Steuerfalle Business Traveller nach Deutschland: sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Risiken bei Dienstreisen

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Transkript:

Steuerfalle Business Traveller nach Deutschland: sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Risiken bei Dienstreisen Webinar am 29. Mai 2018

Ihre Ansprechpartner Durch die verstärkte internationale Tätigkeit von Arbeitnehmern haben Unternehmer die Herausforderung verschiedene steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Regelungen einzuhalten. Ihr Ansprechpartner Thomas Graf Rechtsanwalt Senior Associate München T +49 89 36849 4229 E thomas.graf@wkgt.com Ihr Ansprechpartner Dipl.-Kfm. Marco Schader Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht Senior Manager Frankfurt am Main T +49 69 9055 98659 E marco.schader@wkgt.com 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 1

Einführung in die Business Traveller Problematik Definition Business Traveller nach Deutschland für dieses Webinar: Arbeitnehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht länger als sechs Monate in Deutschland tätig werden. Länger andauernde Dienstreisen können zu sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Problematiken in Deutschland führen. Werden diese zu spät erkannt, drohen dem Unternehmen bzw. dem Mitarbeiter Geldbußen, Doppelbesteuerung der Arbeitseinkünfte, Verspätungszuschläge und Haftungsrisiken. Zusätzlich kommt es zu erhöhtem Arbeitsaufwand und der Bindung von Personalressourcen. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Risikofälle dargestellt. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 2

Agenda Steuerrechtliche Theorie Arbeits-/Sozialversicherungsrechtliche Theorie Risikofälle Zusammenfassung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 3

Agenda Steuerrechtliche Theorie Arbeits-/Sozialversicherungsrechtliche Theorie Risikofälle Zusammenfassung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 4

Nationale Steuerpflicht in Deutschland Arbeitgeber Andere Länder Ausland Beschränkte Steuerpflicht der Business Traveller Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland sind die Business Traveller höchstens beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, sofern inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG erzielt werden. Als inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gelten gemäß 49 Nr. 4 a) e) EStG, insbesondere: Für die Arbeit die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist, Vorstandsmitglied einer Ges. mit Geschäftsleitung in Deutschland Entschädigung, soweit die für die zuvor ausgeübt Tätigkeit bezogene Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterlegen haben. Folge: Business Traveller sind nach nationalem Steuerrecht ab dem ersten Tätigkeitstag in Deutschland einkommensteuerpflichtig. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 5

Zuweisung Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine im Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden Besteuerungsrecht Ansässigkeitsstaat es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt Besteuerungsrecht Tätigkeitsstaat jedoch Möglichkeit des Verbleibs des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 6

Zuweisung Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) Prüfungsschema Andere Länder Deutschland Ein Wohnsitz? dort Ansässigkeitsstaat? Mehrere Wohnsitze? nur in einem Staat ständige Wohnstätte? Mittelpunkt der Lebensinteressen? Gewöhnlicher Aufenthalt? Staatsangehörigkeit? Staatsangehörigkeit beider oder keiner der beiden Staaten Regelung durch die Behörden Business Traveller, die nur einen Wohnsitz im DBA Ausland haben, sind im Ausland ansässig im Sinne des jeweiligen DBAs. Deutschland ist in der Regel nicht der Ansässigkeitsstaat. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 7

Verbleib des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat Voraussetzung: weniger als 183 Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat und kein wirtsch. AG im Tätigkeitsstaat und keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Sonderfall Leiharbeit -nehmer Aufenthalt im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb des Kalenderjahres bzw. eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet und die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen! Folge: Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat Business Traveller halten sich in der Regel unter 183 Tage im Deutschland auf, so dass im DBA Fall nur die Existenz eines wirtschaftlichen Arbeitgebers bzw. einer Betriebsstätte im Deutschland zu einem deutschen Besteuerungsrecht führt. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 8

Vergütung von einem Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist? Tätigkeitsstaat Voraussetzung: Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff juristischer AG nicht entscheidend Gehaltstragung (direkt oder indirekt) Andere Länder Folge: Besteuerungsrecht Recht des Ansässigkeitsstaats bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Arbeitgeber 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 9

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen international verbundenen Unternehmen Arbeitgeber i. S. d. DBA = wirtschaftlicher Arbeitgeber Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers Trägt das aufnehmende Unternehmen aufgrund des eigenen Interesses den Arbeitslohn wirtschaftlich? Erfolgt die Entsendung des Arbeitnehmers im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des aufnehmenden Unternehmens? Ist der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden? Unterliegt der Arbeitnehmer den Weisungen des aufnehmenden Unternehmens? 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 10

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei der Entsendung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen Im BMF Schreiben vom 12.11.2014 wurde eine Aussage zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der Entsendung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen aufgenommen Merkmale: Anstellungsverhältnis mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen Überlassung an das deutsche Unternehmen im Rahmen eines Managementvertrages Eintragung der Person in das deutsche Handelsregister Eingliederung in das aufnehmende deutsche Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland auch falls keine gesonderte Vergütung für Tätigkeit bei inländischen Unternehmern vereinbart. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 11

Vergütung nicht durch Betriebsstätte, die im Tätigkeitsstaat ansässig ist Tätigkeitsstaat Betriebsstätte Maßgebender Betriebsstättenbegriff i. S. d DBA (Art. 5 OECD-MA): feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird vgl. Beispiele OECD-MA: z. B. Zweigniederlassung bei Abweichung DBA nationales Recht: Definition DBA maßgebend (z. B. Bauausführungen: nationales deutsche Recht Betriebsstätte, wenn länger als sechs Monate; nach OECD-MA und vielen Einzel- DBA, wenn länger als zwölf Monate) Arbeitslohn wird von (zu Lasten) einer Betriebsstätte getragen, wenn er der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzuordnen ist Folge: auch bei Tätigkeit/Aufenthalt von nicht länger als 183 Tagen steht das Besteuerungsrecht vom ersten Tag an dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der Arbeitslohn von (zu Lasten) einer Betriebsstätte getragen wird 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 12

Agenda Steuerrechtliche Theorie Arbeits-/Sozialversicherungsrechtliche Theorie Risikofälle Zusammenfassung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 13

Länderübergreifende Sachverhalte Welche Besonderheiten sind zu beachten? Arbeitsrecht AÜG Meldepflichten Vereinbarungen mit Arbeitnehmern Sozialversicherungsrecht Was gilt? Aufenthaltsrecht/ Arbeitserlaubnis Drittstaatenangehörige EU-Bürger 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 14

Arbeitsrechtliche Aspekte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung isd. 1Abs.1 AÜG vor? Definition: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen Erlaubnispflicht Ausnahme: Konzernprivileg, 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG Meldepflichten Meldepflicht nach dem MiLoG branchenabhängig (z.b. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) Meldepflichten nach dem AEntG branchenabhängig (z.b. Pflegedienstleistungen, Textil- und Bekleidungsindustrie) Meldepflichten nach dem AÜG bei Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG Vereinbarung mit Arbeitnehmern Regelungen im Arbeitsvertrag (Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Weiterführung, Ende des Auslandseinsatzes) Kostentragung, z.b. für Umzug Unterstützung bei Wohnungssuche 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 15

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip Grundsatz: Beschäftigungslandprinzip innerhalb EU: VO (EG) 883/2004 außerhalb EU: Ausnahmen richten sich nach bilateralen Abkommen (nachrangig) gelten die Regelungen der Ausstrahlung ( 4 SGB IV) und Einstrahlung ( 5 SGB IV) 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 16

Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip innerhalb der EU/EWR 1. Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 2. Gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten gemäß Art. 13 VO (EG) 883/2004 3. Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 VO (EG) 883/2004 Insbes. Arbeitnehmer, Selbstständige mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat Die Staatsangehörigkeit ist grds. unbeachtlich Alle Zweige der Sozialversicherung: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 17

Begriff der Entsendung Weisung eines inländischen Arbeitgebers (Arbeitsvertrag mit inländischem Unternehmen) vorübergehende Beschäftigung im EU/EWR Ausland (max. 24 Monate) organisatorische Eingliederung in den inländischen Betrieb Keine Ablösung eines anderen Arbeitnehmers 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 18

Bilaterale Abkommen als Ausnahme des Beschäftigungslandprinzips - Begriff der Entsendung richtet sich nach dem Sozialversicherungsabkommen - Sozialversicherungsabkommen legt fest, welche Zweige der Sozialversicherung umfasst werden 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 19

