Kreishandwerkerschaft Nordwestmecklenburg- Wismar Haus des Handwerks, Turnerweg 11, 23970 Wismar 03841 27170 FAX 03841 271727



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Transkript:

KH Gemeinsames Informationsblatt der Kreishandwerkerschaft Nordwestmecklenburg- Wismar der IKK Nord und der Versorgungswerke Februar 2014 Mitteilungen exklusiv für Innungsmitglieder der Kreishandwerkerschaft Nordwestmecklenburg - Wismar Turnerweg 11 23970 Wismar Tel. 03841 /2717-0 FAX 03841 271727 e-mail wismar@kh-mail.de www.wismar-handwerk.de Besuchen Sie uns auf der Hanseschau 2014 Am Freitag, 7. März 2014 ist Handwerkertreff! Wir laden Sie zur Beratung und kleinen Überraschungen an unsere Stände ein!! In Halle 2 Energie Sparen im Unternehmen Stromkosten reduzieren Betrieb richtig versichern In Halle 4 Gesunde Mitarbeiter Sicherheit für Unternehmer Hanseschau 6.-9.3.14 +++++++ Freisprechung 7.3.14 Handwerkerreise nach Moskau und St. Petersburg 27.4.- 4.5.2014 Sommerfest Juni 2014 ++++++ Handwerkerball 8.11.2014 Passgenaue Vermittlung Auszubildender an ausbildungswillige Unternehmen: Rüdiger Kamps ist auch 2014 Ihr Ansprechpartner! Freie Lehrstellen? Praktikumsplätze? Umschulung? Rufen Sie an 03843 271714 oder 0170 22 68 68 1 Wesentliche Informationen mit konkreten Lösungsansätzen zu den Themen Einstiegsqualifizierung. Qualifizierung Beschäftigter und einzelbetriebliche Umschulung Kreishandwerkerschaft Nordwestmecklenburg- Wismar Haus des Handwerks, Turnerweg 11, 23970 Wismar 03841 27170 FAX 03841 271727 wismar@kh-mail.de www.wismar-handwerk.de Bis 31. März Resturlaub nehmen! Am 1. April läuft die Frist ab, bis zu der Arbeitnehmer den Resturlaub des Vorjahres genommen haben müssen. Es gibt aber Ausnahmefälle, die Arbeitgeber kennen sollten. Am 1. April nerven nicht nur alle möglichen Leute ihre Umgebung mit lästigen Aprilscherzen. Nein,

