Human Resource News. Inhalt. Aktuelle Informationen für das Personalwesen. Ausgabe 7, Juli 2013

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Transkript:

www.pwc.de Aktuelle Informationen für das Personalwesen Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 Inhalt Internationales Steuerrecht... 2 Aus einzelnen Ländern... 2 Nationales Steuerrecht... 3 Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig... 3 Arbeitnehmer können künftig betriebliche Altersversorgung ins Ausland mitnehmen... 4 Lohnsteuer... 4 Preisnachlass bei Aktienverkauf als Drittlohn... 4 Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn... 6 Verpflegungsmehraufwendungen bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit... 7 Sozialversicherung... 8 Schuldenerlass für Krankenversicherte und eine erleichterte Rückkehr in die Krankenversicherung für Nicht-Versicherte geplant... 8 Arbeitsrecht... 9 Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) zum 1. Juli 2013... 9 Veranstaltungen... 11 Über uns... 12 Ihre Ansprechpartner... 12 Ihre Fachansprechpartner... 12 Redaktion... 12 Bestellung und Abbestellung... 12

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 2 Internationales Steuerrecht Aus einzelnen Ländern China Der chinesische Nationalkongress hat ein neues Gesetz das sog. "Exit/Entry Administration Law" erlassen, welches zum 1. Juli 2013 in Kraft tritt. Die Neuregelung verschärft die Regelungen für ausländische Besucher und Arbeitnehmer und sieht härtere Strafen bei Verstößen vor. Wir werden über die Details berichten, sobald das Gesetz veröffentlicht wurde. Zudem haben sich die Visa-Kategorien wie folgt geändert: M-Visa gelten für Dienstreisen und Handelsaktivitäten F-Visa - bisher gültig bei Geschäftsreisen - gilt künftig ausschließlich für nichtkommerzielle Aktivitäten wie Wissenschaft, Kultur, Sport und Ausbildung Die neue Kategorie der "R-Visa" gilt für Experten und ist für Langzeit- (R 1) und Kurzzeitaufenthalte (R 2) erhältlich Z-Arbeitsvisa sind ebenfalls in zwei Kategorien erhältlich: Z 1 für Ausländer, die länger als neunzig Tage in China arbeiten, Z 2 für kürzere Perioden. Schweden Das schwedische Parlament hat der Gesetzesvorlage zugestimmt, die ab dem 1. Juli 2013 für ausländische Arbeitgeber eine Pflichtmeldung für ihre nach Schweden entsandten Arbeitnehmer vorsieht und zudem die Nennung einer bevollmächtigten Kontaktperson verlangt (vgl. auch HRS News April 2013). Die Meldung bei der Behörde "Arbetsmiljöverket" kann über die Internetseite "www.av.se" vorgenommen werden und muss spätestens bis zum Beginn der Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Schweden erfolgt sein. Folgende Informationen sind für die Meldung notwendig: 1. Firmierung des Arbeitgebers und Adresse 2. Name, schwedische Identifikationsnummer bzw. das Geburtsdatum, Postanschrift sowie die E-Mailadresse der Person, die vom Arbeitgeber bevollmächtigt ist, Schreiben der schwedischen Behörden in Empfang zu nehmen bzw. Dokumente an diese weiterzuleiten. 3. Art der Leistungen des Arbeitgebers, die in Schweden erbracht werden 4. Dauer der Leistungserbringung 5. Ort(e) der Leistungserbringung in Schweden 6. Name, Identifikationsnummer bzw. Geburtsdatum des/der nach Schweden entsandten Arbeitnehmer(s). Türkei Die türkische Finanzverwaltung hat ein Amnestiegesetz vorgestellt, welches darauf abzielt, Auslandsvermögen wie Bargeld (inklusive Fremdwährungen), Gold und andere Edelmetalle, Kapitalbeteiligungen, sowie bewegliches Anlagevermögen in die Türkei zu verbringen. Alle Vermögensgegenstände, die nachweislich vor dem 15. April 2013 angeschafft wurden und nach dem 29. Mai 2013 in die Türkei eingeführt werden, unterliegen einem Steuersatz von zwei Prozent. Die Anmeldung der Güter zum Marktpreis muss bis spätestens 31. Juli 2013 bei einer Bank oder den Finanzbehörden erfolgen. Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804, anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 3 Nationales Steuerrecht Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06; 2 BvR 1981/06; 2 BvR 288/07) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Zudem haben die Verfassungsrichter vorgegeben, dass die derzeitige Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden muss. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind übergangsweise die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. In den vorliegenden drei Verfahren beantragten die Beschwerdeführer nach der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartner. Die Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erfolglos. Nach Ansicht des BVerfG sind die 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. Handlungsempfehlung Da die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting übergangsweise auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden sind, hat dies zur Folge, dass eingetragene Lebenspartner im Lohnsteuerverfahren die gleichen Rechte zur Wahl der Steuerklasse wie Ehegatten haben. Eingetragene Lebenspartner können bei dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einreichen und sich auf den Beschluss des BVerfG berufen. Der Wahl von Lohnsteuerklasse III/V wurde von Seiten der Finanzämter im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens zwar schon länger zugestimmt, die dadurch entstehenden steuerlichen Vorteile waren jedoch durch die Unzulässigkeit der Zusammenveranlagung nur von kurzer Dauer. Nunmehr sind die Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2013 rückwirkend zu dem Datum zu ändern, ab welchem die neue Lohnsteuerklasse gilt. Falls die Lebenspartnerschaft bereits in Vorjahren geschlossen wurde, wird die entsprechende Lohnsteuerklasse rückwirkend zum 1. Januar 2013 geändert und ist dann für den Arbeitgeber für Zwecke des Lohnsteuerabzugs verpflichtend. Im Rahmen der Einkommensteuer empfehlen wir die Zusammenveranlagung mit dem/der Lebenspartner(in) zu beantragen, sofern für mindestens eine(n) der beiden Lebenspartner noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, brigitte.dusolt@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 4 Arbeitnehmer können künftig betriebliche Altersversorgung ins Ausland mitnehmen Nach Angaben der Bundesregierung haben sich die EU-Arbeitsminister darauf geeinigt, dass Arbeitnehmer künftig ihre Ansprüche auf Betriebsrenten bei einem Wechsel zwischen EU-Ländern mitnehmen können. Wer bisher für Tochtergesellschaften einer Firma in verschiedenen Ländern tätig war, hatte unter Umständen in jedem Land jeweils eine eigenständige Zusage auf Altersvorsorge. Künftig sollen die Ansprüche zur betrieblichen Altersversorgung in einem Vertrag gebündelt werden können. Bei den sogenannten "versicherungsförmigen Durchführungswegen" (in erster Linie Direktversicherung) scheint dies aus deutscher Sicht grundsätzlich umsetzbar. Für dieses Vorsorgevehikel sind innerhalb von Deutschland bereits weitreichende Übertragungsabkommen sowie eine entsprechende steuerliche Regelung vorhanden. Diese beiden Voraussetzungen könnten auch grenzüberschreitend geregelt werden. Dann könnten Arbeitnehmer ihre Guthaben bei einer Direktversicherung aus Deutschland in eine Pensionskasse eines niederländischen oder französischen Unternehmen übertragen. Ob sich eine Übertragung ins Ausland unter Renditegesichtspunkten lohnt oder ob Risiken wie Berufsunfähigkeit oder die Versorgung Hinterbliebener im Ausland gleichermaßen abgesichert sind, bleibt im Einzelfall zu prüfen. Bei innenfinanzierten Pensionszusagen ergeben sich zahlreiche Fragestellungen und Schwierigkeiten (u. a. uneinheitliche Ermittlung des Übertragungswertes, unterschiedliche Systematik der Zusage). Deshalb ist bereits innerhalb von Deutschland die Übertragung solcher Ansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel in der Praxis kaum anzutreffen. Ein länderübergreifender Transfer scheint vor diesem Hintergrund derzeit noch illusorisch. Gleiches gilt aus unserer Sicht für Unterstützungskassen und auch andere, weniger weit verbreitete Durchführungswege. Von Jens Denfeld, Tel.: +49 69 9585-5998, jens.denfeld@de.pwc.com Lohnsteuer Preisnachlass bei Aktienverkauf als Drittlohn Das FG Köln entschied mit Urteil vom 29. Februar 2013 (14 K 3408/08), dass eine verbilligte Überlassung von Aktien durch den Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft (AG) an die Ehefrau eines Arbeitnehmers dieser Gesellschaft ein beim angestellten Arbeitnehmer zu erfassender geldwerter Vorteil ist, wenn sich die Zuwendung an die Ehefrau als Frucht der Arbeit des Ehemanns darstellt. Sachverhalt Der Kläger ist als Vorstandsmitglied der A-Holding AG angestellt. Der Vorstandsvorsitzender und Hauptaktionär der A-Holding AG (L) veräußerte in 1997 und 1998 aus seinem Vermögen Aktien an Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde. Auch die Ehefrau des Klägers erwarb mit einem Aktienkaufvertrag aus September 1997 insgesamt 20.000 Aktien der A-Holding AG zum Nennwert von jeweils DM 5,00. An der Börse wurden die Aktien zu diesem Zeitpunkt mit einem Kurs von jeweils DM 27,00 bewertet. Nach einer Kontrollmitteilung

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 5 berücksichtigte das Finanzamt beim Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn i. H. v. DM 440.000,00. Entscheidung des FG Köln Das FG wies die Klage ab. Beim Kläger sei steuerpflichtiger Arbeitslohn i. H. v. DM 440.000,00 zu berücksichtigen. Zur Begründung führte es aus: Die Zuwendung des Dritten (L) stelle sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit dar und stehe im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Die Interessen von L als Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzender seien mit denen der A-Holding AG als Arbeitgeberin des Klägers identisch. Auch Zuwendungen an eine Dritte (Ehefrau) können als Einnahmen des Arbeitnehmer-Ehegatten qualifiziert werden. Für das FG waren keine Gründe erkennbar, dass der vergünstigte Aktienerwerb nicht mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers erfolgte. Weiteres Indiz für die Zurechnung des Vorteils beim Kläger war, dass der Kaufpreis von seinem Konto beglichen wurde. Mit dem Argument, dass L die Aktien fremden Dritten zum Kauf angeboten und damit einen fremdüblichen Preis auch von der Ehefrau des Klägers verlangt habe, überzeugte das FG nicht. Denn nach Ansicht des FG seien Gesellschafter, Geschäftsfreunde und ehemalige Arbeitnehmer nicht als fremde Dritte anzusehen. Der ihnen zugewendete Vorteil fuße vielmehr auf der Gesellschafterstellung, der Geschäftsbeziehung oder dem ehemaligen Dienstverhältnis zu der AG. Zudem handele es sich um einen der Höhe nach erheblichen Vorteil, sodass schon allein deswegen nicht mehr von einem unbeachtlichen, weil im Rahmen des Gewöhnlichen zugewandten Vorteils auszugehen sei. Der Arbeitslohn sei mit Eigentumsübertragung der verbilligten Aktien zugeflossen, hier mit Zustandekommen des Treuhandvertrages im September 1997. Eine vereinbarte Sperrfrist sei für den Zuflusszeitpunkt unerheblich, denn sowohl das Stimmrecht als auch der Dividendenanspruch standen der Ehefrau unabhängig von der vereinbarten Sperrfrist bereits vom Zeitpunkt des Erwerbs an zu. Im Übrigen sei auch bei einer obligatorischen Veräußerungssperre der Verkauf möglich, weil nach dem im Aktiengesetz verankerten Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Aktien jede Einschränkung unwirksam sei. Maßgebend sei der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Aktienübertragung. Auf den inneren Wert einer Aktie komme es nicht an. Abweichungen vom Kurs wären nur zuzulassen, wenn eine Streichung des festgestellten Kurses nach Börsenrecht hätte verlangt werden können. Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim BFH (Az. VI R 73/12) eingelegt. Fazit Das Urteil des FG Köln macht deutlich, dass auch dann Arbeitslohn vorliegen kann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern der (Mit-)Eigentümer einen geldwerten Vorteil gewährt. Sowohl die direkte Vorteilsgewährung an den Arbeitnehmer als auch die Vorteilsgewährung an nahe Angehörige (hier die Ehefrau) kann dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen sein. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG teilen wird. Ähnlich gelagerte Fälle können mit Hinweis auf das Revisionsverfahren offen gehalten und nach 363 Abs. 2 AO ruhend gestellt werden. Von Anita Gerken, Tel.: +49 40 6378-2648, anita.gerken@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 6 Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 (VI R 54/11 und VI R 55/11) bei Gewährung von Zusatzleistungen und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen nimmt ein BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 (IV C 5 - S 2388/11/10001-02) Stellung. Bestimmte lohnsteuerliche Begünstigungen, wie z.b. die Steuerfreiheit von Kinderbetreuungsleistungen für nicht schulpflichtige Kinder ( 3 Nr. 33 EStG), die Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen ( 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder die Pauschalierung von IT-Leistungen ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) werden nur dann gewährt, wenn die genannten Arbeitgeberleistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. In den genannten Urteilen hat der BFH entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt ist. Aus der Sicht des BFH ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich Geschuldete; zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn würden nur freiwillige Leistungen erbracht. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 VI R 127/97 (BStBl. II S. 518)); dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erbracht werden muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft er somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Denn bei strikter Anwendung der genannten Entscheidungen wären die zuvor genannten Steuerbegünstigungen ausgeschlossen, wenn sich der Arbeitgeber zur Gewährung dieser Leistungen einzelvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder in anderer Weise verpflichtet hätte. Aus demselben Grund wäre die Pauschalierung nach 37b Abs. 2 EStG für die Gewährung von Sachleistungen nicht möglich. Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn eine zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011). Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung ist dies auch weiterhin gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Gehaltsumwandlungen sind nach dem BMF-Schreiben schädlich in Bezug auf das Zusätzlichkeitsmerkmal. Mit Blick auf die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) müsste eine zusätzliche Leistung jedoch nach wie vor dann vorliegen, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderleistung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht wird. Diese in R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStR enthaltene Regelung wird zwar explizit nur für Kinderbetreuungsleistungen genannt; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dies generell für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen gilt. Von Manfred Karges, Tel.: +49 211 981-7110, manfred.karges@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 7 Verpflegungsmehraufwendungen bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 16. Januar 2013 (Az. VI R 46/12) entschieden, dass ein selbständiger Unternehmensberater, der über mehrere Monate hinweg wöchentlich an zwei bis vier Arbeitstagen im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen kann. Dies gelte auch, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. Sachverhalt Nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Der Kläger, ein selbständiger Unternehmensberater, machte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen jedoch über die Dreimonatsfrist hinaus als Betriebsausgabe geltend. Nach Auffassung des Klägers, sei die Dreimonatsfrist nur dann anwendbar, wenn es sich um eine tatsächlich ununterbrochene und fortlaufend durchgeführte Auswärtstätigkeit im Zusammenhang mit einer Vollzeittätigkeit