Ausnahmen nach deutschem Sozialversicherungsrecht - Voraussetzungen: Inländisches Beschäftigungsverhältnis und Entsendung ins Ausland außerhalb EU/EWR - Folge: Sozialversicherungsvorschriften Deutschlands trotz Tätigkeit im Ausland außerhalb EU/EWR - Voraussetzungen: Ausländisches Beschäftigungsverhältnis und Entsendung nach Deutschland - Folge: Ausländische Sozialversicherungsvorschriften trotz Tätigkeit in Deutschland 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 20

Begriff der Entsendung i.s.d. 4,5 SGB IV Weisung eines inländischen Arbeitgebers (Arbeitsvertrag mit inländischem Unternehmen) Kein Wohnsitz im Beschäftigungsland vorübergehende Beschäftigung im Ausland (keine feste Zeitgrenze) organisatorische Eingliederung in den inländischen Betrieb 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 21

Agenda Steuerrechtliche Theorie Arbeits-/Sozialversicherungsrechtliche Theorie Risikofälle Zusammenfassung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 22

Risikofall 1 kein Doppelbesteuerungsabkommen Sachverhalt Der Business Traveller ist brasilianischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien. Sein zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Arbeitgeber ist in Brasilien. Die brasilianische Gesellschaft hat eine Tochtergesellschaft (Konzernunternehmen) in Deutschland. Ein Arbeitsverhältnis mit der Tochtergesellschaft wird nicht begründet. Er arbeitet für zwei Monate in Deutschland für einen deutschen Kunden der deutschen Tochtergesellschaft. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 23

Risikofall 1 kein Doppelbesteuerungsabkommen Lösung Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Mit Brasilien besteht derzeit kein DBA. Daher kann Deutschland das Besteuerungsrecht nicht entzogen werden. Mangels inländischem Arbeitgeber in Deutschland wird kein Lohnsteuerabzug in Deutschland vorgenommen. Arbeitnehmer muss seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer Einkommensteuererklärung deklarieren. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 24

Risikofall 1 Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Brasilien Lösung Zwischen Deutschland und Brasilien besteht ein bilaterales Abkommen für die Rentenund Unfallversicherung. Eine Entsendung i.s.d. Abkommens liegt vor. Die Entsendung ist zeitlich begrenzt (< 24 Monaten), so dass die Renten- und Unfallversicherung in Brasilien fortbesteht. Durch das Abkommen kann eine Doppelversicherung vermieden werden. Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Entsendung i.s.d. SGB IV Einstrahlung ( 5 SGB IV) aufgrund des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses und der zeitlichen Begrenzung der Entsendung nach Deutschland. Formell: Antrag bei dem Instituto Nacional do Seguro Social (INSS) in Brasilien. Der Bescheid hat in Deutschland Bindungswirkung und muss vorgelegt werden können. Was ist noch zu beachten? AÜG (Konzernprivileg) Meldepflichten je nach Branche (z.b. Spedition, Transport und Logistik, Baugewerbe, etc.) Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 25

Risikofall 2 DBA-Fall: wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland Sachverhalt Der Business Traveller ist spanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Er hat einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag mit einer spanischen Hotelbetreibergesellschaft. Der Business Traveller wird aufgrund seiner gefragten spanischen Kenntnisse für vier Monate bei einem verbundenem Konzernunternehmen in Deutschland tätig. Während der Tätigkeit in Deutschland bleibt sein Arbeitsverhältnis mit der spanischen Gesellschaft bestehen. Er ist jedoch in die Hierarchie der deutschen Gesellschaft eingegliedert, bekommt eine deutsche E-Mail Adresse und alle Arbeitsmittel von der deutschen Gesellschaft gestellt. Die spanische Gesellschaft belastet das Gehalt, die Sozialabgaben und die Reisekosten für den Business Traveller an das verbundene Unternehmen in Deutschland weiter. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 26

