Das Alterseinkünftegesetz



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Informationen für Geschäftsfreunde der deas Deutsche Assekuranz-Makler Gruppe ausgabe 11/2004 Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Die Reformen für das Jahr 2005 und ihre Auswirkungen Professor Dr. Dr. Bert Rürup leitete, von der Bundesregierung beauftragt, in den letzten beiden Jahren zwei Kommissionen. Die Arbeitsergebnisse dieser Kommissionen führen zu weitreichenden Reformen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommenssteuerrecht. Im vergangenen Jahr leitete er die Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme (Rürup II). Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes war es ein Auftrag der Kommission, die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen abzuschaffen. Modifizierung der Rentenanpassungsformel Die steigende Lebenserwartung und das daraus resultierende ungünstige Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern führt langfristig zu Problemen bei der Finanzierung der Renten. Die Lebenserwartung von Männern und Frauen ist seit 1960 um 3 Jahre bzw. 4,5 Jahre gestiegen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die Rentenbezugsdauer von 1960 bis 2030 etwa verdoppeln wird. Der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel soll sicherstellen, dass bei der Anpassung von Renten das Verhältnis der erwerbsfähigen Bevölkerung und Rentenbezieher berücksichtigt wird. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass weniger Beitragszahler zu geringeren Rentenhöhen führen und somit, durch die demographische Entwicklung, eine Senkung des Bruttorentenniveaus nicht zu verhindern ist. Rürup II: Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung Modifizierung der Rentenanpassungsformel, dadurch Senkung des Rentenniveaus von derzeit 48% auf ca. 43% des Bruttoeinkommens im Jahr 2030 Abschaffung der bewerteten Schulzeiten nach dem 17. Lebensjahr Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von 60 Jahre auf 63 Jahre ab 2006 bis 2008 Pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nur noch in der beruflichen Ausbildung Fortfall der Steuerprivilegien kapitalbildender Lebensversicherungen Ab 2005 entfällt der Sonderausgabenabzug für Lebensversicherungsbeiträge und die Steuerfreiheit der Erlebensfallleistungen. Die Ablaufleistungen aus Lebensversicherungen werden voll steuerpflichtig! Sofern die Auszahlung nach 12 Jahren Vertragsdauer, nach Vollendung des 60. Lebensjahres, erfolgt, soll nur die Hälfte der Erträge versteuert Allerdings genießen alle Verträge, die bis 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, Vertrauensschutz, sofern noch 2004 ein Beitrag gezahlt wird. Das bedeutet, dass die Erträge aus Kapital- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie Fondsgebundener Versicherungen unter den bekannten Voraussetzungen einkommensteuerfrei sind. Die Pauschalsteuer gem. 40b EStG wird wegfallen. An deren Stelle werden Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 EStG gefördert. Der steuerfreie Höchstbetrag beläuft sich dann auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG West) zuzüglich 1.800 EUR. Langfristiges Ziel ist es, im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen. Die Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG bei Direktversicherungen und Pensionskassen mit Kapitaldeckung soll somit abgeschafft Alle vor dem 01.01.2005 erteilten Zusagen sind auch hier aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht betroffen. Es wäre also nur konsequent, noch in diesem Jahr eine Direktversicherung abzuschließen, um in den Genuss einer steuerfreien Auszahlung zu gelangen. Die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften Alle Rentenleistungen, die in der Vergangenheit und der Zukunft aus steuerlich geförderter Beitragszahlung resultieren, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Die Rente eines Rentners im Jahr 2005 muss mit 50% besteuert werden, sofern diese über 18.893 EUR bzw. 37.786 EUR (Ledige/Verheiratete) liegt. Der Besteuerungsanteil wird für jeden hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahr 2020 jeweils um 2% und ab 2021 um jeweils 1% erhöht. Im Jahr 2040 wird dann die volle Besteuerung erreicht sein. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom individuellen Steuersatz. Der verbleibende steuerfreie Teil der Jahresbruttorente bei Rentenbeginn wird auf Dauer festgeschrieben. Private Renten, die nicht unter die steuerliche Förderung fallen, unterliegen weiterhin nur der Ertragsanteilbesteuerung. Dieser wird allerdings wegen der niedrigen Kapitalmarktzinsen deutlich abgesenkt. Steuerliche Förderung der Basisversorgung Als Sonderausgaben können künftig folgende Beiträge zur Altersversorgung geltend gemacht werden: Editorial Mit der zweiten Ausgabe unserer Zeitschrift nach Umfirmierung unseres Unternehmens von ehem. DaimlerChrysler Services Assekuranz-Makler GmbH in deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH möchten wir Sie bereits auf den nun wieder bevorstehenden versicherungstechnischen Endspurt zur Jahreswende aufmerksam machen. Eine Reihe von gesetzlichen Änderungen haben oder werden einen Anpassungsbedarf Ihrer Versicherungsverträge nach sich ziehen. Beispielhaft genannt seien 7a Güterkraftverkehrsgesetz für die Logistik-Branche das Alterseinkünftegesetz und damit der Wegfall der steuerlichen Befreiungen von Lebensversicherungen sowie das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem die bisherige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt wurde. Ihre Versicherungsverträge sind je nach individueller Ausgestaltung und je nach persönlichem Bedarf zu prüfen, zu ändern, zu optimieren, zu verlängern oder neu zu platzieren. Für die Beantwortung aller in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen stehen wir als Ihr verantwortlicher Versicherungsmakler mit unserem know-how zu Ihrer Verfügung. Zur Kunst des Managens gehört es, Risiken kalkulierbar zu machen. Fordern Sie uns. Ihr Helmut G. Walker

