AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2009 HANNOVER, 05. FEBRUAR 2009 NR. 05 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt BURGWEDEL Haushaltssatzung der Stadt Burgwedel 38 2. Stadt NEUSTADT AM RÜBENBERGE Bebauungsplan Nr. 432 Im Dorfe, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Wulfelade 39 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 39 Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover Friedhofsordnung in vereinfachter Form für den Friedhof der Ev.-luth. St. Martins-Kirchengemeinde Seelze 40 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Martins-Kirchengemeinde Seelze 40 in Seelze mit Lage zwischen der Hannoverschen Straße, Döteberger Straße und Heimstättenstraße in Seelze Zweckverband vhs Hannover Land Haushaltssatzung des Zweckverbandes vhs Hannover Land für das Haushaltsjahr 2009 41 37
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt: 1. Gundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v. H. b) für die Grundstücke (Gundsteuer B) 350 v. H. 2. Gewerbesteuer 380 v. H. Landeshauptstadt Hannover BURGWEDEL, 18. Dezember 2008 STADT BURGWEDEL Dr. Hoppenstedt L. S. Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt BURGWEDEL Haushaltssatzung der Stadt Burgwedel Auf Grund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Burgwedel in der Sitzung am 18. Dezember 2008 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen: Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Im Anschluss an die Veröffentlichung liegt der Haushaltsplan mit allen Anlagen gem. 86 Abs. 2 Satz 3 NGO an sieben Tagen ohne Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werktage zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burgwedel in Großburgwedel, Fuhrberger Str. 4, 30938 Burgwedel, öffentlich aus. Burgwedel, 23. Januar 2009 STADT BURGWEDEL Dr. Hoppenstedt Bürgermeister Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf 31.542.600 EUR 31.542.600 EUR 9.072.000 EUR 9.072.000 EUR Kredite werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 380.000 EUR veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000 EUR 38
2. Stadt NEUSTADT AM RÜBENBERGE Bebauungsplan Nr. 432 Im Dorfe, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Wulfelade Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat in seiner Sitzung am 04.12.2008 den oben genannten Bebauungsplan gemäß 0 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen als Satzung beschlossen. Die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB und die Zusammenfassende Erklärung gemäß 0 Abs. 4 BauGB haben an dieser Beschlussfassung teilgenommen. Der Bebauungsplan wurde gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Geltungsbereich Der genaue Geltungsbereich ist nachstehender Planskizze zu entnehmen: Mit dieser Bekanntmachung wird der vorgenannte Bebauungsplan rechtsverbindlich. Neustadt a. Rbge., den 27.01.2009 STADT NEUSTADT A. RBGE. Der Bürgermeister Im Auftrag Dr. Weusthoff C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des 6 (1) des Nds. Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomzG) in Verbindung mit 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der auf der Grundlage der 16 NGemHKVO hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 01.12.2008 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Ergebnishaushalt bei den ordentlichen Erträgen auf 2.152.500 bei den ordentlichen Aufwendungen auf 2.122.500 im Finanzhaushalt bei den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.152.500 bei den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.154.500 bei den Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 0 bei den Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 20.000 Der Bebauungsplan Nr. 432 mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung liegt zur allgemeinen Einsicht bei der Stadt Neustadt a. Rbge. Team Stadtplanung, Theresenstraße 4, 31535 Neustadt a. Rbge., während der Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 08.00 16.00 Uhr, Donnerstag 08.00 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 08.00 12.00 Uhr, aus. Rechtsbehelf: Gemäß 15 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt a. Rbge. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die frist-gemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Kredite werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 230.000 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind unerheblich in Sinne von 89 NGO anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr 5.000,00 je Haushaltsstelle nicht überschreiten. 39