dann ist auch endgültig die Frist abgelaufen, bis zu der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz ( BurlG") den Resturlaub des Vorjahres genommen haben müssen. Grundsätzlich muss der Urlaub zwar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Urlaubsjahres genommen sein. In Ausnahmefällen aber (z.b. Krankheit oder dringende betriebliche Erfordernisse) kann diese Frist um drei Monate bis Ende März verlängert werden. Gleiches gilt, wenn etwa Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeitsverträge oder gültige Tarifverträge eine entsprechende Regelung enthalten. Auch dann kann man den Urlaub ins nächste Jahr (zumindest teilweise) mitnehmen". Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt, es sei denn, dass dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Nimmt der Arbeitnehmer gleichwohl seinen Urlaub bis zum genannten Stichtag Ende März aus eigenem Verschulden nicht, verfällt der Anspruch und zwar ohne jede Abgeltung! Der Arbeitnehmer muss sich also selbstständig darum kümmern, seinen Urlaub zu beantragen und auch zu nehmen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf seinen unter Umständen verfallenden Urlaub hinzuweisen, besteht nämlich nicht. Beantragt der Arbeitnehmer seinen Urlaub für den Übertragungszeitraum, wird dieser aber aus welchen Gründen auch immer vom Arbeitgeber nicht (mehr) gewährt, sollte man bedenken: Verhindert der Arbeitgeber den Urlaubsantritt vor dem Stichtag Ende März, macht er sich ersatzpflichtig, und zwar über den 31. März hinaus. Der Urlaub verfällt also nicht, sondern schiebt sich ausnahmsweise weiter nach hinten. Krankheit und Urlaub Auf den Jahresurlaub werden die Tage innerhalb des gewährten Urlaubszeitraums nicht angerechnet, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Der eigentliche Urlaubsanspruch bleibt in diesem Falle erhalten. Wer seinen Jahresurlaub noch nicht (vollständig) genommen hat, aber über den 31. März des Folgejahres hinaus erkrankt und deshalb seinen Resturlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen kann, verliert seinen Urlaubsanspruch dadurch aber nicht. In diesen Fällen helfen wir Ihnen bei der Berechnung des rechtlichen Urlaubsanspruches, vor allem wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden muss. Die vorausgestellte Steuerklärung ab 2014 Seit Anfang 2014 eröffnet die Finanzverwaltung die Möglichkeit, zur Erleichterung der Erstellung von Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort vorausgefüllte Steuerklärung (VaST) werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Der Umfang der Daten soll sukzessiv erweitert werden. Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige auch Dritte (z.b. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei der Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Dabei ist dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis Rechnung zu tragen. Einzelheiten zur Freischaltung dritter Personen zum Abruf des VaST sind auf www.elster.de veröffentlicht. Veränderte Tachographenverordnungen im EUParlament verabschiedet Am 15. Januar 2014 hat das Europäische Parlament nach mehrjährigen Beratungen die Änderungen der europäischen Tachographenverordnungen verabschiedet. Von besonderer Bedeutung für das Handwerk ist dabei, dass der Radius der Handwerkerausnahme von 50 auf 100 km verdoppelt wird. In diesem Radius um den Betriebsstandort besteht damit keine Nutzungspflicht für digitale Tachographen beim Transport eigener Materialien durch nicht hauptberufliche Fahrer in Fahrzeugen bis 7,5 t. Eine Ausweitung der Tachographenpflicht auf Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t konnte verhindert werden. Die Neuregelung bedarf keiner Umsetzung durch nationale Gesetzte in den Mitgliedsstaaten sondern gilt unmittelbar. Dennoch werden voraussichtlich begleitende Anpassungen im deutschen Recht notwendig werden. Die Erweiterung der Ausnahme wird jedoch erst ein Jahr nach der in einigen

Wochen anstehenden Veröffentlichung der Verordnung im EU-Gesetzblatt in Kraft treten, also nicht vor Februar 2015. Die Änderungsverordnung enthält darüber hinaus zahlreiche Neuregelungen zu technischen Aspekten, die teils nach Veröffentlichung im Amtsblatt, teils erst nach einer Übergangszeit von 1-2 Jahren in Kraft treten werden. Bis auf Weiteres gelten die bestehenden handwerksrelevanten Regelungen zu Ausnahmen, Aufzeichnungspflichten und Lenk- und Ruhezeiten gemäß der Fahrpersonalverordnung fort. Wir werden über weitere Entwicklungen informieren. Welche selbstständig tätigen Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert? Selbstständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind (als zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung) und eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben. Nachfolgend ein Überblick, wer der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt: Anlage A (zulassungspflichtiges Handwerk) Versicherungspflichtig sind bei Einzelunternehmen: alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebsinhaber, die in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. bei Personengesellschaften: Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (z.b. GbR, KG, OHG), die in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, das heißt, die über die erforderliche Qualifikation in der Regel Meisterprüfung verfügen. Ob sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle. Nicht versicherungspflichtig sind bei Einzelunternehmen: Inhaber eines Handwerksbetriebes, die in ihrer Person nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, jedoch einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen. bei Kapitalgesellschaften: Gesellschafter, z. B.einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Unternehmergesellschaft (als Variante der GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG). Diese sind auch dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie persönlich über die erforderliche Qualifikation (z.b. Meisterprüfung) zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen. Hinweis: Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind nicht in der Handwerkerrentenversicherung pflichtversichert. Sie können allerdings regulär sozialversicherungspflichtig als GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer werden, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben. Sonstige Personen: Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes, Geringfügig Selbstständige (Arbeitseinkommen übersteigt monatlich regelmäßig nicht 450 Euro), Inhaber, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenpension) beziehen, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter, Testamentsvollstrecker, Witwen, Witwer und Erben, die nach dem Tode des Handwerkers den Handwerksbetrieb fortführen, sofern diese nicht die Voraussetzungen für den Eintrag in die Handwerksrolle erfüllen. Hinweis: Ein handwerklicher Nebenbetrieb gem. Handwerksordnung (HwO) ist nicht gleichzusetzen mit einem handwerklichen Betrieb in Nebentätigkeit. Ein handwerklicher Nebenbetrieb setzt die wirtschaftlich-technische Verbundenheit mit einem Hauptbetrieb voraus. Anlage B 1 (zulassungsfreies Handwerk) Für Inhaber von Handwerksbetrieben, die ab dem 01.01.2004 in die Anlage B 1 der HwO eingetragen werden, besteht keine Handwerkerpflichtversicherung. Ausnahme: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und dessen Handwerk durch die Novellierung der

