An die Personalstellen Dresden, im November 2005 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen

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Transkript:

An die Personalstellen Dresden, im November 2005 der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Arbeitnehmerbeteiligung 2. Änderungen im Meldeverfahren 3. Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: http://www.kv-sachsen.de 01307 Dresden Landesbank Sachsen-Girozentrale-Leipzig E-Mail: zentrale@kv-sachsen.de Telefon: 0351/44 01-0 BLZ 860 500 00 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: 0351/44 01-555 Konto-Nr. 25 007 für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

Seite 2 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben erhalten Sie im Rahmen unserer regelmäßigen Nachrichten aktuelle Informationen zu den oben genannten Themen. 1. Arbeitnehmerbeteiligung Die Tarifvertragsparteien haben zum 01. Januar 2003 die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgung eingeführt. Nach 37a des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) wird die Arbeitnehmerbeteiligung für jeden Prozentpunkt der Anpassung der Vergütungen im Tarifgebiet Ost an das Tarifgebiet West um 0,2 v. H. erhöht (siehe unser Mitgliederrundschreiben 2/2003). Bei den diesjährigen Tarifverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien u. a. darauf geeinigt, dass die weitere Anpassung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost an die Vergütung im Tarifgebiet West jeweils zum 01. Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 um jeweils 1,5 v. H. erfolgt. Damit erhöht sich nach 37a ATV-K auch die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Zusatzversorgung. Die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer stieg daher zum 01. Juli 2005 von 0,5 v. H. auf 0,8 v. H der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Der Arbeitnehmeranteil ist weiterhin der Umlage zuzuordnen. Der Arbeitgeberanteil an der Umlage verringert sich entsprechend auf 0,4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Ab dem 01. Juli 2006 beträgt die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer 1,1 v. H. und ab dem 01. Juli 2007 2,0 v. H., da ab diesem Zeitpunkt der Bemessungssatz Ost 97 v. H. der Vergütungen des Tarifgebiets West beträgt. Zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber selbstverständlich eine von der tarifvertraglich festgelegten Arbeitnehmerbeteiligung abweichende Regelung treffen können.

Seite 3 2. Änderungen im Meldeverfahren Auf Grund der unterjährigen Erhöhung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer waren die Meldevorschriften zur Zusatzversorgung anzupassen, da die Kassen die Höhe der Eigenbeteiligung, die zum korrekten Vollzug der Satzung sowie des Betriebsrentengesetzes erforderlich ist, bei einer Meldung nach derzeitigen Vorgaben nicht mehr selbst ermitteln können. Infolge dessen wurde durch Änderung der DATÜV-ZVE ab dem 01. Januar 2005 eine separate Meldung des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils an den Aufwendungen zur Zusatzversorgung eingeführt. Für die Meldung der Eigenbeteiligung der Beschäftigten ist künftig das Einzahlermerkmal 03 vorgesehen. Die Meldungen für den Arbeitgeberanteil erfolgen wie bisher mit dem Einzahlermerkmal 01. Die Entgelte sind somit hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils entsprechend aufzuteilen. Beispiel: Ein Beschäftigter hat ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von monatlich 1.000. Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt von Januar bis Juni 2005 0,5 v. H. (Entgelt: 6.000 ): anteiliger Arbeitgeberanteil: 3.500 Entgelt (42 Umlage) anteiliger Arbeitnehmeranteil: 2.500 Entgelt (30 Umlage) Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt von Juli bis Dezember 2005 0,8 v. H. (Entgelt: 6.000 ): anteiliger Arbeitgeberanteil: 2.000 Entgelt (24 Umlage) anteiliger Arbeitnehmeranteil: 4.000 Entgelt (48 Umlage)

Seite 4 Die Meldung an die ZVK ist folgendermaßen zu erstellen: Zeitraum Buchungsschlüssel zusatzversorgungspflichtiges fällige/r Umlage / Entgelt (Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal) Zusatzbeitrag 01.01. 31.12.2005 01 10 10 5.500 * 66 01.01. 31.12.2005 03 10 10 6.500 ** 78 01.01. 31.12.2005 01 20 01*** 12.000 480 *) Summe der Entgelte aus Arbeitgeberanteil **) Summe der Entgelte aus Arbeitnehmeranteil ***) ggf. steuerliche Aufteilung des Entgelts für den Zusatzbeitrag Die zu zahlende Umlage und der Zusatzbeitrag sind nicht an die ZVK zu melden. Diese Beträge werden im Rahmen der Jahressollstellung durch die Kasse ermittelt. Die Umstellung des Meldeverfahrens werden wir folgendermaßen vornehmen: Die bereits vorliegenden bzw. noch eingehenden maschinellen Abmeldungen für das Jahr 2005 mit zu berücksichtigenden Zeiten ab 01. Juli 2005 werden wir bis Jahresende im bisherigen Format weiterhin annehmen und verarbeiten. Wir weisen aber vorsorglich darauf hin, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Abmeldungen nachbearbeitet werden und wir zu gegebener Zeit an die betroffenen Mitglieder gesondert herantreten. Bei manuellen Abmeldungen bitten wir ab sofort um Aufteilung der Entgelte. In der Jahresmeldung für das Jahr 2005 ist in jedem Fall zwingend der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil getrennt zu melden. Meldungen im bisherigen Format können dann nicht mehr angenommen werden. Die aktuelle DATÜV-ZVE sowie eine Auswahl an Meldebeispielen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kv-sachsen.de - Downloads Sonstiges. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bereits heute darauf hinweisen, dass die Jahresmeldungen für das Jahr 2005 bis spätestens 28. Februar 2006 an unsere Kasse zu liefern sind.

