Positionspapier des AWO Bundesverbandes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Ähnliche Dokumente
Zerreißprobe Pflege FORUM.MESSE VORSORGE.PFLEGE.BEGLEITUNG. ABSCHIED.TRAUER. Pflege und Beruf vereinbaren, wie geht das? Messe Bremen 9.

Familienpflegezeit Meilenstein für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Leipziger Appell zur Pflege

Zwischen Pflegebett und Büro

Minijob für Mama Karriere für Papa? Friedrich-Ebert-Stiftung Forum Politik und Gesellschaft- Christina Schildmann

Berliner Erklärung Pflege von morgen braucht eine starke Gemeinschaft

Pflegezeit. Lösung. 50% der Personen die Pflege und Beruf vereinbaren, arbeiten Vollzeit

Die Auswirkungen der Pflegereform auf Unternehmen

Heute pflegen und morgen arm? Kosten und Qualität von Pflege. Silke Niewohner

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Wenn die Pflege alt aussieht! Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung angesichts des demografischen Wandels

Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen

Drei Stufen zur Reform der Pflegeversicherung. Hintergrundinformationen

Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Pflege im Land Brandenburg

Gesetzliche Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegezeit- und Familienpflegezeit Audi BKK, Dirk Lauenstein

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe als wichtige Bestandteile im Hilfemix

Reform der Pflegeversicherung

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Ergebnisse eines umfassenden Dialogs zwischen Pflegenden, Zupflegenden und deren Angehörigen

Situation von pflegenden. Angehörigen. Zuhause gut versorgt? Zukunftsmodelle für ältere Menschen und ihre. Angehörigen

Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Andrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage

pflegebegleitermittelhessen

Ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven

Prof. Dr. Sigrid Leitner: BEDARFE UND RESSOURCEN EINER ALTERNDEN GESELLSCHAFT: PERSPEKTIVEN FÜR DIE SOZIALE ARBEIT

Finanzierungsgrundlagen und Reform der Pflegeversicherung

I K K - A K T U E L L

Das Pflegezeitgesetz

Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?

Beratungsstellen für ältere Menschen und ihre Angehörigen in München

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel:

Abrechnungsmöglichkeiten des 45 SGB XI. Ehrenamtlicher Seniorenbegleitservice der Stadt Dortmund. Sabine Dahlmann, Koordinatorin

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Optionen für die leistungsrechtliche Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

DATEN VON HEUTE FÜR DIE PLANUNGEN VON MORGEN EIN PFLEGE REPORT DER BARMER GEK

Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II

Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation

Pflege von demenziell erkrankten Menschen: Zwischen Resignation und Innovation?

Belastung in der Pflege Selbsthilfe entlastet

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

Pflege von Angehörigen Welche Entlastungen gibt es? Was können Unternehmen tun? Walburga Dietl,

Unternehmensführung zwischen Baby-Boomern und Generation Internet lebensphasenorientierte Arbeitsgestaltung in der Pflege

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII

MGEPA. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen.

GUTE PFLEGE. Darauf kommt es an. Ein Überblick

Vereinbarkeit von Familie und Beruf TIPPS UND INFORMATIONEN. Bildelement: Altenpflege. Betreuung / Pflege von Angehörigen.

Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017

Leitbild der AWO SANO

uni-pvplus Pflegeergänzungsversicherung Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II

Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen e. V. Fürstenwall Düsseldorf Postfach Düsseldorf

Steffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil /

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

FÜR EINE GUTE UND MENSCHEN- WÜRDIGE PFLEGE

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Grußwort Marion Reinhardt Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz; Referatsleitung Pflege

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege

Verbesserung der Teilhabe pflegebedürftiger Menschen durch Pflege. Gudrun Gille Präsidentin a.d. Bundessverband DBfK

STUDIE ZU ERWARTUNGEN UND WÜNSCHEN DER PPV- VERSICHERTEN AN EINE QUALITATIV GUTE PFLEGE UND AN DIE ABSICHERUNG BEI PFLEGEBEDARF.

Soziodemografische Angaben

Angehörige: Unterstützung oder Herausforderung

Niedrigschwellige Angebote

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.)

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie - Erste Meilensteine der Umsetzung - Die Weichen werden jetzt gestellt!

Zerreißprobe Pflege FORUM.MESSE VORSORGE.PFLEGE.BEGLEITUNG. ABSCHIED.TRAUER. Pflege und Beruf vereinbaren, wie geht das? Messe Bremen 6.-7.

