1. Grundzüge - Ziele



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Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht F. Insolvenz Ulla Reisch WS 2015/2016 1 1. Grundzüge - Ziele Grundzüge - KO seit 1914 - Unternehmensinsolvenzrecht: Förderung des Fortbetriebes/Entschuldung - Privatinsolvenzrecht: Entschuldung für natürliche Personen - Grenzüberschreitende Insolvenzsachverhalte: EUInsVO, Internationales Insolvenzrecht ( 217 ff IO) Ziel - Bestmögliche Gläubigerbefriedigung - Sanierung des Schuldners - Ziele der IO/IRÄG 2010 Erleichterung von Sanierungen einheitliches Insolvenzverfahren Zurückdrängung der Konkursverschleppung Motivierung der Schuldner für frühere Antragsstellung (Eigenverwaltung, 30 % Quote) Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse Kritische Würdigung 2 1

2.Gliederung der IO-Terminologie Gliederung der IO: - Teil 1: Insolvenzrecht ( 1 62) -Teil 2: Insolvenzverfahren ( 63 165) -Teil 3: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ( 166 168) -Teil 4: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ( 169 179) -Teil 5: Konkursverfahren ( 180, 180a) -Teil 6: Schuldenregulierungsverfahren ( 181 216) -Teil 7: Internationales Insolvenzrecht ( 217 251) -Teil 8: Allgemeine Verfahrensbestimmungen ( 252 263; statt 171-179 IO) -Teil 9: Begleitregelungen ( 264 275) 3 2.Gliederung der IO-Terminologie Terminologie ( 275): - Insolvenzordnung - Insolvenzverfahren - Insolvenzgericht - Insolvenzgläubiger - Schuldner - Insolvenzverwalter ist der Überbegriff von Masseverwalter und Sanierungsverwalter - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Sanierungsplantagsatzung - Insolvenzquote - Insolvenzvermögen - Sanierungsplan -Beibehalten: Massegläubiger, Masseforderung 4 2

3.Grundzüge Einflussmöglichkeiten der Gläubiger im Insolvenzverfahren Insolvenzgrundsätze - Gläubigergleichbehandlung - Grundsatz der Universalität Ediktsdatei( 255 258) - www.edikte.justiz.gv.at - Bekanntgabe von Beschlüssen - Verfahrenseröffnung und Verfahrenstand - Verwertungen - Unterbleiben der bes. Zustellung Verfahrensbeteiligte - Schuldner - Gläubiger: - Insolvenzgläubiger - Absonderungsgläubiger - Aussonderungsgläubiger - Massegläubiger - Gericht - Gläubigerversammlung - Gläubigerausschuss 5 3.Grundzüge Einflussmöglichkeiten der Gläubiger im Insolvenzverfahren Letztverantwortung der Insolvenzgerichte - Verfahrensabwicklung durch Insolvenzverwalter - Entscheidung des Insolvenzgerichts: - Entscheidung über Schließung des Unternehmens/ Unternehmensbereiches ( 114a, 115) - Genehmigung der Verwertung von Unternehmen, des Anlage-und Umlaufvermögens, von Liegenschaften ( 117) - Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans - Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte ( 116) - Weisungserteilung an Insolvenzverwalter ( 84) Gläubigerversammlung - Alle verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubiger - Anhörung in der Berichtstagsatzung über Fortführung - Einzelner InsGl kann Forderungen eines anderen InsGl in der Prüfungstagsatzung bestreiten - Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan 6 3

B. Gründzüge Einflussmöglichkeiten der Gläubiger im Insolvenzverfahren Gläubigerausschuss - Zu bestellen, wenn - dies Eigenart oder bes. Umfang des schuldner. Unternehmens verlangt - IVW beabsichtigt Abschluss eines nach 117 zustimmungspflichtigen Geschäftes - Mitglieder: - Besteht aus 3 bis 7 vom Gericht ernannten Mitgliedern (auf Vorschläge der Gläubiger ist Bedacht zu nehmen) - Vorwiegend Gläubiger, Belegschaftsorgane, Interessensvertretung der Gläubiger (KSV, AKV) Gläubigerstellung ist keine Voraussetzung - Pflichten: - Äußerung zu den in 116 aufgezählten Geschäften, sonstige wichtige Vorkehrungen - Zustimmung zu den in 117 aufgezählten Geschäften Aber Aufhebung der Entscheidung durch Insolvenzgericht möglich 7 4. Insolvenzverfahren Überblick Insolvenzverfahren außergerichtlicher Ausgleich Sanierungsverfahren mit Masseverwalter Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters Konkursverfahren mit Masseverwalter Schuldenregulierungsverfahren Sanierungsplan bis Insolvenzeröffnung 20 % 60/90 Tage - SPTS = inhaltlich Zwangsausgleich wie bisher Sanierungsplan bis Insolvenzeröffnung 30 % Sanierungsplan nach Insolvenzeröffnung = Zwangsausgleich wie bisher Liquidation wie bisher Sanierungsverfahren ist nach 166 ausgeschlossen Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen. 8 4

4. Insolvenzverfahren Überblick 1. Insolvenzvoraussetzungen - Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung, kostendeckendes Vermögen INSOLVENZTATBESTÄNDE Zahlungsunfähigkeit Überschuldung* Freie Zahlungsmittel < fällige Verbindlichkeiten Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung (dauernd) (vorübergehend) AV UV EK FK - Rechnerische Überschuldung oder (zu Liquidationswerten) - Fortbestandsprognose NEGATIV 69KO: Konkursantrag Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist *nur bei Kapitalgesellschaften 9 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.2. Konkurseröffnungsverfahren Beschleunigung ( 70 Abs 2): - Belehrung über Möglichkeit Sanierungsverfahren / Sanierungsplan erfolgt in gerichtlicher Ladung zur Se-TS, nicht erst in dieser - TS dürfen zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen nicht erstreckt werden PRAXIS: Ratenvereinbarungen, die nach der Se-TS abgeschlossen werden, werden nur mehr in Ausnahmefällen berücksichtigt (geringe Deckungslücke die für sich allein keinen Insolvenzgrund darstellt) Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse: - Neubezeichnung ( 71b ): Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bei bestehender Zahlungsunfähigkeit - Erweiterung des Personenkreises der für den Kostenvorschuss Haftenden auf Gesellschafter mit mehr als 50 % Anteil ( 72d ) - Erleichterung des Regresses für den Kostenvorschuss erlegenden Gläubiger ( 71d) Auf Antrag erhält Gläubiger Exekutionstitel für Rückerstattungsanspruch 10 5