2 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung Beiträge zur privaten Rentenversicherung*) *) Dies ist ein neu zu entwickelndes Produkt, dessen erworbene Anwartschaften nicht beleihbar, vererblich, veräußerlich, übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt Die tatsächlich aufgewendeten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeitrag) werden im Jahr 2005 mit 60% des Höchstbeitrages von 20.000 EUR von der Steuer freigestellt. Dieser Anteil steigt pro Jahr um weitere 2%. Ab 01.01.2025 sollen diese Aufwendungen gänzlich steuerfrei sein. Mit der Einbringung des Referentenentwurfs zum UMAG wurde nach dem Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) aus der letzten Wahlperiode und der Einsetzung der Cromme-Kommission ein weiterer Schritt zur Umsetzung des 10-Punkte- Plans der Regierungskommission Corporate Governance eingeleitet. Reformiert werden die Haftung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) sowie die Anfechtungsklage in der Hauptversammlung. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick vorgestellt: 1. Neuregelung zur Inanspruchnahme der Organe im Innenregress a. Geplant ist gemäß 147 a AktG, dass Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Klage zusammen 1% des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000,00 betragen, den Anspruch der Gesellschaft gegen die Organe einklagen können. Bis dato liegen die Schwellenwerte zur Einreichung der Klage bei 10% des Grundkapitals und 1 Mio., in der Summe jedoch gemessen am Nennwert und nicht gemessen am deutlich höheren Börsenwert. Die Neuregelung sieht Der dargestellte Sonderausgabenabzug berührt nicht die Riester Rente. Diese Förderung läuft separat. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, werden gesondert behandelt. Hierbei handelt es sich um Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sofern ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang selbst tragen muss, kann hier ein Höchstbetrag von jährlich 2.400 EUR geltend gemacht werden; für andere Steuerpflichtige beläuft sich der Höchstbetrag auf 1.500 EUR. Fazit Kapitalleistungen einer privaten Renten-, Kapital- oder Fondsgebundenen Lebensversicherung werden ab 01.01.2005 steuerpflichtig. Wegfall der Pauschalbesteuerung gem. 40b EStG. als Bemessungsgrundlage den Börsenwert vor. b. Dieselbe Herabsenkung des Quorums ist vorgesehen für die Sonderprüfung. Diese kann von Aktionären beantragt werden, um Tatsachen für die spätere Haftungsklage aufzudecken, so Justizministerin Zypries. Die Vorschrift des 145 Abs. 4 AktG sieht vor, dass das Gericht ermächtigt ist, auf Antrag des Vorstandes das umfassende Recht der Sonderprüfer auf Einsicht, Auskunft und eigene Prüfung zu beschränken, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten. Ob zur Darlegung überwiegender Belange der Gesellschaft eine Glaubhaftmachung ausreicht oder aber ein Strengbeweis nach ZPO geführt werden muss, ist bis dato ungeklärt. c. Der Entwurf des UMAG sieht die Schaffung eines Aktionärsforums im elektronischen Bundesanzeiger vor, um klagebereiten, häufig international verteilten Anlegern die faktische Möglichkeit einer gemeinsamen Klage durch gegenseitiges Anmelden über das Forum zu erleichtern. Dieser neu eingeführte 127 a AktG bezieht sich wohl Bestandsschutz für Verträge, die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen Mit der Erweiterung der Kapitalgedeckten Altersvorsorge sinkt gleichzeitig das Brutto Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bedarf der privaten Altersversorgung steigt. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer: Geschäftsstelle Berlin Tel.: 030 25412-106 Geschäftsstelle Hannover Tel.: 0511 34855-56 Geschäftsstelle Mülheim Tel.: 0208 48402-62 Geschäftsstelle Frankfurt Tel.: 069 96240-128 Geschäftsstelle München Tel.: 089 992883-64 IHA, Koblenz Tel.: 0261 1007-250 Neues zur Managementhaftung Neue Anforderungen an Gesellschaften und Manager durch Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) hauptsächlich auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 147 a AktG. Eine praktisch handhabbare Umsetzung dieser vorgesehenen Regelung lässt noch auf sich warten, insbesondere da bisher eine Stichwortsuche unter dem Namen von betroffenen Gesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger nicht vorgesehen ist. Die Kosten der Veröffentlichung zur Erreichung des Quorums im Falle eines Minderheitsverlanges werden nur dann von der Gesellschaft erstattet, wenn auch das Begehren in der Sache selbst erfolgreich ist. d. Eine weitere Neuregelung im Rahmen der 147, 147 a AktG ist überdies, dass Minderheits-Aktionäre im Wege der actio pro socio den Innenhaftungsanspruch für die Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen können. Ein besonderer vom Gericht eingesetzter Vertreter entfällt somit. e. Um der Gefahr von missbräuchlichen Klagen durch diese Erleichterungen zu begegnen, soll ein gerichtliches Zulassungsverfahren der Klage vorgeschaltet Formal müssen die Aktionäre darlegen, dass sie ihre Anteile vor Entstehung des vermeintlichen Klagegrundes erworben haben. Inhaltlich wird Unredlichkeit oder eine grobe Verletzung des Gesetzes vorausgesetzt. Zweck ist hierbei, dass bei offensichtlichen und ohne Zweifeln feststehenden sowie leichtesten und leichten Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung keine Klagezulassungsmöglichkeit bestehen soll. Weiterhin muss die Gesellschaft vor Erhebung vergeblich aufgefordert worden sein, selbst Klage zu erheben. f. Letztlich sieht der Entwurf einen Haftungsfreiraum für Organe vor, wenn ohne grobe Fahrlässigkeit auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt wurde. Beispielhaft für dieses business-judgement-rule sei die seinerzeitige Ersteigerung von UMTS-Lizenzen genannt, welche mehrere Telekommunikationsunternehmen ernsthaft gefährdeten. 2. Änderungen im Rede- und Fragerecht sowie in der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung a. Bei einer Anfechtungsklage durch die Aktionäre kann durch das gerichtliche Eilverfahren (Freigabeverfahren) gemäß 246 a AktG eine Registersperre zum Schutz der Aktionäre entfallen. Dies soll bei besonders wichtigen Beschlüssen zu Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträgen der Fall sein. Hier kann die Gesellschaft bei Gericht beantragen, dass der Beschluss trotz anhängiger Anfechtungsklage in das Handelsregister eingetragen wird. Diese Eintragung beinhaltet sogleich Bestandsschutz. D. h., dass der Beschluss nicht rückgängig gemacht wird, sondern der Kläger im Falle des Obsiegens auf Schadenersatz verwiesen wird. b. Anfechtungsklagen wegen Informationspflichtverletzung sollen dann ausgeschlossen sein, wenn diese Verletzungen sich auf solche Beschlüsse beziehen, deren Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen und deren Überprüfung einem Spruchverfahren vorbehalten ist. c. In der Hauptversammlung selber wird künftig nicht nur eine Redezeitbegrenzung möglich sein, sondern auch eine Fragezeitbegrenzung. Sowohl ein Katalog von FAQ s (frequently asked-questions) als auch schriftliche Anfragen im Vorwege der Versammlung können bei Bestimmung durch Satzung oder Geschäftsordnung über die Web-

