Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2005 kann noch bis zum 30. November 2005 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

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1 Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße Berlin Telefon / -fax +49 (0) / knut@lingott.de Internet USt-IdNr. DE Steuerliche Informationen für Mandanten Oktober 2005 Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: 1. Lohnsteuer-Ermäßigung Erweiterung der Umlagepflicht ab 2006 auf alle Betriebe 3. Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen 4. Steuerliche Auswirkung von Altersvorsorgebeiträgen ab Finanzierung eines vermieteten Gebäudes unter Einsatz einer Lebensversicherung 6. Lohnsteuer auf Weihnachtszuwendungen 7. Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 8. Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 1. Lohnsteuer-Ermäßigung 2006 Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Die Summe der zu berücksichtigenden Beträge muss dabei mehr als 600 Euro betragen (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro oder bei Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten oder Pensionen) den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen. Unabhängig von der Höhe der Beträge werden auch Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag eingetragen. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. 39a Abs. 1 Nr. 5 und 37 Abs. 3 EStG). Für Alleinerziehende ( 24b EStG) kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von Euro in Betracht; ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt; Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr einen entsprechenden Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen ( 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2005 kann noch bis zum 30. November 2005 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 2. Erweiterung der Umlagepflicht ab 2006 auf alle Betriebe Das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und für Mutterschutzaufwendungen wird für kleine und mittlere Betriebe durch eine Umlagefinanzierung teilweise aufgefangen. Zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen haben diese Betriebe regelmäßig dafür Umlagen an die Krankenkassen abzuführen; für Mutterschutzaufwendungen die Umlage 2 (sog. U2) und für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von Arbeitern die Umlage 1 (sog. U1). Dieses Umlageverfahren entfällt regelmäßig bei Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern. -Seite 1 von 7- Berliner Volksbank eg. Bankleitzahl Kontonummer IBAN DE SWIFT/BIC BEVODEBBXXX

2 Seite 2 von 7 zum Informationsbrief Oktober 2005 Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen zur U2 für verfassungswidrig gehalten, weil größere Betriebe nicht am Umlageverfahren für Mutterschutzaufwendungen teilnehmen müssen. In diesem Zusammenhang sind jetzt ab 2006 erhebliche Änderungen vorgesehen. Danach ist die U2 ("Mutterschutzumlage") zukünftig von allen Betrieben zu zahlen, also auch von Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern. Die U1 bleibt zwar auf kleine und mittlere Betriebe bis 30 Arbeitnehmer beschränkt; ab 2006 ist diese Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aber auch für Angestellte zu zahlen. Das heißt, dass im Krankheitsfall entsprechende Erstattungsanträge durch Arbeitgeber auch bei Krankheit von Angestellten gestellt werden können. 3. Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum normalen Lohn vereinbarte Zuschläge für Arbeit an Sonnund Feiertagen sowie für Nachtarbeit in bestimmtem Umfang steuerfrei zahlen (vgl. 3b EStG). So dürfen Zuschläge für Nachtarbeit bis zu 25 v. H. bzw. 40 v. H. und Zuschläge für Sonntagsarbeit bis zu 50 v. H. des Normallohns lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um zusätzlichen Arbeitslohn handelt und dass dieser auch nur für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gezahlt wird. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch schon entsprechende Abschläge lohnsteuerfrei gezahlt werden können (vgl. R 30 Abs. 7 LStR). Es muss aber in jedem Fall eine endgültige Abrechnung erstellt werden, die voraussetzt, dass entsprechende Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten geführt werden. Eine Schätzung reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann nicht aus, wenn die abgerechneten Zeiten auf kalkulatorischen Modellrechnungen oder auf pauschalen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag beruhen. Nur wenn eine Einzelaufzeichnung der Zeiten nicht möglich ist, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Freistellung eines Teils der Vergütung gestellt werden; diesem Antrag muss zu seiner Wirksamkeit auch die Oberfinanzdirektion und ggf. das Landesfinanzministerium zustimmen. 4. Steuerliche Auswirkung von Altersvorsorgebeiträgen ab 2005 Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen sind ab 2005 neu geregelt worden. Zusätzlich gefördert werden Beiträge zur Altersvorsorge, und zwar insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherung. Grundsätzlich sind diese Beiträge begünstigt bis zu einer Höhe von Euro (Ehegatten Euro). Sofern allerdings Ansprüche auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bestehen (Beamte, Abgeordnete usw.), wird dieser Höchstbetrag um einen fiktiven Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) gekürzt. Von dem verbleibenden Betrag sind 2005 nur 60 v. H. zu berücksichtigen; dieser Prozentsatz erhöht sich ab 2006 jährlich um 2 v. H. Der verbleibende Betrag wird bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gekürzt, nach der neuen Höchstbetragsberechnung ergibt sich bei Arbeitnehmern deshalb regelmäßig nur ein relativ geringer Vorteil gegenüber dem bisherigen Recht, zusätzlich wären aber Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Rentenversicherung bis zu einer Gesamthöhe von Euro abzugsfähig.

