BGB GK II PÜ IV Zusatzfall 2 Iris Mallon, LL.M. (zur freiwilligen, selbständigen Bearbeitung) Zusatzfall Werkvertrag Sachverhalt 1 X ließ sich ein Einfamilienhaus errichten. Mit der Bauausführung betraute er den Bauunternehmer B, die Bauplanung, die Bauleitung und die Bauaufsicht übertrug er dem Architekten A. Im formularmäßigen Architektenvertrag waren auch folgende Bestimmungen enthalten: 9 Der Architekt haftet nur auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk. 13 Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Auf diese allgemeinen Vertragsbestimmungen hatte der A den X besonders hingewiesen und X hatte sich damit einverstanden erklärt. Bei der Abnahme waren der A, der B und der X zugegen. X beanstandete dabei Risse in der Wohnzimmerdecke. A und B erklärten jedoch übereinstimmend, dass es sich dabei um gewöhnliche Setzrisse handelte, wie sie bei jedem Neubau vorkämen. Zwei Jahre später fiel die Wohnzimmerdecke herab. Hierbei wurde X verletzt und am Mobiliar entstand erheblicher Sachschaden. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Decke nur eine Druckfestigkeit von 50 kg/cm 2, statt wie erforderlich, 225 kg/cm 2 aufgewiesen hatte. Der Mangel war auf ein Versehen des B zurückzuführen, der aus Zerstreutheit bei der Ausführung unrichtige Werte zugrunde gelegt hatte. A hatte diesen Fehler fahrlässig nicht bemerkt. X verlangt Ersatz für das Einziehen einer neuen Decke, für die beschädigten Möbel und die Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage? Abwandlung A stellt bei einer zufälligen Durchsicht seiner Unterlagen vier Jahre nach Fertigstellung des Wohnhauses des X den Fehler fest, klärt X aber darüber nicht auf. Die Decke fällt sechs Jahre nach der Abnahme herunter. X erfährt durch das nun eingeholte Gutachten von den Fehlern des A und des B. Diese berufen sich aber beide auf Verjährung. 1 Sachverhalt und Lösung angelehnt an Wieling/ Finkenauer, Fälle zum besonderen Schuldrecht, 5. Auflage 2004 (Fall 7)
Vorschlag einer Kurzlösungsskizze Ausgangsfall A) Ansprüche X gegen B I. Ersatz für die Zimmerdecke 1. Aufwendungsersatz nach 634 Nr. 2; 637 I; 633 a) Werkvertrag, 631 (Errichtung des Einfamilienhauses) (+) b) Sachmangel, 633 II Nr. 2 (ungenügende Druckfestigkeit der Decke) (+) c) Erfolgloser Ablauf einer Nachfrist zur Mängelbeseitigung, 637 I (-) d) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung wegen Unzumutbarkeit, 637 II 2 (+) e) Kein Ausschluss der Gewährleistung wegen vorbehaltloser Abnahme, 640 II i. X waren die Risse aufgefallen, aber keine positive Kenntnis vom konkreten Mangel (laut A und B gewöhnliche Setzrisse ) ii. keine vorbehaltlose Annahme f) keine Verjährung, 634 a I Nr. 2 g) Anspruch des X auf Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme, 634 Nr. 2, 637 (einschließlich Anspruch auf Vorschuss nach 637 III) 2. Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I, III; 281 I 1 a) Werkvertrag, Sachmangel (siehe oben) b) Kein Ausschluss der Gewährleistung (siehe oben) c) Voraussetzungen des 280 I, III; 281 I 1 i. Schuldverhältnis (siehe oben) ii. Pflichtverletzung des B (fehlerhafte Decke) iii. Vertretenmüssen des B (Fahrlässigkeit) iv. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung, 281 I 1 (-) v. Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit nach 636 Fall 3 d) Keine Verjährung, 634 a I Nr. 2 e) Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, 634; 280 I, III, 281 (Mit der Geltendmachung dieses Anspruches erlischt der Anspruch auf Selbstvornahme und Aufwendungsersatzanspruch, 634 Nr. 2; 637) 2