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II

Fachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung

Gepflegt zu Hause am liebsten bin ich hier.

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II

PflegeVorsorge. Jetzt handeln für eine bessere Zukunft

Fraktion vor Ort: Pflege ist Zukunft. Die Pflege kommt voran. Rudolf-Wissell-Haus Alt Mariendorf. Herzlich Willkommen!

Personalleiterkreis Chemnitz

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Rechtsanwälte Korzus Piewack Horstkötter und Partner, Bremen Referentin: RAin Inge Horstkötter, Bremen Bielefeld/Minden Termin: am 09.

Informationen für Beihilfeberechtigte

Familienpflege: Modellrechnung zum Geldwert der Pflege durch Angehörige

Was macht Beratung unabhängig? Vortrag Barbara Vieweg Unabhängige Beratung für Menschen mit Behinderungen Anspruch und Erwartungen

PRESSEINFORMATION. Neues Schulungsprogramm erleichtert Pflegealltag. BARMER schließt als erste Pflegekasse Rahmenvereinbarung mit

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

Wir stärken die Pflege. Gemeinsam.

Wachsender Pflegebedarf in Hamburg Situation erwerbstätiger Pflegender und Herausforderungen für Hamburger Unternehmen

Kompetenztraining Beruf und Pflege der TechnologieRegion Karlsruhe

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen

Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD)

Einsetzung einer Enquetekommission. Pflege in Baden-Württemberg zukunftsorientiert und generationengerecht

Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice

Herausforderungen beim Ausbau familienunterstützender Dienstleistungen in Deutschland

Case Management Elder Care. Vereinbarkeit von Beruf und Pflege BEGLEITUNG KINDLICHER ENTWICKLUNG TRÄGERSCHAFT BERATUNG QUALIFIZIERUNG

Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Transkript:

Positionspapier des AWO Bundesverbandes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Immer mehr Bürgerinnen und Bürger pflegen ihre Angehörigen. Von den 2,34 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden 69% zu Hause gepflegt. Pflegende Angehörige, in der Mehrzahl Frauen, tragen damit die Hauptlast. Die Pflege eines Menschen geht mit einer Vielzahl von Herausforderungen und Belastungen einher. In einem ganz besonderen Maße sind berufstätige, pflegende Angehörige belastet, die sich tagtäglich den mangelnden Vereinbarkeitsmöglichkeiten von Pflege und Beruf stellen müssen. Die Arbeiterwohlfahrt fordert, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für pflegende Angehörige zeitnah zu verbessern. Als Verband der freien Wohlfahrtspflege unterstützt die Arbeiterwohlfahrt mit professionellen Dienstleistungen, niedrigschwelligen Angeboten und bürgerschaftlichem Engagement Angehörige, die sich für die Pflege ihres Angehörigen zu Hause entscheiden. Es ist unser gemeinsames Ziel den Wunsch pflegebedürftiger Menschen, so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung zu verbleiben, mit einem Höchstmaß an Selbstbestimmung und Lebensqualität zu ermöglichen. Um Bürgerinnen und Bürgern die Übernahme von Pflegeverantwortung in der Familie zu ermöglichen, gilt es fördernde, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und ein Bewusstsein für die Vereinbarkeitsproblematik bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Kolleginnen und Kollegen und nicht zuletzt in der gesamten Gesellschaft zu bewirken. Ausgangslage Der demografische Wandel in Deutschland bildet sich in einem steigenden Anteil älterer Menschen ab. Es wird zukünftig nicht nur immer mehr ältere Menschen geben, sondern durch sinkende Geburtenraten wird sich auch das Verhältnis zwischen den Generationen verändern. Alter(n) ist nicht gleichzusetzen mit pflegebedürftig werden. Dennoch steigt das Pflegebedürftigkeitsrisiko mit der Anzahl der Lebensjahre. Bereits heute leben 2,34 Millionen Menschen mit Pflegebedarf in Deutschland. Eine große Gruppe der Pflegebedürftigen sind die ca. 1,2 Millionen Menschen mit Demenz. Hinzu kommt eine Vielzahl von Menschen, die aufgrund altersbedingter Einschränkungen auf Hilfe und Unterstützung in ihrem Alltag angewiesen sind. Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden durch Angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder andere Bürgerinnen und Bürger gepflegt. Die Angehörigenpflege ist damit der größte Pflegedienst Deutschlands. Diese Feststellung verweist darauf, dass Solidarität und generative Verantwortung in der Familie gelebt werden. Transferleistungen zwischen den Generationen bestehen bereits vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit. Studien zeigen, dass gerade immaterielle und instrumentelle Hilfeleistungen (z.b. Hilfe im Haushalt) von Kindern und Enkeln zu den Großeltern transferiert werden. Es bleibt offen, inwieweit veränderte Lebensentwürfe, die Pluralisierung der Lebensformen oder die von der Arbeitswelt zunehmend geforderte Mobilität die

