Richtlinien. zur Förderung der Ansiedlung von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben in der Engener Innenstadt

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Transkript:

Richtlinien zur Förderung der Ansiedlung von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben in der Engener Innenstadt - in Kraft getreten am 1. Februar 2017 - (Ratsbeschluss vom 24.01.2017) 1. Ziel und Zweck der Förderung Ziel dieser kommunalen Förderung ist es, durch Neuansiedlung und Bestandssicherung von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben die Engener Innenstadt zu stärken, ein attraktives Warenangebot an innenstadtrelevanten Sortimenten bereitzustellen und Leerstände zu vermeiden. Damit leistet das Förderprogramm einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt, schafft Anreize für Existenzgründungen, sichert vorhandene und schafft neue Arbeitsplätze im Einzelhandel und in der Gastronomie. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Neueröffnungen bzw. Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit Schwerpunkt im Bereich der zentrenrelevanten Sortimente gemäß Sortimentskonzept, Anlage 1 Restaurants, Cafés, Eisdielen und Bars mit einem ganzjährigen Angebot (kein Saisonbetrieb), Vollservice (keine Selbstbedienung) und maximal einem Schließtag pro Woche Hotellerie innerhalb des in Ziffer 3 definierten Fördergebietes. 2.2 Im Einzelfall können auch Betriebe gefördert werden, deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nicht der Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten ist, wenn diese bedeutend zur Bereicherung und Attraktivität der Innenstadt beitragen können. 3. Fördergebiet Das Fördergebiet umfasst die Engener Innenstadt gemäß Lageplan, Anlage 2 (zentraler Versorgungsbereich mit Altstadt und Unterstadt entsprechend der Fortschreibung der Markt- und Standortuntersuchung für die Stadt Engen der GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh, Ludwigsburg, 2007).

- Seite 2-4. Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungsempfänger können unternehmerisch tätige natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein, die innerhalb des Fördergebietes einen Betrieb nach Ziffer 2 neu eröffnen (erstmalige Inbetriebnahme). Der Zuwendungsempfänger hat hierfür einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren abgeschlossen oder das Objekt käuflich erworben. 4.2 Jedem Zuwendungsempfänger wird grundsätzlich nur einmal eine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt. Im Falle der Fortführung des Betriebes durch einen neuen Betreiber am bisherigen Standort ist eine nochmalige Förderung des Betriebes zulässig. Im Falle der Fortführung des Betriebes nach Umzug an einen neuen Standort innerhalb des Fördergebietes, verbunden mit einer deutlichen Ausweitung der Verkaufsfläche und/oder des angebotenen Sortiments, ist ebenfalls eine nochmalige Förderung des Betriebes zulässig. Dies gilt auch bei der Eröffnung eines zweiten Standortes. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Förderung erfolgt als Zuschuss der Stadt Engen zu den Kosten der Beschaffung eines ersten Warenlagers, einer Büro- und Geschäftsausstattung, der Modernisierung der Geschäftsräume sowie von Marketingmaßnahmen. 5.2 Der Zuschuss beträgt pauschal für Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis 70 m²: 1.000 Euro/Jahr für Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 70 m²: 1.500 Euro/Jahr für Betriebe des Gaststättengewerbes und der Hotellerie: 1.500 Euro/Jahr Ein Nachweis der einzelnen entstandenen Kosten ist nicht notwendig. 5.3 Der Zuschuss wird für einen Zeitraum von 3 Jahren gewährt. Der Förderzeitraum beginnt mit der Neueröffnung des Betriebes. 6. Sonstige Förderbestimmungen 6.1 Die Förderung erfolgt unabhängig von Zuschüssen/Zuwendungen Dritter. 6.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht grundsätzlich nicht. Ein Rechtsanspruch wird auch nicht durch erfolgte Förderung begründet. 6.3 Die Stadtverwaltung Engen entscheidet über die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen als Geschäft der laufenden Verwaltung.

- Seite 3-6.4 Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist nur im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel möglich. Über das pro Jahr zur Verfügung stehende Fördervolumen entscheidet der Stadtrat jährlich im Rahmen der Haushaltsberatungen. 6.5 Gibt der Zuwendungsempfänger die Betriebstätigkeit während des Förderzeitraums auf, wird die Auszahlung weiterer Zuschussbeträge eingestellt. Wird die Betriebstätigkeit innerhalb von 18 Monaten aufgegeben, ist der Zuschuss zurückzuerstatten. 6.6 Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass alle relevanten öffentlichrechtlichen Vorschriften (Baurecht, Gewerberecht etc.) eingehalten werden. Bei einem Verstoß hiergegen hat die Stadtverwaltung Engen das Recht, den Förderbetrag zurückzufordern. 6.7 Antragsteller, die sich mit ihrem Angebot an rechts- oder linksradikale Zielgruppen wenden, erhalten keine Förderung. Dies betrifft auch den Handel mit Marken, die sich bewusst an die rechts- oder linksextreme Szene wenden. 7. Verfahren 7.1 Der schriftliche Antrag auf Förderung ist mit einem amtlichen Antragsformular zu richten an: Stadtverwaltung Engen, Wirtschaftsförderung, Hauptstraße 11, 78234 Engen. 7.2 Der vollständig ausgefüllte Antrag muss bis spätestens vor Neueröffnung des Betriebes gestellt worden sein. 7.3 Der Zuschuss wird jährlich als Jahresbetrag bargeldlos an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Der Förderbetrag für das erste Betriebsjahr wird nach der Entscheidung über den Förderantrag und Neueröffnung des Betriebes ausgezahlt. Die weiteren Jahresförderbeträge werden jeweils nach Ablauf des zweiten bzw. des dritten Betriebsjahres ausgezahlt. Anlagen Sortimentskonzept der Stadt Engen Lageplan Fördergebiet

Anlage 1 Sortimentskonzept der Stadt Engen Zentrenrelevante Sortimente Nicht-zentrenrelevante Sortimente Nahrungs- und Genussmittel Reformwaren Papier- und Schreibwaren, Zeitschriften, Bücher Spielwaren und Bastelartikel Drogeriewaren, Apothekerwaren Schnittblumen Bekleidung Schuhe, Lederwaren Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehöhr Uhren, Schmuck Fotowaren Optik, Hörgeräte Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf Möbel/Küchen/Büromöbel/Gartenmöbel Elektrowaren Teppiche/Bodenbeläge Zoologischer Bedarf, Tiernahrung Pflanzen und Zubehör, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Gartenmöbel, Gartenwerkzeuge, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer Campingartikel, Sportgeräte Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör Quelle: Empfehlung gemäß Fortschreibung der Markt- und Standortuntersuchung für die Stadt Engen der GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh, Ludwigsburg, vom Juli 2007)

Anlage 2 Stadt Engen im Hegau Lageplan Altstadt Engen Stadtbauamt Engen, 14.09.2016