des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek)

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Transkript:

Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz) BT-Drs. 18/1798 anlässlich der öffentlichen Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 24. September 2014

Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung... 3 2. Stellungnahme zum 5. SGB XI-ÄndG Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)... 5 Nr. 5 30 (Dynamisierung)... 5 Nr. 7 37 (Pflegegeld für selbstbeschaffte Leistungen)... 5 Nr. 9 39 (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson)... 6 Nr. 17e 45b (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen)... 7 2

1. Vorbemerkung Mit dem Entwurf zum Fünften Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz 5. SGB XI-ÄndG) will die Bundesregierung die Situation Pflegebedürftiger verbessern. Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit den Verbänden der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene eine ausführliche Stellungnahme erarbeitet. Die Ersatzkassen tragen diese mit und begrüßen den Gesetzesentwurf, wenngleich unter anderem Zweifel am Aufbau eines Pflegevorsorgefonds bestehen. Beim Fonds bleibt offen, ob er in seiner geplanten Ausgestaltung seine Ziele erreichen kann. Unklar ist auch, ob er ausreichend vor politischem Zugriff geschützt ist. Die vorliegende Stellungnahme greift darüber hinaus vier Punkte auf, die aus Sicht der Ersatzkassen die Versorgung Pflegebedürftiger besonders verbessern würden. Dynamisierung an feste Wirtschaftsgrößen koppeln Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Dynamisierung befürworten die Ersatzkassen ausdrücklich, weil sie die Pflegebedürftigen entlastet. Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass die Bundesregierung 2017 überprüft, ob sie die Leistungen der Pflegeversicherungen nach 30 erneut anpassen sollte. Aus unserer Sicht müsste dieser Prüfauftrag in eine verbindliche Regelung überführt werden. Der Gesetzgeber könnte sie an volkswirtschaftliche Kenngrößen wie zum Beispiel die Preisentwicklung koppeln. Damit wäre die Wertstabilität der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft gesichert. Pflegegeld während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterzahlen Nehmen Pflegebedürftige Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch, erhalten sie derzeit nur die Hälfte des Pflegegeldes. Für Betroffene ist diese Regelung oft schwer nachvollziehbar, weil sich die Anforderungen an ihre Pflege in dieser Zeit ja nicht ändern. Die Ersatzkassen schlagen daher vor, das Pflegegeld in voller Höhe weiterzuzahlen sowie die Dauer der Weiterzahlung analog zur möglichen Bezugsdauer von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auszurichten. Verhinderungspflege noch flexibler gestalten Die Ersatzkassen begrüßen, dass der Gesetzgeber die Verhinderungspflege flexibler gestalten will, indem Pflegebedürftige zukünftig bis zu sechs Wochen im Jahr Verhinderungspflege beantragen können. Ergänzend können sie bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebeitrags für diese Zeit nutzen, sofern sie diesen noch nicht ausgeschöpft haben. Allerdings wäre es sinnvoll, noch einen Schritt weiter zu gehen und die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammenzufassen. Das würde die Pflege entbürokratisieren und die Selbstbestimmung der Betroffenen weiter erhöhen. 3

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen noch weiter ausbauen Anspruchsberechtigte sollen zukünftig niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen einfacher nutzen können. Für die Pflegebedürftigen stellt dies einen Fortschritt dar. Diesen Anspruch auf den hälftigen Sachleistungsbeitrag zu begrenzen, führt zu einem hochbürokratischen, wenig transparenten und schwer vermittelbaren Verrechnungs- und Prüfverfahren. Sinnvoller wäre es, die Leistungen in einem Jahresbudget zu bündeln, über das die Pflegebedürftigen frei verfügen können. 4

