BPG-Seminar 2009. Referent: Herr WP/StB Reinhard Zschoche. Neues Kommunales Finanzmanagement. Schlaglichter aus der Prüfung der Eröffnungsbilanzen



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BPG-Seminar 2009 Referent: Herr WP/StB Reinhard Zschoche Neues Kommunales Finanzmanagement Schlaglichter aus der Prüfung der Eröffnungsbilanzen Rheinhotel Vierjahreszeiten, Meerbusch Freitag, den 30. Januar 2009

Gliederung 1. Schwergewichte in den kommunalen Eröffnungsbilanzen 2.1 Bewertung von Brücken 2.2 Erfassung und Bewertung von Straßen Seite 2

Gliederung 3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.1 Grundsätzliche Behandlung der Zuwendungen und Beiträge 3.2 Problem der erstmaligen Erfassung und Zuordnung der Sonderposten für Zuwendungen und Beiträge 3.3 Weitere Ermittlungsschritte 3.4 Erforderlich Plausibilisierungs- und Kontrollmaßnahmen 3.5 EDV-technisches Problem 3.6 Besondere Problemlösung Seite 3

1. Schwergewichte in den kommunalen Eröffnungsbilanzen AKTIVA PASSIVA Grundstücke und Gebäude 40% Eigenkapital 25% Sonderposten 30% Infrastrukturvermögen, insbesondere 40% Brücken, Straßen, Abwasseranlagen Rückstellungen (insbesondere Pensionen, 20% Beihilfen und Instandhaltungsstau Finanzanlagen 10% Bankkredite 20% übrige Aktiva 10% übrige Passiva 5% 100% 100% Seite 4

2.1 Bewertung von Brücken - Was ist eine Brücke? Als Brücken gelten alle Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder über tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite zwischen den Widerlagern 2,00 Meter oder mehr beträgt. (DIN 1076) - Wenn der Verkehrsweg der jeweiligen Gemeinde gehört, wird auch das Brückenbauwerk regelmäßig der Gemeinde gehören. - Soweit es sich nicht um historische Bauwerke und Baudenkmäler handelt, sind die heute üblichen Brückenbauwerke meist Betonbrücken, Stahlbetonbrücken oder Spannbetonbrücken. Seite 5

Bewertung von Brücken im Einzelnen: - Gesetzliche Vorgaben, z. B. 54 GemHVO NRW: Vorsichtig geschätzte Zeitwerte, Ermittlung der Wertansätze durch geeignete Verfahren - Klassifizierung der Brücken: Bisherige Klassifizierung nach DIN 1072: Höchste Brückenklasse 60/30 Militärische Lastenklassifizierung Seite 6

Militärische Lastenklassifizierung Seite 7

Ermittlung des Brückenwertes: - Bauvolumen (Oberfläche in Quadratmetern) - Durchschnittliche Herstellungskosten je Quadratmeter - Wertfaktor in Abhängigkeit von der Brückenklasse - Berücksichtigung des Zustands durch einen Faktor: (5./. Zustandsklasse (1-4)) / 4 - Berücksichtigung des Alters Gesamtnutzungsdauer (z. B. 90 Jahre), Restnutzungsdauer Seite 8

Berechnungsbeispiel Brücken Bewertung der Brücken Wertermittlungsstichtag: 01.01.07 Nr. Beschreibung des Gegenstandes Menge Zust Produkt 410 Brücken and Wert Lebens faktor dauer Abschrei bung Neuwert Zeitwert Ort Straße über Bau jahr Konstr. Bauart Brü Kla LW Län ge Brei te Brücke Fläche Note 1-4 *** a bis 2007 2007 2007 m m m qm % 34 Bilstein A Mühlenteich B Veischede C 1955 Stahlbetonbrücke 12 7,85 8,50 9,00 76,5 2,3 0,90 90 0,58 158.355 45.131 Brückenmittelpreis einer Verkehrsbrücke BrKl 60 2.300,00, Lebensdauer gem Ablöserichtlinie 1980 Betonbrücken, Spannbeton, Steinbrücken 90 Jahre Stahlbrücken 50 Jahre Holzbrücken 25 Jahre Zustandsnote gem RI-EBW_PRÜF keine bis geringe Schäden 1-1,9 Schäden ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit Schäden mit Beeinträchtigung der Standfestigkeit Standsicherheit ist herabgesetzt, 2-2,9 3-3,9 4 Unterhaltungsaufwand gem Ablöserichtlinie 1980 Betonbrücken, Spannbeton, Steinbrücken 1,00% Stahlbrücken 1,00% Holzbrücken 3,00% Seite 9

