*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.



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Transkript:

Beiträge April 2011 Veröffentlicht durch 1. Steuertermine: Übersicht April bis Juli 2011 2. Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung 3. Häusliches Arbeitszimmer: Neues BMF-Schreiben 4. Mahlzeitengestellung auf Dienstreisen 5. Abgabe von Speisen in Kinofoyers, an Imbissständen und durch einen Partyservice 6. Betriebsveranstaltung: Vorsteuerabzug eingeschränkt 7. Keine neue Übermittlung fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 notwendig 8. Anforderungen an eine Anrufungsauskunft 9. Mitteilungspflichten über Bezug von Kurzarbeitergeld 10. Elterngeld ohne Ansatz von Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld 11. Betriebsübergang: Keine Haftung für zuvor entstandene 1. Steuertermine: Übersicht April bis Juli 2011 11.04. *Zahlungsschonfrist: 14.04. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 27.04. 10.05. *Zahlungsschonfrist: 13.05. Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 16.05. (*19.05.) Gewerbesteuer Grundsteuer 27.05. 10.06. *Zahlungsschonfrist: 14.06. Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) 28.06. 11.07. *Zahlungsschonfrist: 14.07. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 27.07. *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Seite 1 von 5

2. Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung Nach bisheriger Rechtsprechung konnten die Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung der Ehefrau steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Er hat Behandlungskosten in Höhe von 21.000 als außergewöhnliche Belastung anerkannt. In dem entschiedenen Fall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig. Die Ehefrau verwirklichte ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders. Hierzu führte der Bundesfinanzhof aus: Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Ehemanns. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Ehemann durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen bisheriger Rechtsprechung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. 3. Häusliches Arbeitszimmer: Neues BMF-Schreiben Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet oder für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letztgenannten Fall ist ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 möglich. Die Finanzverwaltung hat bereits mehrfach zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen Stellung genommen. Sie hat nun ihr letztes Schreiben aus dem Jahr 2007 überarbeitet. Es wurde u.a. die zwischenzeitlich gestrichene Regelung aus dem Jahr 2004 zur Frage, wann kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist oder ein Arbeitsplatz nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, wieder aufgenommen. Hierzu werden u.a. folgende Beispiele genannt: Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar. Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen. 4. Mahlzeitengestellung auf Dienstreisen Nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien wird die Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber auf einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) bereits dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Dies gilt nicht nur für Frühstück, sondern auch für Mittag- und Abendessen bei einem Wert bis 40 (incl. MwSt). Die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit ist in diesem Fall nur mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert (2011: Frühstück 1,57, Mittagoder Abendessen 2,83 ) als lohnsteuerlicher Vorteil zu versteuern. Die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Tag wird nicht um den Preis der Mahlzeit gekürzt. Seite 2 von 5

Zu umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Fälle weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin: Geht der Arbeitgeber von einem lohnsteuerlichen Vorteil nur in Höhe des Sachbezugswerts der Mahlzeiten aus, ergeben sich keine besonderen umsatzsteuerlichen Folgen. Der Arbeitgeber kann aus der Hotelrechnung unter den üblichen Voraussetzungen die Vorsteuer für Übernachtung, Mahlzeiten und ggf. sonstige berechnete Leistungen abziehen. Eine umsatzsteuerpflichtige Weiterlieferung des Essens an den Arbeitnehmer ist nicht gegeben. Anders ist es aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als den Sachbezugswert weiterbelastet. Berechnet der Arbeitgeber für das Frühstück zum Beispiel 4,80, indem er diesen Betrag von der Verpflegungspauschale einbehält, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Essenslieferung an den Arbeitnehmer vor. 5. Abgabe von Speisen in Kinofoyers, an Imbissständen und durch einen Partyservice Der Bundesfinanzhof hatte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) u.a. angefragt, ob die Abgabe von zubereiteten Speisen oder Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr durch verschiedene Unternehmer als Lieferung von Lebensmitteln (Steuersatz 7 %) oder als Dienstleistungen (Steuersatz 19 %) zu behandeln ist. Der EuGH hat in seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, dass sich die Einstufung der fraglichen Leistungen danach richtet, welche Merkmale dafür charakteristisch und welche Bestandteile dabei dominierend sind. Es sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen gilt Folgendes: Beim Verkauf von Nahrungsmitteln durch Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr ist die Lieferung eines Gegenstands das dominierende Element, wobei die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, ist eine rein untergeordnete Nebenleistung. Die Abgabe derartiger Speisen oder Nahrungsmittel ist daher eine Lieferung von Gegenständen. Voraussetzung ist dabei, dass eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Bei den Leistungen eines Partyservice handelt es sich demgegenüber nicht um eine bloße Standardzubereitung. Sie weisen vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Unter diesen Umständen ist die Tätigkeit eines Partyservices der dominierende Bestandteil des Umsatzes und damit eine Dienstleistung. 6. Betriebsveranstaltung: Vorsteuerabzug eingeschränkt Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen (Vorumsätze) unmittelbar für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Es genügt nicht, wenn er lediglich derartige Ziele nur mittelbar verfolgt. Ein derartiger Fall ist nach einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bei Betriebsveranstaltungen gegeben, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer über der lohnsteuerlichen Freigrenze von 110 liegen. Die Zuwendungen liegen dann in der Regel überwiegend im privaten Interesse der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann daher keine Vorsteuer aus den Vorumsätzen geltend machen, die er für die Betriebsveranstaltung bezogen hat. Andererseits sind die Zuwendungen an die Arbeitnehmer dann auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Diese neue Entscheidung kann im Einzelfall günstiger sein als das alte Recht, z.b. wenn aus den Vorleistungen ohnehin kein Vorsteuerabzug möglich war, z.b. bei einem steuerbefreiten Theaterbesuch. Seite 3 von 5

