Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v Sonstige Empfänger lt. Verteiler Dienst- und Tarifrecht Steckelhörn 12 D - 20457 Hamburg Telefon 040-428 31-15 62 Telefax 040-4279 31-145 E-Mail: Stefan.Hoeche@personalamt.hamburg.de Az.: P 119 / 150.00-20/1.005,03 16.06.2010 Änderungen der Verwaltungsvorschrift zum Hamburgischen Reisekostengesetz (VVHmbRKG) und Aufhebung des Rundschreibens des Personalamts vom 26.02.2010 Betroffener Personenkreis Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Dienstreisen unternehmen Wesentlicher Inhalt Änderung Nr. 8 VVHmbRKG: Erstattung von Hotelübernachtungen inkl. Frühstück bei Dienstreisen Vorschriften für die Buchung und Rechnungsausstellung Änderung Nr. 15 VVHmbRKG: Auslandsdienstreisen in Verbindung mit Urlaub von mehr als fünf Werktagen Definition des Urlaubsbegriffs Dieses Rundschreiben wird auch im Intra- und Internet veröffentlicht zu Nr. 8 VVHmbRKG Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 05.03.2010 die endgültige Regelung zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen und die Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung vorgelegt. Die sich daraus im Zusammenhang mit der Erstattung von Reisekosten ergebenden Folgen für Übernachtungen inkl. Frühstück sind unter Nr. 8 in die Verwaltungsvorschrift zum HmbRKG (VVHmbRKG) aufgenommen worden. Das Rundschreiben des Personalamtes vom 26.02.2010 Hamburgisches Reisekostengesetz: Erstattung von Übernachtungskosten und Frühstück nach Änderung des Umsatzsteuersatzes für Hotelübernachtungen wird mit diesem Rundschreiben aufgehoben. zu Nr. 15 VVHmbRKG Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 26.03.2010 (Anlage 1) und 16.04.2010 (Anlage 2) den Begriff des Urlaubs im Zusammenhang mit dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) konkretisiert. Die sich daraus ergebende Auslegung des Urlaubsbegriffs
- 2 - in 13 Abs. 1 Satz 3 BRKG, der im Rahmen von Auslandsdienstreisen zur Anwendung kommen kann, wurde in die VVHmbRKG aufgenommen. Die aktuelle Version der VVHmbRKG wird im Intranet 1 und im Internet 2 veröffentlicht. Um Kenntnisnahme und Beachtung sowie um Benachrichtigung der betroffenen Bediensteten in geeigneter Weise wird gebeten. Stefan Höche 1 Link: www.fhhintranet.stadt.hamburg.de/fhhintranet/behoerden/pa/p1/handbuch/besoldungs-undversorgungsrecht/reise-und-umzugskostenrecht/hmb-reisekostenrecht/start.html 2 Link: www.hamburg.de/besoldungs-versorgungsrecht/29808/hamburgisches-reisekostengesetz.html
Bundesministerium des Innern POSTANSCHRIFT Bundesminislerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin nachrichtlich: TEL +49 (0)30 18 681-46 93 FAX +49 (0)30 18 681-43 89 Für das Reisekostenrecht zuständige BEARBEITET VON Zywottek oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen E-MAIL INTERNET D6@bmi.bund.de www.bmi.bund.de nur per E-Mail DATUM Berlin, 26. März 2010 AZ D6-222124/2 BETREFF HIER Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen - 13 BRKG Zur Auslegung von 13 Absatz 1 Satz 3 BRKG bitte ich folgendes zu beachten: Nach 13 Absatz 1 BRKG wird die Reisekostenvergütung bei der Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet. Tage- und Übemachtungsgeld wird nur für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. Die gesetzliche Terminologie in 89 Bundesbeamtengesetz (BBG) verdeutlicht, dass "Urlaub" ein umfassender, weiter Begriff ist, der "Erholungsurlaub" als lediglich einen von mehreren Rechtsgründen für Urlaub umfasst. Nach seinem Sinn und Zweck wird vom Urlaubsbegriff des 13 Absatz 1 Satz 3 BRKG daher jede Befreiung von der Pflicht zur Dienstleistung erfasst, wenn diese länger als fünf Tage dauert und mit einer Dienstreise verbunden wird. Dabei ist es unerheblich, wie der Freistellungsanspruch erworben wurde. Nach der amtlichen Begründung zu 13 Absatz 1 BRKG wird der Reise in diesen Fällen "ein überwiegend in der Privatsphäre liegender Hintergrund unterstellt". ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG AII-Moabi1101 D, 10559 Bertin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushallestelle Kleiner Tiergarten
~ I,..., Bundesministerium W. des Innern SEITE2VON2 Der Tatbestand "Urlaub" ist also erfüllt, wenn der Dienstreisende an einem Tag, an dem allgemein gearbeitet wird, von der Arbeits-/Dienstleistung individuell befreit ist (wie z. B. Erholungsurlaub, Abgeltung von Mehrarbeitszeit, Gleitzeittag). Im Zusammenhang mit der Überführung des Bundesreisekostengesetzes in die Rechtsform einer Rechtsverordnung beabsichtigte ich diese Auslegung zu gegebener Zeit auch in der BRKGVwV klarzustellen.
Bundesministerium des Innern POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 0, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin nachrichtlich: TEL +49 (0)30 18681-4693 FAX +49 (0)3018681-4389 Für das Reisekostenrecht zuständige BEARBEITET VON Zywottek oberste Landesbehörden Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen E-MAIL INTERNET Torsten.Zywottek@bmi.bund.de www.bmi.bund.de DATUM Berlin, 16. April 2010 AZ 06-222124/2 BETREFF HIER BEZUG Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen - 13 BRKG Mein Rundschreiben vom 26. März 2010 - D 6-222 124/ 2 Unter Hinweis auf die in meinem Bezugsrundschreiben enthaltenen Ausführungen erkläre ich im Vorgriff auf eine spätere Rechtsänderung Teilziffer 13 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) für nicht mehr anwendbar. Danach umfasst der in 13 Absatz 1 Satz 3 BRKG genannte Urlaubsbegriff jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht. ZUSTELL UND L1EFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten