Tenor. Tatbestand. FG München, Gerichtsbescheid v K 2321/12

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1 FG München, Gerichtsbescheid v K 2321/12 Titel: ( 4 Abs. 3 Satz 4 EStG - Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb von Edelmetallen (hier: Gold) im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung) Normenketten: 4 Abs 3 S 4 EStG Abs 2 S 1 EStG Abs 3 Nr 2 S 1 EStG 2002 EStG VZ 2006 EStG VZ 2007 EStG VZ 2008 Orientierungsätze: 1. Jede Betätigung einer nach 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG kraft Rechtsform gewerblich tätigen Personengesellschaft ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen. 2. Erwirbt und veräußert eine gewerblich geprägte Personengesellschaft - ihrem Zweck folgend - Goldbarren, die sie lt. Gesellschaftsvertrag in unbedingter Veräußerungsabsicht angeschafft hatte, so sind die Goldbarren als Umlaufvermögen zu qualifizieren. 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 10/14). Schlagworte: Abgrenzung, Anlagevermögen, Anschaffung, Anschaffungskosten, Auslegung, Betriebsausgabe, Betriebsvermögen, Edelmetall, Gesellschaft mbh & Co., Gewerbebetrieb, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gewerbliche Prägung, Gewinnermittlungsart, Gold, Goldbarren, Kommandit, Optionsschein, Personengesellschaft, Recht, Rechtsnorm, Überschussrechnung, Umlaufvermögen, Veräußerung, Vermögensverwaltung, Zufließen Fundstellen: BeckRS 2014, DStRE 2015, 577 LSK 2015, Tenor 1. Unter Änderung der Bescheide vom..., alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom..., werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 in Höhe von..., für 2007 in Höhe von... und für 2008 in Höhe von... einheitlich und gesondert festgestellt sowie der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den in Höhe von..., auf den in Höhe von... und auf den in Höhe von... festgestellt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1

2 I. Streitig ist, ob im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung Aufwendungen für den Erwerb von Edelmetallen (hier Gold) sofort abzugsfähig sind. 2 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2006, auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, gegründet. Gesellschafter sind die GmbH & Co KG (Komplementärin GmbH, im Folgenden K KG), die GmbH & Co KG (Komplementärin GmbH, im Folgenden E KG) und die GmbH (im Folgenden E GmbH). Die Geschäftsführung obliegt der E GmbH ( 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages). Gesellschaftschafts-zweck ist gemäß 4 Abs. 1 des Vertrages der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gemäß 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz. Die K KG leistete eine Einlage von ( 5 Abs. 3 b des Vertrages), die E KG eine Einlage von ( 5 Abs. 3 c des Vertrages) und die E GmbH war nicht zur Erbringung einer Einlage verpflichtet ( 5 Abs. 3 a des Vertrages). Die Gewinnermittlung sollte durch Einnahmen- Überschussrechnung erfolgen ( 6 Abs. 1 des Vertrages). Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. 3 In den Streitjahren tätigte die Klägerin folgende Gold-An- und Verkäufe: 4 Kauf Verkauf 27. Dezember 2006 für , Juni 2007 für , Dezember 2007 für , Januar 2008 für , Dezember 2008 für Januar 2009 für Dabei handelte es sich um den An- und Verkauf von nummerierten Goldbarren, die in einem Depot der Klägerin (bei der in Zürich) einzeln verwahrt wurden. 6 In ihren Gewinnermittlungen nach Einnahmen-Überschussrechnung behandelte die Klägerin die Aufwendungen für den Ankauf des Goldes im Jahr des Ankaufs als Betriebsausgaben und die Erlöse aus dem Goldverkauf im Jahr der Verkäufe als Betriebseinnahmen. 7 Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Gewinnermittlungen der Klägerin und stellte für die Streitjahre mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest: 8 Streitjahr Bescheid vom Einkünfte aus Gewerbebetrieb Es erließ weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung folgende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und folgende Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes: 10 Streitjahr Bescheid vom Gewerbesteuermessbetrag Streitjahr Bescheid vom Vortragsfähiger Gewerbeverlust

