Rechtliche Aspekte der Elektromobilität

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Ein Blick zurück: Vorher - nachher Vergleich ca. 1900 - ca. 1915 4

Perspektiven Quelle: smart.com 5

Agenda 1. Verkehr 2. Infrastruktur 3. Tanken 4. Förderprogramme 5. Kauf von Elektroautos 6. Fazit 6

Verkehr Teilnahme der E-Mobile am Verkehr 7

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge - EmoG Elektromobilitätsgesetz EmoG vom 5. Juni 2015 Gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge Fahrzeugklassen: M1 : Zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen N 1 und N 2: Zur Güterbeförderung mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 t bzw. bis 12 t L 3, L 4, L 5 und L 7: K Räder bis 50, ab 50 cbm, Trikes und Kfz bis 400 kg 8

Bevorrechtigungen (1/2) Umsetzung in Verordnungen In Rechtsverordnungen nach 6 StVG können die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden, die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden, die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, bestimmt werden. Bevorrechtigungen sind nur zulässig, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Regelmäßige Berichterstattung durch BMVI und BMUB Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind 9

Bevorrechtigungen (2/2) Betreffen Das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, Die Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen, Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten, Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. 10

Umsetzung in der Praxis (1/2) 9a Fahrzeugzulassungsverordnung: Kennzeichen elektrische betriebener Fahrzeuge ergänzt um E 11

Umsetzung in der Praxis (2/2) Nicht amtlich: Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen und von Verkehrsverboten ausgenommen wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. Anlage 2 zu 41 StVO Zeichen 25.1, 27.1, 63.5, 64.1 12

Infrastruktur Ladesäulen und öffentliche Versorgung 13

Perspektiven Quelle: smart.com 14

EnWG Letztverbrauch: 3 Nr. 25 EnWG idf des Strommarktgesetzes Strombezug aus Ladepunkten für die Elektromobilität steht dem Letztverbrauch gleich - Ladevorgang gehört nicht zum Netzbetrieb - Rechtsverhältnis zwischen Fahrzeugnutzern und Betreibern von Ladepunkten gesetzlich nicht gesondert geregelt Stromsteuerrechtlich: Letztverbraucher, 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt, 49 Abs. 5 Auskunftspflicht gegenüber den Landesbehörden, 49 Abs. 6 15

Ladesäulenverordnung (1/5) Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage: 49 Abs. 4 EnWG Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU, ABI. L 307 v. 28.10.2014, S. 2 - Alternative Fuels Infrastructure Novelle durch LSV II v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520 Ziele: - Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - Harmonisierte interoperable Ladeinfrastruktur - Impuls an private Investitionen - technische Standardisierung schafft Investitionssicherheit - Verringerung der Ölabhängigkeit und der Umweltbelastung durch den Verkehr 16

Ladesäulenverordnung (2/5) 1 LSV: Ladepunkt muss öffentlich zugänglich Öffentliche Zugänglichkeit gemäß 2 Nr. 9 LSV: Straßenraum oder öffentlich zugänglicher privater Raum Tatsächliche Befahrbarkeit und Zutrittsrechte durch jedermann oder Durch unbestimmten oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (z.b. Kundenparkplätze) Authentifizierungs-, Nutzungs- und Zahlungsmethoden ändern auch nichts an der öffentlichen Zugänglichkeit Kein öffentlicher Zugang, wenn Berechtigte feststehen (Bsp.: private Carports oder private Garageneinfahrten) 17

Ladesäulenverordnung (3/5) Anlagesicherheit: 49 Abs. 2 S. 1 EnWG Verweis auf technische Standardregeln und -normen: Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. Deutsches Institut für Normung (DIN) 18

Ladesäulenverordnung (4/5) Typ 2 Combo Typ 2 3 Abs. 1, 2 LSV: Steckdosen und Fahrzeug-Kupplungen nach DIN EN 62196-2 Max. 500 V Wechselspannung, 50 Hz bis 60 Hz und max. 63 A Drehstrom oder 70 A Einphasenstrom Normalladepunkte Wechselstrom: mindestens Steckdosen, ggfs. Fahrzeug-Kupplungen Schnelladepunkte Wechselstrom: mindestens die Kupplungen 3 Abs. 3 LSV: Steckdosen und Fahrzeug-Kupplungen nach DIN EN 62196-3 1.500 V Gleichspannung und 1.000 V Wechselspannung bei einem Bemessungsstrom von jeweils bis 250 A. Kombination Gleich- und Wechselstrom Normal- und Schnelladepunkte Gleichstrom: mindestens die Kupplungen 19

Ladesäulenverordnung (5/5) Regulierungsbehörde ist die BNetzA, 2 Nr. 11 LSV Anzeige bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten Mind. 4 Wochen vor Aufbau, unverzüglich nach Außerbetriebnahme, 4 Abs. 1 LSV Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen bei Schnelladepunkten: Beim Aufbau von Schnelladepunkten Auf Anforderung der BNetzA während des Betriebs, 4 Abs. 2 LSV Inbetriebnahme vor Inkrafttreten der LSV: Anzeigepflicht und Nachweis der technischen Konformität, 4 Abs. 3 LSV Prüfungs- und Untersagungsbefugnis, 5 LSV 20

