Auftaktveranstaltung zur ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 am Verwaltungsvereinfachung
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- Willi Böhme
- vor 8 Jahren
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1 Auftaktveranstaltung zur ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 am Verwaltungsvereinfachung Herr Werner Scheen Referatsleiter Verwaltungsbehörde ESF
2 ecohesion
3 Warum soll die elektronische Akte eingesetzt werden? Aus der allgemeinen Verordnung 1303/2013 vom : Art. 15 (2) b) Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI- Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie die geplanten Maßnahmen, mit denen ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt. Art. 122 (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2015 der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann. Art. 140 Liegen Dokumente nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
4 Wie setzen wir die Anforderungen in Thüringen um? Programmierung des komplett elektronischen Datenaustausches mit Begünstigten (Ziel: vollständig elektronische Akte) bis Ende 2015 Bearbeitung von Fördervorhaben basiert auf elektronischen Dokumenten (Originale nur zu besonderen fallbezogenen Prüfungen einreichen bzw. vorhalten; verbleiben beim Endbegünstigten) Authentifizierung des Senders (Problematik: esignatur, Schriftformerfordernis, npa) ; dabei Orientierung am Landesrecht, da dieses restriktiver ist als die Vorgaben der EU Sichere Speicherung der Dokumente (dt. Gesetzte, TR-ESOR- konformes DMS); Langzeitarchivierung; Ausfallmanagement durchgängige, prüfbare Abbildung aller abrechnungs- / und melderelevanten Daten für EU EU: Only Once encoding principle Die veränderten Verfahren in der Abrechnung von Ausgaben, insbesondere die Pauschalen und die Mittelauszahlung mit Belegprüfung, beeinflussen den Verfahrensablauf erheblich
5 Wie funktioniert die Arbeit mit dem Zuwendungsempfänger? Einen wesentlichen Teil der zu schaffenden Lösung sollen folgende Teilschritte über das Portal beinhalten: Die Übergabe von elektronischen Dokumenten oder Daten vom Zuwendungsempfänger/in an die Sachbearbeitung und zurück (vom Zuwendungsempfänger/in oder vom Sachbearbeiter initiiert) erfolgt über das Portal des TMWAT Mit dem Versenden der Formulare/ Dokumente wird in der zwischengeschalteten Stelle eine Aufgabe bei der Sachbearbeitung ausgelöst. Die Übergabe einer Aufgabe bei der Bearbeitung eines Förderfalls von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter (für Anwender ohne spezielles Sachbearbeiterprogramm) Zuwendungsempfänger/in oder Sachbearbeiter erzeugt Aufgabe (wie z.b. Antragstellung, Dokumentennachforderung, etc.), zugehörige Dokumente sind vordefiniert (mit und ohne Formularvorlage) oder frei definierbar Zuwendungsempfänger/in oder Sachbearbeiter lädt Dokumente ins System bzw. Zuwendungsempfänger/in erfasst Daten im Web und aus den Daten erzeugt das System ein anzufügendes Dokument oder weiterzuverarbeitende Einzeldaten Abfordern von Listen, welche Aufgaben zur Bearbeitung anstehen, Empfänger kann enthaltene Dokumente lesen / importieren In Papierform vorliegende Belege können eingescannt werden (auch an Scanstationen bei den zwischengeschalteten Stellen)
6 Pauschalierungsmöglichkeiten
7 Rückblick Förderperiode Pauschalen bei indirekten Ausgaben (Verwaltungspauschale) Als indirekte Ausgaben waren definiert: Personalausgaben für Geschäftsführung incl. Sozialabgaben, soweit durch die Richtlinie zulässig, Personalausgaben incl. Sozialabgaben der Verwaltungskräfte, Dienstreisen der Geschäftsführung sowie der Verwaltungskräfte, soweit ein direkter inhaltlicher Bezug zum Projekt besteht, anteilige Miete und Mietnebenkosten, Berufsgenossenschaft für Geschäftsführung und Verwaltungspersonal, Ausgaben für Werbung, Telekommunikation, Porto, Internet, Steuern, Versicherungen, Büromaterial sowie Instandsetzung und Reparaturen für das Verwaltungspersonal und die Geschäftsführung soweit ein direkter inhaltlicher Bezug zum Projekt besteht
8 Rückblick Förderperiode Standardeinheitskosten im Rahmen der nationalen öffentlichen Kofinanzierung Kofinanzierung für Teilnehmer, die im Leistungsbezug von ALG II stehen Kofinanzierung für Teilnehmer, die im Leistungsbezug von ALG I stehen Kofinanzierung für Lehrer, die in geförderten Maßnahmen integriert sind Kofinanzierung von Projekten, die in Justizvollzugseinrichtungen durchgeführt werden Standardeinheitskosten im Rahmen der direkten Ausgaben Teilnehmerstundensätze Betriebsausgaben für Räume und Gebäude Ausgaben für Personal Sozialabgaben einschließlich Berufsgenossenschaft
9 Pauschalen in der FP Allgemeine Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds,.und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Artikel 67 Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung Artikel 68 Pauschalsätze für indirekte Kosten und Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung ESF-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds,.und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Artikel 14 Vereinfachte Kostenoptionen
10 Pauschalen in der FP Erstattung für direkte Kosten tatsächlich entstandene und gezahlte förderfähige Kosten (Anteilfinanzierung) Art. 67 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1303/2013 faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode gem. Art. 67 Abs. 5 lit. a) VO (EU) Nr. 1303/2013 ist erforderlich bei: => standardisierten Einheitskosten Art. 67 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 1303/2013 => z. B. Betriebsausgaben für Räume und Gebäude, Fahrtkosten => Pauschalsätze (Anwendung eines Prozentsatzes auf Kostenkategorien) Art. 67 Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 1303/2013 => z. B. Arbeitgeberanteil Sozialabgaben einschließlich Berufsgenossenschaft (ohne U1, U2, U3)
11 Pauschalen in der FP Erstattung für indirekte Kosten Pauschalsatz bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten (mit überprüfbarer Berechnungsmethode); Art. 68 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1303/2013 Pauschalsatz bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten (ohne überprüfbare Berechnungsmethode); Art. 68 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 1303/2013 Pauschalsatz bei Unionsstrategien () Art. 68 Abs. 1 lit. c) VO (EU) Nr. 1303/2013 Vereinfachte Kostenoptionen Restkostenpauschale => Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten für Abdeckung der förderfähigen Restkosten (ohne Berechnungsgrundlage festsetzbar); Art. 14 Abs. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 1304/2013 Pauschalierung bei vorab genehmigtem Haushaltsplanentwurf (bis Finanzhilfe); Art. 14 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1304/2013 (für ESF-Thüringen nicht relevant) Pauschalierung bei Finanzhilfen bis (zwingend) Art. 14 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1304/2013
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