VORLESUNGSUNTERLAGEN BETRIEBLICHE STEUERLEHRE TEIL V: ERMITTLUNG DES ZU VERSTEUERNDEN EINKOMMENS



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SEITE 1 von 16 VORLESUNGSUNTERLAGEN BETRIEBLICHE STEUERLEHRE TEIL V: ERMITTLUNG DES ZU VERSTEUERNDEN EINKOMMENS INHALT: 1. Ermittlung der Summe der Einkünfte, 2 (2) 1.1. Schaubild Verlustausgleich 1.2. horizontaler Verlustausgleich 1.3. vertikaler Verlustausgleich 2. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, 2 (3) 2.1. Altersentlastungsbetrag, 24a 2.1.1. Berechnung des Lebensalters 2.1.2. BMG und Berechnung des Altersentlastungsbetrages 2.2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24 b 2.3. Freibetrag für Land- und Forstwirte, 13 (3) 3. Ermittlung des Einkommens, 2 (4) 3.1. Verlustabzug (Übersicht) 3.1.1. Verlustrücktrag, 10d (1) 3.1.2. Verlustvortrag, 10d (2) 3.2. Sonderausgaben, 10, 10a, 10b und 10c (Übersicht) 3.3. außergewöhnliche Belastungen, 33, 33a und 33b 3.3.1. Übersicht agb 3.3.2. allgemeine agb, 33 4. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, 2 (5) 4.1. steuerlich zu berücksichtigenden Kinder, 32 4.1.1. Höhe des KFB 4.1.2. KFB und BetreuungsFB, 32 (6), (Übersicht) 4.1.3. Günstigerprüfung (Kindergeld / KFB) 4.2. Härteausgleich nach 46 (3), 70 EStDV 5. Steuerermäßigungen 5.1. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, 35 (1) 5.2. Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen, 35a 6. Übungsfälle

SEITE 2 von 16 1. Ermittlung der Summe der Einkünfte, 2 (2) Nachdem alle Einkünfte ermittelt worden sind, muss zunächst die Summe der Einkünfte gebildet werden. Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus: 1. Land- und Forstwirtschaft, 13 2. Gewerbebetrieb, 15 3. selbständiger Tätigkeit, 18 4. nichtselbständiger Arbeit, 19 5. Kapitalvermögen, 20 6. Vermietung und Verpachtung, 21 7. sonstige Einkünfte, 22 = Summe der Einkünfte, 2 (2)./. Altersentlastungsbetrag, 24a./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24 b./. LuF-Freibetrag, 13 (3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ("GdE"), 2 (3)./. Verlustabzug nach 10d./. Sonderausgaben (SA) gem. 10 10c./. außergewöhnliche Belastungen (agb) gem. 33 33c./.Steuerbegünstigungen nach 10e 10h = Einkommen, 2 (4)./. Freibeträge für Kinder nach 31 und 32 (6)./. Härteausgleichsbetrag nach 46 (3) EStG, 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen (zve), 2 (5) 1.1. Verlustausgleich Verlustausgleich (innerhalb eines VZ) horizontal vertikal 1.2. Horizontaler Verlustausgleich: Wenn innerhalb einer einzigen Einkunftsart positive und negative Einkünfte erzielt werden, werden diese miteinander verrechnet. Bsp.: Einkünfte V+V aus einem Haus in Köln 20.000 Einkünfte V+V aus einem Haus in Bad Godesberg - 15.000 5.000 1.3. Vertikaler Verlustausgleich Wenn bei einer Einkunftsart insgesamt ein Verlust entstanden ist, kann dieser Verlust grundsätzlich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (= vertikaler Verlustausgleich). Der vertikale Verlustausgleich ist jedoch nur bis zur Höhe der positiven Einkünfte möglich. Bsp.: SV siehe oben. Ferner erzielt A Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gaststätte). Hierbei hat er einen Verlust von 20.000 erzielt. Einkünfte aus 15: 5.000 Einkünfte aus 21: - 20.000 = Summe der Einkünfte 0 (Verrechnung nur bis 0,- möglich) Der nicht ausgeglichene Verlust von 15.000 kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. 10d in einen vorherigen VZ zurück- oder in einen zukünftigen VZ vorgetragen werden.