Ist die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 dagegen nicht überschritten, ist pauschal davon auszugehen, dass die Veranstaltung ganz überwiegend dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens dient in Form einer Verbesserung des Arbeitsklimas. Der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Vorleistungen ist dann weiterhin möglich. Die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer sind wie bisher schon - umsatzsteuerfrei. 7. Keine neue Übermittlung fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 notwendig Infolge eines Fehlers in Lohnbuchhaltungsprogrammen der Arbeitgeber haben viele freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2010 erhalten. Hierzu weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass diese Lohnsteuerbescheinigungen automatisch korrigiert werden. Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen. Das Finanzamt berücksichtige die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Betroffene Arbeitnehmer sollten dennoch prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. 8. Anforderungen an eine Anrufungsauskunft Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anfrage dazu stellen, wie ein Sachverhalt lohnsteuerlich zu behandeln ist. Nach früherer Rechtsprechung war eine Anrufungsauskunft unverbindlich. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass es sich um einen Verwaltungsankt handelt, der auch anfechtbar ist. Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben, welche formellen Anforderungen vom Finanzamt bei einer Anrufungsauskunft zu erfüllen sind. So gelten zu Bestimmtheit, Form und Bekanntgabe im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie auch für Steuerbescheide. Sie soll schriftlich erteilt werden und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Eine Anrufungsauskunft wirkt nur gegenüber demjenigen, der sie beantragt hat. Das Betriebsstättenfinanzamt ist zwar gegenüber einem Arbeitgeber an eine von ihm beantragte und ihm erteilte Anrufungsauskunft gebunden. Es kann aber gegenüber dem Arbeitnehmer einen für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkt einnehmen. 9. Mitteilungspflichten über Bezug von Kurzarbeitergeld Bestimmte Lohnersatzleistungen wie z.b. das Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld werden bereits in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben und damit dem Finanzamt automatisch übermittelt. Darin nicht enthaltene Leistungen müssen dem Finanzamt von dem Träger mitgeteilt werden. Dies betrifft z.b. die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für die im Jahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum 28.2.2012 elektronisch zu übermitteln sind. Hierfür ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Leistungsempfängers anzugeben. Diese muss der Leistungsempfänger dem Sozialleistungsträger auf Aufforderung mitteilen. Bei erfolgloser Anfrage kann die IdNr. ab dem 1.1.2012 beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden. Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28.2. 2011 für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von ihr erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen). Seite 4 von 5

10. Elterngeld ohne Ansatz von Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld Das Elterngeld wird anhand des durchschnittlichen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit) berechnet, das die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt hat. Es werden Monate nicht berücksichtigt, in denen für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist. Für die Berechnung des Elterngeldes werden Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Zeitraum geht jedoch nicht verloren. Statt der Monate, in denen derartige Leistungen bezogen wurden, werden davor liegende frühere Zeiträume berücksichtigt. (Bundessozialgericht) 11. Betriebsübergang: Keine Haftung für zuvor entstandene Eine Firma (GmbH & Co. KG) wurde zum 1.1.2008 unter Fortführung des Unternehmens einschließlich der Übernahme der Beschäftigten verpachtet und als GmbH im Handelsregister eingetragen. Aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2009 machte die Sozialversicherung Beitragsnachforderungen in Höhe von rd. 1,7 Mio. geltend. Der jetzige Betriebsinhaber erkannte die Beitragsforderung für die Jahre vor dem Betriebsübergang nicht an, da er hierfür nicht hafte. Das bayerische Landessozialgericht (LSG) entschied nun mit rechtskräftigem Urteil, dass bei einem Betriebsübergang grundsätzlich der neue Betriebsinhaber nicht für Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung des Verkäufers in Anspruch genommen werden könne. Für eine Haftung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die zivilrechtliche Bestimmung ( 613a BGB), wonach die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber übergehen, sei nicht auf die Beitragspflichten des Sozialgesetzbuches übertragbar. Auch aus dem Handelsgesetzbuch, dem europäischen Recht oder der Abgabenordnung ergebe sich keine Rechtsgrundlage. Letztere sehe lediglich eine Haftung für die Steuerschulden vor, die aber nicht auf die ausstehenden übertragbar sei. Fundstellen April 2011 Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 1. Steuertermine: Übersicht: April bis Juli 2011: - 2. Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung: BFH v. 16.12.2010, VI R 43/10 3. Häusliches Arbeitszimmer: Neues BMF-Schreiben: BMF v. 2.3.2011, IV C 6 S 2145/07/10002 4. Mahlzeitengestellung auf Dienstreisen: OFD Rheinland v. 17.2.2011, Kurzinfo USt 4/2011 5. Abgabe von Speisen in Kinofoyers, an Imbissständen und durch einen Partyservice: EuGH v. 10.3.2011,C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. 6. Betriebsveranstaltung: Vorsteuerabzug eingeschränkt: BFH v. 9.12.2010, V R 17/10 7. Keine neue Übermittlung fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 notwendig: BMF v. 23.2.2011, online 8. Anforderungen an eine Anrufungsauskunft: BMF v. 18.2.2011, IV C 5 - S 2388/01-01 9. Mitteilungspflichten über Bezug von Kurzarbeitergeld: BMF v. 22.2.2011, IV C 5 - S 2295/11/10001 10. Elterngeld ohne Ansatz von Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld: BSG v. 17.02.2011 B 10 EG 17/09 R 11. Betriebsübergang: Keine Haftung für zuvor entstandene : Bayerisches LSG v. 28.1.2011, L 5 R 848/10 B ER Seite 5 von 5