Transferleistungen zwischen den Generationen reduzieren. Grundsätzlich wird eine Abnahme des familiären Pflegepotentials prognostiziert. Laut Statischem Bundesamt wird die Anzahl der Pflegebedürftigen steigen. Die Pflege von Angehörigen gehört damit zu den erwartbaren Lebensereignissen eines Menschen. Gegenwärtig sind ca. 40% der Hauptpflegepersonen erwerbstätig. Durch einen höheren Beschäftigungsanteil in der Gesellschaft und längere Erwerbstätigkeit wird die Übernahme der familiären Pflege zukünftig noch häufiger in die Erwerbsphase pflegender Angehöriger fallen. Berufstätige Bürgerinnen und Bürger wollen die Pflege ihres Angehörigen übernehmen. Die Berufstätigkeit beizubehalten begründet sich nicht nur in dem Wunsch der Ausgleichsmöglichkeit zur Pflege oder der Beibehaltung der beruflichen Anschlussfähigkeit, für pflegende Angehörige sind zunehmend finanzielle und materielle Einbußen durch Reduzierung oder Aufgabe der Berufstätigkeit Existenz bedrohend. Gesetzesvorhaben zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, wie das Familienpflegezeitgesetz, greifen zu kurz. Die Mehrheit der Pflegenden ist weiblich. Ehefrauen, Partnerinnen, Töchter, Schwiegertöchter oder Enkelinnen stellen ca. 70% der Hauptpflegepersonen. Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf muss daher immer auch unter Gleichstellungsaspekten betrachtet werden. Daraus folgt, dass in der rechtlichen Ausgestaltung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vergleichbare Erwerbs- und Sorgechancen für beide Geschlechter Berücksichtigung finden müssen. Hinsichtlich pflegender Frauen, die ihre Berufstätigkeit aufgrund der Pflegetätigkeit aufgeben, muss das Risiko der Altersarmut vermieden werden. Um die familiäre Pflegebereitschaft zu erhalten und zu fördern gilt es daher Chancen der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu eröffnen und berufstätige, pflegende Angehörige zu unterstützen. Für die Arbeiterwohlfahrt ergibt sich in folgenden Punkten Handlungsbedarf: 1 Gesellschaftliche Anerkennung für pflegende Angehörige Die Übernahme einer Pflege ist eine solidarische Leistung Einzelner für die Gesellschaft. Pflege in der Familie ist von gesamtgesellschaftlichem Interesse, daher verdienen pflegende Angehörige unsere Wertschätzung und Anerkennung. Gerade das Fehlen der gesellschaftlichen Anerkennung erleben Pflegende oftmals als zusätzliche Belastung. Dem gilt es entgegenzutreten! Die Arbeiterwohlfahrt steht für eine solidarische Gesellschaft. Wir betrachten es als unsere Aufgabe, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen in der Gesellschaft eine Stimme zu verleihen. Ältere Menschen mit Pflegebedarf sollen eine selbstbestimmte Pflege durch ein selbstgewähltes Versorgungssetting erhalten. Gleichzeitig müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Bürgerinnen und Bürgern selbstbestimmt entscheiden, ob sie Pflegeverantwortung übernehmen wollen. Angehörige sollen ermutigt werden diese Verantwortung zu übernehmen. Als Verband der freien Wohlfahrtspflege respektieren wir die Entscheidung von Pflegebedürftigen und Pflegenden und unterstützen diese bei Bedarf in ihrer häuslichen Pflegesituation. Seite 2 von 5