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.3. Sanierungsplan: 141 Inhalt (Abs 1): 20 % Quote zahlbar in 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans ( Ausnahme: für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben; 20 % zahlbar in max. 5 Jahren) Achtung: gesamte Quote, nicht nur Mindestquote von 20 % ist in 2 Jahren zu bezahlen (Unternehmen soll kurzfristige Entschuldung ermöglicht werden) 11 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.3. Sanierungsplan: 141 Unzulässigkeitsgründe (Abs 2): Der Sanierungsplan ist unzulässig, -solange der Schuldner flüchtig ist; -wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist; -solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat; -wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die 149 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt -wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient; -wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. -Besonderheiten für juristische Personen (Abs 3): -Abs 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass 1. und 3. Voraussetzung von Abs 2 auf alle organschaftlichen Vertreter zutrifft und 2. Voraussetzung von Abs 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutrifft 12 6

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.3. Sanierungsplan: 141 Nichtvorlage der Bilanz ist kein Unzulässigkeitsgrund mehr; ebenso die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vor weniger als 10 Jahren 13 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4. Verfahren 4.4.1. Konkursverfahren mit Liquidation Antrag Schuldner oder Gläubiger -Deckung Verfahrenskosten Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei) Masseverwalter wird tätig -Schließung des Unternehmens -Auflösung der Verträge -Forderungsprüfung - Versilberung des Vermögens -Anfechtung -Betreibung der offenen Forderungen Berichts-und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung (Titel) Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR/Verteilungsentwurf) -Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil Details materieller Art später 14 7

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.1 Konkursverfahren mit Liquidation Exkurs: Was ist Masseunzulänglichkeit ( 124 a)?: Konkursmasse reicht nicht aus, um Masseforderungen zu erfüllen: - MV hat dies dem Insolvenzgericht mitzuteilen (Wegfall ebenso) - MV hat mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten - Insolvenzgericht veröffentlicht dies in Ediktsdatei - MV darf Rechtshandlungen zur Verwaltung und Verwertung vornehmen und dafür MF befriedigen Massegläubiger dürfen klagen, aber Exekutionen führen nur jene, die der MV wegen Verwaltung und Verwertung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit beauftragt hat. 15 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Prüfphase von längstens 90 Tagen ab Eröffnung Prüfphase endet mit Berichtstagsatzung ( 91a ), die mit Prüfungstagsatzung verbunden werden kann MV prüft, ob Unternehmen kostendeckend geführt werden kann (allenfalls Fortführungskaution nach 115 Abs 2) Berichts-und Prüfungstagsatzung: - MV berichtet über kostendeckende Fortführung, dass Sanierungsplan den Interessen der Insolvenzgläubiger entspricht und voraussichtlich erfüllbar ist. - dann Beschluss des Insolvenzgerichts nach Anhörung der Insolvenzgläubiger auf Fortführung und allenfalls samt gesonderter Beurteilung keine Unterscheidung mehr in befristeter und unbefristeter Fortführung und14 Tagesfrist für Schuldner für Einbringung eines Sanierungsplans Sanierungsplan (Zurückweisung durch Gericht nach 142 möglich) Stellungnahme des Masseverwalters zu Sanierungsplan ( 146), Antrag auf Kostenbestimmung, Schlussrechnung 16 8

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung (verbunden mit Rechnungslegungstagsatzung): -längstens in 6 Wochen ab Sanierungsplanantrag ( 114c) - Änderung möglich, wenn nicht für die Gläubiger ungünstig -Erfordernisse für Annahme: Mehrheit der Anwesenden und 50 % Kapitalmehrheit der Anwesenden -keine obligatorische Stimmrechtsentscheidung bei Absonderungsgläubigern, die zugleich Insolvenzgläubiger sind (außer Ergebnis der Abstimmung hängt von Umfang des Stimmrechtes ab) -Insolvenzgläubiger, der zugleich Absonderungsgläubiger ist, hat bekannt zu geben, für welchen Betrag er das Stimmrecht begehrt -wenn der Sanierungsplan nicht in 90 Tagen angenommen wird Ende der Verwertungssperre -wenn Sanierungsplan nicht in 1 Jahr ab Konkurseröffnung angenommen, ist Unternehmensschließung vom Gericht anzuordnen (Erstreckung auf insgesamt 3 Jahre möglich wegen Krise - bisher 2 Jahre) 17 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Bestätigung des Sanierungsplans und Entscheidung über Verfahrenskosten: - Versagungsgründe zwingend 153, Ermessen 154 - Ansprüche Aus- und Absonderungsgläubiger werden durch Sanierungsplan nicht berührt - Bei Bestätigung des Sanierungsplans ist die gesicherte Forderung mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das Absonderungsrecht besteht ( 149) Achtung: Fiktionsverwertung, die auch für Zukunft wirkt, außer für Zinsen, die nachher entstehen (Oppositionsklage, Klage auf Herausgabe der Löschungserklärung bei Ablöse) 18 9

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans = Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( 152b) Rechtswirkungen des Sanierungsplans ( 156): - Schuldner wird von restlicher Verbindlichkeit befreit, unabhängig davon ob Gläubiger am Verfahren teilgenommen haben, an der Abstimmung über Sanierungsplan teilgenommen haben oder gegen Sanierungsplan gestimmt haben Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind ( 156 Abs 4) Verzug 156a: - Regelungen sind zwingend - mindestens 14tägige Nachfrist/schriftl. Mahnung - absolutes Wiederaufleben nur vereinbar, wenn in den letzten 5 Jahren vor Insolvenzeröffnung ein Sanierungsplan abgeschlossen wurde relatives Wiederaufleben 19 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise besicherter Forderungen 156b IO: - 66 AO übernommen -kein Verzug, wenn die bestrittene Forderung im Ausmaß der vorläufigen Feststellung bei Gericht sichergestellt wird, bei Absonderungsgläubigern der Ausfall bezahlt wurde Daneben Tätigkeit des MV wie bei Liquidation: - Forderungsprüfung, Betreibung offener Forderungen, Anfechtung, Versilberung nicht betriebsnotwendiger Assets, allenfalls Vertragsauflösung, Teilbereichsschließung etc. 20 10