3 Seite 3 von 7 zum Informationsbrief Oktober 2005 Eine Verschlechterung gegenüber 2004 kann jedoch nicht eintreten, weil Vorsorgeaufwendungen mindestens in dem Umfang wie 2004 abzugsfähig sind (sog. Günstigerprüfung; 10 Abs. 4a EStG). Auch ohne zusätzliche Vorsorgebeiträge können sich ab 2005 insbesondere für diejenigen Vorteile ergeben, die als Selbständige (also ohne steuerfreie Arbeitgeberanteile) Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten). Allerdings kann die Regelung zur Günstigerprüfung bei dieser Personengruppe zur Folge haben, dass sich diese Beiträge nicht sofort in voller Höhe steuerlich auswirken. Wurden bei Selbständigen die Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen bereits nach bisherigem Recht voll ausgeschöpft, wirkt sich die Neuregelung im Jahr 2005 regelmäßig nur insoweit günstiger aus, als Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder Leibrentenversicherungen von mehr als Euro (Ehegatten: Euro) jährlich geleistet werden. Es wären aber zusätzlich zur bestehenden Altersvorsorge weitere Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalgedeckten Rentenversicherung bis zu einer Gesamthöhe von Euro abzugsfähig. Zu beachten ist, dass die Vorteile der Neuregelung in den Folgejahren zunehmen, da sich der Prozentsatz für den Ansatz der Altersvorsorgebeiträge von 60 v. H. um jeweils 2 v. H. pro Jahr erhöht. Im einzelnen gilt also ab 2005 Folgendes: Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung ( 10 Abs. 4a EStG n. F.) nach dem neuen oder dem alten Recht. Nach altem Recht gilt ein höchstmöglicher Abzug von für Alleinstehende EUR 5.069,-- und Ehegatten EUR ,--. Der Abzug vermindert sich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber gesetzliche Beiträge oder Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung leistet, um 16% des Arbeitslohnes aus dieser Beschäftigung, jedoch maximal EUR 3.068,-- bei Alleinstehenden und EUR 6.136,-- bei Ehegatten. Dies gilt auch für rentenversicherungsfreie Steuerpflichtige mit Versorgungsanspruch ohne eigene Beitragsleistung (z. B. bei Beamten und Vorstandsmitgliedern einer AG) und für Abgeordnete. Eine Kürzung des Abzugs erfolgt aber nicht bei Alleingesellschaftern einer GmbH bzw. bei zwei zu je 50 v. H. beteiligten Gesellschaftern mit Pensionsanspruch gegenüber der Gesellschaft (siehe BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BStBl2004 II S. 546, und vom 23. Februar 2005 Xl R 29/03). Zu beachten ist, dass der Vorwegabzug ab dem Jahr 2011 stufenweise gesenkt wird (siehe 10 Abs. 4a EStG n.f.). Nach neuem Recht abzugsfähig sind: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen: Die Beiträge sind zusammen mit den steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers grundsätzlich bis zur Höhe von (Ehegatten: ) berücksichtigungsfähig; sie können im Jahr 2005 mit anfänglich 60 v. H. - vermindert um den gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschuss - als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den Jahren 2006 bis 2025 um jährlich 2 v.h. bis auf 100 v.h. (vgl. 10 Abs.3 EStG n. F.). Private Leibrentenversicherung i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG n.f.: Entsprechende Aufwendungen können wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung usw. (s. 3.1) - vermindert um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse - als Sonderausgaben berücksichtigt werden; dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen (Leib- )Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsieht. Berücksichtigt werden können auch darin enthaltene Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatten und Kinder). Die Ansprüche aus dem