Risikofall 2 DBA-Fall: wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland Lösung Der Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Da er in den deutschen Geschäftsbetrieb eingebunden war und die deutsche Gesellschaft seine Vergütung wirtschaftlich getragen hat, liegt ein wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland vor. Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b) DBA Spanien kann das Besteuerungsrecht nicht an seinen Ansässigkeitsstaat Spanien zurückfallen. Die deutsche Gesellschaft ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. 38 Abs. 1 S. 2 EStG und daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Unter Beachtung der Einschränkung des 50 Abs. 2 S. 1 EStG Nr. 4, hat die einbehaltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgegeben werden. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 27

Risikofall 2 Entsendung Lösung Es gilt die VO (EG) 883/2004. Die Regelungen der VO (EG) 883/2004 umfassen alle Zweige der Sozialversicherung. Eine Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 liegt vor: zeitlich begrenzte Tätigkeit (< 24 Monate) in einem anderen Mitgliedstaat. aufgrund grenzüberschreitender AÜ weiterhin Beschäftigung bei spanischer Gesellschaft (fehlende vertragliche Beziehung zwischen AN und deutscher Gesellschaft; überwiegende Ausübung des Geschäftsfelds, auf das sich Tätigkeit bezieht, in Spanien). span. Gesellschaft zur Gehaltszahlung verpflichtet. Für den Fall, dass Sachverhalt nicht als Entsendung qualifiziert wird, besteht Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) 883/2004. Was ist noch zu beachten? AÜG (Konzernprivileg) Meldepflicht nach MiLoG (Gaststätten- und Beherbergungswesen) 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 28

Risikofall 3 DBA-Fall: Tätigkeit für eine Betriebsstätte in Deutschland Sachverhalt Der Business Traveller ist Schweizer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Schweiz. Sein Arbeitgeber hat ebenfalls seinen Sitz in der Schweiz und hat dort auch den Ort der Geschäftsleitung. Die Schweizer Gesellschaft verfügt über eine Betriebsstätte in Frankfurt, Deutschland. Der schweizer Arbeitnehmer reist im Veranlagungszeitraum 2018 innerhalb von zwei Monaten immer wieder nach Deutschland und ist dort in der Betriebsstätte tätig. Der Lohnaufwand des Business Travellers für die deutschen Arbeitstage ist der Betriebsstätte zuzuordnen. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 29

Risikofall 3 DBA-Fall: Tätigkeit für eine Betriebsstätte in Deutschland Lösung Der Business Traveller ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach Art. 15 Abs. 2 lit. c) DBA Schweiz kann das Besteuerungsrecht nicht an seinen Ansässigkeitsstaat Schweiz zurückfallen. Die deutsche Betriebsstätte ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Unter Beachtung der Einschränkung des 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, hat die einbehaltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgegeben werden. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 30

Risikofall 3 Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten Lösung Es gilt die VO (EG) 883/2004. Die Regelungen der VO (EG) 883/2004 umfassen alle Zweige der Sozialversicherung. Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, gilt die besondere Bestimmung des Art. 13 VO (EG) 883/2004. Bei der dauerhaften Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. Wesentlicher Teil = mindestens 25 %. Was ist noch zu beachten? Meldepflichten je nach Branche Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 31

Risikofall 4 nur ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland Sachverhalt Der Business Traveller ist amerikanischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Er hat nur einen Arbeitgeber, eine deutsche GmbH, deren Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet. Andere Länder Der Business Traveller kommt für einen bis drei Tage pro Monat nach Deutschland, um an Teammeetings der deutschen Gesellschaft teilzunehmen. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 32

Risikofall 4 nur ein Arbeitgeber, der in Deutschland sitzt Lösung Der Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Da er nur einen Arbeitgeber hat, der in Deutschland sitzt, kann nach Art. 15 Abs. 2 lit. b) DBA USA das Besteuerungsrecht nicht an den Ansässigkeitsstaat, USA, zurückfallen. Die deutsche Gesellschaft ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. 38 Abs. 1 Nr.1 EStG und daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Unter Beachtung der Einschränkung des 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, hat die einbehaltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgegeben werden. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 33

