BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/12708 20. Wahlperiode 22.08.14 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Christoph de Vries (CDU) vom 14.08.14 und Antwort des Senats Betr.: Umgang mit gewaltbereiten und gewalttätigen minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen aus Nordafrika Die Hamburger Morgenpost berichtet in der Ausgabe vom 13. August 2014 erneut über eine Gruppe sogenannter minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge, die ihr Unwesen unter anderem in Wandsbek und am Hamburger Hauptbahnhof treibt. Gemäß der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 20/12566 wurden mindestens neun minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in eine gesonderte Unterbringung nach Wandsbek verbracht. In dieser Unterkunft kam es seit Beginn der Unterbringung zu mindestens zehn Polizeieinsätzen und zu erheblicher Gewalt gegen Bedienstete. Das Verhalten dieser Personen zeigt ein vollständiges Desinteresse an einem friedlichen Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: In der Drs. 20/12566 hat der Senat Maßnahmen beschrieben, den auffällig gewordenen minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen mit polizeilichen, justiziellen und ausländerrechtlichen Mitteln Einhalt zu gebieten und die Betreuungssituation in der betreffenden Erstversorgungseinrichtung zu entspannen. Dazu gehört, dass die Polizei alle erforderlichen gefahrenabwehrenden und strafverfolgenden Maßnahmen trifft. Zwischen den örtlichen Polizeidienststellen und den betroffenen Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen besteht ein enger Kontakt, damit anlassbezogen schnelle polizeiliche Maßnahmen gewährleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Gewalttaten in der Einrichtung. Darüber hinaus beurteilt das Landeskriminalamt die Entwicklung und die Situation der polizeilich auffällig gewordenen minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge regelmäßig neu, um alle zur Verfügung stehenden rechtlichen und taktischen Maßnahmen auszuschöpfen. Auch die Ausländerbehörde trifft die geeigneten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen. Zwischenzeitlich finden Einstellungsgespräche für muttersprachliche Mitarbeiter statt; mit Einstellung dieser Personen wird die angekündigte Umstellung des Schichtbetriebes in der Einrichtung erfolgen. Die auffällig gewordenen minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge sind in das Obachtverfahren der Polizei aufgenommen worden und es haben Fallkonferenzen stattgefunden. Zwei der minderjährigen Flüchtlinge aus der Gruppe wurden zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen. Die Situation in der Erstversorgungseinrichtung hat sich durch die Herausnahme der beiden Jugendlichen erheblich entspannt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
Drucksache 20/12708 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 2 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die Personen dieser Gruppe? Bei den unbegleiteten Minderjährigen, die Gegenstand der Medienberichterstattung sowie der Drs. 20/12566 waren, handelt sich um Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach 55 Asylverfahrensgesetz, Inhaber einer Duldung nach 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Personen ohne Aufenthaltsstatus. 2. Die Ausländerbehörde trifft geeignete aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, heißt es in der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 20/12566. Welche aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen stehen zur Verfügung und welche sind geeignet, um die Situation um die Personen dieser Gruppe in den Griff zu bekommen? Es stehen folgende geeignete aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung: Ablehnung des Asylantrages durch das dafür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit keine ausreichenden Schutzgründe vorliegen; Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ausreiseaufforderung; Ausweisung ( 53 fortfolgende AufenthG). Diese Maßnahmen können je nach Aufenthaltsstatus mit der Androhung der Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist verbunden sein. Soweit die Ausreisepflicht nicht befolgt wird und vollziehbar ist, ist sie gegebenenfalls durch eine Abschiebung durchzusetzen ( 58 AufenthG). 3. Welche Maßnahmen wurden bislang ergriffen? In den Fällen, in denen bereits eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach vorangegangenem Asylverfahren vorliegt, wurde ein Passersatzpapier beantragt beziehungsweise zwei Betroffene zur Vorlage eines Passes aufgefordert, um die Durchsetzung der Ausreisepflicht vorzubereiten. Weitere Maßnahmen werden geprüft. 4. Wurden Asylanträge gestellt? Wenn ja, wie ist der Verfahrensstatus? Wenn nein, bis wann müssten Anträge gestellt werden? In acht Fällen wurden Asylanträge gestellt. Drei Asylverfahren sind bereits vollziehbar abgeschlossen, die übrigen Verfahren sind noch anhängig. Eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Asylantrages gibt es nicht. 