SEITE 3 von 16 2. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte GdE, 2 (3) Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus: 1. Land- und Forstwirtschaft, 13 2. Gewerbebetrieb, 15 3. selbständiger Tätigkeit, 18 4. nichtselbständiger Arbeit, 19 5. Kapitalvermögen, 20 6. Vermietung und Verpachtung, 21 7. sonstige Einkünfte, 22 = Summe der Einkünfte, 2 (2)./. Altersentlastungsbetrag, 24a./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24 b./. LuF-Freibetrag, 13 (3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ("GdE"), 2 (3)./. Verlustabzug nach 10d./. Sonderausgaben (SA) gem. 10 10c./. außergewöhnliche Belastungen (agb) gem. 33 33c./.Steuerbegünstigungen nach 10e 10h = Einkommen, 2 (4)./. Freibeträge für Kinder nach 31 und 32 (6)./. Härteausgleichsbetrag nach 46 (3) EStG, 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen (zve), 2 (5) 2.1. Altersentlastungsbetrag, 24a Stpfl., die vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten, sofern sie andere Einkünfte als Versorgungsbezüge oder Renten beziehen, einen Altersentlastungsbetrag, 24a. 24a wird durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 bist zum Jahr 2040 stufenweise abgeschafft. 2.1.1. Berechnung des Lebensalters Allgemeines zu Fristen: Für die Berechnung der Fristen gelten gem. 108 Abs. 1 AO grundsätzlich die 187 bis 193 BGB, 108 enthält Sonderregelungen (z.b. SaSoFei, Abs. 3). Berechnet werden i.d.r. sogenannte Ereignisfristen, d.h. für den Beginn der Frist ist ein bestimmtes Ereignis (z.b. Bekanntgabe VA) maßgebend. Es gibt jedoch auch Fristen, für die kein Ereignis maßgeblich ist, z.b. endet die Abgabe für USt-VA gem. 18 Abs. 1 UStG grundsätzlich am 10. Tag des Monats, der auf den Voranmeldungszeitraum folgt. Bei der Berechnung des Lebensalters handelt es sich ebenfalls um eine sogenannte Nichtereignisfrist. Nichtereignisfristen / Lebensalterberechnung: Für die Lebensalterberechnung gelten die 187 (2) S. 2 und 188 (2) BGB. Ein Lebensjahr wird jeweils mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Tag der Wiederkehr des Geburtstages vorangeht. Ein Kind, das am 05.02.00 geboren wird, vollendet sein erstes Lebensjahr mit Ablauf des 04.02.01 (um 24.00 Uhr). Am 05.02.01 (0:00 Uhr) wird es demnach ein Jahr alt. Bsp.: Ein Steuerpflichtiger ist am 01.01.1933 geboren. Um die Voraussetzungen für einen Altersentlastungsbetrag nach 24a zu erfüllen, müsste er vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die Lebensaltersberechnung beginnt am 01.01.1933 um 0.00 Uhr (Tag der Geburt, vgl. 187 Abs. 2 BGB). Das 64. Lebensjahr wird vollendet mit Ablauf des 31.12.1996 ( 188 Abs. 2 BGB). Also könnte erstmalig im VZ 1997 ein Altersentlastungsbetrag in Betracht kommen.

