Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung

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Transkript:

Handels-und Gesellschaftsrecht Folien V Stellvertretung

Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der Vertreter eine eigene Erklärung abgibt im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsgrundsatz) und Vertretungsmacht besteht. Den Umfang der Vertretungsmacht bestimmt der Vertretene Kann Vollmacht auf bestimmte Geschäfte oder einen bestimmten Geldbetrag begrenzen. Schutz des guten Glaubens nur bei den Außenvollmachten und bei der Vollmachtsurkunde( 170 ff. BGB) Ergänzend: Duldungs-und Anscheinsvollmacht

Defizite der BGB-Regelung Wenig Schutz des Geschäftspartners: Er kann nicht sicher sein, ob der Vertreter überhaupt Vertretungsmacht hat Und ob Beschränkungen im Einzelfall bestehen Transaktionssicherheit leidet, Transaktionskosten durch Nachfragen und Nachprüfen Widerspricht dem Sicherungs-und Beschleunigungszweck des HGB Deshalb abweichende Regelungen

Lösung: Typisierung der Vertretungsmacht HGB kennt Formen der Vertretungsmacht, bei denen Die Entscheidung zur Erteilung privatautonom getroffen wird, Jedoch der Umfang gesetzlich vorgegeben und vom Vertretenen nicht beeinflussbar ist. Bei der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaften: 126 HGB, 37 GmbHG Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung: 48 ff. (Prokura), 54, 55 (Handlungsvollmacht).

Organschaftliche Vertretung Gesellschaften sind taub, lahm und blind Sie benötigen Organe als Arme, Augen und Ohren (Otto v. Gierke) Geschäftsführende Gesellschafter bei OHG und KG, Geschäftsführer (GmbH), Vorstände (AG) Diese haben organschaftliche Vertretungsmacht Wird erlangt mit der Organstellung und erlischt mit dieser Höchstpersönlich und nicht übertragbar Nach außen unbeschränkt, 126 II HGB Ungeachtet entgegenstehender Gesellschafterweisungen! Und einer möglichen Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis! Hoher Schutz der anderen Partei

Prokura Unterhalb der organschaftlichen Vertretung angesiedelt Aber ebenfalls typisiert Vssgen: Erteilung durch Rechtsgeschäft mit dem Inhaber Nur an natürliche Personen Vom Unternehmensträger und organschaftlichenvertreter verschieden Höchstpersönlich und nicht übertragbar (keine Unterprokura) Ausdrückliche Erklärung nicht stillschweigend oder durch gewähren- lassen ggf. Umdeutung in Vollmacht Eintragungspflicht ( 53) wirkt nur deklaratorisch.

Umfang der Prokura 49 definiert: Alles, was der Betrieb eines (nicht: seines!!!) Handelsgewerbes mit sich bringt Auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte Nicht Einstellung, Verkauf und Verschmelzung des Unternehmens Bei Gesellschaften nicht Änderungen des Gesellschaftsvertrags Str. für völligen Branchenwechsel Ausnahme für dingliche Belastung und Veräußerung von Grundstücken, 49 II Teleologische Rückausnahme dazu bei Immobilienhandel Allgemeine Grenzen der Vertretungsmacht gelten, zb 181 BGB. zbmissbrauch der Vertretungsmacht

Umfang der Prokura Sonstige Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam, 50 I. D.h. alle außer 49 II Und denen des allgemeinen Vertretungsrechts Inhaber kann dem Prokuristen bestimmte Geschäfte verbieten, aber nur mit Wirkung nach innen, nicht nach außen. Unterscheidung von Grund-und Vertretungsverhältnis Prokurist handelt bei Überschreitung des Grundverhältnisses pflichtwidrig ( 280 BGB) Aber das Geschäft ist nach außen wirksam.

