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Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg 41. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am 23.06.2015 Nr. 7c Inhaltsverzeichnis A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Samtgemeinde Bardowick Satzung über den Ablösebetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze im Flecken Bardowick (Ablösungssatzung).... Bebauungsplan Bardowick Nr. 10d Heereskamp, 4. Änderung mit örtlichen Bauvorschrift und mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bardowick Nr. 47 Daimlerstraße-West des Flecken Bardowick.... Bebauungsplan Bardowick Nr. 40a Vor der Westermarsch, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift des Flecken Bardowick... Haushaltssatzung 2015 der Gemeinde Handorf... Haushaltssatzung 2015 der Gemeinde Radbruch.................... Satzung zur 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Radbruch... 194 195 196 197 198 199 Samtgemeinde Ostheide Haushaltssatzung 2015 und 2016 der Gemeinde Neetze... 200 C. Bekanntmachungen kommunaler Unternehmen und Verbände D. Bekanntmachungen anderer Dienststellen Herausgeber: Landkreis Lüneburg, Hausanschrift: Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg, Telefon 04131 / 26-0 (Zentrale). Druck und Verlag: Druckerei Buchheister GmbH, Inh. Christoph Zühlke, August-Wellenkamp-Str. 13-15, 21337 Lüneburg, e-mail: info@druckereibuchheister.de Der Bezugspreis für das Amtsblatt beträgt pro Ausgabe 2,00 E / Einzelpreis 3,00 E plus Versand. Bestellungen nur direkt bei Druckerei Buchheister. Der Preis für die Veröffentlichungen pro Seite beträgt 33,00 E bei manueller Vorlage, bei Übermittlung in direkt nutzbarer elektronischer Form 22,00 E. Die Preise verstehen sich incl. Mehrwertsteuer. Alle zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen sind direkt an den Verlag (s. o.) zu richten. Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Personen verantwortlich.

B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Satzung über den Ablösebetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze im Flecken Bardowick (Ablösungssatzung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) - alle Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat des Fleckens Bardowick in seiner Sitzung am 12.05.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den auf der beiliegenden Karte mit einer durchgezogenen schwarzen Linie gekennzeichneten Bereich. 2 Gegenstand Der Geldbetrag, den die Bauherrin/der Bauherr oder ein(e) nach 56 NBauO Verantwortliche(r) an die Gemeinde dafür zu zahlen hat, dass sie/er notwendige Einstellplätze ( 47 NBauO) nicht herzustellen braucht, wird auf 3.750,- je Einstellplatz festgesetzt. 3 Abgabeschuldner (1) Schuldnerin/Schuldner des Ablösebetrages ist grundsätzlich die Antragstellerin/der Antragsteller. (2) Daneben sind Schuldnerin/Schuldner des Ablösebetrages, auch wenn sie/er nicht selbst den Antrag auf Ablösung gestellt haben: 1. die Bauherrin/der Bauherr, 2. die Eigentümerin/der Eigentümer, 3. die Erbbauberechtigte/der Erbbauberechtigte und 4. wer die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die bauliche Anlage ausübt. (3) Mehrere Abgabeschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze im Flecken Bardowick (Ablösungssatzung) in der Fassung der 1. Änderung durch Satzung zur Umstellung auf den Euro vom 09.07.2001 außer Kraft. Bardowick, den 02.06.2015 gez. Luhmann (Gemeindedirektor) - 194 -

Bebauungsplan Bardowick Nr. 10d Heereskamp, 4. Änderung mit örtlichen Bauvorschrift und mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bardowick Nr. 47 Daimlerstraße-West des Flecken Bardowick Der Rat des Flecken Bardowick hat in seiner Sitzung am 12.05.2015 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Heereskamp mit örtlicher Bauvorschrift und mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bardowick Nr. 47 Daimlerstraße-West als Satzung sowie die Begründung hierzu beschlossen. Der Geltungsbereich des B-Planes Bardowick Nr. 10d Heereskamp, 4. Änderung ist auf dem nebenstehenden Lageplan mit einer durchgezogenen schwarzen Linie gekennzeichnet. Das Gebiet liegt nordöstlich der Bundesautobahn BAB A 39 und westlich der Daimlerstraße. Es umfasst die Grundstücke Daimlerstraße 14 und 16. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Bardowick Nr. 10d Heereskamp, 4. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bardowick Nr. 47 Daimlerstraße-West gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan Bardowick Nr. 10d Heereskamp, 4. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bardowick Nr. 47 Daimlerstraße-West und die Begründung beim Flecken Bardowick, Schulstr. 12, 21357 Bardowick während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft darüber verlangen. Unbeachtlich werden gemäß 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Flecken Bardowick unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß 44 Abs. 5 BauGB weise ich auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hin. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). Bardowick, den 02.06.2015 gez. Luhmann (Gemeindedirektor) - 195 -