5. Wie viele Straftaten aus dem Umfeld der Gruppe sind bekannt? Die Anzahl der Straftaten wird im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht erfasst. Erfasst werden jeweils lediglich die Anzahl der Verfahren gegen einzelne Beschuldigte, wobei den Gegenstand eines einzelnen Verfahrens auch mehrere Straftaten bilden können. Um die Anzahl der Straftaten feststellen zu können, wären daher sämtliche Verfahren einzeln auszuwerten, die gegen die Personen geführt worden sind. Angesichts der in der Antwort zu 5. b. aufgeführten Anzahl von mindestens 120 Verfahren und der Kürze der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist weder eine Beiziehung der Akten noch die erforderliche Verfahrensauswertung möglich. a. Um was für Delikte handelt es sich? Folgende Delikte sind im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg als führende Delikte erfasst: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ( 113 StGB), Körperverletzung ( 223 StGB), Gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB), Bedrohung ( 241 StGB), Diebstahl ( 242 StGB), Besonders schwerer Fall des Diebstahls ( 243 StGB), Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB), Diebstahl
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12708 und Unterschlagung geringwertiger Sachen ( 248a StGB), Raub ( 249 StGB), Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB), Erschleichen von Leistungen ( 265a StGB), Sachbeschädigung ( 303 StGB); Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz ( 95 AufenthG), Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ( 29 BtMG) sowie Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz ( 21 StVG). b. Wie viele Strafverfahren sind eingeleitet worden? Mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren anzugeben, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dies vorausgeschickt wird mitgeteilt, dass bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die betroffenen Personen insgesamt 120 Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig sind oder waren. Mit Stand 19. August 2014 befanden sich 47 Vorgänge der Polizei noch in Bearbeitung. Laut Vorgangsbearbeitungssystem ComVor-Index der Polizei liegt zu diesen Fällen noch kein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und dementsprechend noch keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung oder Weiterführung der Ermittlungs- und Strafverfahren vor. In einem Ermittlungsverfahren der Polizei können gegebenenfalls mehrere Straftatbestände erfasst werden. Die Beantwortung der Fragestellung, wie viele Straftaten bekannt sind, würde eine Einzelaktenauswertung aller Ermittlungsvorgänge erfordern. Dieses ist in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. c. Gibt es bereits rechtskräftige Urteile gegen Bewohner der Sondereinrichtung? Nach Auswertung der Bundeszentralregisterauszüge und des Vorgangsbearbeitungsund Vorgangsverwaltungssystems der Staatsanwaltschaft MESTA liegen zwei rechtskräftige Urteile gegen Bewohner der betroffenen Erstaufnahmeeinrichtung vor, die in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären. 6. Befanden sich Personen dieser Gruppe bereits in Haft? Wenn ja, wie lange und wo? Eine Person befand sich fünf Tage in der Untersuchungshaftanstalt und 170 Tage in Eine Person befand sich zwei Tage in der Untersuchungshaftanstalt und 32 Tage in Eine Person befand sich drei Tage in der Untersuchungshaftanstalt und 57 Tage in Eine Person befand sich vier Tage in der Untersuchungshaftanstalt und 62 Tage in Zwei Personen befanden sich jeweils drei Tage in der Untersuchungshaftanstalt und befinden sich seit jeweils fünf Tagen in 7. Aus der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 20/12566 geht hervor, dass Drohungen und Beleidigungen statistisch nicht erfasst werden. Bedeutet dies, dass Drohungen und Beleidigungen nicht als strafrechtlich relevant erachtet werden? Wenn ja, warum nicht? Wenn nein, warum werden Drohungen und Beleidigungen nicht erfasst? Drohungen und Beleidigungen werden grundsätzlich als strafrechtlich relevant erachtet, in der pädagogischen Arbeit mit jungen Menschen aber situativ bewertet und in der Regel umgehend pädagogisch bearbeitet. Insoweit werden solche Handlungen nicht in jedem Fall zur Anzeige gebracht. 3
