Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen

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Transkript:

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Vorlesung vom 13. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law

Zum Einstieg: Völkerrecht und Landesrecht Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 2

Themen der heutigen Vorlesung 1. Völkerrechtsquellen (Abschluss): Besondere Normtypen 2. Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen (Einstieg): a) Souveräne Gleichheit der Staaten (Wdh.) b) Das Selbstbestimmungsrecht c) Das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 3

Besondere Normtypen: ius cogens und erga omnes Normen Ius cogens Rang und Bestandsfestigkeit einer Norm Zwingendes Völkerrecht Begriff: Art. 53, 2. Satz WVK Bsp: Gewaltverbot, Verbot des Sklavenhandels, Genozidverbot, Non-Refoulement Unwirksamkeit widersprechenden Völkerrechts (vgl. Art. 53, 1. Satz WVK) und nationalen Rechts Erga omnes Kreis der Geschützten, Klage- und Repressalienbefugten Begriff: Rechtspflichten gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft (Barcelona Traction-Fall des IGH, ICJ Reports 1970, Rn. 33) Bsp: Genozidverbot, Aggressionsverbot, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Sklavereiverbot, zentrale Menschenrechte Rechtsfolgen: differenzierte Regelung der ILC-Artikel zur Staatenverantwortung von 2001 Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 4

Verhältnis ius cogens, Völkergewohnheitsrecht und erga omnes Normen (1/2) Unterschiedliche Perspektiven Hierarchie: ius cogens Gilt immer und überall für alle Völkerrechtssubjekte Abweichende Vereinbarungen sind nichtig Entstehung: Völkergewohnheitsrecht Ist für alle Völkerrechtssubjekte verbindlich Abweichende Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, solange die völkergewohnheitsrechtliche Norm nicht zum ius cogens gezählt wird Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 5

Verhältnis ius cogens, Völkergewohnheitsrecht und erga omnes Normen (2/2) Adressaten: Normen erga omnes Richten sich an die ganze Staatengemeinschaft Können, müssen aber nicht zum ius cogens zählen Kategorien können, müssen sich aber nicht überschneiden Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 6

Themenbereich V: Grundprinzipien zwischenstaatlicher Beziehungen Überblick Souveräne Gleichheit der Staaten Selbstbestimmungsrecht der Völker Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung Gewalt- und Interventionsverbot Kollektive Friedenssicherung im Rahmen der UNO Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 7

Bedeutung der souveränen Gleichheit der Staaten Art. 2 Abs. 1 UN-Charta: «Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.» Politische Unabhängigkeit (Interventionsverbot) Territoriale Integrität (Gewaltverbot) «Par in parem not habet imperium» Vgl. auch sog. «Friendly Relations»-Deklaration der UN- Generalversammlung (A/RES/25/2625) Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 8

Selbstbestimmungsrecht der Völker (1/2) Art. 1 Abs. 2 und Art. 55 UN-Charta; Art. 1 Abs. 1 UNO- Pakte I und II Entwicklung im Zusammenhang mit dem Prozess der Dekolonialisierung Völkergewohnheitsrecht Unterscheidung zwischen innerem und äusserem Selbstbestimmungsrecht Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 9

Selbstbestimmungsrecht der Völker (2/2) Inneres Selbstbestimmungsrecht Recht zur Bestimmung der politischen Regierungsform Recht zur kulturellen Entwicklung: Bewahrung von Eigenheiten der Minderheit (Kultur, Sprache etc.) Äusseres Selbstbestimmungsrecht (Sezession) Territoriale Integrität des Mutterstaates vs. Selbstbestimmungsrecht eines Volkes Voraussetzungen: Verweigerung des inneren Selbstbestimmungsrechts (schwere Menschenrechtsverletzungen) Ultima ratio Effektive Staatsgewalt Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 10

Mechanismen der friedlichen Streitbeilegung Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3, Art. 33 ff. UN-Charta) Art. 33 Abs. 1 UN-Charta: Aufzählung der wichtigsten Mittel Grundsatz der freien Wahl und Kombination der Mittel «diplomatisch-politisch»: Verhandlung Untersuchung Vermittlung Vergleich «gute Dienste» «rechtlichgerichtsförmig»: Schiedsgerichtsbarkeit Internationale Gerichtsbarkeit Regionale Gerichte Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 11

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Betonung der Parteiautonomie, Vertraulichkeit, geringe Institutionalisierung Ständige oder ad hoc Schiedsgerichte Zwischenstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit «diagonale» Schiedsgerichtsbarkeit (Private gegen Staaten), z.b. ICSID Grosse Bedeutung der WTO-Streitbeilegung Keine zentrale Vollstreckungsinstanz Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 12

Die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit: Überblick Wichtige Gerichte Internationale Gerichte: v.a. IGH, Seegerichtshof, Internationaler Strafgerichtshof Regionale Gerichte: z.b. EuGH, EGMR Charakteristika Keine obligatorische Gerichtsbarkeit Zustimmung erforderlich (generell/punktuell, vorgängig/nachträglich) Keine allgemein zuständige Gerichtsbarkeit (kein "Weltgericht") Durchsetzungsproblematik (keine zentrale Vollstreckung) Parteistellung Privater in völkerrechtlichen Gerichtsverfahren? Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 13

Der Internationale Gerichtshof (1/4) Kapitel XIV UN-Charta und Statut im Anhang der UN- Charta Hauptorgan der UNO (Art. 7 UN-Charta) Hauptrechtsprechungsorgan der UNO (Art. 92 UN- Charta) Alle UN-Mitglieder sind Mitglieder des IGH 15 Richter, gewählt auf 9 Jahre Sitz in Den Haag Verfahrensarten Völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen Staaten Gutachten (Art. 96 UN-Charta, Art. 65 ff. IGH-Statut) Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 14

Der Internationale Gerichtshof (2/4) Zwischenstaatliche Streitigkeiten (Verfahrensgang) I. Zuständigkeit und Zulässigkeit 1. Zuständigkeit (Prüfung von Amtes wegen) a) Parteifähigkeit: nur Staaten (Art. 34, 35 IGH-Statut) b) Unterwerfung (Art. 36 IGH-Statut) 2. Zulässigkeit (Prüfung nur auf Einrede hin) a) Rechtsstreit b) Rechtsschutzinteresse c) Verjährung d) Res iudicata Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 15

Der Internationale Gerichtshof (3/4) II. Begründetheit Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage (Sachurteil) III. Rechtswirkung Art. 94 Abs. 1, Abs. 2 UN-Charta Art. 60 IGH-Statut: Auslegung von Urteilen durch IGH Wiederaufnahme des Verfahrens IV. Vorläufiger Rechtsschutz (Art. 41 IGH-Statut) Prima facie-zuständigkeit Unmittelbar drohender und irreparabler Schaden Verbindlichkeit (vgl. LaGrand-Fall) Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 16

Der Internationale Gerichtshof (4/4) Gutachten (Art. 96 UN-Charta, Art. 65 ff. IGH-Statut) Nicht rechtsverbindlich Aufforderung durch UN-Generalversammlung oder UN- Sicherheitsrat; andere Organe der UN oder Sonderorganisationen mit Ermächtigung der Generalversammlung Ablehnung nur aus «zwingenden Gründen» Hohe praktische Relevanz Völkerrecht Prof. Christine Kaufmann, Herbstsemester 2013 Seite 17