5. Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "5. Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern"

Transkript

1 III. Steuerhinterziehung 370 AO 5. Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern 13: Schutz von endlichen staatlichen Kontingenten 1. Allgemeines, Systematik und Steueraffäre Die zentrale Strafvorschrift für Steuerstraftaten ist die Steuerhinterziehung in 370 AO. Hierbei handelt es sich um ein Blankettstrafgesetz, das einen allgemeinen Verweis auf die Steuergesetze beinhaltet. Strafbar ist vor allem ein vorsätzliches Verhalten, dass auf einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil gerichtet ist, wenn hierfür pflichtwidrig falsche, unvollständige oder keine Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht werden. Eine leichtfertige Begehungsweise ist eine Ordnungswidrigkeit. Über das Ausmaß der Schäden durch Steuerhinterziehung liegen keine verlässlichen Zahlen vor. Schätzung gehen teilweise von einem jährlichen Schaden zwischen 50 und 100 Mrd. aus (Wabnitz/Janovsky/Kummer Kapitel 18 Rn. 1). Der bisher spektakulärste Fall war die sog. Liechtensteiner Steueraffäre, in der gegen ca. 600 Verdächtige wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wurde und wird. Der Tatverdacht ergab sich aus Daten der Liechtensteiner LGT-Bank, die von einem ehemaligen Mitarbeiter der Bank kopiert und an den BND für 4,6 Mill. Euro verkauft wurden. KK 384

2 Der prominenteste Verdächtige war Klaus Zumwinkel: Der ehemalige Postchef hat über mehrere Jahre Einkünfte aus Geldern erzielt, die in Liechtensteiner Stiftungen angelegt waren. Dieser hat er nicht in Deutschland versteuert, obwohl er hierzu gem. 1, 2 EStG, 8 AO aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland verpflichtet gewesen ist. Hieraus summierte sich eine verfolgbare Steuerverkürzung in Höhe von Euro. Am wurde Klaus Zumwinkel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage musste er zudem eine Geldbuße in Höhe von einer Millionen Euro bezahlen. Anfang 2010 war ein vergleichbarer Fall in der Diskussion, bei dem es erneut um den Ankauf eines Datenträgers ging. Hierauf sollen Daten von einer Schweizer Bank enthalten sein, durch die Steuerhinterziehungen von bis zu 400 Mill. Euro aufgedeckt werden sollen. Nach dem Ankauf der CD wurden weitere Ermittlungen eingeleitet. Mittlerweile wurden weitere Daten-CDs von deutschen Behörden erworben. Zuletzt bestätigte das Bundesland Rheinland-Pfalz im April 2013 den Ankauf einer CD mit Datensätzen ( Während Baden-Württemberg dem Erwerb von Steuerdaten im Jahr 2010 noch kritisch gegenüberstand (den Ankauf einer Daten-CD ab ( wirbt der aktuelle Finanzminister Nils Schmid massiv für den Ankauf solcher Datenträger ( BW-2013). Das mit der Schweiz ursprünglich geplante Steuerabkommen ist inzwischen endgültig gescheitert (siehe dazu KK 8 f.). Allerdings ist es durchaus möglich, dass die aktuelle Bundesregierung die Verhandlungen über ein neues Steuerabkommen wieder aufnimmt ( KK 385

3 Prominentester Beschuldigter einer Steuerhinterziehung ist derzeit Uli Hoeneß, gegen den die Staatsanwaltschaft München II Anklage erhoben hat. Hoeneß hatte am eine Selbstanzeige eingereicht. Er dementiert aber, dass der Zeitpunkt der Selbstanzeige im Zusammenhang mit einer Recherche der Zeitschrift Stern stehen würde, die sich mit seinem Schweizer Konto beschäftigte. Die Anklage wurde im Herbst 2013 von der Wirtschaftsstrafkammer des LG München II unverändert zugelassen. Der Prozess beginnt am Bewertung des Ankaufs von Daten-CDs: Für die Praxis ist inzwischen geklärt, dass die angekauften Daten jedenfalls zur Bejahung eines Anfangsverdachts im Hinblick auf 370 AO verwertet werden dürfen (BVerfG NStZ 2011, 103 ff.). Folgt daraufhin etwa eine Wohnungsdurchsuchung, dürfen die bei dieser erlangten Unterlagen (sofern die übrigen Anordnungsvoraussetzungen gegeben sind) in einem Strafverfahren verwertet werden. Allerdings ist der Ankauf von Daten-CDs kritisch zu sehen: Zunächst macht sich nicht nur derjenige Bankmitarbeiter, der die Daten auf der CD speichert, strafbar, sondern nach h.m. in der Literatur auch der Beamte, der die CD ankauft (vgl. KK 197 ff. bzgl. 17 UWG i.v.m. 27 StGB sowie die Nachweise in KK 206; a.a. etwa LG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 84 f.). KK 386