SEITE 4 von 16 Ereignisfristen (nur zur Kenntnis) Für die Berechnung von Ereignisfristen ist für den Beginn der Frist der Ablauf des Ereignistages maßgeblich ( 187 Abs. 1 BGB, 108 Abs. 2 AO). Der Tag, auf den das Ereignis fällt, bleibt also unberücksichtigt. Bsp: Die Einspruchsfrist beginnt gem. 355 AO nach der Bekanntgabe eines VA. Es ist gleichgültig, um wie viel Uhr am 01.06. der VA bekannt gegeben wird, die Frist beginnt in jedem Fall erst mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntgabe erfolgte. Bekanntgabe: 01.06. Fristbeginn mit Ablauf des 01.06. 24:00 Uhr, d.h. am 02.06. um 0:00 Uhr. 2.1.2. Bemessungsgrundlage und Berechnung des Altersentlastungsbetrages 1.) Ermittlung der BMG: Teil 1: Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge nach 19 (2)) Teil 2: die positive Summe der Einkünfte ohne Einkünfte aus - nicht selbständiger Arbeit - Einkünfte aus Leibrenten und - Abgeordnetenversorgungsbezügen Zu beachten ist, dass der Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge) berücksichtigt wird, d.h. der Bruttoarbeitslohn ohne WK-Abzug und nicht die Einkünfte aus 19. Wenn Arbeitslohn und negative andere Einkünfte vorhanden sind, werden diese bei der Ermittlung der BMG nicht berücksichtigt, d.h. nicht vom Arbeitslohn abgezogen. 2.) Berechnung Seit 2005 werden der Prozentsatz und der Höchstbetrag bis zum Jahr 2040 jährlich gesenkt. Auch hier erfolgt die Abschmelzung nach dem Kohortenprinzip, d.h. der Altersentlastungsbetrag wird im Erstjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres festgeschrieben. Der Altersentlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, R 24a (1) S. 3 EStR. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Altersentlastungsbetrag für jeden Ehegatten gesondert berechnet und angewendet. 2.2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24b Voraussetzungen: - zum Haushalt gehört ein Kind, für das dem Stpfl. ein Kinderfreibetrag [KFB, 32 (6)] zusteht - Stpfl. ist allein stehend, d.h. es ist kein Splittingverfahren anzuwenden (Ausnahme: Gnadensplitting ) es lebt keine weitere volljährige Person im Haushalt (auch kein Kind über 18 Jahren, wenn für dieses Kind kein KFB mehr gewährt wird) Folge: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von jährlich 1.308 (ggf. 12teln).

2.3. Freibetrag für Land- und Forstwirte, 13 (3) VORLESUNGSUNTERLAGEN TEIL V BETRIEBLICHE STEUERLEHRE SEITE 5 von 16 Die Einkünfte aus L+F werden gem. 13 (3) nur berücksichtigt, soweit sie den FB von 670 übersteigen. Ein FB wird nicht gewährt, wenn die SdE 30.700 ist. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Berechnungsbeispiel: Vorlesungsunterlagen Teil II, Fall 29. 3. Ermittlung des Einkommens, 2 (4) Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus: 1. Land- und Forstwirtschaft, 13 2. Gewerbebetrieb, 15 3. selbständiger Tätigkeit, 18 4. nichtselbständiger Arbeit, 19 5. Kapitalvermögen, 20 6. Vermietung und Verpachtung, 21 7. sonstige Einkünfte, 22 = Summe der Einkünfte, 2 (2)./. Altersentlastungsbetrag, 24a./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24 b./. LuF-Freibetrag, 13 (3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ("GdE"), 2 (3)./. Verlustabzug nach 10d./. Sonderausgaben (SA) gem. 10 10c./. außergewöhnliche Belastungen (agb) gem. 33 33c./.Steuerbegünstigungen nach 10e 10h = Einkommen, 2 (4)./. Freibeträge für Kinder nach 31 und 32 (6)./. Härteausgleichsbetrag nach 46 (3) EStG, 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen (zve), 2 (5) 3.1. Verlustabzug Verlustausgleich (innerhalb eines VZ) Verlustabzug, 10d (innerhalb verschiedener VZ) horizontal vertikal Rücktrag (max. 511.500 ) Vortrag (max 1.000.000 ) + 60% Restbetrag