Risikofall 4 Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und USA Lösung Zwischen Deutschland und den USA besteht ein bilaterales Abkommen für die Rentenversicherung (über Schlussprotokoll ebenfalls für Kranken-und Pflegeversicherung möglich). Eine Entsendung i.s.v. Art. 6 Abs. 2 des Abkommens liegt nicht vor, da Beschäftigung in den USA voraussichtliche Dauer von 60 Monaten überschreitet. Somit besteht gemäß Beschäftigungslandprinzip Versicherungspflicht in den USA. Eventuell Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 6 Abs. 5 des Abkommens. Unfall- und Arbeitslosenversicherung: Entsendung i.s.d. SGB IV keine Ausstrahlung ( 4 SGB IV), da keine vorübergehende Beschäftigung in den USA. Aufgrund des Beschäftigungslandprinzips Versicherungspflicht in den USA. Was ist noch zu beachten? Meldepflichten je nach Branche Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 34

Agenda Steuerrechtliche Theorie Arbeits-/Sozialversicherungsrechtliche Theorie Risikofälle Zusammenfassung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 35

Zusammenfassung Business Traveller können in Deutschland auch bei einem Aufenthalt von unter 183 Tagen steuerpflichtig werden Nach nationalem Steuerrecht werden Business Traveller nach Deutschland prinzipiell ab dem ersten Tag in Deutschland steuerpflichtig, sofern kein DBA vorliegt Im DBA Fall kann das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurückfallen, jedoch nur, wenn kein wirtschaftlicher Arbeitergeber und keine Betriebsstäte in Deutschland existiert. Existenz eines wirtschaftlichen Arbeitgebers in Deutschland führt zur Lohnsteuereinbehaltungs und abführungspflicht. Insbesondere der Fall, dass nur ein zivilrechtlicher Arbeitgeber existiert, der in Deutschland sitzt, und Arbeitstage in Deutschland erbracht werden. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 36

Zusammenfassung Bei grenzüberschreitender Tätigkeit muss die Sozialversicherungspflicht für jeden Einzelfall geprüft werden. Tätigkeit innerhalb der EU/EWR anhand der VO (EG) 883/2004 zu prüfen umfasst alle Sozialversicherungszweige Entsendung innerhalb EU/EWR oder Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Bei Beschäftigung außerhalb EU/EWR sind bilaterale Abkommen zu beachten Merkmale der Entsendung anhand des Abkommens zu prüfen Nur die im jeweiligen Abkommen genannten Sozialversicherungszweige erfasst Nachrangig greifen die 4,5 SGB IV Merkmale der Entsendung anhand der 4,5 SGB IV zu bestimmen umfassen alle Sozialversicherungszweige Darüber hinaus sind Erlaubnispflichten nach AÜG, etwaige Meldepflichten sowie Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis zu prüfen. 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 37

Ihre Fragen 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 38

BERLIN Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kurfürstendamm 70 10709 Berlin T +49 30 5858187 0 F +49 30 5858187 99 HAMBURG Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kleiner Burstah 12 20457 Hamburg T +49 40 4321862 0 F +49 40 4321862 49 STUTTGART Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jahnstrasse 6 70597 Stuttgart T +49 711 16871 0 F +49 711 16871 40 DRESDEN Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schubertstrasse 41 01307 Dresden T +49 351 31821 0 F +49 351 31821 635 LEIPZIG Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Springerstrasse 11 04105 Leipzig T +49 341 59083 0 F +49 341 59083 733 VIERSEN Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eindhovener Strasse 37 41751 Viersen T +49 2162 91811 0 F +49 2162 91811 60 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftspruefungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG is a memberfirm of Grant Thornton International Ltd (Grant Thornton International).References to "Grant Thornton" are to Grant Thornton International or one of its member firms. Grant Thornton International and the member firms are not a worldwide partnership. Every member firm renders its services autonomously and independently of Grant Thornton International or other member firms. wkgt.com DUESSELDORF Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Johannstrasse 39 40476 Duesseldorf T +49 211 9524 0 F +49 211 9524 200 FRANKFURT A.M. Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ulmenstrasse 37-39 60325 Frankfurt a. M. T +49 69 905598 0 F +49 69 905598 677 MUNICH Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ganghoferstrasse 31 80339 Munich T +49 89 36849 0 F +49 89 36849 4299 MÜNCHEN Warth & Klein Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Ganghoferstrasse 31 80339 Munich T +49 89 36849 0 F +49 89 36849 4299 WIESBADEN Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hagenauer Strasse 59 65203 Wiesbaden T +49 611 18890 0 F +49 611 260133 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 39