4 Im Übrigen stellt sich unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Daten die Frage, auf welche Ermächtigungsgrundlage der Ankauf einer entsprechenden CD gestützt werden kann. In Betracht kommt wohl nur die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel der Finanzbehörden gem. 399 AO i.v.m. 161 StPO. Diese kann auf Grund ihrer Unbestimmtheit den Grundrechtseingriff (Recht auf informationelle Selbstbestimmung!) aber nicht rechtfertigen. Dagegen argumentiert das LG Düsseldorf wie folgt: Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Informant wegen des Nichtvorhandenseins eines Zeugnisverweigerungsrechts für Geschäftsgeheimnisse nach 17 UWG auch zu einer entsprechenden Zeugenaussage verpflichtet gewesen wäre. Die Offenbarung der Daten als solche stellte damit nur den Zustand her, den die StPO mit der Aussagepflicht eines Zeugen erreichen will (NStZ-RR 2011, 84, 85; Hervorhebung nicht im Original). Gegen eine solche Argumentation wendet freilich Sieber ein, dass die StPO aber jedenfalls nicht die Zahlung eines hohen Geldbetrages vorsieht, der hier zudem noch für eine strafbare Geheimnisoffenbarung gezahlt wird (Sieber NJW 2008, 881, 884 f.). Diese Bedenken teilt allerdings das LG Düsseldorf nicht, es führt vielmehr aus: Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage ist hierfür (Anm: für finanzielle Gegenleistungen) nicht erforderlich. Dafür spricht bereits, dass der Gewährung eines finanziellen Vorteils für sich genommen jegliche Eingriffsqualität im Hinblick auf den Rechtskreis von Zeugen und Beschuldigten fehlt (LG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 84, 85). Diese Ansicht kann allerdings nicht geteilt werden. Aufgrund der Grundrechtsrelevanz ist auf jeden Fall ein gesetzliche Grundlage erforderlich: Davon abgesehen, dass durch die Zahlung des Geldbetrages persönliche Daten erworben werden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ist auch Art. 3 GG tangiert: Denn wenn durch die Offenbarung der Daten lediglich der Zustand hergestellt werden soll, den die StPO mit der Aussagepflicht des Zeugen erreichen will KK 387

5 (so LG Düsseldorf), ist unerklärlich und mit Art. 3 GG unvereinbar, wieso der Zeuge nur in diesem Fall eine gigantische Geldsumme erhalten soll, wohingegen dies bei Zeugen sonst nicht der Fall ist. Eine Ermächtigungsnorm existiert also nicht. Beim Ankauf entsprechender CDs werden also bewusst die Grenzen des Rechts verlassen. Sollte der Gesetzgeber den Erwerb von Steuerdaten befürworten, steht es ihm frei, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen (diese kann dann auch materiell-rechtlich als Rechtsfertigungsgrund für die handelnden Beamten herangezogen werden kann). 2. Rechtsgut Das von 370 AO geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an dem vollständigen und rechzeitigen Steueraufkommen als endliches staatliches Kontingent. Die Erreichung wirtschaftlicher und sozialpolitischer Ziele mittels dieses Steueraufkommens, ist hingegen nur mittelbar geschützt. 3. Tatbestand a) Tauglicher Täter Tauglicher Täter kann jedermann sein, der Einfluss auf die Festsetzung der Steuern hat ( für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt ). Besteht die tatbestandliche Handlung in einem Unterlassen (Abs. 1 Nr. 2, 3) können taugliche Täter nur Personen sein, die eine Pflicht zur Information bzw. zur Verwendung von Steuerzeichen haben. KK 388