3 Nach erneuter Überprüfung erließ das FA am nach 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 (jeweils einheitlich und gesondert) auf, für 2007 auf und für 2008 auf fest. Den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2006 bis 2008 setzte es weiter auf fest. Ebenfalls mit nach 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust zum auf festgestellt und wurde zum festgestellt, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht besteht; weiter wurde mit nach 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den vom aufgehoben. In allen Änderungsbescheiden wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Dabei ging das FA nunmehr davon aus, dass es sich bei den angeschafften Edelmetallen um Anlagevermögen handle, so dass die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. 13 Gegen die Bescheide vom über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2008 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , den und den legte die Klägerin Einsprüche ein und trug vor, bei den angeschafften Edelmetallen handle es sich um Umlaufvermögen. Anlässlich der Einführung des 4 Abs. 3 Satz 4 EStG im Mai 2006 seien die Anschaffungskosten für Edelmetalle ausdrücklich nicht von dieser Regelung betroffen gewesen. Ein Anschreiben des FA vom 28. Februar 2012 mit der Bitte, u.a. nachzuweisen, dass Gold in physischer Form gekauft worden ist, wurde nicht beantwortet. 14 Mit Einspruchsentscheidung vom wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging das FA davon aus, dass die Klägerin Nachweise für das Vorliegen von Umlaufvermögen, d.h. über den Ankauf von Gold in körperlicher Form, nicht erbracht habe. Damit bestehe die Vermutung, dass die Goldgeschäfte nur in Form von Optionsscheinen abgewickelt worden seien, also Wertpapieren vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen und Rechte im Sinne des 4 Abs. 3 Satz 4 EStG darstellten, bei denen die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen seien. 15 Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin nachdem sie in einer Besprechung vom 8. März 2013 zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass sie Gold in körperlicher Form gekauft hat - im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin ermittle ihre Einkünfte durch Einnahmen- Überschussrechnung und habe in den klagebefassten Jahren ab 2006 jeweils physisches Gold in Form von Goldbarren unterschiedlicher Größe angeschafft, die sie am jeweiligen Bilanzstichtag nachweisbar in ihrem Bestand gehalten und innerhalb von längstens sechs Monaten nach deren Anschaffung wieder veräußert habe. Nachdem die gehandelten Goldbarren durch die begrenzte Haltedauer stets Umlaufvermögen darstellten, habe die Klägerin die Aufwendungen für die Anschaffung des physischen Goldes als Betriebsausgabe und die im Folgejahr vereinnahmten Verkaufserlöse als Betriebseinnahme aufgezeichnet und erklärt. Daneben habe sie Optionsgeschäfte abgeschlossen mit der Berechtigung, auf einen bestimmten Termin den Gegenwert eines bestimmten Goldpreises je Unze ausbezahlt zu erhalten bzw. einlösen zu müssen. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Das FA beantragt,