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan EXKURS: Sanierungsplan mit Überwachung durch einen Treuhänder ( 157 157m): -Zur Überwachung der Erfüllung oder auch zu Verwaltung und Verwertung -gesamtes Vermögen muss übertragen werden -damit kann Treuhänder die Hereinbringung offener Forderungen, Anfechtungsansprüchen übertragen werden gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung ) 21 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Neustart: - vorzeitige Löschung aus Insolvenzdatei nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans über Antrag des Schuldners; Erfüllung ist Gericht nachzuweisen; dieses kann auf Kosten des Schuldners SV beiziehen( 256 Abs 3) - Feststellung der Nichtigkeit des Sanierungsplans wegen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida (Verurteilung rk innerhalb von 2 Jahren ab Bestätigung des Sanierungsplans) durch Beschluss des Insolvenzgerichts ( 158) gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung ) 22 11

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.3.Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (allgemein) nur für natürliche Personen, die Unternehmen betreiben; juristische Personen; Personengesellschaften; Verlassenschaften ( 166) bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon Eröffnung möglich ( 167 Abs 2) nicht mehr möglich, wenn schon Konkursverfahren eröffnet Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung und Antrag des Schuldners ( 167 Abs 1) dann Sanierungsplantagsatzung in 60-90 Tagen ab Eröffnung ( 168) muss in Eröffnungsbeschluss schon genannt sein TS wahrscheinlich: binnen 60 Tagen PTS/BTS und 5 6 Wochen später SanierungsplanTS/SchlussTS (aber: SanierungsplanTS könnte nach 168 mit PTS verbunden werden. Vgl 74 Abs 3) Verwertungssperre für 90 Tage ( 168) 23 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.3. Sanierungsverfahren ohne EV Änderung der Bezeichnung von Sanierungs-auf Konkursverfahren: ( 167 Abs 3) - Anzeige der Masseunzulänglichkeit - Sanierungsplanantrag wird zurückgezogen / Gericht weist Antrag zurück - Sanierungsplan wird nicht angenommen und Tagsatzung wird nicht erstreckt Achtung: Dauer des Sanierungsverfahrens nicht zeitlich befristet (nur ERV!!); daher kein zeitliches Limit für Annahme, aber Verwertungssperre nach 90 Tagen weg - Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans Sanierungsverfahren auch bei nach Insolvenzeröffnung geschlossenem und verwertetem Unternehmen möglich 24 12

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.4. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters Voraussetzung: -Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % innerhalb von 2Jahren -Vermögensverzeichnis -Status -Finanzplan für die nächsten 90 Tage -die letzten 3 Jahresabschlüsse -Informationen über Mittelverwendung für Erfüllung des Sanierungsplans alle Voraussetzungen müssen bei Eröffnung erfüllt sein; Angaben sind zu belegen, soweit zumutbar, Verbesserungsauftrag ( aber nicht Zeit dafür, diese erst zu erstellen) Insolvenzgericht prüft diese Unterlagen nur vorläufig, dh auf Vollständigkeit (inhaltliche Prüfung erst durch Sanierungsverwalter) 25 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.4. Sanierungsverfahren mit EV Eigenverwaltung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen ( wichtig für Prozessführungsbefugnis bleibt beim Schuldner) sonst ohne EV!!! Tagsatzungen: - Gläubigerversammlung (kann mit BTS verbunden werden) innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung: Verwalter berichtet über Wirtschaftslage, Einhaltung des Finanzplans, Erfüllbarkeit des Sanierungsplans, Entziehungsgründe für EV - SanierungsplanTS mit Prüfungs- und SchlussrechnungsTS innerhalb von 90 Tagen. Aufgaben des Sanierungsverwalters ( 178): - Überprüfung der wirtschaftlichen Lage - Überwachung der Geschäftsführung und Ausgaben für Lebensführung des Schuldners - Bericht bis zur 1. Gläubigerversammlung / BTS (siehe oben) 26 13

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.4. Sanierungsverfahren mit EV wird Sanierungsplan nicht von Gläubigerversammlung innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung angenommen, ist EV zu entziehen (Erstreckung über 90 Tage möglich, aber dann erlischt EV; laut Dr. Mohr, Erstreckung auch innerhalb von 90 Tagen nicht möglich kann in Sanierungsverfahren ohne EV (mit MV) übergehen Entzug der EV ist in Ediktsdatei einzuschalten Entziehung der EV ( 170): Nachteile für Gläubiger zu erwarten / Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, Verfügungsbeschränkung wird zuwider gehandelt, Finanzplan nicht eingehalten, Status unrichtig, MF werden nicht bezahlt Voraussetzungen des 167 Abs 3 erfüllt sind Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen 27 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4. Sanierungsverfahren mit EV Umfang der EV ( 171): - Rechtshandlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes : EV aber Unterlassung der Handlung bei Einspruch des Sanierungsverwalters - Genehmigt durch Sanierungsverwalter: -Rechtshandlungen die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören -Rücktritt, Kündigung, Auflösung von zweiseitigen noch nicht erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen nach 21, 23, 25 - Bewilligung durch Gericht: -Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens 28 14

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.4.4. Sanierungsverfahren mit EV dem Sanierungsverwalter vorbehalten ( 172 ) - Anfechtung - Forderungsprüfung - Mitteilung der Geschäfte nach 116 - Abschluss der Geschäfte nach 117 - gerichtliche Veräußerung nach 119 - Veräußerung von Sachen, an denen Absonderungsrecht besteht 120 - Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach 120a Entlohnung des Sanierungsverwalters richtet sich nach den Regelungen für MV auch besondere Entlohnung nach 82 Abs 3 29 4. Insolvenzverfahren Überblick 4.5. Exkurs: Unternehmensbereichsschließung im Insolvenzverfahren Was ist Unternehmensbereich isd 114a? - Muss best. Funktionen innerhalb des Unternehmens haben - Abgrenzung: einheitlicher Zweck, gleichartige Tätigkeit, best. Produktgruppe - Es müssen ihm best. Erfolg + Aufwand zuordenbar sein Voraussetzungen der Schließung eines Unt.bereiches? - Materielle Voraussetzung: hohe Wahrscheinlichkeit der Erwirtschaftung von Verlusten - Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: - Stellungnahme des GM, Gläubigerausschusses - Schließungsantrag des IVW - Schließungsbeschluss durch Gericht 30 15

