2 Lohnsteuer-Ermäßigung

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2 2 Lohnsteuer-Ermäßigung Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für das kommende Jahr 2009 als auch noch für das laufende Jahr Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei regelmäßig mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; siehe dazu weiter unten) allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro oder bei Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten oder Pensionen) den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch Kinderbetreuungskosten, die wie Werbungskosten 6 geltend gemacht werden können (d. h., wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind) oder wenn sie Sonderausgaben darstellen; angesetzt werden können 2 /3 der Aufwendungen, höchstens Euro jährlich (vgl. 4f, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG). Unabhängig von der Höhe der Beträge werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. 39a Abs. 1 Nr. 5 und 37 Abs. 3 EStG). Für Alleinerziehende ( 24b EStG) kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von Euro in Betracht; ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II bereits berücksichtigt; Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr diesen Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen ( 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Derzeit sieht das Gesetz vor, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro erst ab dem 21. Entfernungskilometer in Betracht kommt ( 9 Abs. 2 EStG). Das Bundesverfassungsgericht wird demnächst entscheiden, ob diese Regelung verfassungswidrig ist. Arbeitnehmer können bis dahin die Eintragung eines Freibetrags für das laufende Jahr 2008 sowie für das kommende Jahr 2009 auch hinsichtlich der ersten 20 Kilometer beantragen. Einkommensteuer-Veranlagungen ab 2007 werden vorläufig durchgeführt, sodass ggf. eine nachträgliche Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale möglich ist. 7 Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2008 kann noch bis zum 30. November 2008 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 3 Senkung der Künstlersozialabgabe ab 2009 Selbständige, die künstlerische oder publizistische Werke schaffen, sind durch eine Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Das Beitragsaufkommen wird neben den Beiträgen der Versicherten auch durch eine von den Auftraggebern (Unternehmen) zu tragende Künstlersozialabgabe finanziert. 8 Abgabepflichtig sind vor allem branchenspezifische Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, Verlage, Presse- oder Konzertagenturen, Theater, Galerien etc. Betroffen ist aber auch jedes andere Unternehmen, das eigene Werbemaßnahmen durchführt und zu diesem Zweck nicht nur gelegentlich Aufträge z. B. für die Gestaltung von Katalogen, Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw. Verpackungen oder für Webdesign vergibt. Das ist selbst dann der Fall, wenn Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle drei bis fünf Jahre) stattfinden. Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn der Leistungserbringer Selbständiger, Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH) mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird. Nicht erfasst werden private Auftraggeber und private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) sowie interne Betriebsfeiern. Werden selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare bzw. Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen zu zahlen, nicht jedoch auf Reisekostenerstattungen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabesatz beträgt für ,9 % und wird ab dem 1. Januar 2009 auf 4,4 % gesenkt. 9 Zu beachten ist, dass für alle noch bis zum 31. Dezember 2008 gezahlten Entgelte der höhere Prozentsatz gilt. 6 Eine Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags erfolgt hier nicht (vgl. 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG); die Antragsgrenze von 600 Euro ist allerdings zu berücksichtigen. 7 Siehe BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07 (BStBl 2007 II S. 799), BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2007 IV A 4 S 0623/07/0002 (BStBl 2007 I S. 722) sowie BMF-Schreiben vom 20. Juni 2008 IV A 3 S 0338/07/10010 (BStBl 2008 I S. 678). 8 Vgl. 23 ff. Künstlersozialversicherungsgesetz; siehe dazu auch 9 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 (BGBl 2008 I S. 1784). Informationsbrief November 2008

3 4 NV-Bescheinigung, um Abgeltungsteuer zu vermeiden Wird einer Bank, Sparkasse oder einem sonstigen Finanzdienstleister ein Freistellungsauftrag erteilt, unterbleibt ab 2009 der Abzug der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge bis zu 801 Euro (Ehegatten: Euro). Bis zu diesem Betrag können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen besteht aber auch darüber hinaus die Möglichkeit, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen, und zwar dann, wenn neben den Kapitalerträgen keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Sofern aufgrund der Einkünfte nämlich nicht zu erwarten ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich wird, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank, Sparkasse oder dem sonstigen Finanzdienstleister vorgelegt werden ( 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von Euro (Ehegatten: Euro) voraussichtlich nicht übersteigt. Das kann z. B. bei Kindern der Fall sein, die noch nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügen. Beispiel: Der studierende A verfügt aus einer Erbschaft über Zinseinnahmen und Arbeitseinkommen in den Semesterferien. Arbeitslohn i Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 i i Zinseinnahmen i Sparer-Pauschbetrag 801 i i Kranken-, Haftpflichtversicherung usw. (Sonderausgaben) Zu versteuerndes Einkommen i i Im Beispiel könnten die Zinsen in Höhe von Euro also ohne Abgeltungsteuer ausgezahlt werden, weil eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erteilen wäre. 5 Erleichterungen bei der Gründung von GmbHs Durch eine Gesetzesänderung 10 sind insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen worden. In diesem Zusammenhang gilt künftig Folgendes: Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Dabei ist ein notariell beurkundungspflichtiges Musterprotokoll 11 zu verwenden, in dem drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) zusammengefasst sind. Die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung des Mindeststammkapitals von Euro (auf Euro) ist nicht umgesetzt worden. Allerdings ist z. B. für Existenzgründer, die ggf. nur wenig Stammkapital haben bzw. benötigen, eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen worden: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Künftige Gewinne dürfen allerdings nicht (voll) ausgeschüttet werden, sondern sind in Höhe von 25 % in eine Rücklage einzustellen, mit der das gesetzliche Mindeststammkapital von Euro nach und nach angespart wird. Bislang musste die GmbH-Stammeinlage mindestens 100 Euro je Gesellschafter betragen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil lediglich auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. 6 Ausländische Verluste aus EU-Ländern Ausländische Einkünfte, die in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen wurde das ist bei vielen Ländern der Fall, werden im Inland grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Regelungen behandelt: Anrechnungsverfahren: Die Einkünfte werden im Inland erfasst; die im Ausland gezahlte Steuer wird grundsätzlich auf die inländische Steuer angerechnet. Freistellungsverfahren: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland; die Einkünfte können sich aber im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) auf die Höhe des inländischen Steuersatzes auswirken. Werden im Ausland Verluste erzielt, sind diese grundsätzlich auch bei diesen Verfahren zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn die Verluste aus einer nichtaktiven Tätigkeit (z. B. bei Vermietung und Verpachtung von Immobilien) 12 entstanden sind. Entsprechende Verluste dürfen nicht mit inländischen Einkünften, sondern nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ver- 10 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG); anzuwenden voraussichtlich ab 1. November Siehe Anlage 1 zu Art. 1 Nr. 50 MoMiG. 12 Hierzu gehören z. B. auch Vermietungseinkünfte, die von vermögensverwaltenden Gesellschaften oder geschlossenen Immobilienfonds erzielt werden. November 2008 Informationsbrief

4 rechnet werden ( 2a EStG); sie wirken sich auch nicht als negativer Progressionsvorbehalt mindernd auf den inländischen Steuersatz aus. 13 Nachdem die EU-Kommission die Anwendung dieser Regelung auf Verluste aus Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beanstandet hatte, wurde die Vorschrift insoweit für alle noch offenen Fälle außer Kraft gesetzt. 14 Im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2009 soll das Verlustberücksichtigungsverbot des 2a EStG jetzt nur noch für Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA) gelten. Danach ist eine Berücksichtigung von Verlusten aus nichtaktiven Tätigkeiten, die aus EU-Ländern stammen, mit denen ein Anrechnungsverfahren vereinbart wurde (z. B. Spanien), künftig möglich. Ferner sollen diese (Vermietungs-)Einkünfte aus EU-/EWR-Ländern ab 2008 nicht mehr in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden; das kann sich bei Verlusten nachteilig, aber im Falle von Gewinnen auch vorteilhaft auswirken. Von der Änderung betroffen sind EU-/EWR-Länder, bei denen ein entsprechendes Freistellungsverfahren für Vermietungseinkünfte o. Ä. vorgesehen ist, wie z. B. Großbritannien, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Italien, Österreich, Polen. 7 Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei mehreren PKW im Betriebsvermögen Wird der private Nutzungsanteil bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW mit über 50%iger betrieblicher Nutzung nicht durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen, erfolgt die Besteuerung pauschal mit 1 % des Listenpreises des PKW. Bei mehreren PKW im Betriebsvermögen verlangt die Finanzverwaltung diesen pauschalen Ansatz bisher nur für einen PKW, und zwar den mit dem höchsten Listenpreis; das gilt jedenfalls dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass keines der anderen Fahrzeuge durch Familienangehörige für private Zwecke genutzt wird. 15 Dieser günstigen Verwaltungsanweisung hat nun ein Finanzgericht widersprochen. 16 Es hat u. a. ausgeführt, dass allein die Möglichkeit, ein beliebiges von mehreren Fahrzeugen für private Zwecke auswählen zu können, einen zu versteuernden Nutzungsvorteil darstellt und für jedes für die Privatnutzung zur Verfügung stehende Fahrzeug einen Nutzungsanteil von 1 % der jeweiligen Listenpreise (im Streitfall für drei Fahrzeuge) angesetzt. Ob auch andere Familienmitglieder die Fahrzeuge genutzt hatten, war unerheblich. Da Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. 