handelt. Dies treffe auf seinen Fall jedoch gerade nicht zu, da es sich bei seiner Tätigkeit in B um die Aufeinanderfolge einzelner Aufträge handele. Nach dem Sachverhalt hat der Kläger zudem auch kurzfristige Dienstreise für andere Kunden getätigt, so dass seiner Ansicht nach, die Auswärtstätigkeiten nach B als jeweils einzelne Geschäftsreisen anzusehen seien. Nach Auffassung des Klägers waren daher die Voraussetzungen der Dreimonatsfrist nicht erfüllt. Ununterbrochene Tätigkeit keine Anwendungsvoraussetzung Demgegenüber lagen nach BFH-Meinung die Voraussetzungen der Dreimonatsfrist im Streitfall gleichwohl vor. Denn entgegen der Ansicht des Klägers müsse die Auswärtstätigkeit nicht gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden, damit die streitige gesetzliche Regelung zur Anwendung komme. Auch könne die Formulierung "ununterbrochen" nicht dem Gesetzeswortlaut entnommen werden. Die Dreimonatsfrist beruhe vielmehr auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass die Steuerpflichtigen nach Ablauf von drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte die Verpflegungssituation kennen und daher keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen mehr verursacht werden (BTDrucks 13/902, S. 129). Neubeginn der Dreimonatsfrist bei fehlender Identität des Arbeitsorts Auch sei es nach Ansicht des BFH zu keiner rechtlich relevanten Unterbrechung der Auswärtstätigkeit gekommen, die einen Neubeginn der Dreimonatsfrist rechtfertigen würde. Ihrem Charakter nach vorrübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (z. B. Wochenendheimfahrten, kurze Auswärtstätigkeiten, etc.) an anderen Orten, führen nicht zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wie der BFH bereits wiederholt entschieden hat. In Anlehnung an die typisierende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien stellt der BFH zudem erneut klar, dass erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen die Dreimonatsfrist wieder neu beginnt (vgl. auch R 9.6 Abs. 4 Satz 4 LStR). Für die Beurteilung, ob eine rechtlich relevante Unterbrechung vorliegt, ist nach BFH auch nicht die zivilrechtliche Auftragslage oder der konkrete Inhalt der Tätigkeit entscheidend, sondern die Ausübung der Arbeit "an derselben Tätigkeitsstätte" und somit also die Identität des Arbeitsorts. D. h. es muss zu einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an eben diesem einen Tätigkeitsort kommen, damit es zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist kommt. Diese zeitliche Voraussetzung war jedoch im Streitfall nicht erfüllt. Fazit Auch wenn die Entscheidung zum Betriebsausgabenabzug eines selbständigen Beraters ergangen ist, so hat sie dennoch Auswirkungen auf die steuerfeie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen durch einen Arbeitgeber. Denn die Dreimonatsfrist gilt für

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 8 beide Einkunftsarten. Hervorzuheben ist, dass der BFH maßgeblich auf die Identität des Arbeitsortes abstellt. Nach dem so verstandenen Sinn und Zweck der Dreimonatsfrist kommt es allein darauf an, dass der Steuerpflichtige sich im Rahmen seiner längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die örtlichen Verhältnisse einstellen und so auf eine Reduzierung seiner Verpflegungskosten hinwirken kann. Das neue Reisekostenrecht soll die Berechnung der Dreimonatsfrist erleichtern. Ab dem 1. Januar 2014 ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen für den Neubeginn der Frist ausschlaggebend ist (vgl. 9 Abs. 4a Satz 7 EStG n.f.) Nach dem neuen Gesetzeswortlaut kommt es allein auf die Dauer und nicht auf den Anlass der Unterbrechung an. Dementsprechend werden künftig auch urlaubsoder krankheitsbedingte Unterbrechungen berücksichtigt. Von Lidija Spirovic, Tel.: +49 40 6378-1990, lidija.spirovic@de.pwc.com Sozialversicherung Schuldenerlass für Krankenversicherte und eine erleichterte Rückkehr in die Krankenversicherung für Nicht-Versicherte geplant In unserem April-Newsletter haben wir darüber berichtet, dass künftig säumige Beitragszahler der privaten oder freiwilligen gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr mit überzogenen Säumniszuschlägen belastet werden sollen um die Risiken einer Schuldenspirale zu minimieren. Zudem berichteten wir darüber, dass für säumige Privatversicherte künftig auch ein Notlagentarif, welcher den säumigen Versicherten zumindest eine Basisbehandlung garantiert, für ca. 100 Euro pro Monat angeboten werden soll. Diese Maßnahmen sollen nunmehr noch durch einen generellen Schuldenerlass und Maßnahmen zur erleichterten Rückkehr in die Krankenversicherung ergänzt werden. Die schwarz-gelbe Koalition plant nunmehr auch einen rückwirkenden Schuldenerlass für Hundertausende Mitglieder der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Dabei geht es um Beitragsrückstände der säumigen Zahler von bis zu 1,5 Milliarden Euro. Der Beschluss des Schuldenerlasses war eigentlich für Juni geplant und soll gegebenenfalls noch vor der Bundestagswahl in Kraft treten. Ursache der hohen Beitragsrückstände ist die seit 2007 geltende Krankenversicherungsplicht und die Verpflichtung alle seitdem bestehende Beitragsrückstände nachzuzahlen. Zudem wurden säumigen Beiträge ab dem zweiten Monat mit einem Säumniszuschlag von monatlich fünf Prozent (künftig nur noch einen Prozent) versehen, was zu einer extremen Kumulierung der Nachforderungen geführt hat, welche für viele Beitragsschuldner nicht mehr zu stemmen waren. Schon heute haben die Kassen die Möglichkeit Beitragsschulden zu stunden und zu erlassen. Dabei handelt es sich jedoch um "Kann- Vorschriften", welch nunmehr durch eine "Soll-Vorschrift" ersetzt werden sollen. Der damit verbunden Schuldenschnitt soll dazu führen, dass langfristig allen Bürgerinnen und Bürgern ein Versicherungsschutz möglich ist und diese gegebenenfalls ihren Versicherungsschutz nicht verlieren bzw. sich wieder versichern können. Allerdings gibt es Stimmen die hinsichtlich des geplanten Schuldenerlasses verfassungsrechtliche Bedenken äußern, weil der Schuldenschnitt eine Ungleichbehandlung gegenüber den pünktlichen Beitragszahlern darstellt.

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 9 Zudem soll auch die Rückkehr in die Krankenversicherung für Beitragsschuldner welche ihren Versicherungsschutz verloren haben erleichtert werden. Nach jüngsten Zahlen des statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2011 137.000 Personen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz. Die Wiederaufnahme dieses Personenkreises scheiterte bisher an der Nachzahlungspflicht der noch geschuldeten Krankenversicherungsbeiträgen. Das bedeutet, dass Bürger die hohe Beitragsschulden haben und diese nicht leisten können faktisch die Möglichkeit verwirkt haben krankenversichert zu sein. Deswegen ist es nunmehr geplant, dass nicht versicherte Bürger, welche sich bis zum 31. Dezember 2013 bei einer Krankenversicherung melden, von der Pflicht zur Beitragsnachzahlung befreit werden und insofern künftig wieder einen Krankenversicherungsschutz genießen können. Von Patrick Maihöfer, Tel.: +49 511 5357-5849, patrick.maihoefer@de.pwc.com Arbeitsrecht Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) zum 1. Juli 2013 Nach der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie und mit Einführung der Blauen Karte EU sowie weiterer Änderungen des Aufenthaltsgesetzes im August 2012 und der Aufenthaltsverordnung im März 2013, hat der Gesetzgeber zum 1.Juli 2013 nun die Neuordnung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) beschlossen. Die darin geregelten Beschäftigungsarten von ausländischen Mitarbeitern in Deutschland und deren Zustimmungsvoraussetzungen der Bundesagentur für Arbeit sind völlig neu geordnet und teilweise mit Ergänzungen versehen worden, um das Hauptziel der deutschen Zuwanderungspolitik, nachhaltige Beseitigung des Fachkräftemangels, umzusetzen. Künftig gliedert sich die BeschV in acht Teile. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir an dieser Stelle kurz vor. Neben den allgemeinen Bestimmungen in Teil 1, regelt Teil 2 der BeschV n.f. die Zustimmungserfordernisse für die Zuwanderung von Fachkräften mit ausländischen Hochschulabschlüssen, u. a. für Hochqualifizierte und die Erteilung der Blauen Karte EU, aber auch für Führungskräfte, leitende Angestellte, Personal in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung sowie Absolventen deutscher Auslandsschulen. Ausbildungsberufe Eine wichtige Neuregelung findet man in 6 (2) BeschV n. F., wonach Nicht-EU-Bürger mit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland ausüben können. Bisher ergab sich diese Möglichkeit nur für ausländische Absolventen eines qualifizierten Ausbildungsberufs in Deutschland. Die neue Vorschrift sieht erstmals vor, Nicht-EU- Bürgern ohne Hochschulabschluss einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, wenn bestimmte Zustimmungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Zustimmung zu einer solchen Beschäftigung unterliegt zunächst der Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung und muss von den zuständigen Stellen des Bundes oder der Länder gesondert festgestellt werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) regelt die Durchführung der Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse bei Berufen, bei denen der Bund zuständig ist. Weitere Landesgesetze für die Gleichwertigkeitsfeststellung für Berufe auf Landesebene sind bereits verabschiedet oder noch im Entwurfsstadium. In den jeweiligen Gesetzen finden sich auch die zuständigen Stellen für die Gleichwertigkeitsprüfung.

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 10 Zudem unterliegt die Zustimmung einer Bedarfsfeststellung der Bundesagentur für Arbeit, das heißt es wird Beschränkungen auf bestimmte Berufe oder Herkunftsländer geben und der jeweilige regionale Bedarf in Deutschland wird hierbei Berücksichtigung finden. Die Bundesagentur und das Bundesministerium für Arbeit werden hierfür eine sog. Positivliste erstellen. Als zweite Alternative kann die Zustimmung auch an eine vorherige Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit geknüpft werden. Geschäftsreisende Unter der Überschrift Geschäftsreisende werden folgende Tätigkeiten aufgelistet, die nicht als eine Beschäftigung angesehen werden: Personen, die für ihren ausländischen Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen in Deutschland führen sollen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrags überwachen sollen. Auch sollen künftig Personen erfasst sein, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen ausländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern sollen. Inwiefern durch diese Vorschrift in Zukunft tatsächlich mehr Klarheit darüber herrscht, ob ein Einsatz eines ausländischen Mitarbeiters als Geschäftsreise oder Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, bleibt abzuwarten. Führungskräfte Ausländische hochrangige Führungskräfte (gem. 3 BeschV neue Fassung) dürfen nunmehr maximal sechs (früher drei) Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland tätig werden, ohne dass dies vom Gesetzgeber ausländerrechtlich als Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesehen wird. Inwieweit ein Aufenthaltstitel erforderlich ist, muss im Einzelfall gesondert überprüft werden. Änderungen der Verfahrensvorschriften Im Zuge der Änderung der BeschV wurde die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) vollständig in die neue BeschV integriert, ebenso ergeben sich weitere Änderungen in der AufenthV. So sind unter anderem die Regelungen zur Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten für eine unbeschränkte Erwerbstätigkeit sowie die neu eingeführte Zustimmungsfiktion in die BeschV aufgenommen worden. Ferner gibt es Neuerungen hinsichtlich der Visumserfordernisse von Ausländern bestimmter Nationalitäten (Anh. II EG-VisaVO). Die dort aufgezählten Positivstaaten werden von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels dann befreit, wenn sie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von 12 Monaten zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung gemäß den Vorgaben des 21 BeschV (neue Fassung) für ein in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden (sog. Vander Elst Fälle), sofern der Ausländer in einem EU Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Neue Durchführungsanweisungen zur Umsetzung der neuen BeschV sind derzeit noch nicht veröffentlicht. Daher bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden und deutschen Auslandsvertretungen einzelne neue Regelungen auslegen und bei der Prüfung des jeweiligen Sachverhalts anwenden. Von Romy Hübner, Tel.: +49 69 9585-6652, romy.huebner@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 11 Veranstaltungen Seminar grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern - sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten 25. - 27. November 2013, Hamburg (Referent: u. a. Ulrich Buschermöhle (SV-Recht)) Dieses Seminar bereitet Sie auf die fachlich kompetente Bearbeitung von Sozialversicherungs- und Einkommensteuerfragen bei Auslandsbeschäftigung Ihrer Mitarbeiter vor. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Ulrich Buschermöhle, Tel.: +49 711 25034-3220, ulrich.buschermoehle@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: http://www.dgfp.de/seminare/seminar/833 Seminar Grundlagen befristeter Auslandsbeschäftigung 1. - 5. Juli 2013, München 16. - 20. September 2013, Stuttgart 11. - 15. November 2013, Frankfurt am Main (Referent: u. a. Hans-Peter Limbach (SV-Recht)) Mit diesem Seminar werden Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung von Auslandsbeschäftigungen kompetent vermittelt. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung sowie Vergütung und Vertragsgestaltung. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach, Tel.: +49 211 981-7553, hans-peter.limbach@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: http://www.dgfp.de/seminare/seminar/831 Expertengespräch zum Reisekostenrecht 2014 9. Juli 2013 Düsseldorf (Zusatztermin) (Referent: Manfred Karges) Am 1. Februar 2013 hat der Bundesrat der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zugestimmt. Die Neuregelungen werden zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Im Rahmen unseres Expertengesprächs stellen wir die Änderungen hinsichtlich "erster Tätigkeitsstätte", Verpflegungspauschalen, unentgeltlicher Mahlzeiten sowie Fahrt- und Übernachtungskosten anhand von Praxisbeispielen dar und zeigen den für Arbeitgeber notwendigen Handlungsbedarf auf. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Manfred Karges, Tel.: +49 211 981-7110, manfred.karges@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 7, Juli 2013 12 Über uns Ihre Ansprechpartner Berlin Sabine Ziesecke Tel.: +49 30 2636-5363 sabine.ziesecke@de.pwc.com Düsseldorf Petra Raspels Tel.: +49 211 981-7680 petra.raspels@de.pwc.com München Matthias Schmitt Tel.: +49 89 5790-6308 matthias.schmitt@de.pwc.com Frankfurt am Main Renate Höfer Tel.: +49 69 9585-6440 renate.hoefer@de.pwc.com Hamburg Renate Höfer Tel.: +49 69 9585-6440 renate.hoefer@de.pwc.com Stuttgart Matthias Schmitt Tel.: +49 89 5790-6308 matthias.schmitt@de.pwc.com Ihre Fachansprechpartner Arbeitsrecht Dr. Nicole Elert Tel.: +49 211 981-4196 nicole.elert@de.pwc.com Betriebliche Altersversorgung Jürgen Helfen Tel.: +49 211 981-4362 juergen.helfen@de.pwc.com HR Management und Vergütung Konrad Deiters Tel.: +49 89 5790-5931 konrad.deiters@de.pwc.com Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Sabine Ziesecke Tel.: +49 30 2636-5363 sabine.ziesecke@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie Human Resource News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com Wenn Sie Human Resource News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E- Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juli 2013 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwc.de