4. Insolvenzverfahren Überblick 4.5. Exkurs: Unternehmensbereichsschließung im Insolvenzverfahren Zeitpunkt der Schließung eines Unt.bereiches? - Vorwiegend bis BTS; während des gesamten Vf möglich Rechtswirkungen der Schließung eines Unt.bereiches? - 25 - Ab Schließungsbeschluss 1 Monat: Kündigung durch IVW/ begünstigter bevorrechteter Austritt der DN (Vorteil?) - Achtung: Kündigungsbeschränkungen!! - Sämtliche Beendigungsansprüche stellen InsFo dar 31 5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.1. Inhalt der Forderungsanmeldung 5.2. Verspätete Anmeldung 5.3. Bedeutung der Forderungsanmeldung insbesondere beim Sanierungsplan (Zwangsausgleich), Zahlungsplan 5.4. Sicherstellung 32 16

5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.1. Inhalt der Forderungsanmeldung Bezeichnung der Konkurssache anspruchsbegründender Sachverhalt für jede einzelne (Teil)forderung Angabe der Beweismittel hierfür (z.b. Rechnungsnummer, Datum, GZ und Gericht) Konkreter Rechtsgrund (z.b. Judikatschuld: Urteil, Vergleich, Rückstandsausweis; bei nicht titulierten Forderungen: Werklohn, Schadenersatz, Lohn, Darlehen Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten 33 5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.2. Verspätete Anmeldung Anmeldungsfrist: Forderungen sind zur in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Frist anzumelden. -verspätete Anmeldungen sind gem. 107 Abs1 IO nur bis 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung zulässig, danach grundsätzlich unbeachtlich; (außer Sanierungsplan) -formelle Zurückweisung ist jedoch nicht vorgesehen. wird einem Zahlungsplan oder Sanierungsplan Bestätigung versagt dann nachträgliche Prüfung von verspätet eingelangten Konkursforderungen entstandene Kosten aus einer verspäteten Anmeldung (insbesondere nachträgliche Prüfungstagsatzung) sind dem Masseverwalter zu ersetzen 50 zuzüglich Ust pro Anmeldung Gemäß 134 IO haben Gläubiger die wegen einer verspäteten Anmeldung an einer Zwischenausschüttung nicht teilnehmen, bei der folgenden Ausschüttung Anspruch auf Vorausempfang in der Höhe der ausgeschütteten Teilquote, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. ABER: dieser Anspruch besteht nicht, wenn es der Gläubiger unterlassen hat, seine bestrittenen Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist mittels Klage geltend zu machen ( gilt auch für Nachtragsverteilungen) 34 17

5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.3. Bedeutung der Forderungsanmeldung Hauptinteresse liegt laut Jud in der Teilnahme am Verfahren; - Feststellung der Forderung schafft einen Exekutionstitel - Stimmrecht, Quotenanspruch zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigen, festgestellte Insolvenzforderungen, Stimmrecht für Absonderungsgläubiger nur, wenn beantragt und für unbesichertenteil Teilnahme an Abstimmung zunächst auch für Absonderungsgläubiger, nicht geprüfte, bestrittene oder bedingte Forderungen wenn entscheidend für Abstimmungsergebnis, vorläufige Prüfung und Entscheidung des Insolvenzgerichts über Teilnahme 35 5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.3. Bedeutung der Forderungsanmeldung Sonderfall: Zahlungsplan - Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens-und Vermögenslage des Schuldners entspricht ( 197 IO) - Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (bei Gericht 113a Abs 1, Abs 2) - Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts, wenn es nicht bis zur Abstimmung über den ZP geltend gemacht wurde ( 113a Abs 2) 36 18

5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.4. Sicherstellung 5.4.1 Sicherstellung bei Sanierungsplan: Sicherstellung von bestrittenen Insolvenzforderungen ( 150 Abs 3): - Voraussetzungen: Forderungsanmeldung, Bestreitung durch IVW/ Insolvenzgläubiger, Frist zur Feststellungsklage noch offen / Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht Sicherstellungsantrag nicht erforderlich - Erlag bei Insolvenzgericht (Ausnahme: andere Vereinbarung mit Insolvenzgläubiger; zb bei MV) - Wirkungen: Schuldner gerät nicht im Verzug, Gläubiger erwirkt Pfandrecht am Erlag - Bestreitung nur durch Schuldner ( 150 Abs 4): gleichfalls Erlag, außer Forderung war schon bei Eröffnung tituliert - Verzugsfolgen 156b Sicherstellung von bedingten Insolvenzforderungen: - Gläubiger einer bedingten Forderung kann Sicherstellung der Zahlung beantragen Sicherstellungsanspruch entsteht ex lege / bei Anmeldung beantragen? Sicherstellung von Masseforderungen: - Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans ist ( 152 a Abs 1 Zf2) a)fällige MF sind zu bezahlen, wenn sie feststehen (MV prüft Richtigkeit der MF, solange kein Titel vorliegt) b) Fällige, aber nicht feststehende MF sind sicherzustellen, wenn sie eingeklagt wurde entscheidend ist Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans - Erlag bei Gericht (außer andere Vereinbarung zwischen MV und Gläubiger; bei MV) - Nicht fällige MF, sind nicht sicherzustellen ( unabhängig ob Sie feststehen oder nicht) 37 5. Rechte der Insolvenzgläubiger 5.4.2. Sicherstellung bei Verteilung Sicherstellung von bestrittenen Insolvenzforderungen: - Bei Zwischenverteilung: Quote für bestrittene Insolvenzforderung sicherzustellen, wenn Klagsfrist noch offen oder geklagt ( 131 Abs3, Abs 4) Erlag bei Gericht - Bei Schlussverteilung: über sämtliche bestrittene Forderungen muss endgültig entschieden sein Feststellungsprozess verhindert Schlussverteilung Sicherstellung von bedingten Insolvenzforderungen: - wenn anerkannt, dann bei Verteilung zu berücksichtigen - wenn bestritten Vgl Sicherstellung von bestrittenen Forderungen - Erlag bei Gericht kein Sicherstellungsantrag erforderlich Sicherstellung von Masseforderungen: - Erinnerungen gegen Verteilungsentwurf - Sicherstellung bei Verteilung nicht vorgesehen 38 19