2. Stellungnahme zum 5. SGB XI-ÄndG Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 5 30 (Dynamisierung) Beabsichtigte Neuregelung Die Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung nach 30 soll im Jahr 2017 erneut überprüft werden. Stellungnahme vdek Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung unterliegen einem realen, inflationsbedingten Kaufkraftverlust. Die (einmalige) Prüfung, ob Leistungen angepasst werden sollten, kann diesen Wertverlust nicht ausgleichen. Der vdek fordern stattdessen verbindlich zu regeln, wie Leistungsbeträge zukünftig angepasst werden. Eine solche Regelung würde die Pflegebedürftigen dauerhaft vor einer schleichenden Entwertung ihrer Pflegeleistungen schützen. Eine Möglichkeit wäre, dass sich die Anpassung der Leistungsbeträge künftig an volkswirtschaftlichen Kenngrößen wie zum Beispiel der Preisentwicklung orientiert. Damit würde die Werterhaltung der Pflegeleistungen nicht wie bisher auf die Pflegebedürftigen verlagert. Änderungsvorschlag vdek Aufnahme einer Regelung, die eine verbindliche Anpassung der Leistungsbeträge gemessen an einer wirtschaftlichen Kenngröße vorsieht. Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 7 37 (Pflegegeld für selbstbeschaffte Leistungen) Beabsichtigte Neuregelung Die Leistungsbeträge werden entsprechend 30 dynamisiert. Stellungnahme vdek Der vdek sieht über die Dynamisierung hinaus Handlungsbedarf bei der Weiterzahlung des Pflegegeldes. Denn wenn Pflegebedürftige heute Verhinderungsoder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, erhalten sie in dieser Zeit nur die Hälfte des Pflegegeldes. Für Pflegebedürftige ist diese Regelung nur schwer nachvollziehbar, weil sich die Anforderungen an ihre Pflege in dieser Zeit ja nicht ändern, sie trotzdem aber nur die Hälfte des Pflegegeldes erhalten. 5

Änderungsvorschlag vdek Das Pflegegeld sollte während der Inanspruchnahme der Verhinderungs- /Kurzzeitpflege in voller Höhe weitergezahlt werden. Die höheren Mittel würden die ambulante Pflege stärken und für die Leistungsempfänger eine nachvollziehbare und transparente Lösung bedeuten. Bei einer Zusammenlegung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wie wir sie unter Nr. 9 vorschlagen sollte, analog der vorgeschlagenen Regelung zu der zusammengelegten Leistung, die zeitliche Begrenzung der Weiterzahlung des Pflegegeldes entfallen. Die Begrenzung sollte sich ausschließlich an der Ausschöpfung der Höchstbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege orientieren. Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 9 39 (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) Beabsichtigte Neuregelung Dynamisierung der Leistungsbeträge entsprechend 30. Der Anspruch auf Verhinderungspflege soll flexibler gestaltet werden. Zukünftig soll sie für sechs Wochen im Jahr gewährt werden. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können Pflegebedürftige darüber hinaus bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrages (806 Euro) für Verhinderungspflege nutzen, sofern sie diesen noch nicht für Kurzzeitpflege beansprucht haben. Bei Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird der Anspruch ebenfalls auf sechs Wochen ausgedehnt. Entsprechend können Aufwendungen in Höhe des 1,5-fachen Betrages des Pflegegeldanspruchs nach 37 Absatz 1 Satz 3, ggf. in Verbindung mit 123, verwendet werden. Werden in diesem Zusammenhang notwendige Aufwendungen nachgewiesen, können maximal 1.612 Euro erstattet werden. Stellungnahme vdek Der vdek befürwortet, dass die Verhinderungspflege flexibler gestaltet werden soll. Sie aber nur um den hälftigen Kurzzeitpflegebetrag zu erweitern, greift zu kurz, um die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen zu vergrößern. Gleichzeitig benötigt diese Regelung neue Prüf- und Verrechnungsverfahren. Das schafft nicht nur neue Bürokratie in der Pflege, sondern mindert auch die Transparenz des Verfahrens. Die Ersatzkassen schlagen daher vor, die Leistungen noch flexibler zu gestalten. 6