SEITE 6 von 16 3.1.1. Verlustrücktrag, 10d (1) Wenn durch den horizontalen und vertikalen Verlustausgleich (vgl. Bildung der SdE) ein Verlust verbleibt, kann dieser gem. 10d (1) auf den vorherigen VZ bis zu einem Betrag von 511.500 (bei Zusammenveranlagung: 1.023.000 ) zurückgetragen werden. Auf Antrag kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden (S. 5). Bsp.: VZ 02: Einkünfte aus 21 100.000 Einkünfte aus 15-300.000 SdE = 0 verbleibender Verlust 200.000 VZ 01: GdE (bereits veranlagt) 300.000 abzüglich Verlustrücktrag - 200.000 Einkommen neu = 100.000 Änderung des ESt-Bescheides 01 3.1.2. Verlustvortrag, 10d (2) Können negative Einkünfte/Verluste nicht (vollständig) durch einen Verlustrücktrag berücksichtigt werden oder macht der Stpfl. von seinem Wahlrecht gem. 10d (1) S. 5 Gebrauch, sind die Verluste gem. 10d (2) S. 1 in den folgenden VZ bis zu einem GdE von 1 Mio unbeschränkt abzuziehen. Darüber hinaus ist noch ein Verlustabzug von 60 % des 1 Mio übersteigenden GdE der Einkünfte möglich. Wenn im folgenden VZ kein ausreichendes GdE zur Verfügung steht, wird der verbleibende Verlust in die darauf folgenden VZ vorgetragen, bis er verbraucht ist. Der verbleibende Verlust wird jeweils am Schluss des VZ durch Verlustfeststellungsbescheid gesondert festgestellt, 10d (4).

3.2. Sonderausgaben, 10, 10a, 10b, 10c VORLESUNGSUNTERLAGEN TEIL V BETRIEBLICHE STEUERLEHRE SEITE 7 von 16 Grundsätzlich können Aufwendungen für die private Lebensführung bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden, 12. Aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzipes wird dieser Grundsatz zum Teil durchbrochen, z.b. durch die (beschränkte) Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Als SA i.s.d. 10 (1) können nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Stpfl. beruhen und von ihm selbst entrichtet worden sind. Bei Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt werden, ist es gleichgültig, wer von den Eheleuten die SA geleistet hat. Für den Zeitpunkt des Abzuges ist das Abflussprinzip nach 11 (2) maßgeblich. Übersicht Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähige SA beschränkt abzugsfähige SA keine Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen 1. Renten und dauernde Lasten 2. gezahlte KiSt 1. Unterhaltsleistungen an best. Ehegatten (Realsplitting) 2. Aufwendungen eigene Berufsausbildung 3. privat veranlasste Kinderbetreuung 4. Schulgeld 5. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) 1. Vers.beiträge i.s.d. 10 (1) 2 (Altersvorsorgeaufwendungen und 10 (1) 3 (sonstige Vorsorgeaufwend.) 2. zusätzliche Altersvorsorgebeiträge isv 10a (Riesterbeiträge) nachgewiesene höhere SA oder Pauschalbetrag 36 (bei Zusammenveranlagung: 72 ) gem. 10c Stpfl., die keinen AL bezogen haben Stpfl., die AL bezogen haben Höchstbetragsberechnung Höchstbetragsberechnung oder Vorsorgepauschale

