ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel

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Transkript:

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel 15.03.2018

WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes - 2

UNSER NACHFOLGETEAM Katarzyna Dyla Diplom-Kauffrau Managerin Denize Hummel Rechtsanwältin Senior Tel: +49 30 20888-1212 katarzyna.dyla@mazars.de Tel: +49 30 20888-1378 denize.hummel@mazars.de Christina Vosseler Diplom-Kauffrau Steuerberaterin Partnerin Bernd Schult Rechtsanwalt Steuerberater Partner Tel: +49 30 20888-1208 christina.vosseler@mazars.de Tel: +49 30 20888-1340 bernd.schult@mazars.de 3

DIE OPTIONEN DES UNTERNEHMERS Familiäre Nachfolge Vererben Verschenken Verkaufen 4

WAS KANN ÜBERTRAGEN WERDEN? Privatvermögen Betriebsvermögen 5

VERSCHONUNG DES BETRIEBSVERMÖGENS Verschonungsoptionen (A/B) OPTION A Regelverschonung, 13a Abs. 1 ErbStG Kein Antrag nötig OPTION B Optionsverschonung, 13a Abs. 10 ErbStG Antrag erforderlich Sofort fällige Steuer 15 % Keine Begünstigung/ Verschonungsabschlag 85 % 100 % Verwaltungsvermögen (nicht begünstigt) Behaltensfrist Gleitender Abzugsbetrag von 150.000,00 Bis zu 90 % unschädlich 5 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß bis Betriebsvermögen von 1 Mio. voll/ > 1 Mio. und < 3 Mio. anteilig/ ab 3 Mio. entfällt er erwerbs- und erwerberbezogen nur 1x in 10 Jahren Bis zu 20 % unschädlich 7 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß Kein Abzugsbetrag, da vollständige Steuerbefreiung 6

BEGÜNSTIGTES (BETRIEBS-)VERMÖGEN produktives Vermögen = begünstigt Verwaltungsvermögen = nicht begünstigt 7

ERMITTLUNG ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER übertragenes Vermögen./. Steuerbefreiungen./. persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiges Vermögen x Steuersatz = Erbschaft- oder Schenkungsteuer 8

FALLBEISPIEL 1: KEIN PROBLEM? Wert des Unternehmens 1,4 Mio. (entspricht T 100 JÜ) darin: Schulden 0,5 Mio. ; Finanzmittel 0,5 Mio. 1 Kind als Erbe (Steuerklasse I) Freibetrag aufgebraucht! T T Vermögen 1.400 1.400./. Steuerbefreiung - 1.200-1.200./. Abzugsbetrag - 120-120./. persönlicher Freibetrag - 400 0 = steuerpflichtiges Vermögen 0 80 x Steuersatz 11% = Erbschaftsteuer 0 9 9

FALLBEISPIEL 2: HANDLUNGSBEDARF Wert des Unternehmens 1,4 Mio. (entspricht T 100 JÜ) bzw. 2,8 Mio. (T 200 JÜ) darin: Schulden 0,1 Mio. ; Finanzmittel 0,5 Mio. 1 Kind als Erbe (Steuerklasse I) T T Vermögen 1.400 2.800./. Steuerbefreiung - 850-2.040./. Abzugsbetrag - -./. persönlicher Freibetrag - 400-400 = steuerpflichtiges Vermögen 150 360 x Steuersatz 11% 15% = Erbschaftsteuer 17 54 10

FALLBEISPIEL 2: HANDLUNGSBEDARF Wert des Unternehmens 1,4 Mio. (entspricht T 100 JÜ) bzw. 2,8 Mio. (T 200 JÜ) darin: Schulden 0,1 Mio. ; Finanzmittel 0,5 Mio. 1 Kind als Erbe (Steuerklasse I) T T Vermögen 1.400 2.800./. Steuerbefreiung - 850-2.040./. Abzugsbetrag - -./. persönlicher Freibetrag - - = steuerpflichtiges Vermögen 550 760 x Steuersatz 15% 19% = Erbschaftsteuer 83 144 Freibeträge aufgebraucht! 11