Site des Unternehmens beantwortet Hierauf müssten sich die Aktionäre im Zweifelsfall verweisen lassen. Die Problematik von im geringen Umfang verschiedenar- Unternehmensfinanzierung trotz gleichbleibendem Zahlungsziel immer weiter in die Zukunft und die Gefahr von Forderungsausfällen nimmt zu. Dies verschlechtert die Eigenkapitalquote noch weiter, da die tigen Fragen auf der Hauptver- Bilanzsumme durch höhere Forde- sammlung scheint hierbei noch rungsbestände verlängert wird. Ab- nicht gelöst. Alternative Wege der Unternehmens- den Wegfall der Landes-, Landkreis- schreibungen aufgrund von Forde- finanzierung und Gemeindegewährleistungen für rungsausfällen verschlechtern die 3. Teilnahme an der Hauptversamm- Landesbanken und Sparkassen, da für Ertragslage. Die Kapitalbindung bei lung Es wird immer schwerer, in ausrei- diese Finanzinstitute in der Vergan- der Vorfinanzierung der Außenstände a. Gemäß 123 AktG wird der Hinter- chender Größenordnung Kredite zu genheit aufgrund der Gewährleistung führt zu Liquiditätsengpässen beim legungsnachweis zur Teilnahme an bekommen, Ich finanziere mich der- eine nahezu unbegrenzte Kreditge- Wachstum. der Hauptversammlung abge- zeit fast ausschließlich über Lieferan- währung möglich war. Eine Studie aus schafft, dies insbesondere im Hin- ten, da die Banken nicht mehr mitzie- dem Jahr 2003 der EulerHermes Kre- Alternative Finanzierungsformen lö- blick auf ausländische Investoren. hen, Ich habe ein tolles Produkt, ditversicherung AG zeigt auf, dass nur sen diese Problematik Da die meisten börsennotierten mit dem ich expandieren könnte; aber noch 22 % der deutschen Unterneh- AG s satzungsgemäß den Anspruch dazu fehlt mir die Liquidität. men eine Verschärfung der Kreditver- Dieser negativen Spirale kann man der Aktionäre auf Einzelverbriefung gabe als kein Risiko für den Fortbe- aber entkommen. In den letzten 5 Jah- gemäß 10 Abs. 5 AktG ausge- Diese Aussagen spiegeln die Proble- stand Ihres Unternehmen sehen. ren hat sich die Einstellung gegenü- schlossen haben, ist die Hinterle- matik von mittelständischen Unter- Dagegen sehen 35 % der befragten ber alternativen Finanzierungsinstru- gung ohnehin nicht möglich, wes- nehmen deutlich wieder. Als Haupt- Unternehmen die derzeitige Kreditver- menten wie Factoring, Asset Backed halb häufig ausschließlich eine grund hierfür wird immer wieder die gabepolitik als extrem unternehmens- Securities, Forfaitierung oder Sale- Anmeldung in Betracht kommt. Pro- Diskussion um die sogenannten Basel gefährdend an, weitere 28 % sehen and-lease-back deutlich verändert. blematisch wird dies bei kleineren II Richtlinien und das Schlagwort zumindest große Risiken in der wirt- Gesellschaften, bei denen die Hin- Rating angeführt. schaftlichen Zukunft. Leasing als Finanzierungseffekt terlegung teils für die Aktionäre die einzige praktische Möglichkeit dar- Während herkömmliches Leasing stellt, den Erhalt der Einladungsun- schon lange vom produzierenden Ge- terlagen sicherzustellen. werbe zur Finanzierung genutzt wird, ist das Sale-and-Lease-Back-Verfah- Es ist davon auszugehen, dass insbe- ren noch relativ unbekannt. Doch sondere durch die deutlich geringeren auch hier liegen die Vorteile klar auf Quoren sowie durch die Schaffung eines Internetforums für Kontaktauf- der Hand. Eigene Maschinen können dabei an Leasing-Gesellschaften ver- 3 nahme zwischen Einzelaktionären ab kauft und im Anschluss wieder zurück 2005 verstärkt mit Klagen zu rechnen geleast Man erhält also Liqui- ist. Dennoch sind weiterhin Anleger- dität, ohne sich in den Unternehmens- schutzverbände von den Ergebnissen prozessen einschränken zu müssen. des Entwurfs nicht überzeugt. So übt Dieses Verfahren ist sogar im Immobi- die Deutsche Schutzvereinigung für lienbereich möglich. Werks- oder Wertpapierbesitz e. V. (DSW) noch ge- Produktionshallen können an Leasing- mäßigte Kritik an einigen offenen For- Gesellschaften verkauft und anschlie- mulierungen und Teilbereichen, wäh- ßend wieder zurückgeleast rend z. B. die Schutzgemeinschaft der Hierbei entsteht zusätzlich zu der ge- Kapitalanleger e. V. (SdK) kritisiert, wonnenen Liquidität noch ein weite- dass unter dem Deckmantel des An- rer Vorteil. Durch die Reduzierung des legerschutzes Aktionärsrechte einge- Anlagevermögens aus der Bilanz schränkt würden. Es bleibt abzuwar- kommt es aufgrund einer damit ein- ten, welche Wirkungen das Gesetz hergehenden Verbindlichkeitenredu- letztlich ab 2005 entfalten wird. Si- zierung zu einer Verkürzung der Bi- cher bleibt jedoch die Erkenntnis, lanzsumme. Wenn gleichzeitig das dass dort, wo Klagemöglichkeiten er- Eigenkapital wertmäßig gleich bleibt, leichtert werden, diese auch ausge- steigt somit die Eigenkapitalquote. nutzt Vor diesem Hintergrund Die geringe Eigenkapitalausstattung Dies hat wiederum ein verbessertes sollten auch mittelständische Aktien- Basel II der deutschen Mittelständler und die Rating und damit ein verbessertes gesellschaften nochmals ihren Bedarf Eine Gefahr für den Mittelstand? damit einhergehende eingeschränkte Standing bei den Hausbanken zur an Managementversicherungen (TOP- Kreditvergabe durch Banken wird die Folge. Manager-Rechtsschutz und D&O-Ver- Die Basel II erschwert die externe Ka- Wettbewerbsfähigkeit deutscher Un- sicherung) überprüfen. pitalaufnahme bei den Banken. Wäh- ternehmen im Vergleich zum europäi- Factoring Eine Lösung bei Liquidi- rend die Banken bisher Kredite pau- schen Ausland negativ beeinträchti- tätsengpässen schal mit 8 % Eigenkapital unterlegen gen. mussten, werden in Zukunft die Ei- Hinzu kommt ein weiteres Risiko, aus- Factoring hatte lange Zeit einen nega- Verena Glaser-Ries genkapitalunterlegungen der Banken gelöst durch die derzeit schlechte ge- tiven Beigeschmack, weil man dieses Tel.: 030 25412-567 an die Bonität/Qualität des zu bewer- samtwirtschaftliche Lage. Der Auf- Finanzierungsinstrument immer als Fax: 030 25412-199 tenden Unternehmens angelehnt. Die- tragsbestand geht teilweise zurück, den letzten Weg bei der Kurzfristfi- ser Trend verstärkt sich ab 2005 durch die Zahlungseingänge ziehen sich nanzierung definierte. Inzwischen hat

sich die Zeit geändert. Selbst Banken stellen häufig die Kontakte zu den Factoring-Gesellschaften her. Eine Ur- fort z.b. 90 % der Forderungen vorfinanziert. Das finanzierte Unternehmen führt die Debitorenbuchhaltung Ultimo-Factoring hat nur einen zeitlich begrenzten Liquiditätseffekt. Hierbei werden Forderungen einer Firma zu Forfaitierung Eine Finanzierung für nicht factorable Forderungen sache ist einfach zu finden. Eine Bank kann häufig aus den unterschiedlichsten Gründen keine weiteren Kreditlinien zur Verfügung stellen. Man will aber auch nicht, dass eine andere Bank einen Teil des Engagements übernimmt. Zusätzlich können Banken risikofreie Erträge generieren. Auch viele Unternehmen erkennen zwischenzeitlich die Vorteile einer bankenunabhängigen Finanzierung. Die Vorteile von Factoring sind vielfältig: So verfügt man durch Factoring über eine zusätzliche Liquidität, die einem Unternehmen Skontoeffekte auf ihrer Kreditorenseite oder sogar eine Verbesserung von Einkaufsbe- treuhändisch für die Factoring-Gesellschaft weiter. Die einbehaltenen 10 % werden entweder nach Eingang der Zahlung durch den Debitor oder spätestens nach 120 Tagen Überfälligkeit überwiesen. Die Idee des Full-Service-Verfahren hingegen entstammt dem Trend des Outsourcing. Hierbei besteht die