Raumordnungsrecht. Teil 2. Carsten Roth SS 2015

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Transkript:

Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2015 1 1

F. Bebauungsplan (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Keine generelle Verpflichtung zur Erlassung, vgl 31 Abs 1 Oö ROG 1994 Rechtsform auch hier: Verordnung (Text und Zeichnung; 31 Abs 3 ivm 20 Oö ROG 1994: PlanzeichenVO für Bebauungspläne, LGBl 1996/3) Verbandszuständigkeit: Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich Organzuständigkeit: Gemeinderat, 43 Oö GemO, 46 StL 3 F. Bebauungsplan: Inhalte, 32 Oö ROG 1994 Obligatorische Inhalte, Abs 1, insbes.: Fluchtlinien (Z 3, Abs 3) Gebäudehöhe (Z 4, Abs 4) Verlauf und Breite von Verkehrsflächen (Z 5) Fakultative Inhalte, Abs 2, insbes.: Bauplätze (Z 1) Bauweise (Z 2, Abs 5) Maß der baulichen Nutzung (Z 2, Abs 6) Baufluchtlinien (Abs 3 Z 2), an die im Baufall angebaut werden muss (Abs 2 Z 3) Kfz-Abstellplätze (Z 8) 4 2

G. Planänderungen FwP und BP = Verordnungen keine Bestandskraft wie Bescheide, können also prinzipiell geändert werden Verfahren wie erstmalige Erlassung, aber Vereinfachungen, vgl 36 Abs 4 Oö ROG Problem: Schutz des Vertrauens in Bestand? (Stichwort: Investitionen) VfGH: Änderung bestehender rechtmäßiger Raumpläne grundsätzlich nur bei Änderung der Planungsgrundlagen Kein Schutz des Vertrauens in rechtswidrigen Raumplan Sanierung rechtswidriger Pläne jederzeit möglich! 5 G. Planänderungen VfSlg 12555/1990: Aus Art 18 Abs 2 B-VG muss ganz allgemein eine Verpflichtung des Verordnungsgebers abgeleitet werden, eine rechtswidrige Verordnung zu beseitigen oder durch eine rechtmäßige zu ersetzen. 6 3

G. Planänderungen Oberösterreich: 36 Abs 1 ROG 1994 (gebundene Entscheidung): bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder Gemeinwohlerfordernis 36 Abs 2 ROG 1994 (Ermessen): 1. zu berücksichtigende öffentliche Interesse sprechen für Änderung oder 2. Änderung widerspricht Planungszielen der Gemeinde nicht und 3. Interessen Dritter nicht verletzt 7 G. Planänderungen Anregung einer Änderung, 36 Abs 3 Oö ROG 1994 insbes: Um-/Rückwidmung von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche Voraussetzungen von 36 und Gleichheitssatz Auswahl der Grundstücke nach sachlichen Kriterien unter Bedachtnahme auf bisherige Nutzung Interessenabwägung (soweit Gesetz Raum lässt), die sich auf hinreichende Grundlagenforschung stützt und Eigentümerinteressen berücksichtigt! Werterhalt ist Teil des Eigentümerinteresses Entschädigung kann dieses Interesse wahren eröffnet größeren Spielraum für Planänderung 8 4

H. Entschädigung für Planungs-Verluste? 1. verfassungsrechtlich geboten? VfGH: keine generelle Entschädigungspflicht aus Verfassung verfassungsrechtliche Entschädigungspflicht aus Gleichheitssatz bei Sonderopfer außerdem: wenn Entschädigung, dann sachliche Ausgestaltung zb keine Differenzierung nach Erwerbsgrund 9 H. Entschädigung für Planungs-Verluste? 2. 38 Oö ROG 1994 grds nur Kosten der Baureifmachung (Abs 1) Ersatz der Wertminderung bei Enklave (Abs 2) Antrag bei Bezirksverwaltungsbehörde binnen 1 Jahr nach Inkrafttreten des Plans (Abs 3) Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach Rechtsmittel: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Bezirksgericht (Abs 4) Rückerlangung der Baulandeigenschaft binnen 10 Jahren ab RK der Entscheidung nach Abs 3: Erlöschen des Entschädigungsanspruchs, ggfls Rückzahlungsverpflichtung (Abs 5) 10 J. Schutz vor erneuter Umwidmung zu Bauland nach Veräußerung (Abs 6) 10 5

I. Neuplanungsgebiete, 45 Oö BauO 1994 Zweck: Sicherung der Raumordnung durch (Übergangs-)VO Verfahrensvorschriften des Oö ROG 1994 gelten nicht! Zeitersparnis! Bauvorhaben im Neuplanungsgebiet grds. nur zulässig bei doppelter Plankonformität Häufig faktische Wirkung wie echte Bausperre Zeitliche Befristung, 45 Abs 4 und 5 Oö BauO 1994 11 J. Privatwirtschaftliche Maßnahmen Zweck: Unterstützung der Umsetzung hoheitlicher Planung, vgl. 15 Abs 2 Oö ROG 1994 Instrumente: 16 Abs 1 ROG, nicht abschließende Aufzählung [ Vertragsraumordnung ] 12 6

