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Transkript:

Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente 16. Januar 2015 Erwerbsminderungsrenten Die Absicherung für den Fall der Erwerbsminderung ist für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Reform der Erwerbsminderungsrenten im Jahre 2001 stark eingeschränkt. Die restriktiven Regelungen haben zu hohen Ablehnungsquoten bei Rentenneuanträgen geführt im Jahr 2013 über 42 % und so zu einer erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung beigetragen. Daran ändert auch die jährliche Renteninformation nichts, da diese nur über die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente informiert, nicht aber über weitergehende Fragestellungen, wie zum Beispiel über die Anspruchsvoraussetzungen. Im Folgenden haben wir für Sie die 10 wichtigsten Fragen und die entsprechenden Antworten rund um die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zusammengestellt. 1. Erwerbsgemindert, was heißt das? 2. Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sein? 3. Was bedeutet»verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt«? 4. Wer hat noch Anspruch auf eine Rentenleistung bei Berufsunfähigkeit? 5. Erwerbsminderungsrente und selbständige Tätigkeit, geht das? 6. Darf zu einer Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdient werden? 7. Ab wann und wie lange wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt? 8. Ist eine Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig? 9. Sind Erwerbsminderungsrenten in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig? 10. Wie hoch fällt eine Erwerbsminderungsrente aus? 1. Erwerbsgemindert, was heißt das? Die gesetzliche Definition der vollen und teilweisen Erwerbsminderung ( 43 SGB VI) lautet:»voll (Teilweise) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei (sechs) Stunden täglich erwerbstätig zu sein.«nur das zeitliche Restleistungsvermögen ist maßgebend für die Höhe der Rente Die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit gezahlt. Entscheidend ist allein das zeitliche Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die nicht 3 Stunden am Tag erwerbstätig sein können Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die noch 3 aber keine 6 Stunden mehr täglich erwerbstätig sein können. Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von 6 Stunden und mehr haben keinen Rentenanspruch. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Betroffenen noch in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wird kein Arbeitsplatz gefunden, ist die Arbeitslosenversicherung zuständig. pst 2103 01.2015

2. Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sein? Es gibt vier Anspruchsvoraussetzungen / Regeln, die gleichberechtigt nebeneinander stehen. Wird mindestens eine der Regeln erfüllt, besteht ein Rentenanspruch. Regel 1: Allgemeine Wartezeit und die 3/5 Regelung wird erfüllt! Die Wartezeit von 5 Jahre ist erfüllt, und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sind 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Auf die Wartezeit von 5 Jahren werden die folgenden Versicherungszeiten angerechnet: Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (Pflicht- und freiwillige Beiträge) Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld ab 1992 (Lohnersatzleistungen) Kindererziehungszeiten(Geburten ab 1992: 3 Jahre; Geburten vor 1992: 2 Jahre) Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst Bezug von Vorruhestandsgeld Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person (ab 1. April 1995) Zeiten aus einem Versorgungsausgleich Ausländische Versicherungszeiten im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Abkommen Regel 2: Die Übergangsregelung für Versicherte die 1984 bereits einen Rentenanspruch hatten wird erfüllt! Vor 1984 sind 5 Beitragsjahre vorhanden, zusätzlich ist ab dem 1. Januar 1984 jeder Kalendermonat mit einem freiwilligen Beitrag oder einer anderen anwartschaftserhaltenden Zeit belegt. Anwartschaftserhaltungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten wie: Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 sowie ausländische Versicherungszeiten im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Abkommen. Diese Übergangsregelung wendet sich in erster Linie an Selbständige, die freiwillige (Mindest-) Beiträge zahlen. Achtung: Freiwillige Beiträge können den gesetzlichen Erwerbsminderungsschutz nur dann aufrechterhalten, wenn vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde und ab 1984 jeder Monat lückenlos belegt ist. Wartezeit 5 Jahre lückenloser Versicherungsverlauf 1. Januar 1984 Wichtiger Hinweis: Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, gelten als belegt. Da freiwillige Beiträge bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden können, genügt es, wenn bei einem Versicherungsfall - beispielsweise zwischen April 2015 und März 2016 - die Zeit bis Ende 2014 lückenlos belegt ist. Regel 3: Die Erwerbsminderung tritt durch einen Arbeitsunfall/Berufskrankheit ein. Ein Rentenanspruch besteht, wenn zum Zeitpunkt des Ereignisses Versicherungspflicht besteht oder in den letzten 2 Jahren vor dem Ereignis 12 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Liegt zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit keine Versicherungspflicht vor (z.b. bei geringfügiger Beschäftigung), besteht dennoch Erwerbsminderungsschutz, wenn in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Achtung: Tritt die Erwerbsminderung während der Ableistung des Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes ein, ist immer ein Rentenanspruch gegeben. Und zwar ohne besondere Voraussetzungen. Regel 4: Die Erwerbsminderung tritt in der Freizeit ein In den letzten 6 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurde eine Ausbildung beendet und in den letzten 2 Jahren* davor liegen mindestens 12 Monate mit Pflichtbeiträgen. Achtung: Diese Vorschrift erfasst auch Freizeitunfälle und Krankheiten, allerdings ist Voraussetzung, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Kann der Versicherte noch 3 Stunden am Tag arbeiten besteht kein Rentenanspruch. *Der 2-Jahreszeitraum verlängert sich um Zeiten eines Schul- / Universitätsbesuches nach vollendetem 17. Lebenjahr (max. 7 Jahre) Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon 06171 66-1315 pm-pst@alte-leipziger.de Seite 2 von 6

3. Was bedeutet»verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt«? Der Versicherte kann auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit, die Ausbildung sowie der soziale Status der bisher ausgeübten Tätigkeit werden nicht berücksichtigt. Das klassische Risiko der Berufsunfähigkeit ist (mit Ausnahme der vor dem 2. Januar 1961 Geborenen) in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr abgesichert. Konsequenz: Die Versicherten können auf jede nur erdenkliche Tätigkeit verwiesen werden und müssen gegebenenfalls einen erheblichen sozialen Abstieg in Kauf nehmen! Ob ein Arbeitsplatz in dem Berufsbild, auf das verwiesen wurde, vorhanden ist, ist unerheblich. Ausnahme: Beibehaltung der arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderungsrenten bei nur teilweiser Erwerbsminderung. Das bedeutet: Versicherte, die noch zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten können, jedoch arbeitslos sind und nicht vermittelt werden können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. 4. Wer hat noch Anspruch auf eine Rentenleistung bei Berufsunfähigkeit? Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, haben auch weiterhin einen Anspruch auf eine Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Rentenhöhe entspricht der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Erwerbsminderungsrente). Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten gesunden Versicherten nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben kann. Zudem wird geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Ist dies nicht der Fall, liegt Berufsunfähigkeit vor. 5. Erwerbsminderungsrente und selbständige Tätigkeit, geht das? Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen steht dem Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht entgegen. Das bedeutet: Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig. Die Höhe der Rentenzahlung ist jedoch von Hinzuverdienstgrenzen abhängig (siehe Frage 6). 