Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018

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I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Transkript:

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018 Universität Wien Einheit III 16. Oktober 2017

I. Allgemeines zur Einbringung 2

I. Allgemeines zur Einbringung Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an Personengesellschaften oder "qualifizierte" Kapitalanteile auf eine Körperschaft Keine besonderen unternehmens- oder gesellschaftsrechtlichen Grundlagen "Sacheinlage" Zivilrechtlich Übergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sacheinlagevertrag ("Einbringungsvertrag") und tatsächliche Übertragung Sondertatbestände (Gesamtrechtsnachfolge): 91 BWG, 61a VAG GmbH-Gründung oder AG-Gründung durch Einbringung Vorschriften über die Gründungsprüfung sind grundsätzlich einzuhalten Mangels zivilrechtlicher Rechtsgrundlage Maßgeblichkeit des Steuerrechts 3

I. Allgemeines zur Einbringung Steuerrechtliche Konsequenzen Einbringung gilt grundsätzlich als Veräußerung Fiktiver Veräußerungsgewinn (stille Reserven) ist steuerpflichtig Differenz zwischen den Anschaffungskosten (Buchwert) und dem "gemeinen Wert" (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Einbringungsstichtages Tauschbesteuerung 6 Z 14 EStG Liegen die in Art III UmgrStG genannten Voraussetzungen vor, so wird diese Tauschbesteuerung unterdrückt und die übernehmende Körperschaft übernimmt das Vermögen zu Buchwerten "Buchwertfortführung" 4

I. Allgemeines zur Einbringung Konzentrationseinbringung: Der oder die Einbringende(n) sind weder mittelbar noch unmittelbar an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt 5

I. Allgemeines zur Einbringung Konzerneinbringung: Der oder die Einbringende(n) sind an der übernehmenden Körperschaft bereits beteiligt 6

I. Allgemeines zur Einbringung Beachte: Verbot der Einlagenrückgewähr ( 82 Abs 1 GmbHG, 52 AktG) 7

II. Voraussetzungen Überblick Voraussetzungen gemäß Art III UmgrStG Schriftlicher Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) Einbringungsvermögen isd 12 Abs 2 UmgrStG Einbringungsstichtag Diverse Bilanzen zum Einbringungsstichtag Positiver Verkehrswert des Einbringungsvermögens Tatsächliche Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Körperschaft Gegenleistung nach Maßgabe des 19 UmgrStG 8

II. Voraussetzungen Wer kann Einbringender sein? Im Gesetz findet sich keine Beschränkung hinsichtlich der Person des Einbringenden. Einbringende können daher insbesondere sein: Einzelunternehmer, Einzelne oder alle Mitunternehmer, Mitunternehmerschaften, Körperschaften oder natürliche oder juristische Personen, die aus dem Privatvermögen einbringen 9

II. Voraussetzungen Wer kann übernehmende Körperschaft sein? Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Ausländische Körperschaften, die mit den oben genannten vergleichbar und in einem DBA-Partnerstaat ansässig sind EU-Gesellschaften, das sind ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. 10

II. Voraussetzungen Was kann Gegenstand einer Einbringung sein? Betriebe und Teilbetriebe im steuerlichen Sinn "Organisatorisch abgegrenzte Einheiten, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen" Mitunternehmeranteile (= Anteile an betrieblich tätigen Personengesellschaften) Anteile an in- und ausländischen Körperschaften wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen, oder wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern 11

II. Voraussetzungen Gegenleistung für die Einbringung Grundsätzlich erhält der Einbringende als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft Tausch: Hingabe von Vermögen Neue Anteile als Gegenleistung 19 Abs 1 UmgrStG "Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen" Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Körperschaft 12

II. Voraussetzungen Gegenleistung für die Einbringung Ausnahmen: 19 Abs 2 UmgrStG Abfindung durch übernehmende Gesellschaft mit eigenen Anteilen Nur bei AG möglich Abfindung mit Anteilen durch bestehende Gesellschafter Bare Zuzahlungen durch die übernehmende Körperschaft bis max. 10% des Werts der neuen Anteile Einbringender ist mittelbar oder unmittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft Körperschaft als Einbringender: Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft sind unmittelbar oder mittelbar identisch 13

IV. Internationale Aspekte Regelungen über die Einbringung sind grundsätzlich international ausgelegt Inländische, ausländische und grenzüberschreitende Einbringungen Inländische und ausländische Einbringende Inländisches und ausländisches Vermögen Inländische und ausländische übernehmende Körperschaften Aber: Steuerrechtlich ist immer zu prüfen, ob stille Reserven in Österreich "steuerhängig" bleiben Prüfung: Vorher-Nachher 14

IV. Internationale Aspekte Verlust des Besteuerungsrechts bei Export-Einbringung EU: Ratenzahlung Drittstaat: Sofortige volle Besteuerung 15

IV. Internationale Aspekte Import-Einbringung Vor der Einbringung kein Besteuerungsrecht Österreichs Erfüllung der Voraussetzungen des Art III UmgrStG irrelevant 16