Möglichkeit, die gesamte Debitorenbuchhaltung auszulagern. Mit der Auslagerung ist das Führen sämtlicher Debitorenkonten, das Mahnwesen bis hin zur gerichtlichen Beitreibung und die Bereitstellung aller notwendigen Listen (z.b. Umsatzsteuermeldung) verbunden. einem bestimmten Stichtag einmalig aufgekauft. Durch die Zahlungseingänge der Debitoren wird der Liquiditätseffekt wieder aufgehoben. Dieses Finanzierungsinstrument hat hauptsächlich den Zweck einer Bilanzkorrektur. Kostenseitig ist Factoring zwischenzeitlich sehr interessant geworden. Die gesamten Factoring-Kosten setzen sich aus einer Factoring-Gebühr, einem Zins für die bevorschussten Forderungen und sonstigen Gebühren zusammen und liegen effektiv für gewöhnlich in Höhe der Bankkonditionen im Kontokorrentbereich. Asset Backed Securities eine Lö- Factoring und ABS bieten nur dann für Unternehmen Finanzierungslösungen, solange es sich um ein revolvierendes und mit kurzen Laufzeiten belegtes Geschäft handelt. Es sind lediglich Forderungen durch den Factor ankaufbar, deren Mängel-, Skonto-, Boniund Rücklaufquoten unter 10 % (Ausnahmen bestätigen die Regel) und die Zahlungsziele bei maximal 120 Tagen liegen. Weiterhin dürfen keine Teilzahlungsregelungen bestehen; die Leistung muss vollständig erbracht sein. Über Forfaitierung kann auch für längerfristige Zahlungsziele (über 120 Tage Laufzeit) oder Projektgeschäfte eine Forderungsfinanzierung umgesetzt dingungen ermöglicht. Des weiteren wird durch den regresslosen Verkauf von Forderungen Das finanzierte Unternehmen führt nur noch ein einziges Debitorenkonto mit der Factoring-Gesellschaft als De- sung für große Mittelständler Factoring wird allerdings dadurch ein- Alternative Finanzierungsinstrumente für eine positive Zukunft 4 und die damit verbundene Rückführung von Verbindlichkeiten die Bilanzsumme deutlich verkürzt. Als Folge steigt die Eigenkapitalquote an. Da es sich bei Factoring um einen regresslosen Forderungsverkauf handelt, trägt der Unternehmer das Ausfallrisiko nicht mehr. Der aus einer Umsatzausweitung einhergehende zusätzliche Liquiditätsbedarf wird nicht durch eine komplizierte Kreditvergabepolitik auf Basis neuer Sicherheiten be- bitor. Von Vorteil ist dieses Verfahren also hauptsächlich bei Personaleinsparung oder bei einer gewünschten Straffung des Mahnwesens. Für gewöhnlich rechnet sich der Preisunterschied zum Inhouse-Verfahren, wenn Buchhaltungspersonal eingespart oder anderweitig eingesetzt werden kann. Beide Verfahren sind sowohl im stillen wie auch im offenen Verfahren durchführbar. Im offenen Verfahren tritt der Factor gegenüber den Debitoren als geschränkt, dass der Liquiditätsbedarf von großen mittelständischen Unternehmen nicht mehr gedeckt werden kann. Grund hierfür sind die Beschränkungen der meisten Factoring-Gesellschaften in der maximalen Höhe des Finanzierungsrahmens. Allerdings gibt es auch für diese Unternehmen ein Finanzierungsinstrument auf Basis eines Forderungsverkaufs: Asset Backed Securities. Diese Finanzierungsform wurde in der Vergangenheit nur von den Großkon- Was Basel II genau für Neuerungen bringen wird, ist noch nicht endgültig geklärt. Der ursprüngliche Starttermin wurde aufgrund vieler offener Fragen vom 1.1.2005 auf den 1.1.2007 verschoben. Mit Sicherheit wird aber eine weitere Verschärfung der Kreditvergabe-Richtlinien durch Banken zu erwarten sein, was als Folge zu einer stärkeren Verbreitung alternativer Finanzierungsinstrumente wie Factoring, ABS, Forfaitierung oder Leasing führen wird. schränkt. Die durch die Umsatzausweitung entstehenden neuen Forderungen werden an den Factor verkauft und erhöhen dadurch umsatzkongruent den Liquiditätsrahmen. Aus der Historie heraus stand Facto- Besitzer der Forderungen auf (Hinweis auf den Rechnungen). Die Folge ist für gewöhnlich ein deutlich schnellerer Zahlungseingang. Das stille Verfahren ist aufgrund des höheren Risikos für die Factoring-Gesellschaften schwerer umsetzbar, wird aber vor allem dann installiert, wenn Kunden mit Abtre- zernen mit mehreren Mrd. EUR Umsatz genutzt, da ein Vertragsanlauf mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Wie der Begriff sagt, erfolgt auch hier die Finanzierung über die Assets. Für diesen Zweck wird im herkömmlichen Verfahren eine Gesellschaft Diese Finanzierungsinstrumente und Basel II führen aber trotz der genannten Nachteile zu einer Disziplinierung von Unternehmen in Bezug auf Bilanzoptimierung und damit zu einer deutlich gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit auf den globalen Märkten. ring in der Regel für ein extrem unflexibles Finanzierungsinstrument, welches auf die Bedürfnisse von Unternehmen keine Rücksicht nimmt. Factoring-Gesellschaften bieten allerdings inzwischen Verfahren an, die speziell auf ein Unternehmen abgestimmt Es wird unterschieden in das sogenannte Full-Service-Verfahren und in das Inhouse-Verfahren. Beide Verfahren können entweder still oder offen abgewickelt Weitere Sonderformen sind Ul- tungsverboten in deren Einkaufsbedingungen arbeiten (Beispiele sind große Einzelhandelsketten oder die Automobilindustrie). Die Sonderform der Finanzierung des Lagerbestandes ist eine relativ seltene Finanzierungsform und für gewöhnlich nur als zusätzlicher Liquiditätsrahmen für Gesellschaften anzusehen, deren Forderungen in einem Factoring-Verfahren schon vorfinanziert sind. (Special Purpose Vehicle) gegründet, welche die Assets (z.b. Forderungen) des Kunden aufkauft, durch eine Rating-Gesellschaft wie zum Beispiel Moody s einem Rating unterzieht, durch eine Kreditversicherung oder eine Factoring-Gesellschaft absichert und anschließend über Banken am Kapitalmarkt als Commercial Papers platziert. Dieses System wurde inzwischen auch auf die Größenordung von grö- Je früher sich ein Unternehmen auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Einsatz moderner und kreativer Finanzierungsinstrumente einstellt, desto einfacher wird die Zukunft für dieses Unternehmen Wenn Sie Interesse an einem detaillierten Informationsgespräch und/ oder an einer Umsetzung haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter im Fachbereich Kredit gerne zur Verfügung. timo-factoring, Ausschnittsfactoring Bei dem Ausschnittsfactoring wird im ßeren Mittelständlern angepasst. oder Lagerfinanzierung. Vorfeld ein Teil der Debitoren defi- niert, der über Factoring abgewickelt Auch hier wird ein SPV gegründet, das Matthias Bühler Im Inhouse-Verfahren steht die Finan- werden soll. Dieses Verfahren wird allerdings im Vergleich zum herkömm- Tel.: 089 992883-72 zierung im Vordergrund. Hier werden dann gewählt, wenn man lediglich lichen ABS-Verfahren die Forderungen Fax: 089 992883-15 in der Regel bei Einreichung der Rech- eine bestimmte Liquiditätshöhe benö- mehrerer Firmen bündelt und somit E-Mail: Matthias.Buehler@deas.de nungen oder des gesamten Saldos so- tigt. die hohen Anlaufkosten aufteilt.