SEITE 8 von 16 3.3. außergewöhnliche Belastungen, 33, 33a und 33b Der Grundsatz, dass Aufwendungen für die private Lebensführung bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen, wird auch durch den Abzug von agb durchbrochen. Dadurch soll den Fällen Rechnung getragen werden, in denen das Existenzminimum durch außergewöhnliche Umstände im Bereich der privaten Lebensführung höher liegt als im Normalfall. 3.3.1. Übersicht Außergewöhnliche Belastungen allgemeine agb, 33 agb in besonderen Fällen, 33a Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen, 33c Voraussetzungen: 1. Aufwendungen 2. Belastung 3. Außergewöhnlichkeit 4. Zwangsläufigkeit Höhe: agb - zumutbare Belastung = abziehbare agb 1. Unterhaltsaufwendungen höchstens 7.680 anrechenbare Bezüge: ab 624 2. AusbildungsFB Sonderbedarf: 924 anrechenbare Bezüge: ab 1.848 3. Hilfe im Haushalt höchstens 624 /924 1. Behinderten PB von 310-1.420 je nach Grad der Behinderung. Für Blinde und Hilflose: 3.700 2. Hinterbliebenen PB 370 3. Pflege PB 924 3.3.2. allgemeine agb, 33 Eine agb liegt vor, wenn einem Stpfl. zwangläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen, 33 (1). Zwangsläufig sind agb nur dann, wenn sich der Stpfl. ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aufwendungen, die zu den BA, WK oder SA gehören, bleiben bei der Ermittlung der agb grds. außer Betracht, 33 (2) S. 2. Bsp.: - Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse ersetzt werden. Nicht abzugsfähig sind Kosten zur Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit oder Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung. - Bestattungskosten, soweit sie den Nachlass übersteigen. - Kosten der Ehescheidung (Gerichts- und Anwaltskosten) Berechnung der zumutbaren Belastung: Von den tatsächlichen agb ist nur der Teil abzugsfähig, der die zumutbare Belastung übersteigt. Diese bemisst sich nach dem GdE. Welcher Prozentsatz des GdE zumutbar ist, hängt von der Höhe des GdE und von der Anzahl der Kinder isd EStG ab. Vgl. hierzu 33 (3).

SEITE 9 von 16 4. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, 2 (5) Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus: 1. Land- und Forstwirtschaft, 13 2. Gewerbebetrieb, 15 3. selbständiger Tätigkeit, 18 4. nichtselbständiger Arbeit, 19 5. Kapitalvermögen, 20 6. Vermietung und Verpachtung, 21 7. sonstige Einkünfte, 22 = Summe der Einkünfte, 2 (2)./. Altersentlastungsbetrag, 24a./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24 b./. LuF-Freibetrag, 13 (3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ("GdE"), 2 (3)./. Verlustabzug nach 10d./. Sonderausgaben (SA) gem. 10 10c./. außergewöhnliche Belastungen (agb) gem. 33 33c./.Steuerbegünstigungen nach 10e 10h = Einkommen, 2 (4)./. Freibeträge für Kinder nach 31 und 32 (6)./. Härteausgleichsbetrag nach 46 (3) EStG, 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen (zve), 2 (5) 4.1. steuerlich zu berücksichtigende Kinder, 32 Kinder sind gem. 32 (1) leibliche und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder. unter 18 Jahre, 32 (3) wird ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. 18 bis 20 Jahre, 32 (4) Nr. 1 Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es arbeitslos ist. 18 bis 24 Jahre, 32 (4) Nr. 2 Das Kind wird nur berücksichtigt, wenn es a.) für einen Beruf ausgebildet wird b.) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet c.) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d.) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst leistet behinderte Kinder, 32 (4) Nr. 3 Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. über 21 bzw. über 25 Jahre, 32 (5) Arbeitslose Kinder und Kinder in Berufsausbildung werden über das 21. bzw. 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie einen der in 32 (5) genannten Verlängerungstatbestände erfüllen, z.b. den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben.

