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Transkript:

SEITE 1 / 5 DEZEMBER 2013 Umsatzsteuer- richtlinien- Wartungserlass 2013 Überlassung von Jobtickets an Mitarbeiter (Rz 74) Die unentgeltliche Überlassung von Monats-/Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel ( Jobtickets ) durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer stellt einen Eigenverbrauch dar, der dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der Arbeitgeber ist zum VSt-Abzug aus dem Erwerb der Fahrkarten berechtigt. BMF 29.11.2013, BMF-010219/0420- VI/4/2013 Leistungsort bei Seminarraumvermietung (Rz 348) Seminar- und Konferenzraumvermietung ist als Grundstücksleistung zu qualifizieren. Die Bereitstellung von Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung, Projektor/Beamer sowie von Ton- und Lichttechnik in einem üblichen Umfang ist unselbständige Nebenleistung zur Grundstücksleistung. Die Zurverfügungstellung von besonderer Bühnentechnik, Catering, Garderobe samt Personal und Sicherheitspersonal ist dagegen als selbständige Leistung zu beurteilen. Versicherungsleistungen izm Leasingverträgen (Rz 349) Wird beim Abschluss eines Leasingvertrages auch ein Versicherungsvertrag für das Leasingobjekt abgeschlossen, so ist davon auszugehen, dass es sich bei der Versicherungsleistung um eine eigenständige (idr steuerbefreite) sonstige Leistung handelt. Steuerbefreiung für Nebenleistungen zur Einfuhr (Rz 706 und 707) Nebenleistungen zur Einfuhr (insb grenzüberschreitende Güterbeförderung) sind grundsätzlich nur dann steuerbefreit, wenn die jeweilige Einfuhr steuerpflichtig ist (dh EUSt anfällt). Nebenleistungen izm steuerbefreiten Einfuhren sind jedoch in folgenden Fällen steuerbefreit: - Beförderungsleistungen anlässlich Wohnortwechsels - Nebenleistungen zur steuerbefreiten Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art und von Waren von geringem Wert, wenn die Kosten für die Nebenleistungen in der BMGL der EUSt enthalten sind

SEITE 2 / 5 DEZEMBER 2013 - Beförderung von Gegenständen, deren Einfuhr wegen anschließender ig Lieferung gem 6 Abs 3 UStG steuerbefreit ist (Verfahren 4200), wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten für die Nebenleistungen in der BMGL des ig Erwerbs enthalten sind Factoring (Rz 757) Factoring ist auch dann nicht als steuerbefreite Kreditgewährung zu qualifizieren, wenn der Unternehmer ein gesondertes Entgelt für die Vorfinanzierung in Rechnung stellt. Die mit dem Factoring einhergehende Kreditgewährung stellt nur dann eine (steuerbefreite) Hauptleistung dar, wenn sie eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zedierte Forderung frühestens nach Ablauf eines Jahres ab Übertragung fällig ist oder die Voraussetzungen für ein selbständiges Kreditgeschäft vorliegen. Gemeinnützige Sportvereinigungen (Rz 885) Jede sportliche Betätigung kann unter die Steuerbefreiung des 6 Abs 1 Z 14 UStG zu fallen, solange sie nicht nur Erholungs- oder Unterhaltungszwecken dient. Tätigkeit als Arbeitsmediziner (Rz 948) Die Tätigkeit als Arbeitsmediziner ist grundsätzlich nicht steuerbefreit. Steuerbefreit sind jedoch die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Gesundheitsangelegenheiten, arbeitsmedizinische Untersuchung sowie die Durchführung von Schutzimpfungen. Vermutung 90% steuerpflichtiger und 10% steuerbefreiter Umsätze. Ermittlung der Kleinunternehmergrenze (Rz 996) Bei der Ermittlung der 30.000,00 Euro-Grenze sind Umsätze, für die der Kleinunternehmer aufgrund des Übergangs der Steuerschuld Steuerschuldner geworden ist, und innergemeinschaftliche Erwerbe nicht zu berücksichtigen.