Ladesäulenverordnung II Novelle der LSV v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1520 2 Nr. 12 : Betreiber : übt bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Ladepunkts aus, E-Mobilitätsanbieter indes nicht gesetzlich definiert 2 Nr. 13 : Punktuelles Aufladen ohne vorherigen Abschluss eines dauerhaften Schuldverhältnisses 4 : Punktuelles Laden: d. h. ohne Authentifizierungsprozess, mit Bar- oder Kartenzahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt 7: Zwecks Konformität zu Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Nr. 4 AFI- Richtlinie : Anwendung nur auf Landepunkte mit Ladeleistung von mindestens 3,7 kw 21

Tanken Geschäftsmodelle und Marktstufen 22

Perspektiven Quelle: smart.com 23

Geschäftsmodelle und Verträge Betreiberstellung Anlageneigentümer, Netzbetreiber oder Stromlieferant Wer ist Letztverbraucher? Errichtung im Straßenraum Wegenutzung nach Straßenrecht (Sondernutzung? Sonstige Nutzung?) Konzessionsvertrag ausreichend? Konzessionsabgaben? Netzanschluss Verpflichtung des Netzbetreibers Umfang? Lieferantenrahmenverträge Stromlieferanten Netzbetreiber Roaming? 24

Staatliche Förderung Steuern, Subventionen 25

Steuerliche Aspekte (1/2) Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 und BMF-Schreiben zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften vom 14. Dezember 2016 Änderung des Kraftfahrsteuergesetzes Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Dauer von 10 Jahren bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 Steuerbefreiung gilt für umgerüstete Fahrzeuge entsprechend, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet wurde und für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt ist. Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt. 26

Steuerliche Aspekte (2/2) Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 und BMF-Schreiben zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften vom 14. Dezember 2016 Änderung des Einkommensteuergesetzes (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020) Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrooder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens und Steuerbefreiung für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer ( 3 Nr. 46 EStG) Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) 27

Förderprogramm des Bundes für Ladesäulen (1/3) 01 Normalladepunkte (bis max. 22 KW) Schnellladepunkte (bis max. 22 KW) 02 03 Netzanschluss bis zu 60 % bis max. 3.000 pro Ladepunkt bis zu 60 % bis max. 12.000 für Ladepunkte <100 kw Bis max. 30.000 für Ladepunkte >=100 kw max. 60 % bis max. 5.000 für Niederspannungsnetz bis max. 50.000 für Mittelspannungsnetz Max. 20% der Zuschüsse über die Programmlaufzeit dürfen an einen Antragsteller vergeben werden. Festlegung Höchstbeträge, Fördersatz und Obergrenzen erfolgt in den Förderaufrufen. 28

Förderprogramm des Bundes für Ladesäulen (2/3) Zweiter Aufruf vom 14. September 2017 Vergabe von Fördergeldern erfolgt nun nach Prinzip der Wirtschaftlichkeit (Verhältnis beantragter Förderung pro Kilowatt Gesamtladeleistung -> Eigenbegrenzung möglich) Auswahl eingegangener Anträge erfolgt getrennt für Bundesländer sowie Normal- und Schnellladepunkte Förderquote für Normalladepunkte, Schnellladepunkte und Netzanschluss beträgt max. 40%, Deckelung pro Normalladepunkt auf höchstens 2.500 Euro Leasing von Ladeinfrastruktur ist nicht förderfähig Nur Standorte mit 24/7-Zugang sind förderfähig Max. Fördersumme je Antragsteller: 5 Mio. Euro (keine sonstige Deckelung) Ein Antrag darf immer nur Ladepunkte in einem Bundesland enthalten (ggf. mehrere Anträge) Ergänzende technische Konkretisierungen (z.b. Authentifizierung und Abrechnung; Remotefähigkeit, Kennzeichnung, Betrieb und Wartung Frist zur Antragseinreichung über Easy Online war der 30. Oktober 2017 29

Förderprogramm des Bundes für Ladesäulen (3/3) Zweiter Aufruf vom 14. September 2017 Geplante regionale Verteilung (Normal- sowie Schnellladepunkte) 30

Vertrieb Umweltbonus, PkW-Kennzeichnung 31

Förderprogramm des Bundes zum Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) Förderung von Elektrofahrzeugen im Sinne von 2 EmoG, Klassen M1 und N1 Kauf ab dem 18. Mai 2016 Für reine Batteriefahrzeuge Zuschuss von 2.000 Euro, für aufladbare Hybridfahrzeuge 1.500 Euro Automobilindustrie leistet einen Eigenbeitrag in derselben Höhe Programm läuft bis 30. Juni 2019 32

Anforderungen der Pkw-EnVKV Kennzeichnung von Autos Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Pkw : Umsetzung der RL 1999/94/EG 1: Kennzeichnungspflicht neuer Pkw nach Effizienzklassen 3, 4: Verbraucherinformation mittels eines Hinweises und eines Leitfadens. 5: Informationspflicht über den Brennstoffverbrauch und die CO2- Emission bei jeder auf ein Modell bezogenen Werbung 33

Fazit 34

Perspektiven eines E-Mobiltäts-Rechts Entwicklung des neuen Mobilitätssektors als große Herausforderung Regelungsrahmen inkohärent Entwicklung ist produktgetrieben Umfang und Intensität staatlicher Eingriffe offen Verfassungsauftrag: Einheitliche Lebensverhältnisse 35

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Laurenz Keller-Herder, LL.M. Rechtsanwalt Senior Manager Tel. +49 30 2636-5537 Mobil +49 1723216123 laurenz.keller-herder@de.pwc.com 36