6 b) Tathandlung aa) Über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 1) machen oder die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis lassen (Nr. 2). Steuerlich erhebliche Tatsachen: Nur Ereignisse, Vorgänge und Zustände (keine Meinungen oder vertretbare Rechtsansichten [bei unvertretbaren Rechtsansichten soll dies allerdings anders sein: Franzen/Gast/Joecks/Joecks 370 AO Rn.128]), die Einfluss auf Steuer haben. Dabei sind Einflüsse auf die Fälligkeit der Zahlung, z.b. Stundung gem. 222 AO, ebenfalls beachtlich. Unrichtig oder unvollständig: Eine Abgrenzung ist häufig nicht möglich, aber auch nicht nötig. Angaben sind unrichtig, wenn sie objektiv nicht mit der Realität übereinstimmen, und unvollständig, wenn zusätzliche steuererhebliche Tatsachen nicht erklärt werden. Pflichtwidrig in Unkenntnis lassen: Es ist auf die Kenntnis des zuständigen Finanzbeamten abzustellen. Kennt der Finanzbeamte die steuererheblichen Tatsachen (z.b. von Dritten) und berücksichtigt sie dennoch nicht bei der Festsetzung der Steuern, so fehlt es in der Regel an Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem Erfolg in Form der Steuerersparnis. Die Steuerpflicht ergibt sich aus 33 AO. Pflichtwidrig verhalten sich insbesondere Personen, die keine Steuererklärung abgeben, obwohl sie nach den Steuergesetzen hierzu verpflichtet sind ( 149 AO). Daneben erfasst 370 I Nr. 2 AO insbesondere auch die Fälle, in denen der Steuerpflichtige seiner Berichtigungspflicht aus 153 AO nicht nachkommt. KK 389

7 bb) Pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -stemplern (Nr. 3): Eine Verwendungspflicht wird nur noch bei der Tabaksteuer praktisch relevant ( 12 TabStG). c) Taterfolg: Verkürzen von Steuern i.s.v. 3 I AO oder Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Vgl. dazu zunächst die Legaldefinition des 370 IV S. 1 AO: Danach liegt eine Steuerverkürzung namentlich dann vor, wenn Steuern (i.s.v. 3 I AO) nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Als Steuerschaden relevant ist die Differenz zwischen der Ist- und der Soll-Einnahme. Nicht erfasst sind Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder (vgl. 3 IV AO), da es sich hierbei nicht um Steuern i.s.v. 3 I AO handelt. Zudem besteht gem. Abs. 4 S. 3 ein Kompensationsverbot: Es bleibt also auch dann bei der Steuerverkürzung, wenn die Steuer auf die sich die Tat bezieht aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg durch Vorbringen anderer Gründe mindern oder beseitigen kann (Wabnitz/Janovsky/Kummer Kapitel 18 Rn. 34). Andere Gründe sind dabei solche, die der Täter nicht im Besteuerungsverfahren vorgetragen hat und die unterstellt, er hätte sie gegenüber dem Finanzamt vorgetragen eine Ermäßigung der Steuerschuld begründet hätten (Klein 370 AO Rn. 130). Jedoch kann in diesem Fall der Vorsatz entfallen, beispielsweise wenn der Steuerhinterziehende davon ausgeht, dass kein Steueranspruch besteht, da die gezahlten Vorsteuern die ausstehende Umsatzsteuer überwiegen (BGH wistra 1991, 107). KK 390

8 Nach der Rspr. des BGH gilt das Kompensationsverbot nicht für Steuervorteile, die im engen, unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den verschwiegenen Steuern stehen (BGH wistra ). d) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglicher alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Wird die Steuerhinterziehung leichtfertig begangen, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. 378 AO vor, die von der Steuerverwaltung verfolgt wird. 4. Selbstanzeige ( 371 AO) Eine Besonderheit des Tatbestandes der Steuerhinterziehung besteht darin, dass auch nach Vollendung der Tat Straffreiheit eintreten kann, wenn eine rechtzeitige Selbstanzeige in Form der Berichtigung, Ergänzung bzw. Nachholung der steuererheblichen Tatsachen bezüglich aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang erfolgt. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 bekannt gegeben worden ist ( 371 II Nr. 1 a AO), dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist ( 371 II Nr. 1 b) AO), ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist ( 371 II Nr. 1c) AO) oder wenn die Taten bereits ganz oder teilweise entdeckt sind ( 371 II Nr. 2 AO) und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit KK 391