SEITE 10 von 16 4.1.1. Höhe des KFB Der KFB beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jährlich (ggf. 12telung) 1.824 pro Elternteil, 32 (6). Des weiteren wird ein BetreuungsFB von 1.080 berücksichtigt. Wenn das Kind zu zwei Eheleuten im Kindschaftsverhältnis steht, die zusammen zur ESt veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag, 32 (6) voller KFB (3.648 ) und voller Betreuungsfreibetrag (2.160 ) erhalten: halber KFB (1.824 ) und halber Betreuungsfreibetrag (1.080 ) erhalten: 1. Zusammenveranlagte Ehegatten für gemeinsame Kinder 2. verwitwete Elternteile 3. der in Deutschland lebende Elternteil, wenn der andere Elternteil nicht unbeschränkt est-pflichtig ist. 4. der Stpfl., der das Kind allein adoptiert hat oder allein in einem Pflegschaftsverhältnis steht 5. der Elternteil, der durch Antrag einen vollen KFB erhält, weil er seinen Unterhaltsverpflichtungen im Wesentlichen nachkommt (= mind. 75 %), während der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. 1. dauernd getrennt lebende Ehegatten 2. geschiedene Ehegatten 3. Eltern nichtehelicher Kinder 4. Stiefelternteile oder Großeltern, die Stief- oder Enkelkinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und denen der halbe KFB von einem der leiblichen Elternteile übertragen wurde. 4.1.2. Günstigerprüfung Kindergeld und KFB /BetreuungsFB können nur alternativ in Anspruch genommen werden ( 31 S. 1). Das Kindergeld beträgt monatlich für die ersten drei Kinder jeweils 154 monatlich, ab dem vierten Kind 179 monatlich. Im Rahmen der ESt-Veranlagung prüft das FA, ob KFB /BetreuungsFB günstiger sind als das für das KJ gezahlte Kindergeld. Wenn der KFB /BetreuungsFB günstiger sind, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld der tariflichen ESt hinzugerechnet, 2 (6). 4.2. Härteausgleich nach 46 (3), 70 EStDV Der Härteausgleich betrifft AN, die nach 46 (2) veranlagt werden ( Antragsveranlagung ) und neben ihren Einkünften aus 19 andere Einkünfte haben, die nicht der Lohnsteuer unterworfen werden und die weniger als 410 betragen (Freigrenze). In diesen Fällen werden die anderen Einkünfte vom Einkommen wieder abgezogen. Bsp.: A hat neben seinen Einkünften aus 19 Einkünfte aus 21 in Höhe von 400. Dieser Betrag wird von seinem Einkommen wieder abgezogen (Härteausgleich).

SEITE 11 von 16 5. Steuerermäßigungen Das zu versteuernde Einkommen (zve) ist die Bemessungsgrundlage (BMG) für die tarifliche Einkommensteuer, vgl. 32a EStG. Anzuwenden ist entweder die Grund- oder Splittingtabelle, die der in 32a EStG aufgeführten Berechnung entspricht. Daraus ergibt sich die tarifliche Einkommensteuer. Diese tarifliche ESt kann jedoch ggf. ermäßigt werden: 5.1. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, 35 (1) Nach 35 (1) vermindert sich die tarifliche ESt um das 3,8fache des (anteiligen) Gewerbesteuermessbetrages. Diese Steuerermäßigung wird nur bis zur Höhe der tariflichen ESt gewährt, eine Erstattung durch negative ESt ist nicht möglich. 5.2. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, 35a a.) geringfügig Beschäftigte ( Minijobs ), 35a (1) Hinweis: geringfügig Beschäftigte dürfen nicht mehr als 400 im Monat verdienen ( 8, 8a SGB IV). Der AG muss monatlich 12 % des Lohnes als Pauschalabgabe an die Minijobzentrale in Essen entrichten. Haushaltsnah ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn die Tätigkeit haushaltsnah ist, z.b. Reinigen der Wohnung, Kochen, Gartenpflege, Versorgung und Betreuung von Kindern etc. Es handelt sich somit um Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder übernommen werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Abzugsfähig sind 10 % der Aufwendungen, maximal 510 Bsp.: monatliche Zahlung 400 + Pauschalabgabe 48 (12 % an Minijobzentrale) = 448 monatlich x 12 Monate = 5.376 hiervon 10 % = 537,60, höchstens jedoch 510 b.) Haushaltsnahe Dienstleistungen, 35a (2) Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch über eine geringfügige Beschäftigung (s.o.) erbracht werden könnten. Ferner sind Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig (nicht: Material), z.b. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Modernisierung Badezimmer, Erneuerung von Türen und Fenstern etc. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, maximal 600 Voraussetzung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis durch Kontoauszug, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung erfolgt ist, 35a (2) S. 5.