4 Seite 4 von 7 zum Informationsbrief Oktober 2005 Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Insbesondere bei Beamten, Vorstandsmitgliedern einer AG oder Abgeordneten vermindert sich der Höchstbetrag von bzw um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung, Erwerbs - /Berufsunfähigkeitsversicherung, Risiko- Lebensversicherung, Kapital- Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 v. H.), Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 v. H.), Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen): Geleistete Beiträge können bis zu jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden; für Steuerpflichtige, die steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse erhalten, und bei Beamten reduziert sich dieser Höchstbetrag jedoch auf Bei Ehegatten werden die jeweiligen Höchstbeträge zusammengerechnet ( 10 Abs. 4 EStG n. F.). Zusätzliche Altersvorsorge (sog. Riester-Rente ab 2002; 10 a EStG): Für Beiträge zur privaten Altersvorsorge (z. B. für Lebensversicherungen, Investmentfonds, Banksparpläne) oder im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen) kann im Jahr 2004 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von für ,-- Euro, 2006 und ,-- Euro und ab ,-- Euro jährlich geltend gemacht werden, wenn dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage. Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht. 5. Finanzierung eines vermieteten Gebäudes unter Einsatz einer Lebensversicherung Die Vermietung einer Immobilie des Privatvermögens (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder ein gewerblich genutztes Objekt) wird dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Absicht vorliegt, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Von dieser sog. Einkunftserzielungsabsicht geht die Finanzverwaltung grundsätzlich ohne weitere Prüfung aus, wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist; dies gilt z. B. auch, wenn das Vermietungsobjekt später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird. Die Frage der Einkunftserzielungsabsicht spielt deshalb eine wichtige Rolle, weil insbesondere bei der Vermietung von Immobilien in den ersten Jahren nach Anschaffung bzw. Herstellung häufig hohe, die Einnahmen übersteigende Werbungskosten (insbesondere durch Schuldzinsen und Abschreibungen) entstehen. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entschieden, dass die Finanzierung einer Immobilie unter Einsatz einer Lebensversicherung keinen besonderen Umstand darstellt, der zu einer Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht führt. Beispiel: V erwirbt eine Eigentumswohnung, die er fremdvermietet. Das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen wird von V zu einem späteren Zeitpunkt durch Auszahlung einer Lebensversicherung in einem Zug getilgt. Da V das Darlehen nicht laufend tilgt, entstehen über die Laufzeit gleich bleibend hohe Werbungskosten in Form von Schuldzinsen, die zu Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führen. Das Gericht sieht in diesem Lebensversicherungsmodell eine "marktgerechte Finanzierungsart". Dem Immobilienbesitzer stehe es frei, die Finanzierung unter Einsatz von Eigen- oder Fremdmitteln mit steuerlicher Wirkung durchzuführen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs

5 Seite 5 von 7 zum Informationsbrief Oktober 2005 kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vermieter mit seiner auf Dauer angelegten Vermietung (im Streitfall mindestens zehn Jahre) tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnte. Die Werbungskostenüberschüsse konnten im vorliegenden Fall somit steuerlich berücksichtigt werden. 6. Lohnsteuer auf Weihnachtszuwendungen Werden an Arbeitnehmer Weihnachtszuwendungen gezahlt, so sind diese als "sonstige Bezüge" wie folgt zu behandeln: Die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne Weihnachtszuwendung ist der Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich Weihnachtszuwendung gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen den bei den Lohnsteuerbeträgen stellt die Lohnsteuer auf die Weihnachtszuwendung dar. Neben der Lohnsteuer ist auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v. H. einzubehalten. Bei Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass die Weihnachtszuwendung auch insoweit beitragspflichtig sein kann, als durch die Zahlung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitslohn in den Vormonaten die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht hat. 7. Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben Renten und dauernde Lasten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG): Voraussetzung ist, dass sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Bei Leibrenten kann nur der Ertragsanteil gemäß 22 EStG (ggf. in Verbindung mit 55 EStDV) abgezogen werden. Kirchensteuern, Kirchenbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2005 gezahlten Beträge abzüglich etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Willkürliche Zahlungen sind nicht abziehbar. Steuerberatungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG): Sie können als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den entsprechenden Einkünften sind. Ist eine einwandfreie Abgrenzung nicht möglich, erfolgt eine Aufteilung der Kosten durch Schätzung. Betragen die Steuerberatungskosten im Jahr 2005 insgesamt nicht mehr als 520 Euro, akzeptiert die Finanzverwaltung die Aufteilung ohne nähere Prüfung (R 102 EStR). 8. Begrenzt abziehbare Sonderausgaben Unterhaltsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können bis zu Euro abgezogen werden. Der Abzug ist vom Antrag des Zahlenden abhängig. Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Sonderausgabenabzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Der Antrag gilt nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmungserklärung des Zahlungsempfängers bleibt dagegen bis auf Widerruf wirksam.

6 Seite 6 von 7 zum Informationsbrief Oktober 2005 Berufsausbildungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Kosten für eine auswärtige Unterbringung, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden; der Höchstbetrag kann bei Ehegatten jeweils von beiden in Anspruch genommen werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungs-/Dienstverhältnisses möglich (siehe 9 i.v.m. 12 Nr. 5 EStG) Schulgeld ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 v. H. des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in bestimmten Privatschulen können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt. Spenden ( 10 b Abs. 1 EStG): Hierzu zählen die an mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftlich tätige Institutionen geleisteten Spenden sowie Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke; berücksichtigt werden auch Sachspenden. Die Spenden können bis zur Höhe von 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 2 v.t. der Summe aus den Umsätzen sowie den Löhnen und Gehältern abgezogen werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz auf 10 v. H.. Erfolgt die Zuwendung an eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts, gilt regelmäßig ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von Euro. Bei Spenden innerhalb eines Jahres nach Gründung derartiger Stiftungen können darüber hinaus Zuwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt Euro in einem 10-Jahres-Zeitraum als Sonderausgaben abgezogen werden ( 10 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 a EStG). Überschreitet eine Einzelspende von mindestens Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, so ist der übersteigende Teil im Rahmen der sog. Großspendenregelung (10b Abs. 1 Satz 4 EStG) ggf. im vorangegangenen Jahr bzw. in den 5 folgenden Jahren jeweils im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist bei allen Spenden die Vorlage einer Spendenbescheinigung. Bei "Kleinspenden" bis zu 100 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht insoweit in der Regel ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus, wenn dieser als Spendenbescheinigung ausgestattet ist. Bei Direktspenden, z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten ( 50 Abs. 2 EStDV). Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien ( 34 g EStG, 10 b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 v. H. direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten: Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens Euro (bei Ehegatten: Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen wird ebenfalls die Einkommensteuer um 50 v. H. der Aufwendungen ermäßigt; begünstigt sind auch hier Zuwendungen bis zu Euro (bei Ehegatten: Euro) im Kalenderjahr. Ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist ausgeschlossen.

7 Seite 7 von 7 zum Informationsbrief Oktober 2005 Mit freundlichen Grüßen Knut Lingott Steuerberater

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