6 Die Umlage, die zur Deckung des Finanzbedarfs gemäß 4 der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Calenberger Land erhoben wird, beträgt für das Jahr 2009 insgesamt 465.474,82 ; das entspricht pro Einwohner 3,13. Die Umlage beträgt für: Stadt Barsinghausen 106.676,66 Stadt Gehrden 45.898,32 Stadt Ronnenberg 72.734,94 Stadt Seelze 103.205,49 Stadt Springe 92.782,59 Gemeinde Wennigsen 44.176,82 Barsinghausen, den 01.12. 2008 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Martins-Kirchengemeinde Seelze in Seelze mit Lage zwischen der Hannoverschen Straße, Döteberger Straße und Heimstättenstraße in Seelze Gemäß der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchliches Amtsblatt 1974 S. 1) und 4 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Martins-Kirchengemeinde in Seelze hat der Kirchenvorstand am 20. Januar 2009 folgende Friedhofsordnung beschlossen: Entstehen der Gebührenpflicht Der Verbandsvorsitzende Werner Huckschlag Der Verbandsgeschäftsführer Horst Körner Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung. Die Haushaltssatzung für das Jahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushalts- und Finanzplan liegen gem. 86 Abs. 2 NGO vom 02.02.2009 bis 12.02.2009 in der Hauptgeschäftsstelle in 30890 Barsinghausen, Langenäcker 38 während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE CALENBERGER LAND Der Verbandsgeschäftsführer Körner Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover Friedhofsordnung in vereinfachter Form für den Friedhof der Ev.-luth. St. Martins-Kirchengemeinde Seelze Gemäß der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Martins-Kirchengemeinde in Seelze für den kirchlichen Friedhof in der Gemarkung Seelze, Flur 1, Flurstücke 315 und 316, in der Größe von 1,2837 ha, am 09. Dezember 2008 eine neue Friedhofsordnung beschlossen. Diese Friedhofsordnung ist vom Stadtkirchenvorstand des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover am 23. Januar 2009 kirchenaufsichtlich genehmigt worden. Der volle Wortlaut der Friedhofsordnung liegt in der Zeit vom 06.02.2009 bis 05.03.2009 am Montag und Freitag (10 bis 12 Uhr) sowie Mittwoch (17 bis 18 Uhr) im Ev.- luth. Kirchenbüro in 30926 Seelze, Martinskirchstr. 11, aus. Die Friedhofsordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist am 06. März 2009 in Kraft. Nach Inkrafttreten kann die Friedhofsordnung weiterhin im o. g. Kirchenbüro eingesehen werden. Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Gebühren 1. Sargwahlgrab (1 Person) 1.200,00 2. Kindergrab 200,00 3. Urnenwahlgrab (für 4 Urnen) [halbe Größe vom Sarggrab] 600,00 4. Urnenrasenreihengrab (inkl. Grabplattengenehmigung) 700,00 und Rasengrabplatte 580,00 Verlängerung Sargwahlgrab pro Jahr (1.200,00 / 25 Jahre Laufzeit) 48,00 Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr (600,00 / 25 Jahre Laufzeit) 24,00 Gebühr für weitere Urnenbeisetzung im (Urnen-)Wahlgrab 120,00 5. Kapellenbenutzung (pro Benutzung) 395,00 6. Friedhofunterhaltungsgebühr für die Hofgrabstellen pro Grabstelle (pro Jahr) 15,00 7. Grabmalgenehmigungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die spätere Beseitigung des Grabsteins): einstelliges Grab stehendes Grabmal 100,00 einstelliges Grab liegendes Grabmal 70,00 zweistelliges Grab stehendes Grabmal 130,00 zweistelliges Grab liegendes Grabmal 90,00 Der Kirchenvorstand 40
Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 06. März 2009 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die Vorschriften der bisherigen Friedhofsgebührenordnung außer Kraft. Seelze, den 20.01.2009 DER KIRCHENVORSTAND Matthias Hoyer, Pastor Horst Labitzke Vorsitzender L. S. Stellvertr. Vorsitzender Die o. g. Friedhofsordnung wird hiermit gemäß 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Hannover, den 23.01.2009 DER STADTKIRCHENVORSTAND Im Auftrage Quindel L. S. Kirchenverwaltungsrat Zweckverband vhs Hannover Land Haushaltssatzung des Zweckverbandes vhs Hannover Land für das Haushaltsjahr 2009 Auf Grund der 8 Abs. 2 und 18 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.05.2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung mit 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 09.12.2008 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen: Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.540.000 Die Umlage, die zur Deckung des Finanzbedarfs gemäß 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes vhs Hannover Land erhoben wird, beträgt: für die Stadt Burgwedel 83.653 für die Stadt Garbsen 256.962 für die Stadt Neustadt a. Rbge. 186.369 für die Stadt Wunstorf 170.479 für die Gemeinde Wedemark 119.240 Neustadt a. Rbge., den 09.12.2008 Noack Verbandsgeschäftsführer Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 NGO vom 06.02.2009 bis 16.02.2009 zur Einsichtnahme während der Dienststunden in der Hauptgeschäftsstelle der vhs Hannover Land, Suttorfer Str. 8, 31535 Neustadt a. Rbge., Zimmer 12, öffentlich aus. Neustadt a. Rbge., 28.01.2009 ZWECKVERBAND VHS HANNOVER LAND Noack Verbandsgeschäftsführer Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 9.263.600 in der Ausgabe auf 9.263.600 im Vermögenshaushalt in der Einnahme 119.400 in der Ausgabe auf 119.400 Kredite werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 41
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