Änderungsvorschlag vdek 1. Die Unterscheidung zwischen pflegenden Angehörigen, die die Pflege erwerbsmäßig durchführen, und denen, die diese nicht erwerbsmäßig durchführen, sollte entfallen. Dies wäre besser nachvollziehbar und würde die Leistung entbürokratisieren. Bei einer Pflege durch Angehörige sollte generell auf den Pflegegeldbetrag abgestellt werden. Dabei sollten die bisherigen Regelungen zu einer darüber hinausgehenden Erstattung von nachweisbaren Aufwendungen beibehalten werden. 2. Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollten unter voller Berücksichtigung beider Leistungsbeträge zu einer Leistung zusammengefasst werden. Pflegebedürftige könnten diese Leistung flexibel und bedarfsgerecht einsetzen. Durch weniger Ausnahmeregelungen wäre sie gleichzeitig transparenter. Durch die höhere Verständlichkeit wäre es möglich, ihre Akzeptanz zu erhöhen. Zudem ließe sich die Pflege entbürokratisieren, da Prüfungen entfielen. 3. Ebenfalls entfallen sollte die zeitliche Begrenzung des Anspruches. Hiermit setzt der Gesetzgeber eine Hürde, die faktisch nicht greift, trotzdem aber die Handhabung der Leistung verkompliziert: In der Praxis begrenzt nicht die Dauer der Inanspruchnahme die Leistung sondern der Höchstbetrag. Dieser ist regelmäßig vor Erreichen der bisher 28 Tage erschöpft. Die bisher notwendige Vorpflegezeit von 6 Monaten als Anspruchsvoraussetzung müsste bei einer zusammengelegten Leistung entsprechend entfallen. Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 17e 45b (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) Beabsichtigte Neuregelung Zur weiteren Flexibilisierung der Leistung und einer Stärkung der Wahlrechte der Anspruchsberechtigten sollen niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Sinne dieser Vorschrift auch über die Ansprüche aus Absatz 1 und Absatz 1a hinaus in Anspruch genommen werden können. Die Hälfte der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, die für die jeweilige Pflegestufe nach 36 bzw. nach 123 vorgesehen sind, soll auch für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden dürfen. Der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen mindert sich dann in dem Umfang, in dem der Leistungsbetrag für niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsleistungen maximal in Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Höchstleistungsbetrags verwendet wurde. 7

Stellungnahme vdek Grundsätzlich begrüßt der vdek die Stärkung des Wahlrechts der Anspruchsberechtigten sowie eine Flexibilisierung der Leistung nach 45b. Ein Zugriff auf den hälftigen Sachleistungsbetrag führt jedoch zu hochbürokratischen und für die Versicherten schwer nachvollziehbaren Verrechnungs- und Prüfungsverfahren und wird deswegen von den Ersatzkassen abgelehnt. In der praktischen Handhabung wirft die Regelung diverse Schwierigkeiten auf: Die Auszahlung des Pflegegeldes, die Abrechnung mit dem Pflegedienst für in Anspruch genommene Pflegesachleistungen und die Erstattung der Betreuungs-/Entlastungsleistungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen. Dadurch müsste die Verrechnung der genannten Ansprüche in einem komplizierten Verfahren rückwirkend erfolgen und würde ggf. zu Rückforderungen gegenüber dem Versicherten führen, insbesondere wenn dieser Erstattungsansprüche nach 45b erst nach mehreren Wochen oder Monaten geltend macht. Die neue Regelung sieht im Fall des Zugriffs auf den Sachleistungsbetrag verpflichtende Beratungseinsätze für den Versicherten, analog der Regelung nach 37 Absatz 3 vor. Sollten die Beratungseinsätze nicht wahrgenommen werden, ist fraglich, ob dem Versicherten der Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach 45b versagt werden kann. Auch hierdurch wäre außerdem die Verrechnung der o. g. Ansprüche rückwirkend anzupassen. Änderungsvorschlag vdek Als Möglichkeit der Flexibilisierung der Leistung nach 45b schlägt der vdek vor, die Leistung in Form eines Jahresbetrages in Höhe von 1.248 Euro bzw. 2.496 Euro zur Verfügung zu stellen. Dadurch könnte diese bedarfsgerechter eingesetzt und pflegende Angehörige entlastet werden. Gleichzeitig sollten Restansprüche nicht in das nächste Jahr übertragen werden können, analog zu den Regelungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Das baut Bürokratie ab und gestaltet die Leistung bedarfsbezogener. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Askanischer Platz 1 10963 Berlin Tel.: 030/2 69 31-0 Fax: 030/2 69 31-2900 info@vdek.com 8