2.2 Erfassung und Bewertung von Straßen - Eine Straße ist ein Verkehrsbauwerk, welches als Grundlage für radgebundene Fahrzeuge vorwiegend dem Transport derer Nutzlasten von einem Ort zum anderen Ort dient. - Welche Straßen? Maßgebend ist die Straßenbaulast. Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind sogenannte Bundesfernstraßen, die regelmäßig dem Bund gehören. Bei Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern liegt die Baulast für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen bei der entsprechenden Gemeinde. Auf Wunsch der Gemeinde kann jedoch auch kleineren Gemeinden die Baulast übertragen werden. Seite 10

- Bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen liegt die Straßenbaulast jeweils bei den Bundesländern bzw. bei den Landkreisen. - Für die NKF Eröffnungsbilanz interessieren die Gemeindestraßen, bei denen die Straßenbaulast bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde liegt. Seite 11

Erfassung - Keine Einzelbauwerke, sondern eine sehr große Zahl von einzelnen Straßenabschnitten. - Vorgehensweise (beispielhaft): Auf Basis der Deutschen Grundkarte werden mit Hilfe des ALK (Automatisiertes Liegenschaftskataster) die Eigentumsverhältnisse auf das Kartenwerk übertragen (schraffierte Darstellung der städtischen Grundstücke). Grafische Erfassung der einzelnen Straßenabschnitte (z.b. Programm Tiffany ): Länge des Abschnitts. Erfassung der Breite der jeweiligen Straßenabschnitte durch individuelle Vermessung. Nach Erfassung der Breite mit individueller Vermessung Ermittlung der jeweiligen Straßenfläche des zugehörigen Straßenabschnitts. Seite 12

Karte Bonzeler Straße Seite 13

Bewertungsmethode der Straßen - Ermittlung von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren ( 54 Abs. 1 GemHVO NRW) - Ermittlung von Einheitspreisen für 1 qm Straße/Plätze - Ermittlung von Zustandsklassen (Zustandklassen 1 bis 5) - Da ursprüngliches Baujahr in der Regel nicht bekannt, wird der Zeitwert des gesamten Baukörpers Straße ausgehend vom standardisierten Neuwert anhand der Zustandsklasse ermittelt. Seite 14

- Restwerte (bezogen auf den Neuwert) wie folgt: Durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer 45 Jahre Zustandsklasse 1: 90 % RND Zustandsklasse 2: 70 % Zustandsklasse 3: 50 % Zustandsklasse 4: 30 % Zustandsklasse 5: 10 % Seite 15

Querschnitt Straßenkörper Seite 16

Bewertung von Straßen - Erfassung des Straßenbaukörpers eines Abschnitts als ein Vermögensgegenstand für Unterbau, Tragschicht, Deckschicht, Rad- und Gehwege, Schutzplanken sowie kleinere Schilder ist eine überzeugende Vereinfachung. (1) - Praktische Beispiele betreffend Straßenzustandsklassen (1) (vgl. Marettek/Dörschel/Hellenbrand, Kommunales Vermögen richtig bewerten, 2. Auflage, Seite 177). Seite 17

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.1 Grundsätzliche Behandlung der Zuwendungen und Beiträge 43 Abs. 5 GemHVO NRW Passivierung als Sonderposten und zeitkongruente Auflösung entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Gegenstandes (vgl. auch IDW Hauptfachausschuss 1/1984). Seite 18