4 Zur Klageerwiderung trägt das FA im Wesentlichen Folgendes vor: Unstreitig sei inzwischen, dass die Klägerin Goldbarren in körperlicher Form gekauft habe. Dennoch könnten die Anschaffungskosten der Goldbarren nicht im Zeitpunkt des Kaufs als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 19 Die Klägerin, eine originär gewerblich geprägte Personengesellschaft, habe mit dem An- und Verkauf von Goldbarren bzw. Treuhandanlagen in den Zeiten zwischen Verkauf der Goldbarren und dem Kauf neuer Goldbarren in den Streitjahren keine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne des 15 Abs. 2 EStG ausgeübt. Denn ihre Betätigung habe den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb sei allgemein darauf abzustellen, ob mit der Umschichtung von Vermögen lediglich der Beginn bzw. das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit vorliegt, oder ob die Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund treten. Dies gelte grundsätzlich auch für die Beurteilung des An- und Verkaufs von Wertpapieren. Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei, lasse sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr seien die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten. So ließen sich Goldbarren bzw. Wertpapiere im Gegensatz zu Grundstücken leicht und schnell erwerben und veräußern; es genüge der Auftrag an die Bank. Dem Charakter der Vermögensanlage in Wertpapieren entspreche es, dass sie nicht nur auf die Erzielung von Zins- und Dividendenerträgen ausgerichtet seien, sondern wegen der kurzfristigen Verwertbarkeit der Wirtschaftsgüter auch Wertveränderungen durch An- und Verkauf genutzt würden, um dadurch Erträge in Form von Kursgewinnen zu erzielen. Daraus folge, dass selbst bei häufigem Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen werde (vgl. Bundesfinanzhof BFH- Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399). Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreite die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Insbesondere müsse sich der Steuerpflichtige wie ein Händler verhalten, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend sei (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BStBl II 1999, 448, und vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408). Insoweit habe auch indizielle Bedeutung, ob der Steuerpflichtige auf eigene oder fremde Rechnung tätig werde oder ob er sich unmittelbar an Marktteilnehmer wende oder nur über eine Bank am Marktgeschehen teilnehme. Handle er ausschließlich auf eigene Rechnung, sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten werde. Demgegenüber kämen der Zahl und dem Umfang der Wertpapiergeschäfte sowie dem Fremdfinanzierungsanteil keine entscheidende Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 7. September 2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51). 20 Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung beim An- und Verkauf von Wertpapieren seien auch auf die Fälle des An- und Verkaufs von Edelmetallen anzuwenden (BFH-Urteil vom 30. Juli 2000, BStBl II 2004, bzw. zum Handel mit Optionen BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706, und vom 7. September 2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51). Der An- und Verkauf von Goldbarren auf eigene Rechnung sei mithin keine gewerbliche Tätigkeit, sondern vollziehe sich im Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. auch Beschluss des FG München vom 3. November V 2265/10). Die Vergleichbarkeit des An- und Verkaufs von Wertpapieren mit dem An- und Verkauf von Edelmetallen sei auch offenkundig. So könnten in beiden Fällen die Wertpapiere bzw. die Goldbarren zu Spekulationszwecken genutzt werden und beide Geschäfte würden üblicherweise von Banken (allerdings auf fremde Rechnung) abgewickelt. Die Tatsache, dass der An- und Verkauf von Goldbarren nicht auf die Erzielung von Zins- und Dividendenerträgen ausgerichtet sei, sondern dass ausschließlich Wertveränderungen genutzt würden, um dadurch Erträge in Form von Kursgewinnen zu erzielen, rücke den An- und Verkauf von Edelmetallen sogar noch näher an die private Vermögensverwaltung heran als den An- und Verkauf von Wertpapieren, weil die Handhabung und Abwicklung noch wesentlich einfacher sei und ebenso ein Auftrag an die Bank genüge.