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.1. Eigentumsvorbehalt 6.2. Pfandrecht 6.3. Sicherungseigentum & -abtretung 6.4. Sicherungszession 6.5. Bürgschaft 6.6. Garantie 6.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren 39 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.1. Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt ist im Gesetz nicht besonders geregelt. - Eigentumsübergang erst nach voller Preiszahlung. - Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. - Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer. - Zurücktreten und damit sein Vollrecht wieder herstellen und die Sache vom Käufer zurückfordern, kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. - Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft Der Käufer trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz. 40 20

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.1. Eigentumsvorbehalt - Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Eigentumsvorbehalt ist eine entsprechende Vereinbarung vor Übergabe (nicht auf Lieferschein, Rechnung; ausnahmsweise zulässig, wenn dauernde Geschäftsbeziehung besteht). - Besondere Fälle: a) Verlängerter Eigentumsvorbehalt: In diesem Fall wird vereinbart, dass dem Verkäufer auch Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises aus einer zulässigen Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer sicherungsweise abgetreten werden. b) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das (zurückbehaltene) Eigentum an der Sache soll auch der Sicherung anderer Forderungen des Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer dienen; wegen Verletzung des Faustpfandprinzips in Österreich unwirksam. 41 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.2. Pfandrecht Pfandrechtsbegründung ist dingliche Sicherung an einer fremden, beweglichen, unbeweglichen Sache oder einem Recht. - Grundsätze: Spezialitätsprinzip (nur an bestimmt bezeichneten Sache), Akzessorietät (es muss ein zu sichernde Forderung bestehen), Publizität (Erkennbarkeit für Dritte: Faustpfandprinzip & Grundbuch) - Rechtswirksame Begründung: Titel (Pfandbestellungsvertrag), Modus (tatsächliche Übergabe/GB/Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk) - Verpfändung und Pfändung: Verpfändung ist die vertragliche Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Pfändung ist die Erwirkung eines exekutiven Pfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer (titulierten) Forderung. 42 21

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.3. Sicherungsübereignung Bei der Sicherungsübereignung ist der Wille der Vertragsparteien (im Unterschied zur Verpfändung) auf die ( bedingte ) Eigentumsübertragung (Vollrecht) mit der persönlichen Verpflichtung des Gläubigers gerichtet, von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen. Auch bei der Sicherungsübereignung ist eine (der Pfandrechtsbegründung entsprechende) Publizität zu wahren. Die Übergabe durch Erklärung ist daher für die Begründung von Sicherungseigentum nicht ausreichend. Besondere Vorkehrungen sind daher etwa bei der Begründung von Sicherungseigentum an einem Warenlager zu treffen(bestellung eines Lagerhalters und Zutrittsbeschränkungen). 43 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen: Voraussetzungen sind: a) gültige (Global)Zessionsvereinbarung b) gültiger Modus ( Faustpfandprinzip gem. 452 ABGB), wobei entweder das Setzen von Buchvermerken (in den OP- Listen und auf dem jeweiligen Kundenkonto) oder eine Drittschuldnerverständigung in Betracht kommen (nach der neuern Judikatur des OGH gleichrangig ). Sollte die Sicherungszession nicht wirksam vor Insolvenzeröffnung begründet sein, stehen Eingänge im Fall der Insolvenzeröffnung jedenfalls der Masse zu. 44 22

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen: Wenn eine gültige Sicherungszession vorliegt, stellt sich in der Insolvenz des Kreditnehmers die Frage nach der Anfechtung. - Anfechtbarkeit kann gegeben sein: a) Hinsichtlich der (Global)Zessionsvereinbarung b) Hinsichtlich der Buchvermerke/Drittschuldnerverständigungen - Anfechtbarkeit kann dabei vor allem nach den Bestimmungen der 28 (Benachteiligungsabsicht) und 31 (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegen. 45 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.5. Bürgschaft Der Bürge übernimmt eine persönliche Zahlungsverpflichtung für den Fall dass der Hauptschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. - Gewöhnliche Bürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert hat. - Ausfallsbürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn exekutive Schritte gegen den Hauptschuldner ergebnislos geblieben sind oder wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. - Bürge und Zahler: der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann daher gemeinsam mit dem Hauptschuldner in Anspruch genommen werden. - Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung). - Der zahlende Bürge hat einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. 46 23

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.6. Garantie: Der Garant übernimmt die Verpflichtung, auf erste Anforderung ohne Überprüfung des Rechtsgrundes an den Gläubiger zu leisten. Im Unterschied zur Bürgschaft keine Akzessorietät ( Koppelung an eine Forderung). Auch der Garant hat im Zahlungsfall einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. 47 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren - Aussonderungsrecht (Eigentumsvorbehalt): Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß 44, sofern - der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde, - der Eigentumsvorbehalt vor Insolvenzeröffnung wirksam vereinbart wurde und - die Gegenstände bei Insolvenzeröffnung noch vorhanden sind und nicht fest mit anderen Sachen verbunden (z.b. verbaut) wurden den offenen Rechnungen zuordenbar sind Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nach Rücktritt ein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Entgelts oder der Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung zu. 48 24