3. Schadensersatz nach 823 I a) Handlung des B (fehlerhafter Einbau der Decke) b) Verletzung des Eigentum des X i. keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums des X, sondern Verschaffung von Beginn an mangelhaften Eigentums an der Zimmerdecke ii. (-) c) Anspruch nach 823 I (-) 4. Schadensersatz nach 823 II a) Verletzung eines Schutzgesetzes i. 303 StGB 1. Schutzgesetz (+) 2. Sachbeschädigung nicht vorsätzlich, Tatbestand 303 (-) ii. 319 StGB 1. nur Schutzgesetz hinsichtlich Schäden an Leben und Gesundheit iii. Verletzung des Schutzgesetzes (-) b) Anspruch nach 823 II (-) II. Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten und des Mobiliars sowie auf Schmerzensgeld 1. Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I a) Voraussetzungen des 634 Nr. 4, kein Gewährleistungsausschluss (siehe oben) b) durch den Mangel, Schäden an Gesundheit und Mobiliar (anderen Rechtsgütern) des X c) Anspruchsgrundlage für Ersatz der Mangelfolgeschäden str. i. 634 Nr. 4; 280 I, III; 281 1. Mangelfolgeschäden deshalb vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst, weil bei ordnungsgemäßer Erfüllung die Schäden an den anderen Rechtsgütern nicht eingetreten wären ii. 634 Nr. 4; 280 I 1. Integritätsinteresse (Interesse an der Unversehrtheit eigener Rechtsgüter des Gläubigers) entspricht gerade nicht dem Äquivalenzinteresse (Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Erfüllung 3
iii. 280 I direkt 1. wenn Verletzung einer mangelunabhängigen Nebenpflicht nach 241 BGB, hier (-) iv. 634 Nr. 4; 280 I, II; 286 1. hier sowieso kein Nutzungs- oder Betriebsausfallschaden (-) v. Entscheid zwischen Ansicht (i) und (ii) erforderlich 1. Beim Ersatz von Mangelfolgeschäden handelt es sich um kein Surrogat für die nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, sondern um eine Kompensation für den Schaden an vormals fehlerfreien Vermögensbestandteilen. Eine Nachfristsetzung bei Mangefolgeschäden sinnwidrig (Nacherfüllung würde nur das Äquivalenzinteresse des Gläubigers befriedigen) und nicht erforderlich, deshalb 634 Nr. 4; 280 d) Keine Verjährung e) Anspruch auf Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280; f) Anspruchsinhalt: i. 249 I, II hinsichtlich Heilbehandlungskosten und Mobiliar ii. 253 II Schmerzensgeld 2. Schadensersatz nach 823 I a) Handlung des B (fehlerhafter Einbau der Decke) b) dadurch Verletzung des Eigentum und der Gesundheit des X c) Rechtswidrigkeit, Verschulden d) dadurch Schaden e) keine Verjährung, 214 I; 195; 199 f) Anspruchsinhalt: i. 249 I, II hinsichtlich Heilbehandlungskosten und Mobiliar ii. 253 II Schmerzensgeld 3. Schadensersatz nach 823 II a) Verletzung eines Schutzgesetzes i. 229 StGB (+) ii. 319 I, IV StGB (+) b) Keine Verjährung nach 214 I; 195; 199 4
B) Ansprüche X gegen A I. Ersatz für die Zimmerdecke 1. Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I, III; 283 a) Werkvertrag, 631 (Architektenvertrag ist Werkvertrag, vgl. 634a Nr. 2, jede der geschuldeten Einzelleistungen des A ist erfolgsgerichtet auf Erstellung eines mangelfreien Bauwerks) (+) b) Sachmangel, 633 II 1 (Baumängel verhindernde Bauaufsicht vertraglich vorausgesetzt, ungenügende Druckfestigkeit der Decke beruht gerade auf fehlerhafter Erfüllung der Bauaufsicht des A) (+) c) Kein Ausschluss der Gewährleistung mangels Kenntnis d) Voraussetzungen des 280 I, III; 283 i. Schuldverhältnis (siehe oben) ii. Pflichtverletzung des B (mangelhafte Bauaufsicht) iii. Vertretenmüssen des B (Fahrlässigkeit) iv. Entbehrlichkeit der Fristsetzung da Mangelbeseitigung unmöglich, 275 I fehlende Bauaufsicht nicht nachholbar (Unterstellte man hier, dass die Bauaufsicht bei der Neuerrichtung der Zimmerdecke durch den B oder einen anderen Bauunternehmer nachgeholt werden könne, müsste man den Schadensersatzanspruch auf 634 Nr. 4; 280 I, III; 281 I stützen, dann müsste man konsequenterweise auch vor 1. diskutieren, ob A Nacherfüllung nach 634 Nr. 1 oder nach 634 Nr. 2 Aufwendungsersatz für die Bauaufsicht beim Neueinziehen der Zimmerdecke verlangen dürfte) e) Keine Verjährung, i. 13 Architektenvertrag, 2 Jahre ab Abnahme 1. AGB wirksam einbezogen, 305 II 2. nach 309 Nr. 8 b) ff) und 309 Nr. 7 unwirksam ii. 634a I Nr. 2, 5 Jahre ab Abnahme iii. (+) g) Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, 634; 280 I, III, 281 2. Schadensersatz nach 823 I (-) mangels Rechtsgutsverletzung (siehe oben) 3. Schadensersatz nach 823 II (-) mangels Schutzgesetzverletzung (siehe oben) II. Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten und des Mobiliars sowie auf Schmerzensgeld 5
1. Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I a) Voraussetzungen des 634 Nr. 4, b) kein Gewährleistungsausschluss i. 9 Architektenvertrag ii. keine Kenntnis der mangelhaften Bauaufsicht 1. AGB wirksam einbezogen, 305 II 2. nach 309 Nr. 7a) unwirksam bezüglich der Schäden aus Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung 3. nach 309 Nr. 7b) unwirksam wegen des Ausschlusses der mittelbaren Schäden ohne Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit 4. bei leicht fahrlässiger Verursachung auch unwirksam wegen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion iii. (+) a) durch den Mangel, Schäden an Gesundheit und Mobiliar (anderen Rechtsgütern) des X b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für Ersatz der Mangelfolgeschäden, 634 Nr. 4; 280 I (str., siehe oben) (+) c) Keine Verjährung (siehe oben) d) Anspruch auf Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280; e) Anspruchsinhalt: i. 249 I, II hinsichtlich Heilbehandlungskosten und Mobiliar ii. 253 II Schmerzensgeld 2. Schadensersatz nach 823 I a) Handlung des B (mangelnde Bauaufsicht) b) dadurch Verletzung des Eigentum und der Gesundheit des X c) Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Verletzung der Bauaufsichtspflicht d) Rechtswidrigkeit, Verschulden e) dadurch Schaden f) kein Ausschluss durch 9 AGB (siehe oben) g) keine Verjährung, 214 I; 195; 199 h) Anspruchsinhalt: 6
i. 249 I, II hinsichtlich Heilbehandlungskosten und Mobiliar ii. 253 II Schmerzensgeld 3. Schadensersatz nach 823 II a) Verletzung eines Schutzgesetzes i. 229 StGB bezüglich Körperverletzung des X (+) ii. 319 I, IV StGB bezüglich Körperverletzung des X (+) iii. 303 StGB bezüglich Sachschaden am Mobiliar (-), mangels Vorsatz b) Keine Verjährung nach 214 I; 195; 199 C) Regressansprüche I. Ansprüche des A 1. 426 I 1 a) A und B als Gesamtschuldner im Hinblick auf die gemeinsam zu verantwortenden Baumängel b) grundsätzlich zu gleichen Anteile, aber aus 254 anderes Ergebnis [Abwägung der Verursachungsbeiträge: B handelte grob fahrlässig und muss deshalb den Schaden alleine tragen, während der A lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat (aa vertretbar)] 2. 426 II Nach der Befriedigung des X kann der A in voller Höhe die auf ihn übergegangene Forderung des X gegen B in voller Höhe geltend machen. II. Ansprüche des B (-) im Innenverhältnis hat B den Schaden allein zu tragen, und keinerlei Ausgleichsansprüche (aa vertretbar) 7