Transport - Versicherungszertifikate Bekanntlich ist Deutschland auf einem Spitzenplatz bei Exporten. Auch in unserem Kundschaftsklientel haben wir eine Reihe von Mandanten, die einen hohen Exportanteil am Gesamtumsatz haben. Diese Warengeschäfte werden auf der Basis internationaler Handelsklauseln abgewickelt. Diese INCOTERMS 2000 regeln die Pflichten des Käufers und Verkäufers hinsichtlich Kosten-, Gefahr-Tragung und Versicherung. Der Zahlungsverkehr wird dabei häufig im Rahmen von Akkreditivgeschäften abgewickelt. Dabei ist oft auch innerhalb sehr kurzer Fristen ein Versicherungsnachweis zur Transportversicherung zu erbringen. Hierzu stellen die Versicherer Versicherungszertifikate aus. Entgegen den heute in Deutschland üblichen pauschalierten Transport-Rahmenverträgen sind Zertifikate Inhaberpapiere. Der Inhaber eines Original-Zertifikates hat damit einen direkten Anspruch im Schadenfall an den Versicherer im Rahmen des im Zertifikat dargestellten Transportes. Die Zertifikatsinhalte entsprechen den Policenbestimmungen der Transport-Generalpolicen bzw. der Rahmenverträge. Werden die Zertifikate von den Versicherern selbst nach den Akkreditivvorgaben erstellt, ist eine Akzeptanz durch den Risikoträger sichergestellt. Anders stellt sich die Situation bei den sogenannten Selbstausfertigern dar. Um schnell und flexibel auf Akkreditivanforderungen reagieren zu können, haben viele Kunden Blankozertifikate von den Versicherern erhalten und füllen diese selbst aus. Bei der Ausfertigung kommt es besonders bei den vertraglich vereinbarten Maxima der Rahmenverträge hin und wieder zu Summenüberschreitungen, die dem jeweiligen Risikoträger unverzüglich anzuzeigen sind. Immer häufiger kommt es aber heute zu Diskussionen hinsichtlich der Bedingungen und vereinbarten Klauseln. Während die Vereinbarung englischer Bedingungen - der Institute Cargo Clauses - im Rahmen deutscher Transportversicherungen unkompliziert praktiziert wird, bereitet die Mitversicherung der sogenannten politischen Gefahren eher Probleme. Seit 2001 lassen sich die Transportversicherer die Mitversicherung dieser politischen Gefahren vermehrt bezahlen und orientieren sich dabei am englischen Markt, der im sogenannten War Risks Rating Comittee (WRRC), London, die Prämien zur Versicherung dieser Gefahren quotiert. Bei Reisen in Krisengebiete besteht somit nicht immer automatisch Versicherungsschutz in den Generalpolicen für die Gefahren Krieg und Streik (war, strike, riots and civil comotions / SRCC) und damit für die Gefahren terroristischer und politischer Gewalthandlungen. Die Zulage-Prämien des WRRC in akute Krisengebiete, wie Irak, Jemen oder Tschetschenien können dabei leicht ein Vielfaches der Warenprämie erreichen. Erprobungsklausel Seit Einführung des Produkthaftpflichtmodells (ProHB) im Jahr 1973 wird bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung automatisch die Erprobungsklausel zum Bestandteil des Versicherungsvertrages. Diese Klausel ist nach Ansicht der Versicherungswirtschaft eine Ausschlussklausel und kann im Schadenfall zur Ablehnung des Versicherungsschutzes führen. Nach dieser Klausel sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren (Produkthaftpflichtmodell 2002). Personenschäden fallen nicht unter diese Klausel und bleiben versichert. Wen betrifft diese Klausel? Produzenten, insbesondere Zulieferer, soweit deren Produkte seitens der Abnehmer weiter be- oder verarbeitet Was ist mit dieser Klausel beabsichtigt? Die Versicherer wollen vermeiden, zur Nachfinanzierung herangezogen zu werden, wenn eine ausreichende Erprobung der Erzeugnisse nicht statt- Ein neuer Ausschluss, der 2004 in die deutschen Verträge kommen wird, ist der Ausschluss von Dirty Bombs und Kernenergie. Auf Druck der Rückversicherer fordern die deutschen Erstversicherer hier auf breiter Front den Ausschluss der Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen und der Kernenergie oder ionisierender Strahlung. Wird im Akkreditiv englisches Bedingungswerk gefordert, müssen die entsprechenden englischen Ausschlussklauseln im Zertifikat verankert Es gibt eine Menge bei der Erstellung von Zertifikaten zu beachten. Schäden aus der falschen Erstellung von Zertifikaten durch Selbstausfertiger gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Wenn Sie bei der Ausfertigung von Zertifikaten Fragen haben, sprechen Sie uns an, deas unterstützt Sie mit eigenen Spezialisten. gefunden hat. Versicherungsschutz soll nur unter Ausschluss des Risikos nicht ausreichend erprobter Erzeugnisse geboten Die Klausel soll dabei nicht nur auf völlig neue Erzeugnisse Anwendung finden, sondern auch bei in ihrer Zusammensetzung abgeänderten bzw. weiter entwickelten Erzeugnissen. In einer Zeit mit immer schneller werdenden Produktzyklen unterliegen die Unternehmen einem erhöhten Innovations- und Kostendruck. Dadurch besteht die Gefahr, dass für die benötigte ausreichende Erprobung nicht mehr genügend Zeit gefunden wird. Unter Verschärfung des Klauselwortlautes Bei der Einführung dieser Klausel wurde in Abstimmung mit dem BDI, dem deutschen Versicherungsschutz- Verband und dem damaligen HUK- Verband als Prüfungsmaßstab die leichteste Form die anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft zugrunde gelegt. Seit der Bedingungsreform 2000 gilt bereits ein schärferer Maßstab, nämlich Stand von Wissenschaft und Technik. Beweislast liegt beim Versicherer Für die Anwendung der Klausel trägt der Versicherer die Beweislast, jedoch hat der Versicherungsnehmer Mitteilungsobliegenheiten, welche ihn im Schadenfall verpflichten, weitergehende Auskünfte zu erteilen. Seit der Verschärfung des Klauseltextes durch die Bedingungsreform 2000 versuchen sich die Versicherer insbesondere bei großen Produkthaftungsschäden mehr und mehr auf die Leistungsfreiheit zu berufen. Bei der Schadenabwicklung werden dabei die vor Produkt-Neueinführung bzw. Produktänderung durchgeführten Erprobungsmaßnahmen durch Sachverständige des Versicherers genauestens durchleuchtet und in Frage gestellt. Häufung von Ablehnungsfällen Noch vor einigen Jahren kam die Ablehnung des Versicherungsschutzes unter Anwendung dieser Klausel nur in ganz krassen Fällen vor. Wie mit Sorge zu beobachten ist, erlangt die Erprobungsklausel in der Gegenwart bei den Versicherern immer größere Bedeutung. Gerade bei Großschäden wird versucht der Regulierungspflicht unter Berufung auf die Klausel zu entgehen, indem die Anwendbarkeit der Klausel zuungunsten des Kunden sehr weit ausgelegt wird. So meinen einzelne Schadenregulierer, den Ausschluss nicht nur auf die gewollte Neueinführung von nicht erprobten Produkten und bewusst veränderten Produkten anwenden zu können, so wie der ursprünglich angedachte Sinn und Zweck bei der Klauseleinführung war, sondern auch auf Fälle, wie sie tagtäglich im laufenden Produktionsprozess vorkommen. Durch Gerichte ist diese überzogene Auslegung der Klausel bisher nicht entschieden worden. Es bleibt nur zu hoffen, dass solches Regulierungsverhalten keine Schule macht und dass nicht jeder Großschaden in Form einer Deckungsklage vor Gericht endet. Qualitätsmanagement im Unternehmen Um im Schadenfall die Argumente des Versicherer entkräften zu können, ist es besonders wichtig, nicht nur über ein Qualitätsmanagement auf sehr hohem Niveau zu verfügen, sondern auch nachweisen zu können, welche Qualitätssicherungsmaßnahmen bei alltäglichen Veränderungen im Produktionsprozess durchgeführt Gern beraten wir Sie zu diesem Thema. Bitte sprechen Sie uns an. Sandra Dammalacks Tel.: 030 25412-580 Fax: 030 254112-199 E-Mail: Sandra.Dammalacks@deas.de 5