K. Rechtschutz gegen (örtliche) Raumpläne FwP, BP, Neuplanungsgebiet = VO isv Art 18 Abs 2 B-VG Kontrolle durch VfGH 1. Möglichkeit: Mittelbare/gemischte Erkenntnisbeschwerde Präjudizialität der VO idr nur, wenn Beschwerdeführer = Bauwerber, Eigentümer oder Nachbar 13 K. Rechtschutz gegen (örtliche) Raumpläne 2. Möglichkeit: Individualantrag auf VO-Kontrolle Überörtliche Raumplanung: idr keine unmittelbare Betroffenheit des Eigentümers (ggfls aber Direktanfechtung durch Gemeinde) Örtliche Raumplanung: unmittelbare und aktuelle rechtliche Betroffenheit des Eigentümers (Bauwerbers) idr (+), bei konkreter Bauabsicht; (-) bei bloß wirtschaftlichen (Verwertungs-)Interessen Problem: zumutbarer Umweg? Antrag auf Erteilung Baubewilligung mit kostenträchtiger Bauplanerstellung idr unzumutbar Antrag auf Erteilung Bauplatzbewilligung ( 4ff. Oö BauO 1994) ist zumutbarer Umweg! (zb VfSlg 16.428/2002) 14 7

K. Rechtschutz gegen (örtliche) Raumpläne Plananfechtung durch Nachbarn Kein Individualantrag auf VO-Prüfung: unmittelbarer Eingriff in Rechtssphäre des Nachbarn erst durch Bauplatzerklärung bzw Erlassung Baubewilligungsbescheid! Entscheidung des Gemeinderats über Einwendungen gegen FwP kein Bescheid, sondern bloße Mitteilung innerhalb des VO-Verfahrens Bescheidbeschwerde an LVwG gegen Baubewilligung Voraussetzung: subjektives öffentliches Recht des Nachbarn, siehe 31 Abs 4 Oö BauO Problem: Subjektives Recht des Nachbarns auf Widmungskonformität eines Vorhabens? Soll Widmungskategorie zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen? Auslegung! 15 K. Rechtschutz gegen (örtliche) Raumpläne Bauland Wohngebiet (+) Dorfgebiet: (-) Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe, (+) bzgl sonstiger Bauten Kerngebiet nur (+) im Hinblick auf sonstige Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirken Gemischtes Baugebiet (+) im Hinblick auf Schutz vor wesentlich störenden Vorhaben Betriebsbaugebiet (+), Schutz vor unzulässigem Betrieb Gebiet für Geschäftsbauten (-) Grünland (-) 16 8

L. Rechtsschutz gg aufsichtsbehördl. Bescheide im FwP/BP-Verfahren Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung Verfahren Art 119 a Abs 9 B-VG: Beschwerde der Gemeinde an VwG Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung Kein eigenes Rechtsmittel des Eigentümers oder Nachbarn Arg: nur Gemeinde ist Adressat des Bescheids; für Grundeigentümer nur unselbständiger Akt im Verordnungserlassungsverfahren! ggfls nach Erlassung Antrag nach Art 139 Abs B-VG im Hinblick auf erlassenen Plan (oder Bescheidbeschwerde nach Baubewilligungsverfahren und anschließend Erkenntnisbeschwerde ). 17 M. Folgen der Aufhebung von Raumplänen Wiederaufleben des Vorläuferplans? st Rspr. und hl: kein Wiederaufleben, arg e contr. Art 140 Abs 6 B-VG daher in Oö: grds Baufreiheit, soweit Planwirkungen entfallen! Theorie vom weißen Fleck 18 9

N. Aufschließungsbeitrag, 25 ff Oö ROG 1994 Beteiligung des Eigentümers an Kosten gemeindeeigener Kanalisation, gemeindeeigener Wasserversorgungsanlage und Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ( 25 Abs 1 Oö ROG) Voraussetzungen Rechtswirksame Widmung als Bauland Unbebautes Grundstück [Legaldefinition Bebauung in 25 Abs 3 Oö ROG) (Teil-)Aufschließung [Legaldefinition Aufschließung in 25 Abs 4 Oö ROG) Rechtsfolge: gebundene Entscheidung; Kostenschuldner: Eigentümer Beitragserrechnung: 26 Oö ROG Vorschreibung durch Bescheid ( 25 Abs 5 Oö ROG); Fälligkeit: jährliche zu 20 % über 5 Jahre Dingliche Wirkung! ( 25 Abs 6 Oö ROG) Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag: 27 Oö ROG 19 10