2 Beratung muss bei dem Ratsuchenden ankommen Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit sind Betroffene und ihre Angehörigen auf Beratung über das Versorgungssystem, Dienstleistungsangebote und Leistungsansprüche angewiesen. Beratungsbedarf besteht insbesondere dann, wenn die Übernahme der Pflege berufstätiger Angehöriger nur mit Unterstützung Dritter organisiert werden kann. Trotz des Rechtsanspruches auf Beratung zeigen Erhebungen unter Betroffenen einen zu geringen Informationsstand. Die politische und fachliche Diskussion wird durch die Frage nach der Gestaltung der Beratungsstrukturen dominiert. Bestehende gesetzlich initiierte Beratungsstrukturen brachten bislang nicht den erhofften Erfolg. Die Arbeiterwohlfahrt fordert den gesetzlichen Beratungsanspruch durch Einführung eines Beratungsgutscheins in die Hand des Versicherten zu geben. Einen Beratungsgutschein im Wert von 50 Euro pro Kalenderjahr sollen die Bürgerinnen und Bürger erhalten, die einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. 18 SGB XI gestellt haben oder Altersrente/Erwerbsminderungsrente beziehen. Im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts kann der Beratungsanspruch mit Hilfe des Beratungsgutscheins, in einer Beratungsstelle geltend gemacht werden. Beratungsstellen mit gesichertem Qualitätsniveau können kommunale örtliche Beratungsstellen, Kranken-/Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste oder Pflegestützpunkte sein. Durch die Refinanzierung der Beratung im SGB XI wird der Anreiz zum Aufbau von adäquaten Beratungsdienstleistungen für Träger und Kommunen erhöht. 3 Verbesserter ambulanter Leistungsanspruch Die Leistungen der Pflegeversicherung zur Unterstützung und Sicherung der häuslichen Pflege fallen deutlich zu gering aus. Daher muss die Finanzierung von neuen und/oder verbesserten Leistungsangeboten geregelt werden und ggf. die Leistungen der Pflegeversicherungen ausgedehnt werden. Dies betrifft insbesondere ambulante Pflegeleistungen, die häusliche Pflegearrangements unterstützen und oftmals erst ermöglichen. Ambulanten Pflegediensten mangelt es seit Jahren an den Ressourcen, Geld und Zeit. Grund ist eine ohnehin nicht leistungsgerechte Finanzierung ambulanter Pflegeleistungen, die jahrelang nicht an die tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst wurde. Für die Unterstützung der privaten Pflege ist es daher unerlässlich den gesetzlichen Grundsatz ambulant vor stationär auch im Leistungsrecht weiter auf- und auszubauen. 4 Anspruch auf kurzfristige Freistellung von Arbeitnehmern in Pflegeverantwortung analog zu den Freistellungsregelungen bei Pflege eines erkrankten Kindes ( 45 SGB V) Die Probleme der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf stellen sich für pflegende Angehörige oftmals in nicht planbaren Notlagen in der Pflegesituation dar. Pflegende Angehörige sind in diesen Situationen auf kurzfristige Freistellung durch den Arbeitgeber angewiesen. Ein Freistellungsanspruch in Höhe von 10 Tagen gewähren die Regelungen des Pflegezeitgesetzes. Diese Freistellung sieht jedoch keine Lohnfort- Seite 3 von 5