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren - Aussonderungsrecht (Eigentumsvorbehalt): Dem Masseverwalter steht im Konkurs über das Vermögen des Vorbehaltskäufers im Rahmen seines Wahlrechts auch nach Sachübergabe der Rücktritt vom Vertrag nach 21 Abs 1 IO offen, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist. Verlängerung der Zwangsstundung nach 11 Abs 2: - Auf 6 Monate, wenn Fortbetrieb durch Erfüllung gefährdet ist; - Nutzungsentgelt als Masseforderung; - Ausnahme: Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Gläubiger. 49 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7. Geltendmachenim Insolvenzverfahren - Absonderungsrechte (Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung). Voraussetzung: Rechtswirksame Begründung vor Insolvenzeröffnung. Verwertungsmonopol durch den Masseverwalter. Vorrang der freihändigen vor der kridamäßigen (exekutiven) Verwertung. Der Erlös aus der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, wird als Sondermasse bezeichnet. Aus dieser Sondermasse werden zunächst sogenannte Sondermassekosten (z.b. Kosten der Verwaltung durch den Masseverwalter oder Kosten des Masseverwalters) abgedeckt und in weiterer Folge die Absonderungsgläubiger wenn möglich zur Gänze andernfalls im Rang der Rangfolge befriedigt; nur ein allfälliger Mehrerlöse (Hyperocha) fließt in die allgemeine Konkursmasse ( 48 Abs 1,2). Gemäß 120 können Sachen an denen Absonderungsrechte bestehen vom Masseverwalter nur dann freihändig veräußert werden, wenn der MV die Absonderungsgläubiger von der beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis setzt und ihnen die Möglichkeit gibt binnen 14 Tagen nach Verständigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist jedoch nur dann wirksam wenn der Absonderungsgläubiger glaubhaft macht, dass die gerichtliche Veräußerung für ihn 50 erheblich vorteilhafter wäre. Darüber entscheidet das Konkursgericht endgültig. 25

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren - Absonderungsrechte (Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung). Verlängerung der Zwangsstundung nach 11 Abs 2: - auf 6 Monate, wenn die Erfüllung der Ansprüche den Fortbetrieb gefährdet - Benutzungsentgelt als MF (plus Versicherung? ) Ausnahme: schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für Gläubiger ( Ablauf von Rückkaufsverpflichtungvon Lieferanten? ) Zinsen 48 Abs 1: - durch Absonderungsrecht gedeckte Zinsen können weiter bezahlt werden - aber: während 6 Monate ab Eröffnung nur in der für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe keine Verzugszinsen PROBLEM: Raten/Gesamtforderung vor Insolvenzeröffnung schon fällig und Verzugszinsen daher schon damals geschuldet 51 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren - Absonderungsrechte (Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung). Verteilung 132: -Bei Berechnung des Ausfalls haben die nach der Insolvenzeröffnung anfallenden Zinsen und Kosten außer Bedacht zu bleiben dh durch Zinsenlauf und Kosten kann kein Ausfall eintreten, wenn der Absonderungsgläubiger bei Insolvenzeröffnung voll besichert ist. ABER: ein bei Insolvenzeröffnung bestehender Ausfall soll sich nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vergrößern Rechte der Absonderungsgläubiger beim Sanierungsplan 149 - vgl Folie 23 Zwangsverwaltung 12d: erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ablauf des Monats der Eröffnung wenn Eröffnung nach dem 15. Tag eines Monats, dann mit Ablauf des Folgemonats 52 26

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: Rechte am Arbeitseinkommen ( 12a): a)vertraglich vereinbarte Absonderungsrechte (z.b. Verpfändung) an einer Forderung auf Einkünfte aus dem Arbeitseinkommen/ sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensfunktion ( 12 a) erlöschen 2 Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Insolvenzeröffnung erfolgte. b) Exekutiv erworbene Absonderungsrechte erlöschen mit Ablauf des Kalendermonats der Insolvenzeröffnung (erst nach Ablauf des Folgemonats bei Insolvenzeröffnung nach dem 15. eines Monats). 53 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: Sonderfall Vinkulierung: Unter Vinkulierung ist die Begründung einer Zahlungssperre zu Gunsten einer bestimmten Person (meist Bank) zu verstehen (als Sicherungsinstrument kaum mehr gebräuchlich). Während der Rechtsprechung des OGH eine Zeit lang dazu tendierte, den Vinkulargläubigerals absondengsberechtigtzu beurteilen, geht der OGH nunmehr davon aus, dass die Vinkulierung nur relative Wirkung entfaltet und die entsprechende Versicherung daher in die Konkursmasse fällt. Bestandgeberpfandrecht: Dem Bestandgeber steht gem. 1101 ABGB für Bestandzinsrückstände bis ein Jahr vor Insolvenzeröffnung ein gesetzliches Pfandrecht zu ( 48 Abs 4). 54 27

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Allgemeines Aufrechnung = Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch Zivilrechtliche Voraussetzungen ( 1438ffABGB): - Einseitige Erklärung geg. Aufrechnungsgegner - Gegenseitigkeit - Gleichartigkeit - Fälligkeit und - Klagbarkeit der Forderungen 55 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Aufrechnung im Insolvenzverfahren In 19, 20 geregelt Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt die bestehende Möglichkeit zur Aufrechnung grds. unberührt Aufrechenbare Forderung muss im Insolvenzverfahren daher nicht geltend gemacht/angemeldet werden ( 19 Abs 1 IO); eine Anmeldung schadet aber nicht Aufrechnung ist an keine Frist gebunden Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter (gerichtlich oder außergerichtlich) 56 28

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Aufrechnung im Insolvenzverfahren 19, 20 gelten für Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen zur Masse gehörige Forderungen Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse unterliegt nur 1438 ABGB Aufrechnung nach Abschluss eines Sanierungsplans: mit dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil der Insolvenzforderungkann auch nach Bestätigung des Sanierungsplans aufgerechnet werden. 57 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Aufrechnung im Insolvenzverfahren Gesetzliche Aufrechnungsverbote sind auch im Insolvenzverfahren wirksam; vgl etwa - 63 Abs 3 GmbHG: Aufrechnungsverbot gegen Einlageforderungen der Gesellschaft - Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, die aufgrund des gesetzl. Rückzahlungsverbotes von der Aufrechnung ausgeschlossen sind Vertragliche Aufrechnungsverbote sind unwirksam 58 29