SEITE 12 von 16 6. Übungsfälle 1. Fall (SdE) A hat aus V+V einen Verlust von 15.000 erwirtschaftet. Durch den Betrieb eines Eisenwarenladens konnte er einen Gewinn von 20.000 erzielen, ferner hatte er einen Gewinn von 5.000 durch den Verkauf von gebrauchten Kinderbüchern bei ebay erzielt. Leider lief sein eigener Verlag Eisengitter Verlag nicht so gut, er erwirtschaftet hiermit einen Verlust von 3.000. Wie hoch ist die Summe der Einkünfte? 2. Fall (Altersentlastungsbetrag) A wurde am 06.11.1944 geboren. Er bezieht folgende Einnahmen bzw. Einkünfte: - Arbeitslohn 20.000 - darin enthaltene Versorgungsbezüge: 5.000 seit dem 01.01.2008 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8.000 - Verlust aus V+V - 11.000 Wie hoch ist sein GdE für den VZ 2008?

SEITE 13 von 16 3. Fall (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) Anneliese Ehrlich wohnt mit ihrem 12jährigen Sohn in einer schmucken Wohnung in Köln. Am 01.07. zieht ihr Freund dazu, sie wollen nächstes Jahr heiraten. Hat Anneliese Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende? 4. Fall (Verlustausgleich) VZ 01: GdE 20.000 VZ 02: GdE - 80.000 VZ 03: GdE 50.000 Wie hoch sind die jeweiligen Verlustfeststellungen bzw. das Einkommen der verschiedenen Jahre? Es wurde kein Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrages gestellt. 5. Fall (agb: zumutbare Belastung) A (37 Jahre) hat ausschließlich Einkünfte aus 19 in Höhe von 15.000 (= GdE). Ihm sind Krankheitskosten in Höhe von 3.500 entstanden, hiervon wurden ihm 2.000 von der Krankenversicherung ersetzt. Wie hoch sind die abziehbaren agb? 6. Fall (Unterscheidung WK/SA/agB/Kosten der privaten Lebensführung) Ordnen Sie die folgenden Ausgaben den WK, den SA, den agb oder den Kosten der privaten Lebensführung ( 12) zu. Ausgaben WK SA agb 12 1. Beiträge zur privaten Hausratsversicherung 2. Unterstützung der vermögenslosen Mutter 3. Beträge zur privaten Rechtsschutzversicherung 4. Aufwendungen für typische Berufskleidung 5. Fachliteratur für einen ausgeübten Beruf 6. Aufwendungen für das Erststudium 7. Beträge zur Hundehaftpflichtversicherung 8. Hundesteuer 9. Aufwendungen für die Beerdigung der Mutter aus Nr. 2 10 Beiträge zur privaten KFZ-Vollkaskoversicherung 11 Steuerberatungskosten für die Einkünfte aus 19 12 Steuerberatungskosten für eine Erbschaftsteuererklärung

SEITE 14 von 16 7. Fall (KFB) A und B waren verheiratet, wurden jedoch vor einigen Jahren geschieden. Aus der Ehe ist der mittlerweile 19jährige (VZ 01) Sohn S hervorgegangen, der sich in Berufsausbildung befindet und im Haushalt der A lebt. B kommt seinen Unterhaltsverpflich-tungen für S im Wesentlichen nach. Wie hoch sind jeweils die KFB für A und B im VZ 01? 8. Fall (KFB) Wie oben, nur ist nunmehr ein Jahr vergangen. Im Juli 02 beendet S seine Berufsausbildung.