Abwandlung A) Ansprüche X gegen B I. Ersatz für die Zimmerdecke 1. Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I, III; 281 I 1 a) Anspruch entstanden (siehe oben) b) B kann sich aber auf Verjährung nach 634a I Nr. 2 berufen 2. Schadensersatz nach 823 I (-) mangels Rechtsgutsverletzung 3. Schadensersatz nach 823 II (-) mangels Schutzgesetzverletzung II. Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten und des Mobiliars sowie auf Schmerzensgeld 1. Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I a) Anspruch entstanden (siehe oben) b) B kann sich aber auf Verjährung nach 634a I Nr. 2 berufen 2. Schadensersatz nach 823 I a) Anspruch entstanden (siehe oben) b) keine Verjährung nach 195; 199 I Nr. 2 Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche unterschiedlich i. Rspr.: hinzunehmende Anspruchskonkurrenz mit verschiedenen Verjährungsfristen ii. Lit.: einheitlicher Lebenssachverhalt, deshalb Verjährungsfristen wie bei vertraglichen Ansprüchen iii. aus Sicht des X gibt es keinen Grund, die kürzere Verjährungsfrist auch auf die deliktischen Ansprüche anzuwenden (aa vertretbar) c) (+) 3. Schadensersatz nach 823 II a) Anspruch entstanden (siehe oben) b) keine Verjährung nach 195; 199 I Nr. 2 (str., siehe oben) B) Ansprüche X gegen A 8
I. Ersatz für die Zimmerdecke 1. Ansprüche Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I, III; 283 sind verjährt 2. Anspruch nach 823 I (-) mangels Rechtsgutsverletzung 3. Anspruch nach 823 II (-) mangels Schutzgesetzverletzung 4. Schadensersatz 280 I a) Verletzung der Fehleroffenbarungspflicht (auch nach Beendigung des Vertrages) b) besondere Schutzbedürftigkeit des X deshalb, weil er sonst diesen Anspruch weder gegen A noch gegen B geltend machen kann c) Verjährung nach den allgemeinen Regeln 195, 199 I 1 noch nicht eingetreten II. Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten und des Mobiliars sowie auf Schmerzensgeld 1. Anspruch auf Schadensersatz nach 634 Nr. 4; 280 I verjährt 2. Schadensersatz nach 823 I (+) Anspruch entstanden und nicht verjährt (siehe oben) 3. Schadensersatz nach 823 II (+) Anspruch entstanden und nicht verjährt (siehe oben) 4. Schadensersatz 280 I (-) a) Verletzung der Fehleroffenbarungspflicht (auch nach Beendigung des Vertrages) b) erforderliche (str.) besondere Schutzbedürftigkeit des X fehlt C) Regressansprüche I. Ansprüche des A 1. 426 I 1 (Freistellung) a) A und B als Gesamtschuldner, da der Schuldgrund bei Schadensersatzansprüchen gleichgültig ist b) Verjährung der Ansprüche gegen B spielt keine Rolle, 425 II c) Ausgleichsansprüche nur hinsichtlich der Kosten für die Decke (ggf. zu 100 %, siehe oben), kein Ersatz für die Kosten der Möbel, der Heilbehandlung und das Schmerzengeld 2. 426 II 9
im Falle einer Befriedigung der Ansprüche des X kann der A die auf ihn übergangenen Ansprüche nur insoweit geltend machen, soweit diese nicht schon verjährt sind (str.) II. Ansprüche des B Würde B die Ansprüche des X befriedigen, könnte er Rückgriff wegen der Heilbehandlungskosten, der Kosten für das Mobiliar und wegen des Schmerzensgeldes nehmen. Die Aufwendungen für die Decke wären so oder so erforderlich geworden (siehe Ausgangsfall). 10