(1) Grundlagen
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Schuldverhältnis zum Einstieg: 241 I und II, 311 II und III BGB Rechtsverhältnis,... an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind und aus dem sich Pflichten des Schuldners ergeben Leistungspflichten gerichtet auf Tun, Dulden oder Unterlassen haben oft, aber nicht zwingend vermögensrechtlichen Inhalt Rücksichtnahmepflichten Relativität der Schuldverhältnisse ( Sonderbeziehung ) 3
Schuldverhältnis Ausdruck wird im BGB selbst uneinheitlich verwendet siehe zunächst 311 Abs. 1 BGB einerseits und 241 I, 362 BGB andererseits Schuldverhältnis im weiteren Sinne Gesamtheit der rechtlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner Beispiel: Kaufvertrag Schuldverhältnis im engeren Sinne betrifft einzelne Forderung (schuldrechtlicher Anspruch) Beispiel: Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache ( 433 I BGB) bzw. auf Zahlung des Kaufpreises ( 433 Abs. 2 BGB) Verpflichtetsein = Schuld nicht verwechseln mit Verschulden! 4
Vertragsrecht II Ausgangspunkt Schuldverhältnisse können entstehen... durch Rechtsgeschäft insbesondere Vertrag Sonderfall: Auslobung ( 657 BGB) kraft Gesetzes z.b. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (EBV), familiärer Verbundenheit (insbes. Unterhaltsansprüche)... Vertragsverhandlungen und sonstigem geschäftlichen Kontakt vgl. 311 BGB: rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse wichtiges Institut: culpa in contrahendo (c.i.c.) 5
Veräußerungsverträge gerichtet auf dauerhafte Übertragung eines Gegenstandes aus dem BGB: Kaufvertrag ( 433 ff. BGB) Sonderregeln zum Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff. BGB) Teilzeit-Wohnrechteverträgen ( 481 ff. BGB) als Rechtskauf Sonderfall: Werklieferungsvertrag ( 651 BGB) Tausch ( 480 BGB) Schenkung ( 516 ff. BGB) 6
Überlassungsverträge gerichtet auf vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes aus dem BGB: Mietvertrag ( 535 ff. BGB) Pachtvertrag ( 571 ff. BGB) Leihe ( 598 ff. BGB) Sachdarlehen ( 607 ff. BGB) Gelddarlehen und Verbraucherkredite ( 488 ff. BGB) systematisch heute bei den Überlassungsverträgen angesiedelt 7
Tätigkeitsverträge gerichtet auf Ausführung einer Tätigkeit aus dem BGB: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) Behandlungsvertrag ( 630a ff. BGB) Werkvertrag ( 631 ff. BGB) Sonderfall: Werklieferungsvertrag ( 651 BGB) Reisevertrag ( 651a ff. BGB) Maklervertrag ( 652 ff. BGB) Auslobung ( 657 ff. BGB) Auftrag und Geschäftsbesorgung ( 662 ff. BGB) Zahlungsdienstevertrag ( 675c ff. BGB) Verwahrung ( 688 ff. BGB) 8
Verträge über ein Risiko aus dem BGB: Spiel und Wette ( 762 BGB) sog. Naturalobligationen Lotterie- und Ausspielungsvertrag ( 763 BGB) außerhalb des BGB: Versicherungsvertrag (geregelt im VVG) 9
Sicherungsverträge aus dem BGB Bürgschaft ( 765 ff. BGB) nicht geregelt, aber anerkannt: Schuldbeitritt Garantie harte und weiche Patronatserklärung Sicherungsabreden, die dinglichen Sicherheiten (z.b. Sicherungsübereignung) zugrunde liegen 10
forderungsbezogene Verträge betreffen Feststellung und (abstrakte) Begründung von Forderungen aus dem BGB: Vergleich Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis ( 780 ff. BGB) wertpapierrechtliche Verträge gehen mit Verbriefung einher aus dem BGB: Anweisung ( 783 ff. BGB) Inhaberschuldverschreibung ( 793 ff. BGB) außerhalb des BGB: Scheck, Wechsel Einzelheiten gehören ins Wertpapierrecht 11
(Personen-)Gesellschaft geprägt durch Zusammenwirken mehrerer Personen im BGB: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, 705 ff. BGB) nur Innen-GbR ist reines Schuldverhältnis bei Außen-GbR auch organschaftliche Elemente + Rechtssubjektivät der Gesellschaft selbst außerhalb des BGB insbes. Personenhandelsgesellschaften offene Handelsgesellschaft (OHG, 105 HGB) und KG ( 161 ff. HGB) sind immer rechtsfähige Außengesellschaften ( 124 HGB) Partnerschaft nach PartGG Einzelheiten gehören ins Gesellschaftsrecht 12
gemischte Verträge Typenkombination Kombination der charakteristischen Leistungen verschiedener Beispiele: Beherbungsvertrag, Fitnessstudiovertrag Vereinbarung einer andersartigen Gegenleistung Beispiel: Hausmeisterwohnung Problemlösung über sog. Trennungstheorie (h.m.) jede Leistung ist grds. nach dem einschlägigen vertragstyp zu behandeln 13
gemischte Verträge Typenverschmelzung nicht nur nebeneinander verschiedener Leistungspflichten, sondern unauflösliche Kombination Beispiel: gemischte Schenkung Trennungstheorie hier unpraktikabel, daher nach h.m. Einheitstheorie maßgeblich sollen Vorschriften zur dominierenden Leistung sein (Alles-oder-nichts-Prinzip) aber vieles strittig, Einzelfallentscheidungen 14
gemischte Verträge in Praxis haben sich Typisierungen herausgebildet à moderne Leasing operatives Leasing à mietähnlicher Charakter Finanzierungsleasing à ähnelt eher dem Abzahlungskauf Factoring Kombination von Geschäftsbesorgung, Kreditvertrag und Rechtskauf (Forderung) echtes Factoring Factor trägt Ausfallrisiko à daher: eher Forderungskauf unechtes Factoring Unternehmer trägt Ausfallrisiko à daher: eher Kredit 15
Außerdem noch zu behandeln... aus dem Allgemeinen Schuldrecht: Mehrheit von Gläubigern und Schuldner ( 420 ff. BGB) Vertrag zugunsten Dritter ( 328 ff. BGB) Drittschadensliquidation à... und damit fangen wir an. 16