WIE KANN ICH GESTALTEN? Umwandlung Finanzmittel in produktives, begünstigtes Vermögen Aufgeschobene Investitionen umsetzen: Maschinen, Vorräte, Grundstücke Gestreckte Übertragung alle 10 Jahre (Nutzung von Freibeträgen) Investitionen mit Fremdkapital mehr Finanzmittel übertragbar (ggf. 2 Jahre im Voraus) Gestaltung ist möglich am besten rechtzeitig 12

VORSICHT BEI Grundstücken im Betriebsvermögen privaten Grundstücken, die vom Betrieb genutzt werden Abstimmung Gesellschaftsvertrag mit Testament Vorschenkungen Behaltensfristen 13

FAZIT 14

ALLGEMEINES ZUM ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUERRECHT 15

CHECKLISTE FÜR DAS ERSTGESPRÄCH Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre Gesellschaftsverträge Testamente Vorschenkungen Bei vermieteten Immobilien: Einnahmen-Überschuss-Rechnung Eckdaten der Grundstücke 16

STEUERKLASSEN Steuerklassen und dazugehörige Personenkreise, 15 ErbStG Steuerklasse I II Person Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Eltern und Voreltern bei Schenkungen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte, Schwiegerkinder, Schwiegereltern III übrige Erwerber und Zweckzuwendungen 17

FREIBETRÄGE UND TARIFE Steuerklassen und persönliche Freibeträge, 16 ErbStG Steuerklasse Person Persönlicher Freibetrag in Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerschaften 500.000,00 I Kinder 400.000,00 Enkel 200.000,00 Eltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000,00 II Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, etc. 20.000,00 III Sonstige 20.000,00 18

FREIBETRÄGE UND TARIFE Steuersätze, 19 ErbStG Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in bis einschließlich Steuerklasse I II III 75.000 7 % 15 % 300.000 11 % 20 % 600.000 15 % 25 % 6.000.000 19 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 26.000.000 27 % 40 % und darüber 30 % 43 % 30 % 50 % 19

VERSORGUNGSFREIBETRAG Versorgungsfreibeträge, 17 ErbStG Steuerklasse Personenkreis Voraussetzungen Versorgungsfreibetrag 17 ErbStG in Ehegatten/Lebenspartner Keine 256.000,00 Bis zum 5. Lebensjahr 52.000,00 I Kinder Vom 5. bis 10. Lebensjahr 41.000,00 Vom 10. bis 15. Lebensjahr 30.700,00 Vom 15. bis 20. Lebensjahr 20.500,00 Vom 20. bis 27. Lebensjahr 10.300,00 20

SACHLICHE STEUERBEFREIUNGEN Sachliche Steuerbefreiungen, 13 ErbStG Personenkreis 13 ErbStG Begünstigungstatbestand Freibetrag in Nr. 1a Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke 41.000,00 Steuerklasse I Nr. 1b Andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit nicht nach 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit 12.000,00 Steuerklasse II und III Nr. 1c Hausrat und andere körperliche Gegenstände 12.000,00 21

DAS SELBSTGENUTZTE FAMILIENHEIM Steuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheim, 13 Abs. 1 Nr. 4a - 4c ErbStG Übertragung zu Lebzeiten Übertragung im Todesfall Ehepartner steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ohne Behaltensfrist steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG 10 Jahre Selbstnutzungsbindung Fristverletzung unschädlich, wenn zwingende Gründe (Tod oder Pflegschaft) die Selbstnutzung hindern steuerpflichtig Kinder steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG 10 Jahre Selbstnutzungsbindung Fristverletzung unschädlich, wenn zwingende Gründe (Tod oder Pflegschaft) die Selbstnutzung hindern Wohnfläche bis max. 200 qm bei Überschreiten nur anteilige Steuerbefreiung 22