6 Feuerschutztüren als wesentlicher Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes Eigentlich sollte man unterstellen können, dass die Funktionsfähigkeit von Feuerschutztüren und -toren eine Selbstverständlichkeit ist. Die durch unsere Feuerbesichtiger und Kundenbetreuer im Rahmen von Jahresdurchsprachen und auch Erstkontakten durchgeführten Betriebsrundgänge zeigen jedoch ein erhebliches Verbesserungspotential, welches durch relativ einfache, in der Regel organisatorische Maßnahmen umsetzbar ist. Bereits eine in der ordnungsgemäßen Funktion beeinträchtigte Feuerschutztür kann ein ganzes Brandschutzkonzept zunichte machen. Deshalb haben wir nachfolgend die wesentlichen Grundlagen und Verhaltensregeln zusammengefasst. Aufgaben von Feuerschutztoren-/türen Im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes kommt den Feuerschutztüren und ihrer Funktionsfähigkeit eine zentrale Bedeutung zur Sicherstellung des Personen-, Sach- und Vermögensschutzes zu. Ist nun die einwandfreie Funktion und damit das Erreichen dieser Ziele durch unsach gemäße Handhabung verhindert, können einerseits hiermit hohe finanzielle Investi tionen nutzlos werden, zum anderen sind auch versicherungsvertragliche Obliegenheiten verletzt worden, dies kann im Schadenfall bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Sicherstellung der Funktionsfähigkeit Feuerschutztore und -türen müssen immer selbstschließend ausgelegt sein. Hierfür ist der Betreiber verantwortlich. Eine Kontrolle der einwandfreien Funktion derartiger Einrichtungen sollte einmal jeden Monat erfolgen, idealerweise durch einen ernannten und über eine entsprechende lehrgangsbelegte Ausbildung verfügenden Brandschutzbeauf tragten. Dieser hat die Kontrollen zu protokollieren und notwendige Reparaturen kurzfristig zu veranlassen. Cool IT, 32624 Melle Ziele funktionsfähiger Feuerschutztüren-/tore An dieser Stelle soll nicht auf technische und gesetzliche Anforderungen derartiger Türen eingegangen Hier sollte die Abstimmung mit Brandschutzspezialisten erfolgen (gerne nennen wir Ihnen über unsere Feuerbesichtiger entsprechende Anschriften). Häufig stellen wir bei Betriebsrundgängen fest, dass die Feuer- und Rauchschutztüren zum einen durch sehr erfindungsreiche Maßnahmen blockiert werden, beispielsweise durch die allgegenwärtigen Holzkeile, durch Festbinden oder durch Zwischenstellen von verschiedensten Gegenständen. Zum anderen ist auch eine gewisse Unachtsamkeit festzustellen, wenn beispielsweise während der Pausen Arbeitsgeräte oder Ähnliches in den Laufweg der Tore gestellt Um dies zu vermeiden, ist an den Toren und Türen deutlich auf die Funktion, z.b. Feuerschutztür hinzuweisen, zusätzlich sollten auf dem Boden farbige Kennzeichnungen angebracht werden, in deren Bereichen keinerlei Gegenstände abgestellt werden dürfen. Selbstverständlich ist auch das vorsätzliche Blockieren dieser Einrichtungen zu untersagen. Häufigste Begründung von angesprochenen Mitarbeitern, warum eine Feuerschutz tür blockiert wird, sind betriebstechnische Abläufe. Unabhängig von der Frage, ob diese zu ändern sind, kann in Fällen, wo es aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, die Türen ständig geschlossen zu halten, eine automatische bauaufsichtszugelassene Feststellanlage installiert Diese löst im Brandfall automatisch aus, auch nach Betriebsschluss können diese Anlagen automatisch angesteuert werden, da dann alle Feuerschutztüren und -tore zu schließen sind. Ausdrücklich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Hinweisschilder nicht direkt an den Türen angeschraubt werden dürfen, da diese bauaufsichtszugelassen sind und aus diesem Grunde mechanisch unbeschädigt sein müssen. Sollte sich keine andere Möglichkeit ergeben, ist ein Ankleben aber möglich. Mögliche Folgen bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb Ein(e) funktionsfähige(s) Feuerschutztür/-tor soll im Schadenfall umfangreiche Aufgaben erfüllen. Mit der zumindest zeitweisen Verhinderung der Ausbreitung eines Feuers auf weitere Gebäudekomplexe soll beispielsweise der Feuerwehr verbesserte Rettungsmöglichkeiten gegeben Dieses kann sich zum einen auf die Personenrettung, zum anderen aber auch auf die Brandbekämpfung zur Rettung weiterer Gebäudebereiche beziehen. Zusätzlich sollen verstärkt brandgefährdete Bereiche, wie z. B. Lackieroder Heizanlagen oder Läger mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten, von weniger gefährdeten separiert werden, um so auch das Risiko eines Totalschadens zu minimieren. Im Brandfalle sollen durch Feuer- und Rauchschutzeinrichtungen auch der Übergriff von Brandgasen und Rauch sowie Wärme auf andere, vom eigentlichen Brand nicht betroffene Unternehmens bereiche verhindert Im Gegenzug soll natürlich auch die Zufuhr von Luft und somit Sauerstoff zum Brandbereich reduziert werden, um somit eine weitere Verbrennung zumindest zu erschweren. Diese Aufgaben zeigen, welche Bedeutung die einwandfreie Funktion für ein Unternehmen haben kann. Die mögliche Auswirkung einer grob fahrlässig oder vorsätzlich verhinderten einwandfreien Funktion dieser Schutzeinrichtungen auf eine Regu lierung nach einem derartigen Schadenfall haben wir bereits angesprochen. Auf Grund der drastischen Folgen sei an dieser Stelle aber nochmals darauf hingewiesen, dass die Versicherer in ihren Brandschutzverhütungsvorschriften, die den Versicherungsbe dingungen zugrunde liegen, nicht ohne Grund ausdrücklich derartige Hinweise aufge nommen haben. Die Folgen können von einer Teilregulierung bis zum vollständigen Versagen des Versicherungsschutzes gehen. Bei Personenschäden kann ein Zuwiderhandeln sogar strafrechtliche Folgen haben. Zusätzlich sind haftungsrechtliche Aspekte zu beachten. Fazit: Gegen eine fahrlässig herbeigeführte Funktionsunfähigkeit von Brandschutztüren ist durch verstärkte Kontrollen vorzugehen. Dies gilt umso mehr für wissentlich verursachte Funktionsbeeinträchtigungen, auch wenn die Begründungen der Mitarbeiter (vereinfachte Produktionsabläufe und höhere Effektivität etc.) noch so nachvollziehbar sind. In diesem Falle sollten die Einwände aufgenommen und eine mögliche Veränderung des Funktionsablaufes geprüft Da häufig den Mitarbeitern der eigentliche Sinn und Nutzen von Feuerschutztüren-/toren nicht ersichtlich ist, sollte hier eine Prävention durch Mitarbeiterschulungen und Informationen erfolgen. Letztendlich kann eine funktionsfähige Schutzeinrichtung auch zum Erhalt eines Arbeitsplatzes beitragen. Den Mitarbeitern ist deutlich zu machen, dass Feuerund Rauchschutztüren ein wesentlicher Teil des Brandschutzkonzeptes sind und die Funktionsunfähigkeit in der Regel erhebliche Schäden verursachen kann bzw. die Vorlaufinvestitionen zunichte macht. Für den Unternehmer ist zu beachten, dass bei der Planung eines Brandschutzkonzeptes die Effektivität der Schutzeinrichtungen berücksichtigt werden muss. Es gibt bei den heutigen Anbietern derartiger Einrichtungen die verschiedensten Ausführungen (neben der konventionellen Stahlblechtür sind auch beispielsweise Glastüren mit entsprechender Sicherheit erhältlich), so dass hier individuelle Anforderungen und Wünsche berücksichtigt werden können. Bei Fragen oder Informationen zu diesem Thema sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Kundenbetreuer jederzeit an.