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Forderungen müssen einander bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (und nicht erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung wie nach ABGB) aufrechenbar gegenüberstehen ( 20 Abs 1 IO) - Dh Insolvenzgläubiger, die erst während des Insolvenzverfahrens Schuldner der Masse werden, können nicht mit ihren Insolvenzforderungen aufrechnen Eine in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung erworbene Forderung ist nicht aufrechenbar, wenn der Erwerber die Zahlungsunfähigkeit des GS zur Zeit des Erwerbs kannte oder kennen musste ( 20 Abs 2 IO) 59 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Beispiele/Einzelfälle: - Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf Werklohn idr bereits mit Abschluss des Vertrages (Fälligkeit erst nach Vollendung des Werks). Eintritt des Insolvenzverwalters in schwebendes Rechtsgeschäft (Kauf- oder Werkvertrag): Insolvenzgläubiger wird nach ha nicht erst nach Insolvenzeröffnung Schuldner der Masse; Aufrechnung zulässig 60 30

6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Aufrechnung Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Ausnahme von den Aufrechnungsbeschränkungen - Verpflichtung zur Forderungsübernahme ( 20 Abs 2 IO): Schuldner des Gs ist zur Forderungsübernahme verpflichtet und hatte bei Eingehung dieser Verpflichtung von der ZU keine Kenntnis bzw musste sie nicht kennen; vgl Regeressanspruch des Bürgen, wobei ha davon ausgeht, dass dieser Regressanspruch bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung entstanden ist - Schadenersatzansprüche aus Vertragsverhältnissen gem 21 25 IO, in die der MV nicht eingetreten ist, sind aufrechenbar; sie entstehen nach ha im Kern bereits vor KE, vgl aber auch die ausdrückliche Regelung des 20 Abs 3 IO) 61 6. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des 6.7 Sonstiges: - Auswirkungen der Insolvenz/des außergerichtlichen Ausgleichs auf Bürgen: Nach Insolvenzeröffnung: - Nach Insolvenzeröffnung gilt 18: Demnach mindern Zahlungen des Bürgen nach Insolvenzeröffnung den Insolvenzteilnahmeanspruch des Hauptgläubigers solange nicht, als dieser keine Vollzahlung erlangt hat - Solange der Gläubiger keine Vollzahlung erlangt hat, kann der Bürge seinen Regressanspruch im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners nicht geltend machen keine Verdoppelung der Forderungen Beim Ag Ausgleich: - Die Zustimmung der Bank zu einem außergerichtlichen Ausgleich hat demgegenüber zur Folge, dass mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung mit dem Bürgen auch die Verbindlichkeit des Bürgen auf Grund der Akzessorietät mit der Hauptforderung anteilig erlischt 62 31

7. Verträge in der Insolvenz 7.1. Allgemeines 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften( 21, 22 ) 7.3. Bestandverträge ( 23, 24 ) 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( 25 ) 7.5. Aufträge ( 26) 63 7. Verträge in der Insolvenz 7.1. Allgemeines IO regelt in 21 26 die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf zweiseitig verbindliche (synallagmatische) Verträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder vom GS noch von seinem Vertragspartner voll erfüllt sind Für einseitig verbindliche Verträge (zb Schenkung) gelten allgemeine Regeln über die Wirkung der Insolvenz auf Forderungen und Verpflichtungen des GS. 64 32

7. Verträge in der Insolvenz 7.1. Allgemeines Auflösungsklauseln unwirksame Vereinbarungen ( 25b): - Anwendung der 21 bis 25a kann nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes oder der Vertragsauflösung nur für Fall der Insolvenzeröffnung ist unzulässig, - Ausnahme nach 20 Abs 4: Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen, soweit diese nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern ein reines Handelsgeschäft sind - zumutbar, da Leistung als MF zu bezahlen sind - Vertragsänderungsklauseln für Fall der Insolvenz (zb Umstellung auf Vorauskasse, Zug um Zug Zahlen) sind wahrscheinlich zulässig 65 7. Verträge in der Insolvenz 7.1. Allgemeines Auflösungssperre ( 25a): - Auflösung innerhalb von 6 Monaten ab Insolvenzeröffnung nur bei wichtigem Grund, wenn Fortführung gefährdet wäre kein wichtiger Grund: -Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners. -Verzug des Schuldners vor Insolvenzeröffnung Ausnahmen von der Auflösungssperre: Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners Ansprüche auf Auszahlung von Krediten Arbeitsverträge (wegen Sonderregelung in 25) 66 33

7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften ( 21) Grundsatz: der Schuldner der Masse hat voll zu leisten, der Insolvenzgläubiger muss seine Forderungen hingegen anmelden und erhält bloß die Insolvenzquote. Gilt auch wenn zweiseitige Verträge zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits von einer Seite voll erfüllt wurden: - Hat der Schuldner erfüllt, muss der Gegner voll an die Masse leisten - Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung aus dem Vertrag nur als Insolvenzforderung geltend machen 21 KO sieht eine Ausnahme von der Grundregel vor, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner voll erfüllt wurde Insolvenzverwalter wird ein Wahlrecht eingeräumt: - Er kann in den Vertrag eintreten, ihn erfüllen und vom Vertragspartner Erfüllung verlangen, oder - vom Vertrag zurücktreten; idf kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger geltend machen (verschuldens-unabhängiger Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages, 21 Abs 2) 67 7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften ( 21) Der vom Insolvenzverwalter erklärte Rücktritt wirkt ex nunc, es unterbleibt die weitere Erfüllung Was der andere (tw) geleistet hat, bleibt in der Masse, mit Gegenleistungs-und Schadenersatzansprüchen ist er Insolvenzgläubiger Auch der Insolvenzverwalter kann nicht zurückfordern, was der Schuldner bereits geleistet hat, wohl aber einen Bereicherungsanspruch geltend machen, wenn der Wert des Geleisteten den der Gegenleistungen samt allfälliger Schadenersatzansprüche übersteigt. 68 34