9 rechnen musste. Zudem tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Betrag der verkürzten Steuer oder des erlangten Steuervorteils Euro je Tat nicht übersteigt ( 371 II Nr. 3 AO). Ist dies der Fall, wird lediglich nach 398a AO von Verfolgung abgesehen, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen entrichtet und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zahlt. Problematisch an dieser Regelung ist die offene Begünstigung wohlhabender Steuerhinterzieher. Unklar ist das Verhältnis von 389a AO zu den 153 ff. StPO. Teilweise wird in 398a AO ein Verweis auf die Verfahrensregelungen des 153a I StPO hineingelesen. Nach der Neuregelung der Selbstanzeige aus dem Mai 2011 besteht nun das Erfordernis der vollumfänglichen Offenlegung bezüglich aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine Teilselbstanzeige, die beispielsweise nur einen Teil der Bankkonten oder der Länder umfasst, in denen Geld angelegt ist, reicht nicht mehr aus. Die Neufassung blieb jedoch insoweit hinter diskutierten Vorschlägen zurück, als dass eine vollständige Offenbarung nur hinsichtlich aller verfolgbaren Steuerstraftaten einer Steuerart gefordert ist. Eine Offenbarung aller verfolgbaren Steuerhinterziehungen ist nicht notwendig. Grund für die Offenbarungspflicht ist, dass verhindert werden soll, dass Steuerhinterzieher nur die Dinge offenlegen, die ohnehin bekannt zu werden drohen. Der BGH hatte eine solche Teilselbstanzeige 2010 schon nach der alten Regelung für unzureichend erklärt. Unschädlich soll hingegen sein, wenn der Täter unbewusst nur einen Teil der Taten anzeigt. Die Selbstanzeige wirkt als persönlicher Strafaufhebungsgrund nur beim Anzeigenerstatter. Tatbeteiligte werden nur straffrei, wenn sie den zu ihren Gunsten hinterzogenen Steuervorteil innerhalb der ihnen bestimmten angemessenen Frist entrichten ( 371 III AO). Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wird von der h.m. als fiskalisches Instrument zur Erhöhung des Steueraufkommens angesehen, da hierdurch eine Brücke in die Legalität gebaut werde. Die steuerrechtlichen Folgen der KK 392

10 Tat, etwa in Form von Zinsforderungen bleiben hingegen bestehen. Die Diskussion um ein Gerechtigkeitsdefizit durch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wurde angestachelt, als es zu einer Flut von entsprechenden Anzeigen kam, nachdem bekannt wurde, dass die Bundesrepublik Daten zur Überführung von Steuersündern ankauft. Im Jahr 2013 kam es in Deutschland zu mehr als Selbstanzeigen, wobei Baden-Württemberg mit ca Spitzenreiter war ( Kritisiert wird vor allem, dass nur die Angst vor Bestrafung und nicht Reue zu einer Selbstanzeige führen würde und dass die Möglichkeit der Strafbefreiung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber vielen anderen Straftatbeständen sei. Ganz aktuell wird wieder darüber nachgedacht, die strafbefreiende Selbstanzeige von strengeren Auflagen abhängig zu machen ( Auch Uli Hoeneß versuchte durch eine Selbstanzeige einem Strafverfahren zu entgehen. Wie bereits dargestellt, wurde die gegen ihn erhobene Anklage allerdings mittlerweile zugelassen (KK 386). Ob die von Hoeneß erstattete Anzeige unvollständig war oder zu spät erfolgte, ist derzeit nicht klar (vgl. dazu 5. Rechtsfolgen Die Höchststrafe für einfache Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Jedoch erweitert sich der Strafrahmen für besonders schwere Fälle auf sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 3). Hierbei ist insbesondere der Fall der Steuerverkürzung bzw. des Steuervorteils besonderen Ausmaßes zu nennen. Die Grenze soll nach dem BGH bei Euro (BGH NJW 2009, 528, 531 f.) liegen. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über KK 393