SEITE 3 / 5 DEZEMBER 2013 Ausfuhrlieferungen nach Kroatien (Rz 1051a) Wenn die Lieferung eines Gegenstandes nach Kroatien vor dem 1. Juli 2013, die physische Warenbewegung jedoch erst nach dem 30. Juni 2013 erfolgt, wird keine zollamtliche Ausgangsbestätigung mehr erteilt. In diesem Fall gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung der Zollbehörde für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Versand elektronischer Rechnungen (Rz 1565) Der gleichzeitige Versand einer Rechnung per E-Mail an den Rechnungsempfänger und einen Dritten ist zulässig und führt nicht zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Aufbewahrungspflichten für elektronische Rechnungen (Rz 1566 und 1570) Kann der Steuerpflichtige Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der aufbewahrten Rechnungen mit einem innerbetrieblichen Steuerungsverfahren sicherstellen, entfällt das Erfordernis eines revisionssicheren Archivs. Die technischen Verfahren zur Aufbewahrung gem Rz 1566 UStR (Datenträger, Mikroverfilmung, optische Speicherplatte, Scannen und Speichern auf WORM-Datenträgern etc) sind auch für elektronische Rechnungen ausreichend. Gutschriften als Rechnungen (Rz 1664) Bei Abrechnungen im Gutschriftsweg ist die verpflichtende Angabe der Bezeichnung Gutschrift in einer anderen EU-Amtssprache zulässig. Vorsteuerabzug durch Ist-Besteuerer bei Teilzahlungen (Rz 1819) Bei Bezahlung in Raten ist der Vorsteuerabzug für Ist- Besteuerer nur entsprechend den bereits entrichteten Teilzahlungen zulässig.

SEITE 4 / 5 DEZEMBER 2013 Übertragung von Vorsteuerguthaben auf das Abgabenkonto des Lieferanten bei Ist-Besteuerung und bei Anzahlungen (Rz 1819a) Für einen Ist-Besteuerer ist der Vorsteuerabzug nur nach Maßgabe der geleisteten Zahlung zulässig. Gleiches gilt für Anzahlungen durch Soll-Besteuerer. Bsp.: Eingangsrechnung EUR 100,00 + 20% USt, Zahlung des Nettobetrages ihv EUR 100,00 -> VST-Abzug nur 20% daraus (EUR 16,67), nur dieser Betrag kann auf Abgabenkonto des Lieferanten übertragen werden. Lösung: Zahlung von 6/7 des Bruttobetrages, dh EUR 102,86 -> VSt-Abzug 20% daraus (EUR 17,14) und insoweit Übertragung auf Abgabenkonto des Lieferanten. Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorsteuerabzug (Rz 1835) Maßgeblich für die Vorsteuerabzugsberechtigung beim Leistungsempfänger ist dessen umsatzsteuerliche Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (nicht zb im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Zahlung). Einfuhr in Kommissionsfällen (Rz 1851) Wird ein Gegenstand von einem Kommittenten aus dem Drittland an einen inländischen Verkaufskommissionär geliefert, so gilt die Leistung gem 3 Abs 9 UStG als im Inland ausgeführt, wenn der Kommittent Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer steht in diesem Fall nur dem Kommittenten zu. Vorsteuerberichtigung bei unrichtigem Vorsteuerabzug (Rz 2073) Wenn ein ursprünglich unrichtiger Vorsteuerabzug aufgrund der verfahrensrechtlichen Situation (zb Verjährung) nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist in den Folgejahren eine negative Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für positive Vorsteuerberichtigungen.

SEITE 5 / 5 DEZEMBER 2013 Einzelfälle zur Vorsteuerberichtigung (Rz 2078) Eine positive Vorsteuerberichtigung setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine negative Vorsteuerberichtigung ist nur vorzunehmen, soweit die zu berichtigende Vorsteuer tatsächlich abgezogen wurde. Vorsteuerabzug bei Wechsel zwischen Ist- und Soll- Besteuerung (Rz 2481) Kommt es zu einem Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung, so kann der Vorsteuerabzug für bezogene, aber noch nicht bezahlte Leistungen aus dem Zeitraum der Ist- Besteuerung sofort nach dem Wechsel vorgenommen werden. Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung ist keine Rückzahlung bereits geltend gemachter Vorsteuern für noch nicht bezahlte Leistungen erforderlich. Nachweispflichten bei ig Lieferungen (Rz 2584 und 4006) Die Steuerbefreiung für ig Lieferungen setzt das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Buch- und Beförderungsnachweises voraus. Gelingt dem Steuerpflichtigen trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund objektiver Beweise der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, so ist die Befreiung zu gewähren. UID-Nummer für ausländische Unternehmer (Rz 4340) Führt ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer ausschließlich Umsätze aus, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, so wird ihm keine UID- Nummer erteilt. Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen gerne Ihr zuständiger Berater bei LeitnerLeitner zur Verfügung. beograd bratislava bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz T +43 732 70 93-0 F +43 732 70 93-156 E linz.office@.com www..com REDAKTION Dr Hannes Gurtner E hannes.gurtner@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.