1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4

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Transkript:

Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1

1. Einleitung Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2014 mit anschließender Zustimmung des Bundesrates vom 11. Juli 2014 das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) und damit den gesetzlichen Mindestlohn von zunächst 8,50 beschlossen. Die Regelungen eines allgemeinen Mindestlohns sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegt, welcher Bestandteil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist. Viele Fragen um den gesetzlichen Mindestlohn sind im Detail bisher noch nicht beantwortet. Hierzu dürften im Verlauf der nächsten Monate weitere Präzisierungen zu erwarten sein. Diese vorliegende Information soll zunächst einen ersten aktuellen Überblick über die Ausnahmen (für die der Mindestlohn nicht gilt) und die in der Übergangszeit bis maximal 31. Dezember 2017 abweichenden Regelungen bieten. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach dem Gesetz grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch bei geringfügiger Beschäftigung, wie Minijob bzw. 450-Euro-Job ), sowie für Praktikantinnen und Praktikanten* i.s.v. 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG). * Unabhängig von der Vertragsbezeichnung wird als Praktikantin oder Praktikant betrachtet, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb bestimmter betrieblicher praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung einer beruflichen Tätigkeit unterzieht, ohne dabei eine geordnete Berufsausbildung i.s.d. BBiG oder eine vergleichbare praktische Ausbildung zu absolvieren. 2. Besondere Regelungen 2.1 Ausnahmen Der gesetzliche Mindestlohn findet keine Anwendung bei: Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss ( 22 Abs. 2 MiLoG), Auszubildenden ( 22 Abs. 3 MiLog), es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausbildungsvergütung (Ausbildungsvergütungstarife und 17 BBiG i.v. mit aktueller Rechtsprechung) Praktikanten ( 22 Abs. 1 MiLoG), Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung (EQ bzw. EQplus nach 54a SGB II) Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung (nach 68 bis 70 BBiG) Pflichtpraktikanten im Rahmen von Schule/Ausbildung/Studium auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtendes Praktikum Praktikanten zur beruflichen Orientierung (ohne Berufs- oder Studienabschluss) Praktikum von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums. begleitendes Praktikum von bis zu 3 Monaten im Rahmen einer Berufs- oder Hochschulausbildung, soweit nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Seite 2

Ehrenamtlich Tätigen ( 22 Abs. 3 MiLog), Langzeitarbeitslosen, d.h. länger als 1 Jahr arbeitslos ( 22 Abs. 4 MiLoG). * innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung * Die Bundesregierung hat zum 01.06.2016 darüber zu berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat. Damit verbunden ist eine Einschätzung, ob diese Regelung fortbestehen soll. 2.2 Abweichende Regelungen Übergangsregelungen bei der Einführung des gesetzliches Mindestlohns bestehen bei: Bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen mit Mindestlohn unter 8,50 ( 24 Abs. 1 MiLoG), tarifliche Abweichungen bis 31. Dezember 2016 (auf Grundlage von 11 Arbeitnehmerentsendegesetz sowie 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) erlaubt - ab 1. Januar 2017 gilt hier der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50. ** - ab 1. Januar 2018 gilt der dann aktuell festgelegte gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt. ** Bestehenden Tarifverträgen mit Mindestlohn 8,50 oder mehr, bestehender Tarifvertrag gilt(zunächst), wie abgeschlossen, weiter. ** ** Eine Mindestlohnkommission beschließt über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Danach alle zwei Jahre ( 9 Abs. 1 MiLoG). Zeitungszustellern ( 24 Abs. 2 MiLoG), stufenweise Anhebung auf Mindestlohn 8,50 (2015: 75 %; 2016: 85 %; 2017: 100 %) Hier gilt somit: 6,38 (01.01.15-31.12.15) 7,23 (01.01.16-31.12.16) 8,50 (01.01.17-31.12.17) Saisonarbeitern und Erntehelfern ( 115 SGB IV). keine generelle Ausnahme beim Mindestlohn. Verpflegung und Unterkunft können ( angemessen ) angerechnet werden. Tage mit Befreiung von der Sozialversicherungspflicht wurden mit einer Befristung von vier Jahren (1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018) von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Seite 3

Anlage Übersicht aller durch Allgemeinverbindlichkeit geregelten Mindestlöhne nach Branchen für die neuen Bundesländer (Stand: Oktober 2014 - Quelle: bundesregierung.de) Zeitarbeit 7,86 (01.04.14-31.03.15) 8,20 (01.04.15-31.05.16) 8,50 (01.06.16-31.12.16) Pflegebranche 8,00 (01.07.13-31.12.14) Fleischwirtschaft 7,75 (01.07.14-30.11.14) 8,00 (01.12.14-30.09.15) 8,60 (01.10.15-30.11.16) 8,75 (01.12.16-31.12.17) Friseurhandwerk 7,50 (01.8.14-31.07.15) 8,50 (01.8.15-31.07.16) Wäscherei-DL (Objektkundengeschäft) 7,50 (01.02.14-30.09.14) 8,00 (01.10.14-30.06.16) 8,75 (01.07.16-30.09.17) Gebäudereinigung (Innen- und Unterhaltsreinigung) 7,96 (01.01.14-31.12.14) 8,21 (01.01.15-31.10.15) (Glas- und Fassadenreinigung) 10,31 (01.01.14-31.12.14) 10,63 (01.01.15-31.10.15) Aus- und Weiterbildung 11,65 (01.01.14-31.12.14) 12,50 (01.01.15-31.12.15) Baugewerbe 10,50 (01.01.14-31.12.14) 10.75 (01.01.15-31.12.15) 11,05 (01.01.16-31.12.16) 11,30 (01.01.17-31.12.17) Bergbauspezialarbeiten (Steinkohlebergwerk) (Werker/Hauer) 11,92 (01.12.13-31.3.15) (Hauer/Facharbeiter mit Spezialkenntnissen) 13,14 (01.12.13-31.3.15) Dachdeckerhandwerk 11,55 (01.01.14-31.12.14) 11,85 (01.01.15-31.12.15) Elektrohandwerk (Montage) 9,10 (01.01.14-31.12.14) 9,35 (01.01.15-31.12.15) Seite 4

Maler- und Lackiererhandwerk (ungelernte Arbeitnehmer) 9,90 (01.08.14-30.04.14) 10,00 (01.05.15-30.04.16) 10,10 (01.05.16-30.04.17) (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen) 10,50 (01.08.14-30.04.15) 10,90 (01.05.15-30.04.16) 11,30 (01.05.16-30.04.17) Schornsteinfeger 12,78 (seit 30.04.14) Steinmetz-/ Steinbildhauerhandwerk 10,66 (01.05.14-30.04.15) Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung und 8,86 (01.10.14-30.06.15) Winterdienst) Gerüstbauerhandwerk 10,31 (01.09.14-30.04.15) 10,63 (01.05.15-30.10.15) Diese Information wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernimmt die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient ausschließlich der Übersicht. Seite 5

IMPRESSUM 2014 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Internet: www.halle.ihk.de E-Mail: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsstelle Sangerhausen Frank Lehmann Telefon: 03464 260 959-10 Telefax: 03464 260 95944-12 Stand: 10/2014 Seite 6