5 21 So stellten sich auch die Verhältnisse im vorliegenden Fall dar. Auch hier habe die Klägerin ausschließlich An- und Verkäufe auf eigene Rechnung betrieben. Sie sei nicht am Edelmetallmarkt aufgetreten, sondern habe die unmittelbare Marktteilnahme den Kreditinstituten als depotführenden Banken überlassen. Sie habe sich weder selbst, wie es bei Edelmetallhändlern typisch wäre, Geschäftspartner gesucht, noch sei sie auf andere Weise zum Herrn des Geschehens auf dem Goldmarkt geworden und habe sich damit auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wie eine Händlerin verhalten. Die Tätigkeit der Klägerin sei damit als originär vermögensverwaltende Tätigkeit anzusehen. 22 Die Goldbarren gehörten auch nicht zum Umlaufvermögen der Klägerin, sondern zu deren Anlagevermögen. Denn wenn Steuerpflichtige ihr Vermögen im Rahmen einer (privaten) Vermögensverwaltung nutzten, könnten die Aufwendungen für den Erwerb des Vermögensstocks nicht als Erwerbsaufwand einkommensteuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Erwerbsaufwand wirke sich einkommensteuerlich erst dann und nur insoweit aus, als sich aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit steuerpflichtige Veräußerungsgewinne (z.b. im Rahmen des 20 Abs. 2 EStG oder des 23 EStG) ergäben. Nichts anderes gelte, wenn die vermögensverwaltende Tätigkeit nicht im Privatvermögen, sondern von einer Personengesellschaft ausgeübt werde, die aufgrund ihrer Rechtsform als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Daher gehörten auch bei einer vermögensverwaltend tätigen und gewerblich geprägten Personengesellschaft sämtliche der Vermögensverwaltung dienende Wirtschaftsgüter zwar zum Betriebsvermögen, aber nicht zum Umlaufvermögen, sondern zum Anlagevermögen. Die steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten für die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens richte sich vielmehr nach 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777). 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 24 II. Die Klage ist begründet. 25 Die Klägerin durfte in allen Streitjahren die Anschaffungskosten für die Goldbarren als Betriebsausgaben abziehen. 26 Denn bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Aufwendungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens als Betriebsausgaben nach dem Abflussprinzip des 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind; die Ausnahmevorschrift des 4 Abs. 3 Satz 4 EStG greift im Streitfall nicht ein Die Klägerin war nicht zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG verpflichtet mit der Folge, dass die Anschaffungskosten aktiviert werden müssen und erst im Zeitpunkt des Verbrauchs als Aufwand berücksichtigt werden können. Denn nach 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 28

6 Die Klägerin hat von ihrem Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-rechnung in den Streitjahren auch zutreffend Gebrauch gemacht. 29 Da das Unternehmen der Klägerin nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ( 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch -HGB-, Kleingewerbe) und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht keine Buchführungspflicht nach 140 AO i.v.m. 238 ff HGB. Die Klägerin wurde auch nicht zur Buchführung nach 141 AO aufgefordert Abs. 3 Satz 4 EStG greift nicht ein. 31 a) Nach 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 32 b) Bei den von der Klägerin angekauften und veräußerten Goldbarren handelt es sich um Umlaufvermögen. 33 aa) Die Klägerin ist nach 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft Rechtsform gewerblich tätig. Die von ihr angeschafften Goldbarren sind Betriebsvermögen. 34 Nach 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt unabhängig davon, ob ein gewerbliches Unternehmen ausgeübt wird, als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerbliche geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich ( 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG). 35 Nach dieser Maßgabe besteht zu Recht zwischen den Beteiligten darüber Einigkeit, dass die Klägerin eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist, da an der Klägerin ausschließlich Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind und nur eine Kapitalgesellschaft zur Geschäftsführung befugt ist. 36 Demgemäß ist jede Betätigung der Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen (Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl. 2013, 15 Rz. 231). Die vom FA vorgenommene isolierte Beurteilung einer Tätigkeit der Klägerin als Vermögensverwaltung hätte nur im DBA-Recht und nicht bei dem in Streitfall maßgeblichen 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einen Anknüpfungspunkt. 37 bb) Das Gesellschaftsvermögen ist damit notwendiges gewerbliches Betriebsvermögen, da es auch einkommensteuerlich relevanten Betätigungen dient (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Auf. 2013, 15 Rz. 231 m.w.n.). 38

