Ist bei der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen?

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Transkript:

FG München, Urteil v. 01.03.2016 6 K 2162/14 Titel: Ist bei der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen? Schlagworte: Ansparabschreibung, Abzugsbeschränkung Fundstellen: EFG 2017, 720 BeckRS 2017, 94584 LSK 2016, 118327 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Entscheidungsgründe I. 1 Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2006 in welcher Höhe die Klägerin eine Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bei ihren gewerblichen Einkünften bilden konnte. 2 Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen, dieser Betrieb wurde zum gegründet. Sie ermittelte ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG wie folgt: A Betriebseinnahmen 1. Einnahmen: 2. Sonstige Erlöse: 3. Neutrale Erträge: 4. Auflösung Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG: B Betriebsausgaben 1. Sonstige Fahrzeugkosten: 2. Bildung Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG: 3. Verschiedene Kosten: I: C steuerlicher Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG: 105.851,33 0 27,61

260.000,00 365.878,94 1.800,00 307.000,00 35,51 308.835,51 365.878,94 308.835,51 57.043,43 alle Beträge in Die aufgelöste Ansparabschreibung wurde zum in Höhe von 260.000 für einen PKW mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 670.000 gebildet. Die Ansparabschreibung für das Streitjahr wurde wie folgt ermittelt: Wirtschaftsgut voraussichtliche mögliche beanspruchte Anschaffungskosten Ansparabschreibung Ansparabschreibung PKW Limousine 400.000 160.000 135.000 PKW Sportwagen 450.000 180.000 135.000 PKW SUV 120.000 48.000 37.000 I 307.000 alle Beträge in Diese Aufstellung war der Gewinnermittlung beigefügt. Mitarbeiter wurden von der Klägerin nicht beschäftigt. 3 Entsprechend wurde dieser Gewinn mit der Einkommensteuererklärung der Kläger vom erklärt und im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 7.. übernommen. Dieser Bescheid erging nach 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) und wurde mehrfach durch die Auswertung von Gewinnmitteilungen geändert, der VdN blieb jeweils bestehen. 4 Eine im Jahr 2012 für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführte Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Ansparabschreibung für den PKW Limousine und den PKW Sportwagen könne nicht anerkannt werden. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes als angemessen angesehen werden könnten. Unverändert verblieb die Ansparabschreibung für den PKW SUV. Der Gewinn der Klägerin erhöhte sich dadurch um 270.000. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom... Bezug genommen. 5 Mit dem Änderungsbescheid vom übernahm das beklagte Finanzamt (FA) dieses Ergebnis der Außenprüfung und berücksichtigte nun Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 327.043. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 431.599 wurde, unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts, der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte und dem Kindergeld, die Einkommensteuer für 2006 auf 146.112 festgesetzt. 6 Der Einspruch vom... wurde mit der Einspruchsentscheidung vom.. als unbegründet zurückgewiesen. 7