Seite 5 Die uns bekannten Rechenzentren und Programmierstellen haben von uns ein separates Informationsschreiben mit der Bitte um programmtechnische Umsetzung des Einzahlermerkmals 03 erhalten. Falls Ihr Rechenzentrum nicht in der Lage sein sollte, die maschinellen Meldungen zeitnah abzusetzen, bitten wir vorab um manuelle Meldung. / Der hinsichtlich des Einzahlermerkmals überarbeitete Meldevordruck zur Pflichtversicherung (ab 2002) ist in der Anlage beigefügt und steht Ihnen ebenfalls auf unserer Internet-Seite zur Verfügung. 3. Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage Der monatliche Grenzwert für die Berechnung der zusätzlichen Umlage nach der Übergangsregelung des 76 Abs. 1 der Kassensatzung beträgt: seit 01. Juli 2005 im Zuwendungsmonat (WZU 61,60 v. H.) 5.358,27 EUR 8.658,96 EUR Bitte beachten Sie, dass die o.g. Grenzwerte zunächst nur bis 30. September 2005 galten. Wegen der Überleitung der bisherigen Vergütungsgruppen in den TVÖD ab 01. Oktober 2005, entfällt auch die für den Grenzbetrag maßgebende Vergütungsgruppe BAT-O I (VKA). Eine Regelung der Tarifvertragsparteien für die Umsetzung des 76 Abs. 1 der Satzung steht noch aus. Sobald eine Entscheidung zur künftigen Ausgestaltung getroffen wurde, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Anlage Meldevordruck

(1) Meldung zur Pflichtversicherung (ab 2002) *Bitte beachten Sie das Schlüsselverzeichnis auf der Rückseite Anmeldung Berichtigung einer Anmeldung Stornierung einer Anmeldung Jahresmeldung (Berichtigung/Nachmeldung) Abmeldung Berichtigung einer Abmeldung Stornierung einer Abmeldung Namens-/Adressänderung Eingangsstempel ZVK (2) Name Vorname Geburtsname Geburtsdatum Anschrift: Straße oder Postfach, PLZ Ort (3) (4) (5) Mitglieds-Nr. Abrechnungs-Nr. Versicherungs-Nr. Verteilerschlüssel RV-Pflicht Rentenversicherungs-Nr. 1=ja 2=nein Nur bei Anmeldungen Versicherungsbeginn Beginn Beschäftigungsverhältnis Geschlecht Übergangsfall 76 Art der Tätigkeit Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr (zusätzl. Umlage) 1=Mann 2=Frau 2=ja Versicherungen bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE): Vorversicherung (ÜL-Antrag beilegen) noch bestehende weitere Versicherung Befreiung von Versicherungspflicht bei einer ZVE 1=ja 1=ja 1=befreit Nur bei Abmeldungen Abmelde- Ende Pflichtversicherung Beschäftigungsverhältnis grund* Tag Monat Jahr endet ebenfalls 1=ja 2=nein Zusätzlich bei Berichtigung und Stornierung Als Versicherungsbeginn war gemeldet Als Geburtsdatum war gemeldet Grund für Berichtigung bzw. Stornierung Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr (6) Bei Abmeldung, Nachmeldung von Versicherungs- und Entgeltabschnitten, Berichtigung einer Jahresmeldung Versicherungsabschnitt/ Buchungsschlüssel* Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt/ nur in Verbindung mit Zufluss- Entgeltsabschnitt Ein- Versicherungs- Steuer- Grenzbetrag BAT-O I übersteigendes VM=28: Anzahl Kinder, jahr Beginn Ende zahler merkmal merkmal Entgelt ( 76 der Satzung) für die Anspruch auf TT MM JJJJ TT MM EZ VM ST +/ Euro Cent Elternzeit besteht (7) Bei Nachmeldung / Berichtigung der Umlagen und Zusatzbeiträge Grund der nachträglichen Zahlung Bei rückwirkender Anmeldung Monat Jahr Euro Cent 1=rückwirkende Versicherungspflicht Berücksichtigt in der Überin Höhe von 2=sonstige Gründe weisung vom (Zahlmonat) Bearbeitungsvermerk ZVK Mitgliedsanschrift, Sachbearbeiter, Telefondurchwahl, Fax Z 531.1 Stand 06/2005 Datum, Unterschrift Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: http://www.kv-sachsen.de 01307 Dresden Landesbank Sachsen-Girozentrale-Leipzig E-Mail: zentrale@kv-sachsen.de Telefon: 0351/44 01-0 BLZ 860 500 00 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: 0351/44 01-444 Konto-Nr. 25 007 für verschlüsselte elektronische Dokumente

Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen Postfach 16 01 63 01287 Dresden Schlüsselverzeichnis Abmeldegrund 03-11 Eintritt des Versicherungsfalles 03 Rente wegen Alters 04 teilw. Erwerbsminderungsrente - ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 05 teilw. Erwerbsminderungsrente - mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 06 volle Erwerbsminderungsrente - ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 07 volle Erwerbsminderungsrente - mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 11 Tod des Versicherten 13-29 andere Gründe 13 Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist 16 Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages auf Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse, 20 Abrechnung unter einer neuen Mitgliedsnummer, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde 21 Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Mitgliedschaft 23 Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergang an einen anderen Arbeitgeber 27 Ende der Versicherung für Waldarbeiter oder Saisonbeschäftigte mit Wiedereinstellungsanspruch 29 Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine der vorgenannten Kennzahlen zutrifft z.b. bei Wechsel des Lohnabrechnungssystems oder wenn mehrere Kennzahlen gleichzeitig zutreffen) Bei Kennzahl 23 teilen Sie uns bitte unbedingt mit, welcher neue Arbeitgeber die Aufgaben bzw. die Einrichtung übernommen hat. Buchungsschlüssel Einzahler (EZ) 01 Arbeitgeber (Mitglied) 03 Arbeitgeber Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers gem. 37a ATV-K Versicherungsmerkmal (VM) 10-39 Pflichtversicherung 10 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt insgesamt (ggf. einschließlich BAT-O I übersteigendem Betrag) 17 Grenzbetrag Vergütungsgruppe BAT-O I übersteigendes Entgelt (hieraus sind 9% Umlage zu entrichten, 76 d. Satzung) 20 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für Zusatzbeitrag (ggf. Aufsplittung nach Steuermerkmalen) 22 Altersteilzeit - vor dem 01.01.2003 vereinbart gem. 34 Abs. 2 Satz 2 d. Satzung Entgelte, die während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt werden, müssen parallel mit VM 10 und 20 gemeldet werden 23 Altersteilzeit - nach dem 31.12.2002 vereinbart gem. 62 Abs. 3 d. Satzung 24 Altersteilzeit - vor dem 01.01.2003 vereinbart / abweichende Regelung gem. 8 Protokollerklärung zum ATV-K Entgelte, die während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt werden, müssen parallel mit VM 10 und 20 gemeldet werden 25 Zusatzbeitrag während einer vor dem 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit 26 Zusatzbeitrag während einer vor dem 01.01.2003 vereinbarten Altersteilzeit / abw. Regelung gem. 8 Protokollerklärung zum ATV-K 28 Elternzeit gem. 35 Abs. 1 d. Satzung (taggenau, ab Tag der Geburt) Einmalzahlungen in der Elternzeit begründen einen eigenen Abschnitt für den gesamten Kalendermonat, in dem sie geleistet wurden. 40-46 Fehlzeiten Fehlzeiten unter einem vollen Kalendermonat sind nicht zu melden. Einmalzahlungen (EZ) in entgeltlosen Zeiten begründen einen eigenen Versicherungsabschnitt bis zum Zeitpunkt, ab dem wieder zv-pflichtiges Entgelt gezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die EZ erfolgt ist. 40 Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) 41 Bezug einer befristeten Rente 45 Parlamentsabgeordnete gem. 32 Abs. 3 d. Satzung 47-49 Korrekturmeldung 47 Wegfall der Umlage-/Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt (bisher gemeldetes Entgelt ist anzugeben!) 48 Nach-/Rückzahlung ohne Umlage-/Beitragsmonate 49 Umlage-/Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses (kein Entgelt melden!) Steuermerkmal (ST) 00 VM 28-45, 49: Steuerneutral (Versicherungsabschnitt einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen) 01 VM 20, 25, 26: 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge / Vollbesteuerung der Rente) 02 VM 20, 25, 26: 40 b EStG (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 03 VM 20, 25, 26: 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 10 VM 10-17, 22-24, 47, 48: pauschal- / individuell versteuerte Umlage (Rentenversteuerung nur mit dem Ertragsanteil)