11 steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei Euro (NJW 2009, 528, 532). Zudem stellte der BGH im Urteil vom klar, dass bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht komme (NJW 2009, 528, 532). Im Februar 2012 bekräftigte der BGH diese Rechtsprechung und stellte insbesondere fest, dass weder die Ablegung eines Geständnisses noch die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zwingend als solche besonders gewichtigen Milderungsgründe darstellen (NJW 2012, 1458, 1460). IV. Schwarzarbeit 1. Allgemeines Schwarzarbeit bezeichnet eine Tätigkeit gegen Entgelt, die pflichtwidrig nicht angezeigt wird, ohne die entsprechende Zulassung ausgeübt wird, bzw. für die zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben nicht abgeführt werden. Eine konkretisierende Legaldefinition befindet sich in 1 II Schwarz- ArbG. Das Volumen der Schattenwirtschaft, zu der neben Schwarzarbeit auch der Schwarzmarkt (z.b. illegaler Zigarettenhandel) sowie sonstige kriminalisierte wirtschaftliche Tätigkeiten (z.b. Drogenhandel) KK 394

12 zählen, soll nach Schätzungen von Schneider (Universität Linz; im Jahr 2013 etwa 340 Mrd. Euro betragen haben, was einem Anteil von ca. 13 % an der Gesamtwirtschaft ausmacht. Zur effektiveren Bekämpfung der Schwarzarbeit ist am das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG) in Kraft getreten. Zuvor waren nur einzelne Handlungsformen der Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Der Anwendungsbereich wurde wesentlich erweitert und zudem auch Straftatbestände eingeführt. Des Weiteren sind nun zentral Ermittlungsbefugnisse der Behörden geregelt, die denen der Polizeibehörden angepasst sind. Zudem ist die Einrichtung einer umfassenden Datenbank normiert worden. 2. Straf- und Bußgeldtatbestände Die schwerwiegendsten Straftatbestände, die regelmäßig durch Schwarzarbeit verwirklicht werden, sind nicht im SchwarzArbG normiert, sondern in der Abgabenordnung und im StGB. Dies betrifft insbesondere die Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie den Betrug. Die Strafbarkeit nach 370 AO und 266a StGB ergibt sich daraus, dass für nicht gemeldete oder angezeigte Tätigkeit in der Regel weder Steuern noch Sozialabgaben bezahlt werden. Des Betruges machen sich vor allem Personen strafbar, die Sozialleistungen beantragen, obwohl ihnen wegen der Einkünfte aus der Schwarzarbeit solche nicht zustehen. Im SchwarzArbG wird zudem vor allem das Erschleichen von Sozialleistungen ( 9) unter Strafe gestellt. Dabei sind die gleichen objektiven Handlungen wie beim sog. Sozialbetrug unter Strafe gestellt. KK 395

13 Insoweit ist 9 SchwarzArbG ein Auffangtatbestand, der greifen soll, wenn die Voraussetzungen des Betruges, insbesondere die Bereichungsabsicht nicht nachgewiesen werden kann. Des Weiteren ist auch die illegale Beschäftigung von Ausländern unter erschwerten Bedingungen gem. 10, 11 SchwarzArbG strafbar. Im Jahr 2011 wurde zudem 10a SchwarzArbG eingeführt. Dieser stellt das Beschäftigen eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel unter Strafe, sofern der Arbeitgeber ausnutzt, dass der betroffene Ausländer bereits Opfer eines Menschenhandels i.s.v. 232 oder 233 StGB geworden ist. Auch die relevanten Bußgeldtatbestände befinden sich nicht nur im SchwarzArbG, sondern zudem etwa im SGB III, im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und im AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz). KK 396

14 Schlagwörter zur Wiederholung I. Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung nach dem BGH II. Selbstanzeige als persönlicher Strafausschließungsgrund III. Bekämpfung der Schwarzarbeit KK 397