Handwerksordnung per 01.01.2004 in die Anlage B 1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung (Erhalt des Status quo ). Hinweis: Die Abmeldung eines B 1-Betriebes ist bei bestehender Handwerkerpflichtversicherung vom Inhaber/ Gesellschafter dem zuständigen Rentenversicherungsträger selbst mitzuteilen (keine Meldung durch die Handwerkskammer). Anlage B 2 (handwerksähnliches Gewerbe) Keine Handwerkerpflichtversicherung. Beitragshöhe Die versicherungspflichtigen Handwerker haben jeden Monat einen Pflichtbeitrag zu zahlen. Halber Regelbeitrag Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit können die Handwerker grundsätzlich ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag zahlen. Der halbe Regelbeitrag beträgt 2013 254,68 EUR monatlich West/214,99 EUR monatlich Ost. Regelbeitrag Nach Ablauf von drei Kalenderjahren zahlen die Handwerker anstelle des halben Regelbeitrags den vollen Regelbeitrag. Dieser beträgt 2013 509,36 EUR monatlich West/429,98 EUR monatlich Ost. Handwerker, die den Regelbeitrag zahlen, brauchen ihr tatsächliches Arbeitseinkommen nicht nachzuweisen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Einkommensgerechter Beitrag Selbstständig tätige Handwerker können alternativ auch niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn sie ihr Arbeitseinkommen nachweisen. Arbeitseinkommen ist dabei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Der Beitragssatz liegt 2013 bei 18,9 %. Der Beitrag für Selbstständige, die 2013 mehr oder weniger als 2.695 EUR (West) oder 2.275 EUR (Ost) im Monat an Arbeitseinkommen nachweisen, liegt entsprechend über oder unterhalb des Regelbeitrags. Fördermittel für LED Unternehmer, die einen Umstieg auf energieeffiziente LED- beleuchtungstechnik planen können dafür Zuschüsse bis zu 30% für einzelne Maßnahmen beantragen Die Fördergelder gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Möglich macht dies die modifizierte Richtlinie für hocheffiziente Querschnittstechnologien, die am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Auf Grundlage dieser Novelle können Maßnahmen gefördert werden, die die Energieeffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erhöhen. Weiterhin sind auch weitere Einzelmaßnahmen förderfähig, wie beispielsweise der Ersatz einzelner Anlagen durch ein hocheffizientes Druckluftsystem. Aber auch die Erneuerung von mindestens zwei Querschnittstechnologien oder die Erneuerung von Anlagen(teilen), zum Beispiel der Austausch eines Beleuchtungssystems können als systemische Optimierung gefördert werden. Das Mindestinvestitionsvolumen liegt in allen Fällen bei mindestens 2.000 Euro. Besonders unterstützt werden neben der LED-Beleuchtung auch elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen und Druckluftsysteme, sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung und zur Abwärmenutzung Khaktuell ist das Offizielle Mitteilungsblatt der Kreishandwerkerschaft Nordwestmecklenburg Wismar. Es wird allen Mitgliedsbetrieben kostenlos zugestellt Redaktion für die Kreishandwerkerschaft: Antje Lange