Kommunaler Klimaschutz zusammen mit den Bürgern Mit Bauleitplanung Leitplanken setzen Fachtagung am 23. September 2015 in Heidelberg Rechtsanwalt Sebastian Lange
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Rolle der Bauleitplanung für den Klimaschutz Klimaschutz ist (auch) Aufgabe der Kommunen Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (Art. 20a GG) Bauleitplanung ist Nucleus des kommunalen Klimaschutzes, denn sie ermöglicht bindende Festlegungen; sie führt die verschiedenen Fachplanungen und Konzepte der Kommune unter städtebaulicher Sicht zusammen Kommunen dürfen auch zum Schutz des globalen Klimas handeln Denn der Anstieg der Treibhausgase in der Atmosphäre vollzieht sich spätestens seit dem 19. Jahrhundert über lange Zeiträume und wird aus Milliarden von Quellen gespeist, die jeweils für sich genommen nur einen geringfügigen Beitrag zum Emissionsausstoß leisten. [ ] Das globale Ziel des Klimaschutzes erfordert für seine Umsetzung lokales Handeln. (VG Berlin, Urt. v. 03.06.2010 Heizstrahlerverbot ) Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 4
Ziele und Maßnahmen des Klimaschutzes Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine möglichst klimafreundliche Gewinnung, Verteilung und Nutzung von Energie Standortplanung für Erzeugungsanlagen (EE + KWK) und Speicher Solare Optimierung von Gebäuden Wärmeschutz von Gebäuden Stoffliche Verwendungsverbote Reduzierung des Mobilitätsbedarfs und klimafreundlichere Mobilität Stadt der Kurzen Wege Verkehrswegeplanung (attraktive Radwege etc.) Förderung der Intermodalität Anforderungen der Elektromobilität Schutz und Verbesserung des lokalen Klimas Anpassung an den Klimawandel Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 5
Allgemeine Anforderungen an die Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) Planungsraum ist in der Regel das gesamte Gemeindegebiet Grundsätzlich keine verbindlichen Festlegungen für Dritte (aber Konzentrationszonen fu r Windenergie möglich) Katalog der Festsetzungen ( 5 II BauGB) nicht abschließend Überörtliche Planung (z.b. Regionalplan) muss umgesetzt werden Bebauungspläne (B-Pläne) Betreffen Teilräume der Gemeinde und sind aus dem FNP zu entwickeln Festsetzungen sind unmittelbar bindend für Dritte Einschränkung der Baufreiheit der Bürger (Art. 14 GG) Katalog der Festsetzungen ( 9 I BauGB) ist abschließend Festsetzungen erfordern stets städtebauliche Gru nde Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 6
Instrumente der Bauleitplanung (Auswahl) Festsetzung von Sondergebieten fu r bestimmte Erzeugungsanlagen oder Speicher mit dem Ziel die benötigten Flächen frühzeitig zu reservieren die Zulässigkeitsvoraussetzung zu schaffen Feinjustierung von Windenergieanlagen in einem Windpark insbesondere zur interkommunalen Abstimmung! Repowering-Vorgaben Festsetzungen zur solaren Optimierung von Gebäuden Nord-Süd-Ausrichtung, Firstrichtung, Dachform etc. Vermeidung von Verschattungen durch Baulinien Flächenausweisung für klimafreundliche Mobilität Ladesäulen für Elektrofahrzeuge Parkplätze für Car-Sharing-Angebote Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 7
Rechtliche Grenzen der Bauleitplanung Pflicht zur finanziellen Beteiligung der Bürger an einem Windpark? Kann die Bauleitplanung die Festsetzung enthalten, dass ein Windpark nur bei einer finanziellen Beteiligung der Kommune oder der Bürger zulässig sein soll? Nutzungspflicht für bestimmte Energiearten? Darf der B-Plan vorschreiben, dass z.b. nur Strom und Wärme aus EE- oder KWK-Anlagen genutzt werden darf? Nutzungsverbot für bestimmte Heizarten? Darf der B-Plan vorschreiben, dass z.b. keine Gasheizstrahler oder elektrisch beheizte Gehwegplatten verwendet werden dürfen? Pflicht zur Wärmedämmung von Gebäuden? Darf der B-Plan z.b. vorschreiben, dass Gebäude im Null-Energie- Standard zu errichten sind? Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 8
Alternativen und Ergänzungen zur Bauleitplanung Städtebauliche Verträge Vorhaben- und Erschließungsplan + Durchführungsvertrag Kommunale Energie- und Klimaschutzkonzepte Richtlinien der Bauleitplanung Kommunale Bodenpolitik Zwischenerwerb, mit bestimmten Pflichten für den (End-)Käufer Bürgerbeteiligungsmodelle (Standortsicherung, Pooling, Feinsteuerung etc.) Satzungsrecht Fernwärmesatzung Solarsatzung Gestaltungssatzung Denkmalschutzsatzung Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 9
Kommunale Energie- und Klimaschutzkonzepte Funktionen der kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepte (KSK): Planung und Steuerung, mit Blick auf das Gesamtsystem und über die städtebaulichen Bezu ge hinaus Begründung für verbindliche Festsetzungen und Maßnahmen Energie- und Klimaschutzkonzepte sind informeller Natur keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung keine bindenden Verfahrensvorschriften kein gesetzlich geregelter Inhalt Aber: Im Rahmen der Bauleitplanung sind beschlossene Energie- und Klimaschutzkonzepte der Kommune zwingend zu berücksichtigen Gesetzgeber hat auf verbindliche Regelungen zu kommunalen KSK mit Verweis auf die Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Bauleitplanung verzichtet Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 10
Verzahnung von KSK und B-Plan Klimaschutzkonzept Ist-Analyse, Potentialanalyse, sonstige Festlegungen Festlegungen zum Schutz des Klimas mit städtebaulichen Bezug Festsetzungen ohne Auswirkungen auf das Klima Bauleitpläne Verzahnung von Bauleitplanung und Energieleitplanung setzt voraus: erkennbarer Geltungsanspruch (Beschluss des Rates) erkennbare Festlegung auf bestimmte Ziele und Maßnahmen Möglich wäre z.b. die Festlegung von Zielen und Grundsätzen zur Energieleitplanung analog zur Raumordnung (vgl. 3 ff. ROG) Rechtsanwalt Sebastian Lange Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 11
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