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.2 Problem der erstmaligen Erfassung und Zuordnung der Sonderposten für Zuwendungen und Beiträge 56 Abs. 5 GemHVO NRW Für gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene Vermögensgegenstände kann der Vom-Hundert-Anteil (VHA) der erhaltenen Zuwendungen und Beiträge an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der geförderten Vermögensgegenstände mit Hilfe mathematisch/statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere geeignete Methoden pauschal ermittelt werden. Dieser VHA ist der Ermittlung des ansetzbaren Wertes der Sonderposten unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwertes des Vermögensgegenstandes zugrunde zu legen. Seite 19

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge Wie erhält man aussagefähige, d.h. repräsentative, Förderquoten? Gruppierung der Vermögensgegenstände nach typischen Fördersituationen, insbesondere - Schulbereich Landeszuweisungen und Schulpauschale (ab 2002) - Bereich Feuerwehr Landeszuweisungen und Feuerschutzpauschale - Bereich Straßen und Brücken Zuweisungen und Beiträge - Bereich Sport Sportpauschale ab 2004 - Investitionen diverser Bereiche Allgemeine Investitionspauschale (ab 1979) Seite 20

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge Sonderförderung für einzelne Maßnahmen - z. B. Fördermittel für Ortskernsanierung Seite 21

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.3 Weitere Ermittlungsschritte Festlegung eines Beobachtungszeitraums (z. B. von 1980 bis zum Haushaltsjahr vor Erstellung der Eröffnungsbilanz) Ermittlung der einzelnen Zuwendungsarten/Beiträge aus den einzelnen kameralen Jahresrechnungen der Vergangenheit Ermittlung der Investitionen in den einzelnen Bereichen aus den kameralen Jahresrechnungen der Vergangenheit (Investitionsausgaben laut Vermögenshaushalten); Problem: kalenderjahrüberschreitende Investitionsmaßnahmen Ermittlung der Förderquoten/Beitragsquoten für die einzelnen Bereiche Seite 22

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.4 Erforderliche Plausibilisierungs- und Kontrollmaßnahmen Sind die ermittelten Förderquoten/Beitragsquoten tatsächlich in der Höhe für die jeweiligen Bereiche realisiert worden, wie das Berechnungsergebnis dies ausweist? Ist die Zuwendungsquote/Beitragsquote tatsächlich für alle Investitionen im entsprechenden Bereich anwendbar, z.b. auch für Investitionen, die vor dem Erhebungszeitraum für die Zuwendungen/Beiträge vorgenommen wurden? Seite 23

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge Wie für die Vermögensgegenstände gilt auch für die zugehörigen Sonderposten grundsätzlich das Gebot der Einzelerfassung und Einzelbewertung. An die pauschal ermittelten Sonderposten sind daher hohe Anforderungen zu stellen dahingehend, dass die bei einer Auflösung des Sonderpostens, der im Ergebnis einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen eines ausgeglichenen Haushaltes leistet, die Höhe des jährlichen Ertrages und die zeitliche Verteilung etwa dem entsprechen, wie es bei einer gedachten Einzelerfassung der Zuwendungen/Beiträge der Fall sein würde. Seite 24

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.5 EDV-technisches Problem Spiegelbildliche Anlagenbuchführung für die geförderten Vermögensgegenstände zur Fortführung der Sonderposten und der jährlichen Ermittlung der Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens. Seite 25

3. Ermittlung und Bewertung der Sonderposten für Zuwendungen und für Beiträge 3.6 Besondere Problemlösung - Die Investitionspauschale, die jeweils willkürlich Investitionsmaßnahmen zugeordnet werden kann, kann auch bei der Ermittlung des Sonderpostens nach dem Schwerpunktprinzip errechnet werden (sogenannte Dortmunder Methode ), z.b. wie folgt: Ermittlung aller Investitionspauschalen 1979 bis zum Haushaltsjahr vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz, Hochindizierung der einzelnen Beträge (mit dem Baupreisindex) auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz, Zuordnung der indizierten Investitionspauschalbeträge zu einzelnen Baumaßnahmen (in der Regel ohne andere Baumaßnahmen und anderweitige Förderung), Errechnung der gedachten bisherigen anteiligen Auflösung (Ansatz des Sonderpostens im Verhältnis Restnutzungsdauer/Gesamtnutzungsdauer). Seite 26