6. Darf zu einer Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdient werden? Ja, in begrenztem Umfang. Zum Hinzuverdienst zählen neben dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung und dem steuerpflichtigen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit auch bestimmte Lohnersatzleistungen (z.b. Krankengeld, Arbeitslosengeld). Rente wegen voller Erwerbsminderung Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf daneben monatlich höchstens 450 brutto verdienen. Liegt der Verdienst aufgrund des Restleistungsvermögen darüber, sind gestaffelte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die volle Erwerbsminderungsrente kann sich auf drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel des vollen Rentenbetrags mindern. Die Hinzuverdienstgrenzen für diese Teilrenten werden nach dem Verdienst in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung individuell ermittelt abgesehen von einer auf 50 % des Durchschnittsverdienstes abgestellten Mindestregelung. Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung beträgt (alte Bundesländer) Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente in Höhe bei Entgelt bis Hälfte des Durchschnittsentgelts und Mindestbeitragszahlung bei einem Entgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes bei einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze voller 450 450 450 drei-viertel 722 1.445 2.937 halber 978 1.956 3.974 ein-viertel 1.190 2.381 4.838 Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon 06171 66-1315 pm-pst@alte-leipziger.de Seite 3 von 6

Übrigens: Zweimal pro Jahr ist ein Hinzuverdienst bis zum Doppelten der angegebenen Grenzen erlaubt (z.b. wegen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt, dem also die halbe Erwerbsminderungsrente zusteht, kann diese in voller Höhe oder zur Hälfte erhalten. Die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt bei (alte Bundesländer) Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente in... Höhe Entgelt bis zur Hälfte des Durchschnittsentgelts oder Mindestbeitragszahlung Entgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze voller 978 1.956 3.974 halber 1.190 2.381 4.838 7. Ab wann und wie lange wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt? Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Zeit bewilligt. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre. Eine Erwerbsminderungsrente wird nur dann auf Dauer bewilligt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Auf Grund der Befristung setzt die Rentenleistung erst nach einer Karenzzeit von 6 Monaten ein, das heißt mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen eine Rente auf Dauer bewilligt wird, beginnt die Rente bereits zum Ersten des Folgemonats, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt. Beginn der Rentenleistung spätestens nach 3 Jahren neuer Antrag spätestens nach 3 Jahren neuer Antrag 6 Monate Karenzzeit Leistungsfall Hinweis: Liegt auch nach insgesamt 9 Jahren Rentenbezug (zweimalige Verlängerung der Befristung) die Erwerbsminderung weiter vor, wird eine Dauerrente daraus. Dies gilt allerdings nicht für die arbeitsmarktbedingten Renten! 8. Ist eine Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig? Ja! Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerpflichtig, so auch die Erwerbsminderungsrente. Der Besteuerungsanteil ergibt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Im Jahr 2015 beträgt dieser 70 % des Rentenzahlbetrages. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt erhöht. Ab einem Renteneintritt im Jahr 2040 sind die gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten mit dem vollen Zahlbetrag zu versteuern. Verfügt der Erwerbsgeminderte über keine weiteren Einkünfte (wie z.b. Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung, Betriebsrente, Mieteinnahmen), fällt derzeit nur selten Einkommensteuer an, da diese erst ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von über 8.354 bei Ledigen bzw. über 16.708 bei Verheirateten erhoben wird. Das entspricht bei einem Ledigen einer Jahresbruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von ca. 11.930 (Stand: 2015). Durch den bis zum Jahre 2040 auf 100 % steigenden Besteuerungsanteil müssen sich kommende Rentnergenerationen aber sehr wohl auf eine Besteuerung ihrer Erwerbsminderungsrente einstellen und damit auch auf einen zusätzlichen Bedarf an privater Vorsorge. 9. Sind Erwerbsminderungsrenten in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig? Ja! Auch von Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Privat krankenversicherte sind nicht betroffen. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon 06171 66-1315 pm-pst@alte-leipziger.de Seite 4 von 6

Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gilt seit 1. Januar 2015 genau wie für Arbeitnehmer der paritätische Einheitsbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 14,6 %. Der Rententräger leistet einen Zuschuss in Höhe von 7,3 % des Rentenzahlbetrages. Für den Rentner kann ein je nach Krankenkasse unterschiedlicher Zusatzbeitrag zum Tragen kommen, so dass der Eigenanteil des Rentners über 7,3 % liegen kann. Rentner zahlen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 2,35 % allein; für Kinderlose wird ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 % erhoben. Bei krankenversicherungspflichtigen Erwerbsgeminderten wird der Beitragsteil des Rentners direkt von der Rente abgezogen. Der Rententräger führt die Beiträge an die zuständige Krankenkasse ab. Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe selbst. Sie erhalten - auf Antrag - vom Rententräger einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 % des Rentenzahlbetrages. Beispiel: Mitglied der Krankenversicherung der Rentner Freiwillig / privat Krankenversicherter Rentner Rente brutto monatlich 1.500 Rente brutto monatlich 1.500,00 abzgl. KVdR 8,2 % (inkl. Zusatzbeitrag) 123 Zuschuss 7,3 % 109,50 abzgl. Pflegevers. 2,6 % (kinderlos) 39 Auszahlungsbetrag 1.609,50 Auszahlungsbetrag 1.338 Hinweis: Beitragsschuldner ist der Rentner 10. Wie hoch fällt eine Erwerbsminderungsrente aus? Von der Theorie her besitzen die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Lohnersatzfunktion. Das bedeutet: Die gesetzliche Rente soll eigentlich das wegen einer Erwerbsminderung wegfallende Arbeitseinkommen ersetzen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die gesetzliche Rentenversicherung diese Funktion nur noch unzureichend erfüllt. Betrachtet man die Verteilung der vollen Erwerbsminderungsrente der Höhe nach, kommt man zu einem ernüchternden Ergebnis. Von 100 Rentnern erhalten eine monatliche Rente in Höhe von: 40 35 30 25 20 15 13 11 19 22 34 23 24 10 6 5 5 1 2 0 0 unter 250 250-500 500-750 750-1.000 1.000-1.250 1.250-1.500 über 1.500 Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Statistik-Portal - Rentenzugang 2013 24 14 Männer Frauen Erschreckend: Nur 7 % der Männer, die 2013 erstmals eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen haben, erhalten mehr als 1.250 Rente. Bei den Frauen ist es sogar nur 1 %. Bezieht ein Versicherter eine Erwerbsminderungsrente vor dem Alter 63 wird diese pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt, - maximal um 10,8 %. Im Klartext: Wer eine Rente vor dem 60. Lebensjahr erhält, muss 10,8 % Abschlag hinnehmen. Tritt die Erwerbsminderung zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr ein, reduziert sich der Abschlag schrittweise abhängig vom Alter bei Rentenbeginn. Nur wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63. Lebensjahres eintritt, wird die Erwerbsminderungsrente ungekürzt gezahlt. Im Zuge der Altersgrenzenanhebung bei der Regelaltersrente wird die ungekürzte Renteninanspruchnahme seit dem Jahr 2012 sukzessive von Alter 63 auf Alter 65 angehoben. Hinweis: Der einmal berechnete Abschlag bleibt bei einem ununterbrochenen Rentenbezug, auch nach Umwandlung bei Erreichen der Regelaltergrenze in eine Altersrente, erhalten. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon 06171 66-1315 pm-pst@alte-leipziger.de Seite 5 von 6

Ohne private Vorsorge geht es nicht! Gesetzlich Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitskraft verlieren, müssen drastische Einschnitte hinnehmen. Die Absicherung der Arbeitskraft wird deshalb auch für diejenigen, die bisher ausreichend vorgesorgt haben, wieder zum Thema. Und das sind sicher die wenigsten. Denn eines ist klar: Ohne privaten Berufsunfähigkeitsschutz ist das finanzielle Risiko bei Verlust der Arbeitskraft nicht mehr kalkulierbar. Gut, wenn man dann auf den Top-Berufsunfähigkeitsschutz der ALTE LEIPZIGER zurückgreifen kann - denn der gehört zu den Spitzenprodukten am Markt. Entscheidet sich der Kunde für den Berufsunfähigkeitsschutz innerhalb einer Altersvorsorge als Zusatzversicherung, ist sogar im Fall der Fälle die Altersversorgung durch die enthaltene Beitragsbefreiung der Hauptversicherung innerhalb des Vertrages mit abgesichert. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon 06171 66-1315 pm-pst@alte-leipziger.de Seite 6 von 6