7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften ( 21) Ausübung des Wahlrechts : - erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - Ist an keine Form gebunden (daher auch stillschweigend möglich!) - Kann während der Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens erfolgen (es sei denn, dem Insolvenzverwalter wurde diesbezüglich eine Frist gesetzt) Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Vertragspartners dem Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist zu setzen. Frist darf frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung enden. Lässt Insolvenzverwalter Frist verstreichen, bedeutet dies Rücktritt vom Vertrag Nicht in Geld bestehende Leistungen des Schuldners ( 21 Abs 2 letzter Satz): - Verträge, wonach Schuldner Leistung (Naturalanspruch) erbringt gegenüber Kunden - mit deren Erfüllung er in Verzug ist - Insolvenzverwalter muss unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens innerhalb von 5 Werktagen erklären, ob er Vertrag erfüllt zurücktritt - Erklärt er sich binnen dieser Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt 69 oder 7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften ( 21) Auf beiden Seiten teilbare Leistungen ( 21 Abs 4): - Wahlrecht nach 21 IO anwendbar - Hat der Gläubiger zum Ztpkt der Insolvenzeröffnung seine Leistung bereits twerbracht, so erhält er für den, der erbrachten Teilleistung entspr Betrag eine InsF - Dauerschuldverhältnisse werden wie Verträge auf teilbare Leistungen behandelt. Kauf unter Eigentumsvorbehalt: - Wählt der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers Erfüllung und zahlt den Kaufpreis(rest), geht das Eigentum auf die Masse über - Wählt der Insolvenzverwalter den Rücktritt, Kann der VK aufgrund seines Vorbehaltseigentums die Ware aussondern. 70 35

7. Verträge in der Insolvenz 7.3. Bestandverträge ( 23, 24) 7.3.1. Allgemein Bestandverträge werden durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht berührt Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung ipso iure in Bestandvertrag ein Ansprüche aus der Zeit vor InsE sind Insolvenzforderungen, aus der Zeit nach InsE Masseforderungen 71 7. Verträge in der Insolvenz 7.3. Bestandverträge ( 23, 24 ): 7.3.2. Bestandnehmerinsolvenz ( 23) Kündigung - Kündigungsrecht des Bestandgebers entfällt nach IRAG 2010 - Kündigungsrecht steht nur mehr Insolvenzverwalter zu - kein Termin - Frist: gesetzliche/vertraglich kürzeste Bestandgeberpfandrecht - Mietzinsrückstände aus dem letzten Jahr vor InsE sind durch das gesetzliche Vermieterpfandrecht geschützt ( 1101 ABGB) Räumungsexekution ( 12c): - Aufschiebung der Exekution zur Räumung eines Bestandobjektes, in dem das gemeinschuldnerische Unternehmen betrieben wird, auf Antrag des Insolvenzverwalters wegen Nichtzahlung von Bestandszins aus Zeit vor Insolvenzeröffnung - Wird Forderung entsprechend Sanierungsplan befriedigt, ist Räumungsexekution auf Antrag einzustellen - Bestandsverhältnis gilt dann als fortgesetzt - Aufschiebung endet: - Schließung des Unternehmens - Rückziehung des Sanierungsplans / Zurückweisung durch das Gericht - Sanierungsplan wird nicht angenommen - Sanierungsplan wird Bestätigung versagt - Forderung des Bestandgebers lebt nach 156a wieder auf 72 36

7. Verträge in der Insolvenz 7.3. Bestandverträge ( 23, 24) 7.3.3. Bestandgeberinsolvenz ( 24): IO sieht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht vor Mietzinsvorauszahlungen - Wirken, sofern sie nicht verbüchert sind, nur für die Zeit, bis zu der das Bestandverhältnis dauert, wenn mit vereinbarter, sonst mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt wird ( 24 Abs. 1) - Regelung über Bestandzinsvorauszahlung ist im Bereich des MRG unanwendbar Wird die Bestandsache im Insolvenzverfahren veräußert, gelten 1120 ABGB ( 24 Abs 2): - VerbücherteBestandrechte sind Dienstbarkeiten gleichgestellt, unverbüchertebestandrechte können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden - Der Kündigungsschutz des MRG ist jedoch auch hier zu beachten 73 7. Verträge in der Insolvenz 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( 25 ): MV übt Rechte und Pflichten des AG aus, bei EV der Schuldner 45a AMFG gilt bei allen Verfahren AVRAG gilt bei Verwertungen im Sanierungsverfahren mit EV Außerordentliches Kündigungsrecht: - Schließung, kein Fortführungsbeschluss 25 Abs 1 Z 1: innerhalb 1 Monat nach Bekanntmachung der Schließung bzw.nach BTS: begünstigte Kündigung durch MV oder berechtigter vorzeitiger Austritt des AN ACHTUNG: bei Teilbereichsschließung nur für AN im entsprechenden Bereich 74 37

7. Verträge in der Insolvenz 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitsgeberinsolvenz ( 25 ): -BTS mit Fortführungsbeschluss ( 25 Abs 1 Z 2b 2. Satz): innerhalb 1 Monat nach BTS in der Fortführung beschlossen wurde: begünstigte Kündigung durch Insolvenzverwalter betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des gekündigten AN -Sanierungsverfahren mit EV 25c Abs 1c: innerhalb 1 Monats nach Eröffnung: begünstigte Kündigung durch Schuldner mit Zustimmung des Sanierungsverwalters betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen, wenn Aufrechterhaltung des AV das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder Fortführung gefährdet Austrittsrecht des gekündigten AN 75 7. Verträge in der Insolvenz 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( 25): -Beendigung / keine BTS bis zum 4. Monat ( 25 Abs 1 Z 3): - Wenn bis zum 4. Monat keine BTS stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde: berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des AN und begünstigte Kündigung durch den Insolvenzverwalter im 4. Monat nach Eröffnung Auflösungsmöglichkeit bei Auslandsinsolvenzen jeweils: - vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen. - Insolvenzverwalter ist bei außerordentlicher Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine gebunden - Bei AN mit gesetzlichem Kündigungsschutz ist die 1-Monatsfrist gewahrt, wenn in diesem Zeitraum die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht wurde - Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung nach 45a AMFG (wenn der Insolvenzverwalter beabsichtigt mind. 5 AN in Betrieben mit idr mehr als 20 und weniger als 100 AN zu kündigen) - Beendigungsansprüche der AN - Kündigungsentschädigung: - AN steht für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom MV einzuhaltenden Kündigungsfrist und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu. - Urlaubsentschädigung, Abfertigung Insolvenzforderungen, idrdurch IAF gesichert 76 38