8 Dispositionen im Hinblick auf die Erbschaftsteuerreform Das Bundesverfassungsgericht 17 hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Regelungen zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bis zum 31. Dezember 2008 zu reformieren. Sollte bis zum Jahresende keine Neuregelung gefunden werden, darf ab 1. Januar 2009 solange keine Steuer auf Erbschaften und Schenkungen erhoben werden, bis die Reform verabschiedet ist. Für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind die Verhältnisse am Todestag des Erblassers bzw. am Tag der Schenkung maßgebend. In Erbfällen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten des neuen Rechts haben die Erben ein Wahlrecht, 18 ob das neue oder das alte Recht anzuwenden ist. Bei Schenkungen besteht kein Wahlrecht, d. h., das neue Recht wird ab Inkrafttreten angewendet, bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Sind in der nächsten Zeit Schenkungen z. B. an Angehörige geplant, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob das alte oder das neue Recht günstiger ist, um entsprechend die Schenkung vor oder nach dem Stichtag durchzuführen. 19 Betroffen sind z. B. soweit wegen Überschreitung der persönlichen Freibeträge 20 mit Schenkungsteuer zu rechnen ist Übertragung von Grundbesitz (neues Recht wegen Ansatz der Verkehrswerte ggf. ungünstiger) Übertragung von Barvermögen, Wertpapieren oder Kapitalanleihen (neues Recht ggf. günstiger wegen höherer Freibeträge) Übertragung von Betrieben (individuelle Prüfung notwendig, welche Regelung günstiger ist) Zuwendung an den eingetragenen Lebenspartner (neues Recht wegen Einführung eines Freibetrags ggf. günstiger) Zuwendung an Nichten und Neffen (neue Regelung wegen höherer Steuersätze ggf. ungünstiger) Es muss damit gerechnet werden, dass zwischen dem Bekanntwerden der endgültigen Reformvorschriften und ihrem Inkrafttreten nur sehr wenig Zeit bleibt, die richtige Disposition zu treffen; hierbei sollten Zeiten für die rechtliche und steuerliche Beratung sowie ggf. für die Beurkundung beim Notar eingeplant werden. 13 Vgl. H 32b EStH. 14 Siehe BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 IV B 5 S 2118-a/ 07/10014 (BStBl 2008 I S. 810). 15 BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 S /02 (BStBl 2002 I S. 148), Rz FG Münster, Urteil vom 29. April K 2405/07 E, U (EFG 2008 S. 1275); Az. des BFH: VIII R 24/ Beschluss vom 7. November BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192); zur Vorläufigkeit von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzungen siehe gleichlautende Ländererlasse vom 10. März 2008 (BStBl 2008 I S. 465). 18 Bei Option zum neuen Recht sollen aber die Freibeträge nach altem Recht angesetzt werden. 19 Zu beachten ist, dass mehrere Zuwendungen von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengefasst werden und dazu führen können, dass der persönliche Freibetrag überschritten wird (vgl. 14 ErbStG). 20 Vgl. auch Informationsbrief Januar 2008 Nr. 1. Informationsbrief November 2008

5 Sonderausgaben Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 1.1 Versorgungsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Wiederkehrende Zahlungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, können bei ab 2008 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Leistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge sind bei Neuverträgen nur noch begünstigt, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird Kirchensteuern, Kirchenbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2008 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen. 2 Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. 2 Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 2.1 Unterhaltsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 3 können auf Antrag bis zu Euro abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Der Antrag gilt nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmungserklärung des Zahlungsempfängers bleibt grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. 2.2 Kinderbetreuungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG): Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort oder Tagesmutter) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit sie nicht wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. 4 Begünstigt sind 2 3 der Kosten, höchstens Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Betroffen sind Alleinverdiener-Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren (wenn der Nichterwerbstätige in Ausbildung steht oder krank bzw. behindert ist, regelmäßig bis zum 14. Lebensjahr des Kindes), nichterwerbstätige Alleinerziehende oder Eltern, die beide krank oder behindert sind bzw. in Ausbildung stehen. 2.3 Berufsausbildungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Kosten für eine 1 Zur Regelung bei Altverträgen siehe 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. 2 Kirchensteuererstattungen sind bis zur Höhe der gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen; darüber hinausgehende Erstattungen für frühere Jahre mindern nachträglich die Sonderausgaben des entsprechenden Jahres (BMF-Schreiben vom 11. Juni 2002 IV C 4 S /02, BStBl 2002 I S. 667). 