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A m t s b l a t t der Stadt Paderborn Nr. 9 Jahrgang 2013 ausgegeben am 27.03.2013 Seite 1 030/2013 Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrzeiten für Gaststätten, öffentliche Vergnügungsstätten und Kirmesveranstaltungen in der Stadt Paderborn... 1 031/2013 Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Paderborn für das Haushaltsjahr 2013 vom 26. März 2013... 3 032/2013 Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. SN 267 für das Gebiet Ortskern Schloß Neuhaus... 8 033/2013 VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 für das Gebiet "Augustdorfer Straße" - Änderungsbeschluss... 9 030/2013 Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrzeiten für Gaststätten, öffentliche Vergnügungsstätten und Kirmesveranstaltungen in der Stadt Paderborn ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrzeiten für Gaststätten, öffentliche Vergnügungsstätten und Kirmesveranstaltungen in der Stadt Paderborn vom 19.03.2013 Auf der Grundlage der 1 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts - Gewerberechtsverordnung (GewRV) - vom 17.11.2009 (GV NRW S. 626) wird von der Stadt Paderborn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Paderborn vom 14.03.2013 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten wird für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar jeden Jahres abweichend von den allgemeinen Sperrzeitregelungen nach 3 Abs. 3 GewRV aufgehoben. Herausgeber: Stadt Paderborn - Der Bürgermeister - Telefon: 05251 88-0 Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich: Ausgabestelle - Zentrale (Info), Am Abdinghof 11; weitere Servicestellen: Einwohneramt, Am Abdinghof 11, Stadtplanungsamt Service, Pontanusstr. 55; Zentralbibliothek, Am Rothoborn 1; Kinder- und Computerbibliothek, Rosenstr. 13-15; Verwaltungsnebenstellen Schloß Neuhaus, Elsen und Sande; Sparkasse Paderborn, Hathumarstr. 15-19 und Schildern 1-7; Volksbank Paderborn, Schildern 2-6. Internet - nachrichtlich: http://www.paderborn.de/amtsblatt (kostenlos) Erscheinungsweise: bei Bedarf. Abonnement: 40,00 jährlich, Einzelexemplare 1,50. Auf das Erscheinen des Amtsblattes und auf den Inhalt wird in den Tageszeitungen Westfälisches Volksblatt und Neue Westfälische hingewiesen.

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 2 2 Für die Lunapark-, die Libori- und die Herbstlibori-Kirmes wird der Beginn der Sperrzeit abweichend von den allgemeinen Sperrzeitregelungen nach 3 Abs. 4 GewRV wie folgt festgesetzt: Lunapark: freitags und samstags: 23:00 Uhr übrige Tage: 22:30 Uhr Libori: alle Tage: 24:00 Uhr Herbstlibori: freitags und samstags: 23:00 Uhr übrige Tage: 22:30 Uhr Der Lunapark beginnt am Sonnabend vor dem vorletzten Sonntag im April. Die Libori-Kirmes beginnt am Sonnabend nach dem 23. Juli. Fällt der 23. Juli auf einen Sonnabend, so beginnt die Kirmes an diesem Tag; fällt er auf einen Sonntag, so beginnt sie am 22. Juli. Die Herbstlibori- Kirmes beginnt am Sonnabend vor dem vorletzten Sonntag im Oktober. Die v. g. Kirmesveranstaltungen dauern jeweils 9 Tage. 3 Die fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Sperrzeitbestimmungen stellt gem. 28 Abs. 1 Nr. 6 Gaststättengesetzes (GastG) vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 13.03.2023 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrzeiten für Gaststätten, öffentliche Vergnügungsstätten und Kirmesveranstaltungen in der Stadt Paderborn vom 25.11.1996 außer Kraft. 4 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Paderborn als örtliche Ordnungsbehörde wird hiermit verkündet. Paderborn, 19.03.2013 Heinz Paus Bürgermeister

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 3 031/2013 Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Paderborn für das Haushaltsjahr 2013 vom 26. März 2013 Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Paderborn für das Haushaltsjahr 2013 vom 26. März 2013 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2005 (GV. NRW. S. 15), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Paderborn mit Beschluss vom 28. Februar 2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnisplan und Finanzplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Paderborn voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 326.981.896 EUR 348.075.577 EUR 316.891.420 EUR 329.968.826 EUR 45.176.980 EUR 51.106.480 EUR 2 Kreditermächtigung für Investitionen Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 23.976.300 EUR festgesetzt.

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 4 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistungen von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 9.025.000 EUR festgesetzt. 4 Ausgleichsrücklage / Allgemeine Rücklage Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 2.118.883 EUR 18.974.798 EUR festgesetzt. 5 Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt. 6 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 209 v.h. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 413 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 411 v.h. Die Steuersätze dieser Satzung haben lediglich deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt Paderborn eine separate Hebesatzsatzung erlässt. 7 Bewirtschaftungsregelungen Im Sinne des 4 Abs. 5 GemHVO NRW werden die Bewirtschaftungsregelungen in der im Vorbericht enthaltenen Fassung festgesetzt.