Dürfen vs. Können Unterscheidung zwischen Dürfen in Innenverhältnis und Können im Außenverhältnis Pflichtwidriges Handeln schließt Vertretungsmacht nicht aus Allg. Grundsatz des Handels-und Gesellschaftsrechts Gleiche Regel gilt: In der OHG, 126 HGB In der GmbH, 37 II GmbHG. In der AG, 82 AktG

Guter Glaube? 50 verlangt keine Gutgläubigkeit der anderen Partei Anders als 15 Grds. also irrelevant Aber Missbrauch der VM möglich Sicher bei kollusivemzusammenwirken mit dem Vertreter Aber auch bei positiver Kenntnis Str.: Grobe Fahrlässigkeit? RF bei Missbrauch: Keine Vertretungsmacht, Vertrag ungültig aabgh: Schadensteilung nach 254 in Fällen grober Fahrlässigkeit

Gesamtprokura 4-Augen-Prinzip Prokurist nur gemeinsam mit anderen Prokuristen vertretungsberechtigt, 48 II. Ebenfalls möglich: Prokurist nur mit Geschäftsführer (gemischte Gesamtprokura) Auch, wenn kein selbständiges Handeln möglich (reine Statusprokura, str. ) Unzulässig: Gesamtprokura mit einzigem Geschäftsführer, dieser muss handlungsfähig bleiben Unzulässig: Gesamtprokura mit einfachen Angestellten Beschränkung wirkt auch nach außen Jedoch 15 I möglich, wenn nicht so eingetragen (lies 53 I 2)

Erlöschen der Prokura Widerruf, 52 I HGB Ende des Grundverhältnisses, 168 BGB. IdR Arbeitsvertrag mit dem Prokuristen Tod des Prokuristen (höchstpersönliche Rechtsstellung!) Einstellung und Veräußerung des Handelsgeschäfts Erwerb des Handelsgeschäfts durch den Prokuristen oder Erlangung der organschaftlichen Vertretungsmacht (= Beförderung zum GF) Nicht durch Tod des Inhabers, 52 III.

Handlungsvollmacht Setzt Bestehen von Vertretungsmacht voraus (lies 54) Keine Eintragung in das HR Kein Schutz des Rechtsverkehrs in Bezug auf das Ob : Vertrauen darauf, dass jemand tatsächlich Handlungsbevollmächtigter ist, wird nicht geschützt

Handlungsvollmacht Schutz in Bezug auf das Wie Typisierung der Vollmachts-Inhalte: Gesetz unterscheidet: GeneralhandlungsVM Art- HandlungsVM SpezialhandlungsVM. Vertretungsmacht erstreckt sich inhaltlich jeweils auf das, was zur Durchführung typischerweise erforderlich ist. Sonstige (also untypische) Beschränkungen sind nach außen unwirksam, sofern sie Dritter nicht kennt oder kennen muss; 54 III. Darin liegt der Schutz des Rechtsverkehrs

Beispiel: A hat den B zum Generalhandlungsbevollmächtigten bestellt, aber angewiesen, bei Investitionen über 50 T die Zustimmung des A einzuholen. Daran hält sich B nicht. Weisungswidrige Geschäfte sind gültig, sofern Dritter isd 54 III gutgläubig. Beschränkungen, mit denen der Geschäftsverkehr nicht rechnen muss, sind nach außen unwirksam. Abweichung vom BGB, wo der Vollmachtgeber Umfang mit Wirkung nach außen beschränken kann.

Vollmacht der Ladenangestellten; 56 Setzt im Gegensatz zu Prokura und Handlungsvollmacht keine erteilte Vertretungsmacht voraus sondern unterstellt, dass Angestellte im Laden die übliche Vertretungsmacht haben gesetzliche Anscheinsvollmacht

56 Voraussetzungen: Tatsächliche Beschäftigung Auch aushilfsweise oder auf Gefälligkeitsbasis In einem für Kunden zugänglichen Geschäft Mit Berechtigung zum Kundenkontakt (Str.) Folgen: Vertretungsmacht unabhängig vom Willen des Inhabers Für die üblichen Verkäufe und Annahmen Auch Nebenabreden, zbrabatte oder Eigenschaftszusicherungen

56 Ausnahme: Kunde ist nicht gutgläubig 56 ist nur Anscheinsvollmacht, daher dieselben Grenzen wie dort ( 173 BGB analog) Kunde wird nicht geschützt, wenn er fehlende Bevollmächtigung kennt oder erkennen muss Hinweise auf fehlende VM möglich: Zahlung nur an der Kasse o.ä. Schriftformklausel für Nebenabreden in AGB genügt nicht Verstößt gegen 305 b BGB