7 Da die Goldbarren von der Klägerin ausweislich der Kaufunterlagen der in ihr Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) erworben wurden, sind diese damit notwendiges Betriebsvermögen der Klägerin. 39 Nach Auffassung des Senats liegt auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, der dazu führt, dass diese Goldbarren im Gesellschaftsvermögen als Privatvermögen der Klägerin zu behandeln seien (Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl. 2013, 15 Rz. 484 und 225). Denn der Kauf der Goldbarren war gerade betrieblich veranlasst und mit Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Die betriebliche Veranlassung ist nach Auffassung des Senats offensichtlich, denn sie ergibt sich gerade daraus, dass mit dem Erwerb und Verkauf der Gesellschaftszweck nach 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin erfüllt wird. 40 cc) Bei den von der Klägerin im Betriebsvermögen angeschafften Goldbarren handelt es sich nicht um Anlage-, sondern um Umlaufvermögen. 41 (1) Zwar kann ein Steuerpflichtiger, der lediglich nach 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft Rechtsform gewerblich tätig ist, auch originär vermögensverwaltend tätig sein mit der Folge, dass Betriebsvermögen ggf. auch nicht zum Umlaufvermögen des vermögensverwaltenden Betriebes gehören kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777). 42 (2) Im Streitfall sind die von der Klägerin angeschafften und veräußerten Goldbarren jedoch als Umlaufvermögen zu qualifizieren. 43 Denn zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, "dauernd dem Geschäftsbetrieb... zu dienen" (vgl. 247 Abs. 2 HGB), d.h. die nicht zum Verbrauch oder zur Veräußerung, sondern zum Gebrauch im Unternehmen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BStBl II 1981, 481). Umlaufvermögen sind demgegenüber Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung in einem einmaligen Akt veräußert oder verbraucht werden sollen (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BStBl II 2010, 799). Ihr Zweck liegt im Verbrauch oder der Weiterveräußerung. 44 Im Streitfall ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zweck des Unternehmens der Klägerin der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gemäß 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz. Damit hat die Klägerin ihre Wirtschaftsgüter (unbedingt) zur Veräußerung bestimmt. 45 (3) Nach Ansicht des Gerichts führt die Tatsache, dass die Umschichtungsgeschäfte der Klägerin möglicherweise nicht den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten, nicht dazu, dass die angeschafften Goldbarren bereits deswegen gleichsam als Folge der Qualifizierung der originären Tätigkeit - dem Anlagevermögen der Klägerin zuzuordnen sind. 46 Vielmehr hat der BFH in der vom FA für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung betreffend die Abgrenzung eines (originär) gewerblichen Grundstückshandels von einer (originär) vermögensverwaltenden Tätigkeit (Az. IV R 3/05, BStBl II 2007, 777) ausdrücklich ausgeführt, dass selbst gewerblich geprägte Personengesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind, Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen halten können. Er hat deshalb verlangt, dass das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang festzustellen haben wird, ob die Klägerin das streitige Grundstück in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat oder es in unbedingter Veräußerungsabsicht zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit umgestaltet hat (Rz. 23). 47

8 Da aber im Streitfall die Klägerin hinsichtlich der angeschafften Goldbarren laut Gesellschaftsvertrag unbedingte Veräußerungsabsicht hatte und dies in den Streitjahren auch tatsächlich so gehandhabt hat, sind die angeschafften Goldbarren als Umlaufvermögen zu qualifizieren. 48 dd) 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung (einer Regelungslücke) anwendbar. 49 Der Erwerb von Rohstoffen ist durch die Ergänzung des 4 Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen um Aufwendungen für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens vom Gesetzgeber bewusst nicht in die Vorschrift einbezogen worden. Die Problematik des Erwerbs größerer Rohstoffbestände durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln, war bekannt. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, Edelmetalle in die Verschärfung des 4 Abs. 3 Satz 4 EStG zur Vermeidung von Steuerstundungsmodellen aufzunehmen (BR-Drs. 937/05 vom 10. Februar 2006), konnte sich mit dem Vorschlag aber nicht durchsetzen (BT-Drs. 16/749 zur Drs. 16/634 vom 23. Februar 2006, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, dort Seite 1). Ein Grund für die Ablehnung bestand in der Annahme einer die meisten Fälle treffenden Buchführungspflicht gem. 141 AO; hinzu kamen allerdings die Bedenken im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit der betroffenen Edelmetalle und Verarbeitungsstufen (BT-Drs. 16/749 zur Drs. 16/634 vom 23. Februar 2006, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, dort Seite 1). In die verabschiedete Fassung des Gesetzes wurden die Metalle daher bewusst nicht aufgenommen (vgl. hierzu auch Urteil des FG Nürnberg vom 28. Februar K 875/11, EFG 2013, 1018), so dass eine auszulegende Regelungslücke nicht vorliegt Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert ( 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es erscheint sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ( 90 a FGO).

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