltung, sondern ist nur für Adressaten einen Mitgliedstaat, meh rere oder alle Mitgliedstaaten verbindlich n Richtlinie ist nur hinsichtlich des in ihr festgelegten Ziels verbindlich, nicht wie Verordnung in all ihren Teilen n Richtlinie hat grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern sie muss in nationales Recht umgesetzt werden und ist erst danach auch für Unionsbürger verbindlich (Ausnahme: vgl. 2 23) ð zweistufiges Rechtssetzungsverfahren II. Rechtsfolge für die Mitgliedstaaten: Umsetzungspflicht n Art und Weise der Transformation in nationales Recht Umsetzung muss so erfolgen, dass praktische Wirksamkeit (effet utile) gewährleistet ist, Art. 4 III UAbs. 2 EUV Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechtsnormvorbehalt: Umsetzung durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung ê! Änderung der Verwaltungspraxis oder Umsetzung durch Verwaltungsvorschrift reicht nicht (h.m.)! n Inhaltliche Umsetzung Minimum: Herbeiführung des in der Richtlinie vorgegebenen Rechtsstandes Möglich: über Mindestmaß der Richtlinie hinausgehen (sog. überschießende Umsetzung) n Umsetzungsfrist Wird in der Richtlinie selbst vorgegeben Fruchtloser Fristablauf = Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat (zur Haftung vgl. 2 69 f.)

Unmittelbare Wirkung von Richtlinien 23 n Richtlinie hat grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern bedarf der Umsetzung in nationales Recht (ð 2 22) n Aber nach EuGH und h.lit. ist unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung gegeben arg.: effet utile (praktische Wirksamkeit des Unionsrechts), Funktionsfähigkeit der EU Sanktion für Mitgliedstaaten, die ihrer Umsetzungspflicht nicht nachkommen I. Voraussetzung der unmittelbaren Wirkung 1. Umsetzungsfehler bei Ablauf der Umsetzungsfrist n Umsetzungsausfall: Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt n Umsetzungsdefizit: Richtlinie nicht/nicht ordnungsgemäß umgesetzt 2. Richtlinie inhaltlich unbedingt (self executing) Ü vorbehaltslos und ohne Bedingung anwendbar, bedarf keiner weiteren gestalterischen Maßnahme der Organe der Mitgliedstaaten oder der Union 3. Richtlinie hinreichend bestimmt Ü wenn sich Adressat und Inhalt der Pflicht bei anspruchsbegründenden Normen Gläubiger, Schuldner, Anspruchsinhalt ergeben II. Rechtsfolge der unmittelbaren Wirkung n Vertikale Direktwirkung zugunsten des Bürgers gegen den Staat: mitgliedstaatliche Behörden und Ge - rich te müssen Richtlinieninhalt von Amts wegen so anwenden, als sei ordnungsgemäße Umsetzung er folgt n Keine vertikale Direktwirkung zulasten des Bürgers arg.: wäre Widerspruch zum Sanktionsgedanken der unmittelbaren Wirkung n Keine horizontale Direktwirkung, d.h. unmittelbare Wirkung zwischen Privaten (h.m.) arg.: Widerspruch zum Sanktionsgedanken, Verschleierung des Unterschieds Verordnung/Richtlinie

Rechtssetzung Kompetenzen der EU 24 I. Verbandskompetenz Verbandskompetenz betrifft die Frage, ob die Rechtssetzungskompetenz bei der Union oder bei den Mit - gliedstaaten liegt n Union besitzt keine Kompetenz-Kompetenz, sondern es gilt das Prinzip der begrenzten Einzel ermäch - ti gung, vgl. Art. 5 II EUV n Kompetenzverteilung im Einzelnen: Verträge enthalten keinen zentralen Katalog mit Kompetenzzuweisungen Arten der Kompetenzzuweisung: Ausschließliche Zuständigkeit Geteilte Zuständigkeit Unterstützende Zuständigkeit = Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsakten ist endgültig und vollständig auf Union übergegangen, Art. 2 I AEUV n Angeordnet für Zollunion, gemeinsame Handelspolitik, Art. 3 I AEUV ê! Ungeschriebene Kompetenzen durch extensive Auslegung der Kompetenztitel (sog. implied-powers-theorie)! II. Organkompetenz = es sind entweder Mitgliedstaaten oder Union zuständig (alternative Zuständigkeit); Mitglied staaten verlieren Zuständigkeit, soweit Union Kompetenz nutzt und sie weiter nutzen will, Art. 2 II AEUV n Hauptfälle in Art. 4 II AEUV ge - nannt = in Anknüpfung an mitgliedstaatliche Akte kann Union unterstützend tätig werden, Art. 2 V, 6 I 2 AEUV Organkompetenz betrifft die Frage, welches Organ zur Rechtssetzung befugt ist n Ergibt sich aus jeweiliger Ermächtigungsgrundlage, die man im Einzelfall für Verbands kompe tenz bereits festgestellt hat

Grundfreiheiten allgemeines Prüfungsschema 37 I. Anwendbarkeit Keine vorrangigen Sondervorschriften, keine Harmonisierungsmaßnahmen (z.b. Art. 114 AEUV) II. Schutzbereich 1. Sachlich: Kernbegriff je nach Grundfreiheit 2. Persönlich: Unionsbürger ggf. zusätzliche Voraussetzungen 3. Räumlich: grenzüberschreitender Bezug III. Eingriff Offene Diskriminierung Versteckte Diskriminierung IV. Rechtfertigung Beschränkung Geschriebener Rechtfertigungsgrund Geschriebener Rechtfertigungsgrund (erst-recht-schluss) Ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (h.m.) Verhältnismäßigkeit der mitgliedstaatlichen Maßnahme und ggf. weitere Voraussetzungen