SEITE 15 von 16 9. Fall (zusammenhängender Wiederholungsfall) A und B sind seit mehreren Jahren verheiratet. A ist Architekt und hat sein eigenes Büro (100 qm) im Erdgeschoss des Hauses, in dem die beiden auch wohnen (100 qm) von seiner Ehefrau für monatlich 900 zuzüglich 200 NK angemietet. B hatte das 1977 für umgerechnet 300.000 errichtete Gebäude im Jahr 00 von ihrem Vater geerbt. Dabei hatte sie auch eine auf dem Haus liegende Hypothek mit übernommen, welche zum 01.01.01 noch mit 20.000 valutierte. Sie zahlte monatlich 500 Tilgung und 100 Zinsen. Das Dachgeschoss (60 qm) ist seit dem 01.09.01 an zwei Studenten (für je 300 zuzüglich 150 NK) vermietet. Zuvor hatte dort ein Ehepaar gewohnt, die jedoch seit Januar 01 keine Miete mehr gezahlt hatten, auf die Wohnungskündigung im April nicht reagierten und nach Androhung einer Zwangsräumung im Juli 01 über Nach verschwanden. B beauftragte ein Entrümpelungsunternehmen damit, die Wohnung zu leeren (Kosten 1.000 zuzüglich 190 USt = 1.190 ). Ferner musste die Wohnung renoviert werden, Kosten insgesamt 2.800 zuzüglich 532 USt = 3.332. Für Müllabfuhr, Grundsteuer, Schornsteinfeger, Haus-, Brand- und Haftpflichtversicherung für das Haus hatte B insgesamt 4.951,44 gezahlt. Der Gewinn des A aus seinem Architekturbüro betrug im VZ 01 95.291. Folgende Vorfälle sind hierbei noch nicht berücksichtigt: A hatte sich im Februar 01 einen Locher und einen Tacker für je 150 netto gekauft. Ferner erwarb er am 01.06.01 einen Beamer für 1.000 zuzüglich Umsatzsteuer Er hatte aus seiner Portoschublade Briefmarken im Wert von 14 entnommen, um private Briefe zu frankieren. Von seinem Geschäftskonto hatte im gesamten Jahr insgesamt 48.000 auf sein Privatgirokonto überwiesen und davon seine Miete gezahlt. A hat sein zu 60 % betrieblich genutztes KfZ vor 7 Jahren zu einem (Listen)preis von 40.000 gekauft, der aktuelle Wert liegt bei 10.000. Er ist im VZ 01 insgesamt (beruflich und privat) 10.000 km mit diesem Auto gefahren. Desweiteren fährt A auch privat einen Wagen (ursprünglicher Listenpreis: 20.000, jetziger Wert 5.000 ), den er in seltenen Fällen auch beruflich nutzte (5 % = 300 km). Ein Kunde, für den er im VZ 01 die Bauleitung für ein EFH übernommen hatte, hatte die Rechnung in Höhe von 6.000 zuzüglich 1.140 USt = 7.140 nicht bei Fälligkeit am 27.12.01, sondern erst am 09.01.02 gezahlt. Einem guten Kunden hatte er zu Weihnachten eine Flasche Champagner im Wert von 55 zukommen lassen. Ferner beabsichtigt A, sich in zwei Jahren einen neuen Firmenwagen (Audi Kombi) zu kaufen, voraussichtliche AK: 40.000.

SEITE 16 von 16 A hatte vor einigen Jahren von seinem Opa mehrere Bienenstöcke und eine Imkerausrüstung geerbt. Obwohl er zunächst nicht davon angetan war, erlernte er die Imkerei recht schnell und hegt und pflegt seit dem seine drei Bienenvölker, fährt mit ihnen mal in den Wald oder zu einem blühenden Rapsfeld und verkauft den so gewonnenen Honig von zu Hause aus. Im WJ 00/01 hatte er einen Gewinn in Höhe von 3.000 und im WJ 01/02 von 2.000 erwirtschaftet. B ist Gesellschafterin der B, C und D-OHG (OHG). Der Handelsbilanzgewinn im WJ 01 (=KJ) betrug 90.000 und wird laut Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern nach Köpfen zugerechnet. Für Ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin hat Sie im Jahr 01 vertragsgemäß 25.000 erhalten. Die OHG hatte beschlossen, den Gewinn nur zur Hälfte auszuzahlen und den Rest zu thesaurieren, da noch größere Anschaffungen geplant waren. A und B sind beide stark fehlsichtig. A hatte sich im VZ 01 eine vom Arzt verordnete neue Brille für 400 (Gestell) und 300 (Gläser) gekauft. B trägt teilweise Kontaktlinsen (auch ärztlich verordnet), ihre Aufwendungen für den VZ 01 betrugen 310 für Linsen und Reinigungsflüssigkeit. Die Beträge wurden nicht ersetzt. Sonderausgaben machen weder A noch B geltend. Wie hoch ist das zve des Jahres 01?