3 Lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat, siehe 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG. 4 Gilt für Kinderbetreuungskosten, die durch Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind (siehe dazu 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). auswärtige Unterbringung, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von Euro jährlich geltend gemacht werden; der Höchstbetrag kann bei Ehegatten jeweils von beiden in Anspruch genommen werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich (siehe 9 i. V. m. 12 Nr. 5 EStG). 2.4 Schulgeld ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von Euro können als Sonderausgaben abgezogen werden; 5 Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt. 2.5 Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ( 10b Abs. 1 EStG): Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftlich tätige Institutionen können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 / der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe 10b Abs. 1a EStG). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist bei allen Spenden die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei Kleinspenden bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht in der Regel ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus, wenn dieser als Zuwendungsbestätigung ausgestaltet ist. Bei Direktspenden z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten ( 50 Abs. 2 EStDV). 2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien ( 34g EStG, 10b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten: Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens Euro (bei Ehegatten: Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen wird ebenfalls die Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen ermäßigt; begünstigt sind auch hier Zuwendungen bis zu Euro (bei Ehegatten: Euro) im Kalenderjahr. Ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen. Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen siehe Rückseite. 5 Änderungen hinsichtlich Prozentsatz und Höchstbetrag im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 möglich. Anlage zum Informationsbrief November 2008

6 Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben Beiträge Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen sowie Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen Leibrentenversicherung 1 (sog. Basisrente) Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung Risiko-Lebensversicherung Kapital-Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %) Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %) Höchstbeträge Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung ( 10 Abs. 4a EStG) Alleinstehende: Ehegatten: i i Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) sind in 2008 anzusetzen mit 66 % 2 bis zur Höhe von Alleinstehende: i Ehegatten: i Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc. 3 Steuerpflichtige mit Anspruch auf die Beiträge steuerfreie (Arbeit- alleine tragen geber-)zuschüsse (z. B. Selbetc. (z. B. Arbeit- ständige) nehmer) i i Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet: Allein- Ehegatten stehende Vorwegabzug i i Grundhöchstbetrag i i darüber hinaus 667 i i insgesamt i i Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgabenabzugsbetrag 6 Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen) Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; 10a EStG) Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: i jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht 1 Begünstigt sind Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen. Berücksichtigt werden können darin aber auch Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatten und Kinder); siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008 IV C 8 S 2222/07/0003 (BStBl 2008 I S. 390), Rz. 14 ff. Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. 2 Dieser Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100 % (vgl. 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). 3 Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten, vermindert sich der Höchstbetrag von i bzw i um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt seit 2008 auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft ( 10 Abs. 3 Satz 3 EStG). 4 Der Vorwegabzug vermindert sich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber gesetzliche Beiträge oder Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung leistet, um 16 % des Arbeitslohns aus dieser Beschäftigung. Dies gilt auch für rentenversicherungsfreie Steuerpflichtige mit Versorgungsanspruch ohne eigene Beitragsleistung; damit erfolgt eine Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Günstigerprüfung nicht bei GmbH-Gesellschaftern mit Pensionsanspruch gegenüber der Gesellschaft, wenn die Gesellschafter die Pension in vollem Umfang durch Gewinnverzicht finanzieren. 5 Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung kommt ein zusätzlicher Höchstbetrag in Höhe von 184 i für nach dem 31. Dezember 1957 Geborene in Betracht ( 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG a. F.). 6 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die bis 2004 geltenden Höchstbeträge bereits durch sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kapitallebensversicherungen, Kranken-, Pflege- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ausgeschöpft werden; siehe dazu auch Informationsbrief Februar 2007 Nr. 3. Anlage zum Informationsbrief November 2008

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