Drucksache 20/12708 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 4 8. Welchen Anlass hatten die bisher bekannten Polizeieinsätze in der gesonderten Unterkunft? Wurden Strafanzeigen gestellt? In der betroffenen Erstversorgungseinrichtung ist es bis zum 15. August 2014 insgesamt zu achtzehn Einsätzen der Polizei gekommen. In zehn Fällen wurden Strafverfahren wegen des Verdachts folgender Straftaten eingeleitet: - Körperverletzung - gefährlicher Körperverletzung - Körperverletzung in Verbindung mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - drei Sachbeschädigungen - gefährliche Körperverletzung in Verbindung mit Sachbeschädigung - besonders schwerer Fall des Diebstahls (Einbruchdiebstahl) - Diebstahl zum Nachteil eines Sicherheitsdienstmitarbeiters - illegaler Aufenthalt Es ist zu acht weiteren Einsätzen aus folgenden Anlässen gekommen - Streit - Ruhestörung - eine Täterermittlung - eine Überprüfung aufgrund einer Vermisstensache - fremde Jugendliche in der Erstversorgungseinrichtung - Tablettenintoxikation - Randalierer auf dem Parkplatz vor der Erstversorgungseinrichtung - anonyme Unmutsäußerung bezüglich der Bewohner in Papierform an der Tür zur Erstversorgungseinrichtung 9. Wurden Betreuer und Beamte durch Personen dieser Gruppe verletzt? Wenn ja, um was für Verletzungen handelt es sich? In einem Fall erhielt eine Betreuerin einen Faustschlag auf den Arm. In einem weiteren wurden Betreuer leicht durch Reizgas verletzt. Beamte wurden bisher nicht verletzt. 10. Aus der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 20/12566 wird deutlich, dass die pädagogischen Maßnahmen der Fachbehörde und des Landesbetriebs Erziehung und Beratung (LEB) fehlgeschlagen sind. Welche Alternativen bestehen neben der Einrichtung einer Wohnanlage mit gelockerten Regeln? Siehe Vorbemerkung. 11. Welche Maßnahmen ergreift der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde in anderen Fällen, in denen vermeintliche Flüchtlinge sich einer zielgerichteten, dem Allgemeinwohl dienenden Betreuung entziehen? Die große Mehrheit der unbegleiteten Flüchtlinge verhält sich kooperativ und nimmt die pädagogischen Angebote der Einrichtungen an. Ihre Betreuung unterscheidet sich, abgesehen von erforderlichen Hilfestellungen in der Sprach- und Kulturvermittlung, nicht von den Betreuungsbedarfen anderer Minderjähriger vergleichbarer Altersgruppen. Der Vermeidung schwieriger Betreuungssituationen dient insbesondere ein klares, für die Jugendlichen nachvollziehbares Regelwerk in der Einrichtung, dessen Einhaltung von den Betreuern konsequent gefordert wird. Sofern sich einzelne Jugendliche der Betreuung entziehen, intervenieren die Pädagogen mit Einzelgesprächen, Beratung
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/12708 und gegebenenfalls individueller Unterstützung, um auf diese Jugendlichen einzuwirken. Sofern es zu gewalttägigen Auseinandersetzungen in der Einrichtung kommt, wird die Polizei einbezogen. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. 12. a. Wie teuer ist der Betrieb der gesonderten Unterbringungsstätte in Wandsbek pro Monat insgesamt und pro Person? Der Betrieb der Einrichtung verursacht Kosten in Höhe von durchschnittlich 87.067 Euro pro Monat. Am Tag kostet ein Platz 237,89 Euro. Die Kosten entstehen vor allem wegen des hohen Personaleinsatzes. Neben den betreuenden Mitarbeitern werden muttersprachliche Kulturmittler eingesetzt. b. Wie hoch sind die bisherigen Einsatzkosten seit der Unterbringung in Wandsbek? Kosten für Einsätze der Polizei werden nicht für jeden Einsatz gesondert ermittelt. 13. Aus welchen Staaten sind die Personen dieser Gruppe eingereist? Bei welchen dieser Staaten handelt es sich um Staaten, in die eine Rückführung problemlos möglich ist, oder Drittstaaten? Wenn hierzu keine Stellungnahme erfolgen kann, was tut der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde zur Rekonstruktion der Einreisewege? 14. In wie vielen Fällen ist eine Abschiebung beabsichtigt? Wenn ja, wie sieht der Zeitplan hierfür aus? Wenn keine Abschiebung geplant ist, warum nicht? 15. In welche Staaten müssten die Flüchtlinge zurückgeführt werden? Wie schnell kann eine Rückführung erfolgen? Welche konkreten Hindernisse stehen einer Rückführung entgegen? Die Minderjährigen haben Marokko, Algerien und Tunesien als Herkunftsstaat angegeben. Da keine der Personen über die für eine Abschiebung benötigten Reisedokumente (Reisepass oder Passersatz) verfügt und die Auslandsvertretungen der mutmaßlichen Herkunftsländer nur in Einzelfällen nach einer sehr zeitintensiven Prüfung bei entsprechender Mitwirkung des Betroffenen Reisedokumente ausstellen, gestalten sich Rückführungen als schwierig (siehe Drs. 20/10921). Ferner ist nach 58 Absatz 1a AufenthG vor einer Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. In den drei vorstehend genannten Fällen, in denen das Asylverfahren bereits beendet ist, liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Abschiebung vor. Vor dem geschilderten Hintergrund sind jedoch keine Aussagen über einen Zeitplan möglich. Die Prüfung des Reiseweges und der Möglichkeiten einer Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nummer 604/2013 (Dublin III) obliegt in Deutschland dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als der nach Artikel 35 dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörde (siehe Drs.20/11754). 16. Inwiefern genießt die Bearbeitung dieser Fälle Vorrang in der zuständigen Fachbehörde? Wenn nein, warum nicht? Fälle ausländischer Staatsangehöriger mit strafrechtlichem Hintergrund werden mit hoher Priorität bearbeitet. 5