Bebauungsplan Bardowick Nr. 40a Vor der Westermarsch, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift des Flecken Bardowick Der Rat des Fleckens Bardowick hat in seiner Sitzung am 12.05.2015 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Vor der Westermarsch mit örtlicher Bauvorschrift als Satzung sowie die Begründung hierzu beschlossen. Der Geltungsbereich des B-Planes Bardowick Nr. 40a Vor der Westermarsch, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift ist auf dem nebenstehenden Lageplan mit einer durchgezogenen schwarzen Linie gekennzeichnet. Er liegt westlich der Hamburger Landstraße (K 46), südlich der Straße Im Kuhreiher, östlich des Baugebiets Im Kuhreiher und nördlich der Grundstücke Vor der Westermarsch 1 und 3. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Bardowick Nr. 40a Vor der Westermarsch, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan Bardowick Nr. 40a Vor der Westermarsch, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung beim Flecken Bardowick, Schulstr. 12, 21357 Bardowick während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft darüber verlangen. Unbeachtlich werden gemäß 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Flecken Bardowick unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß 44 Abs. 5 BauGB weise ich auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hin. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). Bardowick, den 16.06.2015 gez. Luhmann (Gemeindedirektor) - 196 -

Haushaltssatzung der Gemeinde Handorf für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 58 und 110 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Handorf in seiner Sitzung am 22. April 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.904.100 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 1.904.100 Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge 0 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0 Euro 2. im Finanzhaushalt 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.735.000 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.788.800 Euro 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 822.700 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.422.500 Euro 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 2.557.700 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.211.300 Euro 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 6 Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen werden für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und damit verbundene Auszahlungen sind im Sinne des 117 Abs. 1 NKomVG unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 4.000,00 nicht übersteigen. Handorf, 22. April 2015 Herm II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 23. Juni 2015 bis 2. Juli 2015 in der Gemeindeverwaltung Handorf, 21447 Handorf zur Einsichtnahme öffentlich aus. Handorf, 11. Juni 2015 Herm - 197 -

Haushaltssatzung der Gemeinde Radbruch für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 558 und 110 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Radbruch in seiner Sitzung am 23. April 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt 1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.025.200 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.025.200 Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro 2. im Finanzhaushalt 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.952.000 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.814.100 Euro 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 440.000 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.171.000 Euro 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 730.000 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 22.000 Euro festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.122.000 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.007.100 Euro 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 730.000 Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 300.000 Euro festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 800.000 Euro festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 375 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. 6 Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen werden für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und damit verbundene Auszahlungen sind im Sinne des 117 Abs. 1 NKomVG unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen. Radbruch, 23. April 2015 Achim Gründel II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Lüneburg am 05. Juni 2015 unter dem Az. 34.40-15.12.10/25 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 23. Juni 2015 bis 02. Juli 2015 in der Gemeindeverwaltung Radbruch, 21449 Radbruch zur Einsichtnahme öffentlich aus. Radbruch, 12. Juni 2015 Achim Gründel - 198 -

Satzung zur 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Radbruch Aufgrund der 10, 58 Abs. 1 Nr. 5, 111 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes i.v. mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sowie der 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes, jeweils in der z.zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Radbruch in seiner Sitzung am 28.05. 2015 folgende 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Radbruch beschlossen: Artikel I I Allgemeine Bestimmungen 2 erhält folgende Fassung: Der Kindergarten besteht aus Vormittagsgruppen und einer Ganztagsgruppe. Die Ganztagsgruppe wird erst ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 angeboten. 3, die Absätze 1, 2 und 5 erhalten folgende geänderte Fassung: (1) Der Kindergarten ist von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. (2) Die Betreuungszeit der Vormittagsgruppen beginnt um 08.00 Uhr und endet um 13.00 Uhr. Die Betreuungszeit der Ganztagsgruppe beginnt um 08.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr. (5) Bei Bedarf (mindestens 10 Kinder) kann ein Frühdienst von 7.00 bis 8.00 Uhr und ein Nachmittagsdienst von 14.00 bis 17.00 Uhr eingerichtet werden. Die Teilnahme am Mittagstisch ist bei Nutzung des Spätdienstes obligatorisch. 6 Kündigung, Ergänzung um Absatz 3 (3) Die Kündigungsfrist für die Sonderdienste (Früh- und Spätdienst, Mittagstisch) beträgt 4 Wochen zum Monatsende. IV Gebühren 11, die Absätze 1 und 3 erhalten folgende Fassung: (1) Die Gebühren für die Betreuung der Kinder richten sich nach dem gebührenpflichtigen Einkommen der Sorgeberechtigten (siehe 13). Betreuungszeit 6 Prozent max. 230,-- /Monat 08.00 bis 13.00 Uhr plus Frühdienst 7 Prozent max. 265,-- /Monat 07.00 bis 08.00 Uhr plus Spätdienst 7 Prozent max. 265,-- /Monat 14.00 bis 15.00 Uhr plus Frühdienst 8 Prozent max. 300,-- /Monat und Spätdienst Ganztagsgruppe 10,5 Prozent max. 360,-- /Monat 08.00 bis 16.00 Uhr plus Spätdienst 14.00 bis 17.00 Uhr 11,5 Prozent max. 390,-- /Monat gleichzeitige Nutzung zusätzlich 1 Prozent max. 420,-- /Monat des Frühdienstes und eines Nachmittagsdienstes bei kostenfreier Nutzung jeweils 1 Prozent max. je 35,-- /Monat des Kerndienstes (8 Stunden) beträgt die Gebühr bei Nutzung des Früh- oder Spätdienstes Mittagstisch 13.00 bis 14.00 Uhr 15,-- /Monat (3) Soll der Früh- und/oder Spätdienst nur im Einzelfall genutzt werden, so kann eine 10er-Karte für 25,-- erworben werden. 10er-Karten gelten nicht für die Ganztagsgruppe. Artikel II Die 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung tritt ab dem 01.09.2015, vorbehaltlich der Genehmigung der Betriebserlaubnisänderung, in Kraft. Radbruch, den 28.05.2015 Achim Gründel - 199 -

Haushaltssatzung der Gemeinde Neetze für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Neetze in der Sitzung am 11. März 2015 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird 2015 2016 1. im Ergebnishaushalt 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.833.700,00 1.851.100,00 1.2 der ordentlichen Aufwendungen 1.833.700,00 1.851.100,00 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 0,00 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 0,00 2. im Finanzhaushalt 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.648.600,00 1.667.600,00 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.590.300,00 1.598.900,00 2.3 der Einzahlungen für Investitionen 124.000,00 386.000,00 2.4 der Auszahlungen für Investitionen 719.000,00 380.000,00 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,00 0,00 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 44.000,00 46.000,00 festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 und 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000,00 festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.h. 2. Gewerbesteuer 350 v.h. 6 Die Höhe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, bei denen der gemäß 117 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Zustimmung allein erteilen darf, wird auf 1.500,00 festgesetzt. Bis zu dieser Höhe verzichtet der Rat auf die Unterrichtung gemäß 117 Abs. 1 Satz 3 NKomVG. Neetze, am 11.03.2015 Hagemann Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für die Jahre 2015 und 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 29.06.2015 bis 10.07.2015 im Rathaus der Samtgemeinde Ostheide, Schulstraße 2, 21397 Barendorf und in der Gemeindeverwaltung Neetze, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Neetze, 19.06.2015 Hagemann - 200 -