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 5 8 Aufstellung einer Nachtragssatzung Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden. Dafür werden folgende Wertgrenzen bestimmt: 1. Als erheblich im Sinne des 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW, der zur Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung führt, gilt ein zusätzlicher Fehlbetrag in Höhe von 2 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Als erheblich sind Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW anzusehen, wenn 2 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zusätzlich geleistet werden müssen. 3. Der Rat kann bei einem Beschluss über erhebliche Abweichungen die Aufstellung einer Nachtragssatzung zurückstellen. 4. Als geringfügig im Sinne des 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für nichtveranschlagte und zusätzliche Investitionen bis zur Höhe von 1.000.000 Euro. 9 Überplanmäßige/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Bei der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie überund außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der 83 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 1 GO NRW gelten als nicht erheblich: 1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung 2. Interne Verrechnungen, kalkulatorische Kosten und Abschlussbuchungen. 3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis einschließlich 50.000 Euro je Produkt bzw. je Investitionsmaßnahme soweit sie nicht unter 1. und 2. fallen. Werden Mehraufwendungen/-auszahlungen ganz oder teilweise durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gedeckt, so erhöhen sich die vorgenannten Beträge entsprechend. 4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund von Umschichtungen zwischen konsumtiven Maßnahmen und investiven Maßnahmen und umgekehrt. Dabei ist der Finanzrahmen des Ergebnisplanes einzuhalten. 5. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 500.000 Euro soweit sie nicht unter 1. fallen oder es sich um eine im lfd. Haushaltsjahr bereits veranschlagte Maßnahme handelt.

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 6 10 Stellenplan Die im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Beamten und Tarifbeschäftigten können vorübergehend auch mit Beschäftigten der jeweils anderen Beschäftigtengruppe besetzt werden. Die im Stellenplan mit einem Vermerk k.w. (künftig wegfallend) versehenen Stellen sind beim Freiwerden nicht wieder zu besetzen. Die mit einem Vermerk k.u. (künftig umzuwandeln) versehenen Beamtenstellen sind entsprechend den geltenden Vorschriften in Stellen der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln. Die im Stellenplan mit einem k.u.-vermerk versehenen Planstellen für Tarifbeschäftigte sind beim Freiwerden nach sachgerechter Bewertung umzuwandeln. Die für den Personalrat angebrachten k.u.-vermerke werden wirksam, wenn die Freistellung entsprechend einem Beschluss des Personalrates für andere als die heute freigestellten Personalratsmitglieder erfolgt. Heinz Paus Bürgermeister Brockmeier Schriftführer

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 7 Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Kreises Paderborn als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Paderborn mit Schreiben vom 04. März 2013 angezeigt worden. Die nach 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Paderborn mit Verfügung vom 22. März 2013 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 02. April 2013 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Paderborn, Stadthaus, Am Abdinghof 11, Zimmer 2.47 öffentlich aus und ist unter der Adresse www.paderborn.de im Internet verfügbar. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW bei dem Erlass dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Dienststunden sind wie folgt geregelt: montags - donnerstags montags - donnerstags freitags 8.00 Uhr - 12.30 Uhr 14.00 Uhr - 16.00 Uhr 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Paderborn, 26. März 2013 Der Bürgermeister Heinz Paus

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 8 032/2013 Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. SN 267 für das Gebiet Ortskern Schloß Neuhaus Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. SN 267 für das Gebiet Ortskern Schloß Neuhaus zwischen Bielefelder Straße, Hatzfelder Straße, Schatenweg und Kaiser-Heinrich-Straße Der Rat der Stadt Paderborn hat in seiner Sitzung am 28.02.2013 den o. g. Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der o. g. Bebauungsplan einschließlich städtebaulicher Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung der Abwägungsergebnisse kann während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt, Pontanusstraße 55, Zimmer 1.09, von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der städtebaulichen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren auf der Internetseite http://www.paderborn.de unter der Rubrik Stadt Landschaft Bauen & Wohnen eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. SN 267 für das Gebiet Ortskern Schloß Neuhaus gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Hinweise 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 2. Auf die Vorschriften des 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahren- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Paderborn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a BauBG beachtlich sind. 3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW (GO NW) kann gemäß 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 9 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Bebauungspläne sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder der Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt unter Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, vorher gerügt worden. Paderborn, 19.03.2013 Der Bürgermeister Heinz Paus 033/2013 VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 für das Gebiet "Augustdorfer Straße" - Änderungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung Änderungsbeschluss vom 19.03.2013 zur VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 Augustdorfer Straße Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Stadt Paderborn hat in seiner Sitzung am 12.07.2011 gemäß 2 Abs. 4 i. V. m. 1 Abs. 8 Baugesetzbuch die VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 Augustdorfer Straße für das Gebiet zwischen Österreicher Weg, Detmolder Straße, Thüringer Weg und Dr.-Röhrig-Damm (siehe auch Kartenausschnitt, der keine Planaussagen enthält) beschlossen. Planungsziel: Städtebauliche Neuordnung zur Sicherung des Siedlungscharakters Bekanntmachungsanordnung Vorstehender Änderungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33 VI Augustdorfer Straße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei dem Erlass dieses Änderungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Änderungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt der Stadt Paderborn vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Paderborn, 19.03.2013 Heinz Paus Bürgermeister

Nr. 9 Jahrgang 2013 Amtsblatt der Stadt Paderborn Seite 10