zahlung für Beschäftigte vor. Ein Anspruch für pflegende Angehörige von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (Pflegstufe 0) oder für Pflegende sterbender Angehöriger (Pflegestufe 0) besteht nicht. Die Arbeiterwohlfahrt fordert einen Anspruch auf eine 10 Tage umfassende Arbeitsbefreiung und Krankengeldzahlung pro Kalenderjahr für pflegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Ungleichbehandlung der Pflege des Kindes und der Pflege des Angehörigen ist nicht hinnehmbar. Durch eine leistungsrechtliche Gleichstellung erfährt die Übernahme von Pflege eine Aufwertung, die sich auf die Sensibilisierung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Kolleginnen und Kollegen für pflegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer förderlich auswirken könnte. Der Anspruch sollte sowohl für Pflegende von Angehörigen mit Demenz als auch für Pflegende Sterbender gelten. 5 Anspruch auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige Pflegeverläufe variieren in ihrer zeitlichen Dauer. Oftmals pflegen Angehörige über einen langen Zeitraum ihre pflegebedürftigen Angehörigen. Physische und psychische Anforderungen steigen im Laufe einer Pflegesituation. Ergebnisse aus Studien verweisen darauf, dass Angehörige in Pflegeverantwortung im Vergleich zu anderen Versicherten kränker sind. Durch parallel bestehende Erziehungs- und Familienverantwortung sowie berufliche Anforderungen ergeben sich zusätzliche Belastungsfaktoren, die sich auf die Gesundheit der Pflegenden auswirken können. Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sind der Erhalt und die Förderung der Gesundheit von Pflegenden eine wesentliche Voraussetzung. Die Arbeiterwohlfahrt fordert daher einen Anspruch für pflegende Angehörige auf Leistungen der stationären Vorsorge- und Rehabilitation. Der Leistungsanspruch nach 24, 41 SGB V für Mütter und Väter sollte um die familiale Sorgearbeit erweitert werden. Durch stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen können frühzeitig Krankheiten und Krisensituationen pflegender Angehöriger vermieden werden. Stationäre Mutter/Vater-Kind-Kureinrichtungen bieten bereits Schwerpunktmaßnahmen für pflegende Angehörige an. Zielgruppen- und geschlechtsspezifische Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ein wesentliches Handlungsfeld der Einrichtungen. Die AWO fordert, dass gesundheitlich stark belastete pflegende Angehörige, unabhängig davon, ob sie Kinder versorgen oder kinderlos sind, die Möglichkeit erhalten, gemeinsam mit den von ihnen zu Pflegenden eine stationäre Maßnahme nach 24, 41 SGB V wahrnehmen können. 6 Zeit für familiale Sorgearbeit Zeit für Familie und Pflege steht im Wettbewerb zu anderen Zeitverwendungen. Und Zeit für Familie und Pflege ist nur begrenzt rationalisierbar und kalkulierbar. Insoweit steht eine an Effizienz und Pünktlichkeit orientierte Qualität der Arbeitszeit einer von pflegenden Angehörigen geforderten situationsadäquaten Flexibilität gegenüber. Zeitlich belastete pflegende Angehörige haben zudem oft weder Zeit noch Ressourcen für die Kommunikation von Zeitkonflikten. Die Verbesserung der Verein- Seite 4 von 5

barkeit von Pflege und Beruf wird daher auch davon abhängen, ob die Sensibilisierung für Zeitkonflikte pflegender Angehöriger in zeitpolitischem Handeln mündet. Die Arbeiterwohlfahrt fordert eine weiter gehende Aufmerksamkeit für Zeitkonflikte pflegender Angehöriger. Soziale Teilhaberisiken für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bedingt durch die Übernahme von Pflege, müssen durch zeitpolitische Weichensetzungen vermieden oder wenigstens so weit wie möglich abgemildert werden. Alle Gesellschaftsmitglieder profitieren von den Fürsorgeleistungen, die in Familien erbracht werden und zwar auch diejenigen, die selbst nichts dazu beitragen. Die Arbeiterwohlfahrt setzt sich für die Wertschätzung von Leistungen pflegender Angehöriger ein. Familien benötigen für diese Leistungen Handlungs- und Zeitsouveränität. Dafür müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Es bedarf einer übergeordneten Strategie für Zeitpolitik, die Zeitkonflikte nicht weiter individualisiert. Dazu gehören neben rechtlichen Regelungen auch die Gestaltung von Infra- und Zeitstruktur, die Kommunikation der Bedeutung von Zeit für Familie und eine familienfreundliche und zeitsensible Kultur in Unternehmen. Fazit Wie kann die Situation pflegender berufstätiger Angehöriger entlastet werden? Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, verbesserte Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu entwickeln und umzusetzen. Das Ergebnis ist der vorliegende Gesetzesentwurf zur Familienpflegezeit, dessen Regelungen allesamt zu kurz greifen. Symptomatisch für das Gesetz ist, dass es nicht gelungen ist einen Rechtsanspruch zu formulieren. Pflegende Angehörige werden nach dem Gesetzesentwurf während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit zusätzlich mit unklaren Regelungen, Beiträgen zur Ausfallpflichtversicherung belastet. Die Arbeiterwohlfahrt fordert die Situation für alle pflegenden berufstätigen Angehörigen zeitnah zu verbessern. Dazu braucht es einen selbstbestimmten Anspruch auf Beratung, kurzfristige Freistellungsmöglichkeiten ohne Lohnverlust und einen Anspruch auf Kuren, um die eigene Gesundheit zu erhalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zeit gewähren, die sie benötigen, um ihre Pflegeverantwortung wahrnehmen zu können. Pflegende Angehörige haben unsere Solidarität und Wertschätzung. Die Arbeiterwohlfahrt steht dafür, dass pflegenden Angehörigen gesellschaftliche Anerkennung auch in Form von Leistungsansprüchen entgegengebracht wird. AWO Bundesverband Berlin, den 06.07.2011 Seite 5 von 5