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom.. : Zwischen der Betriebsgründung am... und dem Ende des streitbefangenen Jahres sei ein Gesamtgewinn in Höhe von 321.940 erzielt worden. Bis Ende des Investitionszeitraums, dem Jahr 2011, sei, bei gleichbleibenden Geschäftsverlauf, mit einem Gesamtgewinn von ca. 820.000 bis 950.000 zu rechnen gewesen. Die geplanten Investitionen hätten damit problemlos aus den Gewinnen finanziert werden können. Bei einer wahrscheinlichen Fremdfinanzierung hätte der laufende Kapitaldienst problemlos aus den zur Verfügung stehenden Einnahmen bedient werden können. Das Finanzgericht Düsseldorf habe mit Urteil vom 7. Juni 2004 (7 K 5808/02) entschieden, dass eine Ansparrücklage auch dann gebildet werden könne, wenn die auf die betreffenden Wirtschaftsgüter entfallende Abschreibung wegen der Unangemessenheit des Aufwandes später nicht in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar sein sollte. Die These, dass die Anschaffung von drei KFZ nur dann Sinn machen würde, wenn mindestens zwei Angestellte eingestellt würden, entbehre jeder Logik. Eine wesentliche Betriebserweiterung sei nicht geplant gewesen oder behauptet worden. Bei den zur Anschaffung vorgesehenen Kraftfahrzeugen hätte es sich nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen gehandelt. Das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung scheide daher aus. Bei sorgfältiger Auswahl der Fahrzeuge in dem angestrebten Preissegment sei kaum mit Wertverlusten zu rechnen gewesen, außer dem SUV als Allwetterfahrzeug. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen wäre die zusätzliche Anschaffung eines Allwetterfahrzeuges sinnvoll gewesen. Die Voraussichtlichkeit der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes sei, auch entsprechend der Vorgaben des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04), hinreichend belegt worden. Die Entscheidung des BFH vom 29. April 2014 (VIII R 20/12) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen sei der Repräsentationsaufwand eines Finanzdienstleisters, dessen Kundenklientel fast ausschließlich in den obersten Einkommensschichten angesiedelt sei, deutlich höher als der eines Tierarztes. Zum anderen ist vorliegend die Frage der Angemessenheit nicht zu prüfen. Das BFH-Urteil beträfe das Stadium nach Anschaffung des KFZ. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die die Schriftsätze vom Bezug genommen. 9 Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Oktober 2014 wurden die Beteiligten gebeten zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) VIII R 20/12 vom 29. April 2014 Stellung zu nehmen. 10 Die Kläger beantragen, 1. die Einkommensteuer für das Jahr 2006 von 146.112 auf 34.180 herabzusetzen, 2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch für das Vorverfahren notwendig war ( 139 Abs. 3, Satz 3 FGO), 3. für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung des Klageantrags die Revision zuzulassen. 11 Das... beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe ihren Gewerbebetrieb seit der Eröffnung bis dessen Beendigung im Jahr.. ohne Anschaffung von Betriebsvermögen betrieben. Es sei daher zweifelhaft, ob es sich bei der geplanten Anschaffung der KFZ um wesentliche Betriebsgrundlagen gehandelt habe. Die geplante Anschaffung der drei KFZ hätte nur bei der Einstellung von zwei Angestellten Sinn. Dies sei als wesentliche Erweiterung des Betriebs zu beurteilen. Eine verbindliche Bestellung habe bis Ende 2006 nicht vorgelegen, dies sei bei einer wesentlichen Betriebserweiterung jedoch erforderlich. In den Vorjahren sei bereits für die Anschaffung eines PKW eine Ansparrücklage gebildet worden, die im Streitjahr aufgelöst wurde nachdem ein derartiges Fahrzeug nicht angeschafft worden sei. An die Konkretisierung neuerlich geplanter Anschaffungen müssten höhere Anforderungen gestellt werden, wenn bereits in den Vorjahren für geplante Investitionen Rücklagen ins Blaue gebildet worden seien. Im Gewerbebetrieb der Klägerin seien in den Jahren.. keinerlei Kosten für Repräsentationsaufwand angefallen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und die Schriftsätze vom Bezug genommen. II. 13 1. Die Klage ist unbegründet. 14 a) - 7g Abs. 3, 6, 7 EStG erlaubte für das Streitjahr 2006- unter bestimmten Voraussetzungen - im Vorgriff auf künftige Investitionen die Bildung einer eigenkapitalschonenden Investitionsrücklage, die untechnisch als Ansparrücklage bezeichnet wurde. Dadurch wurden spätere Abschreibungen für Abnutzung in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen. Eine zulässig gebildete Ansparrücklage ist damit grundsätzlich eine gewinnmindernde Betriebsausgabe. 15 Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wird jedoch von 4 Abs. 5 EStG eingeschränkt. Nach Nummer 7 dieser Norm gehören Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. 16 Wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 2015 (X R 14/12, BFH/NV 2015, 973) unter ergibt, darf jeder unangemessene Repräsentationsaufwand ( soweit ) den Gewinn nicht mindern. Für Rücklagen gilt also nichts Besonderes. Das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Juni 2004 (7 K 5808/02, EFG 2004, 1671) ist insoweit überholt. 17 Aus dem Urteil des FG Nürnberg vom 18. Februar 2003 (I 111/2003, juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Es führt aus, dass die Anschaffungskosten eines als unangemessen anzusehenden Fahrzeugs in jedem Fall in vollem Umfang als Betriebsvermögen anzusetzen ist. Die laufende AfA, die grundsätzlich Betriebsausgabe darstellt, kann dann jedoch unter das Abzugsverbot des 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG fallen. Aufwendungen berühren die Lebensführung im Sinne der Vorschrift, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. 18

Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Fest-setzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (vgl. Urteil BFH vom 29. April 2014 VIII R 20/12, BFH/NV 2014, 1439, mwn). 19 Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. 20 Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre. 21 Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird. 22 Danach ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets unangemessen i.s. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BFH vom 29. April 2014, aao). 23 b) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob alle Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage, insbesondere eine tatsächliche Investitionsabsicht, vorgelegen haben. Ein Abzug scheitert an 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. In den Jahren des Bestehens des Betriebs der Klägerin von sind tatsächlich keine Repräsentationsaufwendungen angefallen. D.h. für den erheblichen Geschäftserfolg waren derartige Aufwendungen nicht erforderlich, eine besondere Repräsentationswirkung der Fahrzeuge ist nicht erkennbar. Im Hinblick auf eine mögliche Üblichkeit von höherwertigen Kraftfahrzeugen in vergleichbaren Betrieben hat das FA diesem dadurch Rechnung getragen, dass es die Ansparabschreibung für einen PKW SUV mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 120.000 berücksichtigt hat. Ein objektiver Grund für den geltend gemachten Mehraufwand für die Anschaffung dreier Fahrzeuge aus dem obersten Preissegment ist nicht ersichtlich. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der PKW Limousine und der PKW Sportwagen nicht als Allwetterfahrzeuge genutzt werden sollten. Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin sich das Fahrzeug leisten konnte, sondern ob hinreichende betriebliche Gründe vorlagen. 24 Unter Würdigung der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Betrieb keine Mitarbeiter beschäftigt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist warum drei Fahrzeuge betrieblich genutzt werden könnten, ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Anschaffung der beiden streitgegenständlichen PKWs aus Gründen der privaten Lebensführung geplant war.

25 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. 26 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nach 115 Abs. 2 FGO nicht vor.