VERMIETETE IMMOBILIEN Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, 13d ErbStG Bewertungsabschlag in Höhe von 10 % für vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ( 13d ErbStG) Ansatz der Verbindlichkeiten erfolgt ebenfalls unter Abschlag von 10 % Steuerstundung über 10 Jahre für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohneigentum Voraussetzung Steuer könnte nur durch die Veräußerung des erworbenen Vermögens aufgebracht werden. Die Stundung erfolgt bei Erwerb von Todes wegen zinslos. 23

VERSCHONUNG VON BETRIEBSVERMÖGEN Verschonungsoptionen für Betriebsvermögen (A/B) OPTION A Regelverschonung, 13a Abs. 1 ErbStG Kein Antrag nötig OPTION B Optionsverschonung, 13a Abs. 10 ErbStG Antrag erforderlich Sofort fällige Steuer 15 % Keine Begünstigung/ Verschonungsabschlag 85 % 100 % Abschmelzung bei > 26 Mio. begünstigtem BV um 1 % pro 750.000 Verschonungsbedarfsprüfung Bei > 26 Mio. begünstigtem BV, 28a ErbStG Verwaltungsvermögen (nicht begünstigt) Behaltensfrist Gleitender Abzugsbetrag von 150.000,00 Bis zu 90 % unschädlich 5 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß bis Betriebsvermögen von 1 Mio. voll/ > 1 Mio. und < 3 Mio. anteilig/ ab 3 Mio. entfällt er erwerbs- und erwerberbezogen nur 1x in 10 Jahren Bis zu 20 % unschädlich 7 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß Kein Abzugsbetrag, da vollständige Steuerbefreiung 24

KEINE VERSCHONUNG VON VERWALTUNGSVERMÖGEN Verwaltungsvermögen, 13b Abs. 4 ErbStG Verwaltungsvermögen wird nicht begünstigt, sondern vollumfänglich besteuert. Was ist steuerschädliches Verwaltungsvermögen? Vermietete Grundstücke Anteile an Kapitalgesellschaften 25 % Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Finanzmittel : Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (hierunter fallen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände) Kunstgegenstände, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände Junges Verwaltungsvermögen Zurechnung zum Betriebsvermögen weniger als 2 Jahre vor Besteuerungszeitpunkt 25

UNSERE DIENSTLEISTUNGEN FÜR SIE Ertragsteuerrecht Erbschaftsteuerrecht Erbrecht rechtliche Beratung Bewertungsrecht steuerliche Beratung Begleitung im Finanzverfahren Ehe- und Güterstandsrecht Gesellschaftsrecht Minderjährigenrecht 26

STANDORTE DEUTSCHLAND Berlin Alt-Moabit 2 10557 Berlin Tel: +49 30 208 88-0 Dresden Kleine Brüdergasse 3 01067 Dresden Tel: +49 351 45 15-0 Düsseldorf Bennigsen-Platz 1 40474 Düsseldorf Tel: +49 211 83 99-0 Frankfurt am Main Gervinusstraße 15 60322 Frankfurt am Main Tel: +49 69 500 60-0 Theodor-Stern-Kai 1 60596 Frankfurt am Main Tel: +49 69 967 65-0 Greifswald Steinbeckerstraße 10 17489 Greifswald Tel: +49 3834 885 33-40 Hamburg Domstraße 15 20095 Hamburg Tel: +49 40 288 01-0 Köln Aachener Straße 75 50931 Köln Tel: +49 221 28 20-0 Leipzig Petersstraße 1 13 04109 Leipzig Tel: +49 341 60 03-0 Riemannstraße 29 b 04107 Leipzig Tel: +49 341 12 63-0 München Herzog-Heinrich-Straße 22 80336 München Tel: +49 89 350 00-0 Nürnberg Längenstraße 14 90491 Nürnberg Tel: +49 911 60 07-0 Potsdam Hebbelstraße 27 14469 Potsdam Tel: +49 331 73 04 07-70 Stuttgart Friedrichstraße 10 70174 Stuttgart Tel: +49 711 60 17 87-0 HAMBURG DÜSSELDORF KÖLN FRANKFURT GREIFSWALD BERLIN POTSDAM LEIPZIG DRESDEN NÜRNBERG STUTTGART MÜNCHEN 27