Architektengespräch Vertiefungsseminar HBO 2002

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Transkript:

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren 54 Grundsatz (1) 1 Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den 55, 56, 68 und 69 oder aufgrund des 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. ²Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung. (2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 07.05.2004

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (HE-HBO) Ziffer 54.1.1 (1.Absatz) Über den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens entscheidet die Bauherrschaft mit ihrem Antrag. Umfasst der Antrag mehrere bauliche Anlagen, werden sie gemeinsam in dem jeweils strengeren Verfahren behandelt. Soweit tatsächlich und rechtlich eine Trennung des Vorhabens in selbständige Teile möglich ist, kann die Bauherrschaft diese Trennung vornehmen.

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (HE-HBO) Ziffer 54.1.1 (5. Absatz) Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen genehmigten bzw. materiell rechtmäßigen Nutzung dadurch unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Forderungen baurechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann. Maßgeblich sind insoweit nicht nur bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anforderungen, sondern auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit auf die jeweilige Nutzungsänderung anwendbarem baulichen Bezug. Bauplanungsrechtlich ist von einer Nutzungsänderung immer dann auszugehen, wenn die Änderung der Nutzungsweise über die der genehmigten (materiell zulässigen) Nutzungsart eigene Variationsbreite hinaus geht. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich danach, ob die in 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berührt werden können und die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 55 Baugenehmigungsfreie Vorhaben Vorhaben nach 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung.

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (HE-HBO) Ziffer 55 (Absatz 1 und 2) Soweit die Freistellungstatbestände selbst keine Einschränkung enthalten, sind die Vorhaben nach Anlage 2 zu 55 in allen Baugebieten sowie im Außenbereich baugenehmigungsfrei. Die Baugenehmigungsfreiheit entfällt nicht, wenn genehmigungsfreie Maßnahmen an oder auf Sonderbauten ausgeführt werden sollen, außer bei den in Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2.1 und Nr. 4.1 aufgeführten Vorhaben. Abschnitt I Nr. 2.1 betrifft tragende, nichttragende und aussteifende Bauteile; Abschnitt I Nr. 4.1 betrifft Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und kanäle. Beteiligung von Nachweisberechtigten erforderlich!

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach 55 HBO III Nutzungsänderung 1. die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlichrechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, 2. die Nutzungsänderung von Räumen im Zuge der Modernisierung von Nutzungseinheiten, wenn die Nutzung der Nutzungseinheit beibehalten wird,

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (HE-HBO) Ziffer III, 1 Der Freistellungstatbestand nach Nr. III, 1 stellt gesetzlich nur den durch die Rechtsprechung bereits definierten Begriff Nutzungsänderung (vgl. Nr. 54.1.1) klar, hat darüber hinaus aber keinen eigenen Regelungsinhalt. Kommen nämlich für die neue Nutzung andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht, ist bereits der Tatbestand der - baugenehmigungspflichtigen - Nutzungsänderung erfüllt, so dass für eine eigenständige Genehmigungsfreistellung kein Raum mehr bleibt. Andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen können auch Stellplatzanforderungen auf Grund einer kommunalen Satzung sein. Sieht die neue Nutzung eine höhere Stellplatzzahl vor, entfällt die Genehmigungsfreistellung. Die ggf. erforderliche Genehmigungspflicht nach der Wohnraumzweckentfremdungsverordnung führt nicht zu einer Baugenehmigungspflicht, da die Zulässigkeit der Zweckentfremdung auch in einem Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen wäre.

Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (HE-HBO) Ziffer III, 2. Eine Nutzungsänderung im Zuge der Modernisierung ermöglicht keine baugenehmigungsfreie neue, andersartige Nutzung. Baugenehmigungsfrei ist nur die Umnutzung einzelner Räume einer Nutzungseinheit, z.b. die Nutzungsänderung eines Wohnraumes zu Küche oder Bad. Die Änderung der Benutzung von Wohnräumen, z.b. von Schlafraum in ein Wohnzimmer, ist keine i.s. des Abschnitts III relevante Nutzungsänderung; sie ist deshalb auch ohne ausdrückliche Genehmigungsfreistellung baugenehmigungsfrei. Die bestehende Nutzung der gesamten Nutzungseinheit muss unverändert bleiben. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes von Anlagen oder ihren Teilen, soweit sie nicht unter die Begriffe Erweiterung, Umbau oder Ausbau (vgl. Abschnitt II) fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandhaltungsmaßnahmen.

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Erste Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25.01.1972 Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes 1 zugeführt werden. Anlage zu 1 Gemeinden mit dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum I. Kreisfreie Stadt Darmstadt Frankfurt am Main, Offenbach am Main Wiesbaden II. Landkreis Darmstadt-Dieburg Alsbach-Hähnlein, Erzhausen, Fischbachtal, Griesheim, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern Münster, Pfungstadt, Weiterstadt

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