15 Literaturhinweise Literatur zur Steuerhinterziehung: Klein Abgabenordnung 370 AO Rn. 1 ff. Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts 44 Wabnitz/Janovsky/Kummer Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts Kapitel 18 Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht BT Rn Adick HRRS 2011, Literatur zur Schwarzarbeit Achenbach/Ransiek/Erdmann Kap. XII 5 Rn 1 ff. Müller-Gugenberger/Bieneck/Henzler/Thul Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts 36 KK 398

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige: Synopse Gesetzestext 371 AO nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Das Bundesministerium

Mehr

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe

Mehr

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung Synopse der Vorschriften, deren Änderung im Referentenentwurf zur Verschärfung des Selbstanzeigerechts (Bearbeitungsstand: 27.08.2014, 7:44 Uhr) vorgesehen ist. Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin

Mehr

Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht

Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Abgrenzung

Mehr

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt?

Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt? Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt? Vortrag im Rahmen des Probestudiums für BWL/VWL 29.10.2008 /Essen/Stand: Oktober 2008 1 Einführung Kavaliersdelikt: Strafrechtlicher Tatbestand, der in bestimmten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Inhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung

Inhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung Inhalt Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung Teil A: Das Steuerstrafrecht 7 Lektion 1: Funktion und Abgrenzung 7 I. Funktion des Steuerstrafrechts 7 II. Unterscheidung Steuerstraftaten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige Die strafbefreiende Selbstanzeige 1. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Selbstanzeige einer vollzogenen Steuerhinterziehung ist ein quasi einzigartiges Mittel, bei Steuerdelikten in Deutschland

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige

Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige / Steuerrecht Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige 1. Was ist eine Selbstanzeige? Wer Steuern hinterzogen hat, kann durch die nachträgliche Richtigstellung seiner Steuererklärungen und Nachzahlung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXXI XXXIX 1. Kapitel: Überblick über die Berichtigungstatbestände... 1 2. Kapitel: Auslöser für strafrechtliche

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Neugebauer (SPD) und Antwort der Landesregierung Minister für Finanzen und Energie Strafsachenstatistik

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

ver.di: Unser Einsatz für einen einheitlichen und gerechten Steuervollzug Bundesfachgruppe Finanz- und Steuerverwaltung

ver.di: Unser Einsatz für einen einheitlichen und gerechten Steuervollzug Bundesfachgruppe Finanz- und Steuerverwaltung ver.di: Unser Einsatz für einen einheitlichen und gerechten Steuervollzug Bundesfachgruppe Finanz- und Steuerverwaltung Einheitlicher und gerechter Steuervollzug Themenkreise: - Situation der Steuerverwaltung

Mehr

Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I)

Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Shaereh Shalchi Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f «06.06.2011 Klausurkolloquium "Externes

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg

Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige Aktuelle Brennpunkte in der Beratungspraxis Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.v. 2012. Die Neuregelung der Selbstanzeige und ihre Probleme in der Praxis

Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.v. 2012. Die Neuregelung der Selbstanzeige und ihre Probleme in der Praxis Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.v. 2012 Die Neuregelung der Selbstanzeige und ihre Probleme in der Praxis DWS-Schriftenreihe Nr. 28 Die Neuregelung der Selbstanzeige

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 07. Juni 2014: Fälle zum Steuerstrafrecht 14. Juni 2014: Steuerstrafverfahren 28. Juni 2014: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Der steuerliche Berater und der Verteidiger

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Inhaltsübersicht. Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung

Inhaltsübersicht. Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkungen 2. Tatbestandsverwirklichung durch positives Tun 2.1 Fallkonstellationen 2.2 Formalverstöße 2.3 Intention des Gesetzgebers

Mehr

Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige

Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige B & K Special I 11/2014 Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige I. Einleitung Bereits mit unserem Spezial aus 05/2014 "Selbstanzeige aber richtig" hatten wir darauf hingewiesen, dass mit eine Verschärfung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Prozentrechnung. Wir können nun eine Formel für die Berechnung des Prozentwertes aufstellen:

Prozentrechnung. Wir können nun eine Formel für die Berechnung des Prozentwertes aufstellen: Prozentrechnung Wir beginnen mit einem Beisiel: Nehmen wir mal an, ein Handy kostet 200 und es gibt 5% Rabatt (Preisnachlass), wie groß ist dann der Rabatt in Euro und wie viel kostet dann das Handy? Wenn

Mehr