Captives als Selbstfinanzierungsinstrument Eine Vielzahl von Unternehmen sehen sich mit grundlegenden Fragen der Risikofinanzierung konfrontiert: Wie können dem Unternehmen verbleibende, begrenzte Mittel so zur Risikofinanzierung eingesetzt werden, dass sie langfristig zur Senkung oder mindestens zur Stabilisierung von Risikokosten beitragen? Welche Risiken bzw. welche Haftungsstrecken könnten alternativ über Selbstfinanzierungsinstrumente getragen werden und welche sollten einem eigentlichen Risikotransfer (insb. einer Versicherungslösung) zugeführt werden? Welche Instrumente bzw. Lösungen stehen zur Verfügung, um gegebenenfalls finanziell und risikotechnisch sinnvolle höhere Eigenbehalte zu finanzieren? Es ist in diesem Zusammenhang nicht überraschend, dass sich klassische Captive-Konzepte auch auf dem deutschen Markt erneut relativ großer Beliebtheit erweisen. Bei einer Captive handelt es sich um eine unternehmens- bzw. konzerneigene Versicherungsgesellschaft, die ausschließlich oder überwiegend Risiken der Muttergesellschaft versichert. Eine Captive ist dabei ein Instrument der bewussten, ausgewogenen Risiko-Eigentragung, welches klassische Versicherungs- bzw. Risikotransferlösungen eines Unternehmens nicht ersetzt, sondern ergänzt. Dabei nutzen nicht nur mittlere und größere Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen ein solches Instrument, sondern auch Banken und sonstige Finanzinstitute. Versicherungstechnisch wird eine Captive zumeist in Form einer Rückversicherungs (RV)-Captive gebildet, d.h. über einen fremden Erstversicherer werden bestimmte Risiken / Haftungen auf dem Weg der Rückversicherung in die konzerneigene RV- Captive zediert. Typischerweise geht es dabei zumeist um eine Mischung von folgenden Zielsetzungen: 1) Risikokostenreduzierung bzw. -stabilisierung Die teilweise Einbringung existierender Versicherungsprogramme (z.b. Sach- und Betriebsunterbrechungsrisiken, Haftpflicht, Transport, Kreditrisiken) mit überdurchschnittlich niedrigem Schadenverlauf in eine Captive ermöglicht einen kosteneffizienten Versicherungsschutz für das Gesamtunternehmen. Die Einbringung wird versicherungstechnisch auf bestimmte Haftungsstrecken begrenzt, i.ü. verbleibt es bei dem Transfer des Groß- und Kumulschaden-Exposures. Insbesondere die folgenden Aspekte sind entscheidend: Partizipieren am versicherungstechnischen Erfolg Realisieren versicherungstechnischer Gewinne in Bereichen mit niedrigen Schadenquoten Realisieren von Finanzerträgen auf Prämien und Rückstellungen Langfristige Stabilisierung der Versicherungskosten eine Captive reduziert die Abhängigkeit von den Preiszyklen des Marktes Direkter Zugang zum Rückversicherungsmarkt eventuell günstigere Preisstruktur des RV-Marktes gegenüber dem ErstV-Markt Zentralisierung des Risikomanagements Verbesserung der Schadenquoten durch erhöhtes Risikobewusstsein auf den operativen Ebenen, erhöhte Transparenz der Versicherungskosten führt in aller Regel zu erhöhter Kosteneffizienz. 2) Bilanz- bzw. G&V - Schutz Die Selbstversicherung schwer oder nur zu hohen Kosten versicherbarer Risiken in einer Captive ermöglicht es, externe Bilanzschocks aufzufangen und die Volatilität der Ergebnisse in der G&V zu reduzieren (z.b. Produkthaftpflicht, -rückruf, Restwertrisiken, verlängerte Garantien, politische Risiken, Berufshaftpflicht, etc.). Soweit solche Risiken nicht versichert sind, verbleiben sie in der Bilanz des Unternehmens und schlagen im Schadenfall in vollem Umfang und nach Steuern auf Bilanz und G&V durch. Dagegen kann das Ansparen von steuerwirksamen Schwankungsrückstellungen in der Captive-Bilanz in Jahren mit Großschäden einen erheblichen Beitrag zur Ergebnisglättung auf Konzernebene leisten. Die Bildung von steuerwirksamen Rückstellungen für zukünftige Risiken ist indirekt nur unter den Rechnungslegungsvorschriften einer Versicherungsbilanz (i.e. Captive) möglich, grundsätzlich nicht jedoch in einer gewöhnlichen Handelsbilanz. 3) Steuereffekte Die Existenz einer Captive kann sich positiv auf die steuerbedingten Kosten eines Unternehmens auswirken, dies auf zwei Ebenen: Ebene Mutterunternehmen = Reduzierung des zu versteuernden Ertrages Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien Ebene Captive = Steuerstundungseffekt bzw. niedrige Ertragsbesteuerung Da je nach Standort das gesamte technische und ein Teil des Finanzergebnisses einer RV-Captive den steuerwirksamen Schwankungsrückstellungen zugeführt werden muss (z.b. Luxemburg) bzw. werden kann (z.b. Schweiz), weist die G&V einer RV-Captive i.d.r. über einen längeren Zeitraum keinen oder nur einen sehr geringen zu versteuernden Gewinn aus. Anlagepolitik von RV-Captives Die Anlagepolitik sollte gesellschaftsspezifisch definiert werden und grundsätzlich konservativ auf folgende Elemente ausgerichtet sein: Diversifizierung, Sicherheit, Rentabilität und Liquidität. Eine RV-Captive muss eine Politik verfolgen, die es ihr ermöglicht, im Bedarfsfall (Schadenfall) kurzfristig liquide Mittel mit beschränktem Risiko zu realisieren, dabei ist insbesondere ein Matching von versicherungstechnischen Verpflichtungen und entsprechenden Aktiva (inkl. Duration und Währung) anzustreben. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der Liquidität der RV-Captive auch in Form von gruppeninternen Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Einbehaltene Gewinne können grundsätzlich ausgeschüttet werden bzw. verbleiben in der Bilanz zwecks Eigenkapitalstärkung und höherer Zeichnungskapazitäten Standorte Innerhalb der letzten 20 Jahre haben sich insbesondere Luxemburg, Irland und die Schweiz als führende europäische Captive-Standorte entwickelt. Von geschätzten 40-50 Captives deutscher Herkunft dürften sich zwei Drittel aller Captives in diesen Standorten etabliert haben. Von dem letzten Drittel dürften ca. die Hälfte als Onshore- Captives in Deutschland selbst domiziliert sein. Letzteres Phänomen ist insbesondere das Ergebnis von Unwägbarkeiten des dt. Außensteuerrechts, ein Aspekt, der aktuell noch an Bedeutung zunimmt bzw. zunehmen dürfte. Captive-Management Die Verwaltung der Captive wird in der Regel spezialisierten Captive-Management-Gesellschaften übertragen. Eine solche Management-Gesellschaft übernimmt nicht nur die gesamte administrative Betreuung der RV-Captive (Buchführung, Rechnungswesen, Reporting, Recht, Steuern, aktuarischer Support, etc.) sondern sollte auch in der Lage sein, entsprechende Beratungsfunktionen im Vorfeld einer Captive-Gründung zu übernehmen (aspekt- und standortübergreifende Machbarkeitsstudie, Strukturierung sowie Lizenzierungsverfahren). Gecalux Gruppe Die deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH arbeitet bei der Planung und Installation von Captives mit der Gecalux-Gruppe zusammen. Die im Jahr 1984 gegründete Gecalux Gruppe ist führender, unabhängiger europäischer Anbieter entsprechender Dienstleistungen und standortübergreifend mit eigenen Management-Gesellschaften in Luxemburg, Schweiz, Irland sowie in Deutschland selbst präsent. Gecalux ist gleichzeitig in einer führenden Position hinsichtlich der Captive-Beratung und - Verwaltung für deutsche Unternehmen. Iris Rahm Tel.: 030 25412-560 Fax: 030 25412-199 E-Mail: Iris.Rahm@deas.de 7

8 Selbstbeteiligungen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Versicherung? In der Vergangenheit war die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Kraftfahrtversicherung nur im Rahmen der Fahrzeugversicherung möglich. Bei Beschädigungen am eigenen Fahrzeug, die aus einem versicherten Schaden resultieren, wird ein Teil selbst getragen. Der Versicherer ersetzt im Schadenfall die Kosten der Wiederherstellung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Vorteil ist die durch die Eigentragung wesentlich günstigere Versicherungsprämie. Selbstbeteiligungslösungen haben sich zwischenzeitlich auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung durchgesetzt. So bieten eine Vielzahl von Versicherern individuelle Vertragskonzeptionen, die ein derartiges Modell beinhalten, für größere Fahrzeugflotten an. Was bedeutet dies im Schadenfall? Das Pflichtversicherungsgesetz räumt dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, anders als z.b. bei einem Betriebs-Haftpflichtschaden, einen Direktanspruch gegen den Versicherer ein ( 3 Nr.1 PflVG). Der Geschädigte kann sich somit direkt an den Versicherer des Unfallgegners wenden und seinen Schadenersatz geltend machen. Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung ändert sich daher im Verhältnis zum Geschädigten nichts. Im Schadenfall ist der Versicherer dem Anspruchsteller gegenüber weiterhin im vollen Umfang zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer fordert die vereinbarte Selbstbeteiligung gegenüber dem Versicherungsnehmer erst nach Schadenregulierung zurück. Welche Selbstbeteiligungsmodelle gibt es? Ob und ggfs. welches Selbstbeteiligungsmodell für eine Fahrzeugflotte geeignet ist, ergibt erst die detaillierte Risikoanalyse und -bewertung des Schadenverlaufs der vergangenen Jahre. Welche Höhe je Schadenfall bzw. des Gesamtschadenaufwandes per anno selbst getragen werden sollte, muss individuell im Rahmen einer sogenannten as/if - Betrachtung ermittelt Die Einführung eines Selbstbeteiligungsmodells ist also nicht für jede Fahrzeugflotte in gleichem Maße zu empfehlen. Entscheidende Faktoren sind u. a. die Art und die Frequenz der Schäden, die Zusammensetzung der Fahrzeug-Flotte sowie die Höhe des Schaden- und Prämienvolumens. Welche Vorteile bieten Selbstbeteiligungsmodelle in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung? Versicherungsprämien sind in Kosten umgewandeltes Unternehmerrisiko. Wir empfehlen daher, nur die Wagnisse auf Versicherer zu übertragen, die die Liquidität oder Existenz des Unternehmens bedrohen können. Eine bestimmte Anzahl von Kleinschäden (Frequenzschäden) treten wiederkehrend ein. In diesem Frequenz- Schadenbereich wird unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann weniger versichert als finanziert. Die Vereinbarung einer Kraftfahrt- Haftpflicht-Selbstbeteiligung kann ein aktiver Baustein im Rahmen eines umfassenden Risiko-Managements Ihr Kundenbetreuer vor Ort berät Sie gern. Ivanka Galesic Tel.: 030 25412-583 Fax: 030 25412-199 E-Mail: Ivanka.Galesic@deas.de Regionalzentrum Nord/ Geschäftsstelle Berlin Tel.: 030 25412-560 Fax: 030 254 12-199 Geschäftsstelle Leipzig Tel.: 0341 2585-816 Fax: 0341 2585-819 Geschäftsstelle Hannover Tel.: 0511 34855-0 Fax: 0511 34855-33 Regionalzentrum West/ Geschäftsstelle Mülheim Tel.: 0208 48402-0 Fax: 0208 48402-40 Regionalzentrum Süd/ Geschäftsstelle Stuttgart Tel.: 0711 1792515 Fax: 0711 1794038 Geschäftsstelle Frankfurt am Main Tel.: 069 96240-0 Fax: 069 96240-115 Geschäftsstelle München Tel.: 089 992883-0 Fax: 089 992883-75 IHA Industrie- und Handels- Assekuranz Versicherungsmakler GmbH, Koblenz Tel.: 0261 1007-0 Fax: 0261 1007-290 Friedrich Fetzer Assekuranzbüro GmbH Tel.: 02204 9205-0 Fax: 02204 9205-55 Impressum Herausgeber deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH Iris Rahm Geschäftsführung Schöneberger Ufer 89 91, 10785 Berlin Tel.: 030 25412-560 Fax: 030 25412-199 E-Mail: Iris.Rahm@deas.de Redaktionskonferenz Iris Rahm, Jens-Uwe Hellweg, Holger Wendorff, Sandra Dammalacks, Ivanka Galesic, Matthias Bühler, Wolfgang Reiniger, Frank Peters, Helmut G. Walker Redaktionsschluss: 10/2004 Design, Satz und Druck topp+möller medien optimal genutzt Am Gelskamp 14-16 32758 Detmold Tel.: 05231 91990 Fax: 05231 919910 e-mail: mail@topp-moeller.com Lutz Assekuranz-Makler GmbH Tel.: 089 992883-200 Fax: 089 992883-201 deas Deutsche Logistik Versicherungsvermittlung GmbH Tel.: 030 25412-581 Fax: 030 25412-588