Ärztebrief. Editorial. Aktuelle Informationen zu Steuern und Recht. für Ärzte und Zahnärzte. Freiberufliche Tätigkeit und Gewerbesteuer

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1 Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater Ärztebrief Aktuelle Informationen zu Steuern und Recht für Ärzte und Zahnärzte 21. Ausgabe: März Editorial Freiberufliche Tätigkeit und Gewerbesteuer Hermann Pointl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rechtsbeistand Geschäftsführender Partner Sehr geehrte amen und Herren, im Rahmen unseres Kompetenz-Centers Heilberufe setzen wir uns schwerpunktmäßig mit den besonderen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Problemen unserer Mediziner auseinander. Auch mit diesem Ärztebrief möchten wir Sie wieder über aktuelle Brennpunkte informieren. Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen - wie immer - gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Hermann Pointl I n einer Gemeinschaftspraxis sind mehrere Ärzte freiberuflich tätig und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. aher muss auch die Gemeinschaftspraxis keine Gewerbesteuer zahlen. Zur Infektion kommt es, wenn die Gemeinschaftspraxis eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt - etwa Hygieneartikel, Hilfsmittel oder Arzneien verkauft. Als Konsequenz der Vermischung beider Tätigkeiten wird die gesamte Tätigkeit gewerblich. Selbst wenn nur 10 % des Umsatzes gewerblich erzielt werden, infizieren die Einkünfte daraus diejenigen aus der freiberuflichen Arbeit. Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze: Beträgt der Anteil der gewerblichen Einkünfte bis zu 1,25 %, tritt keine Infektion ein. ieses Problem kann auch bei der integrierten Versorgung auftreten: abei schließen Arzt und Krankenkasse einen Vertrag ab, nach dem die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. as Problem tritt nur bei Gemeinschaftspraxen auf. Als freiberuflicher Mediziner ist der gewerbliche Bereich vom freiberuflichen zu trennen, indem u.a. eine getrennte Buchführung eingerichtet wird. A member of UHY International, a network of independent accounting and consulting firms

2 U Einkommensteuer Praxisübertragung und steuerneutrale Generationennachfolge nternehmern und Freiberuflern, die ihren Teil-/Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich an ihre Kinder übergeben, bietet das Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, dies steuerneutral zu tun. ann dürfen die Buchwerte fortgeführt werden, so dass es nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Ferner ist es möglich, einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu übertragen. Unter stillen Reserven versteht man die ifferenz zwischen dem wirklichen Wert eines Wirtschaftsguts und seinem Buchwert. er Bundesfinanzhof lässt die Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auch dann zu, wenn zugleich Sonderbetriebsvermögen (z.b. ein Betriebsgrundstück bzw. Praxisräume) ausgegliedert und weiterhin an den Praxisübernehmer verpachtet wird. enn sowohl eine Anteilsübertragung als auch eine Grundstücksübertragung dürfen für sich gesehen steuerneutral erfolgen. Und bei einem engen zeitlichen Zusammenspiel beider Übertragungsvarianten darf nach Auffassung des Gerichts nichts anderes gelten. Betriebskostenversicherung er Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beiträge eines Arztes zur Betriebskostenversicherung im Wesentlichen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Ein freiberuflicher Zahnarzt hatte eine Versicherung abgeschlossen, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzen sollte, wenn der Praxisbetrieb einmal durch seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls oder durch eine behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte. en Jahresbeitrag von EUR machte er steuermindernd geltend. er BFH hat den Betriebsausgabenabzug aber nur insoweit zugelassen, als das Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne versichert ist. Soweit die Versicherung die Risiken einer Krankheit oder eines Unfalls abdeckt, können die Beiträge nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. iese Risiken sind außerbetrieblich, da sie in der Person des Arztes begründet sind und ein allgemeines Lebensrisiko darstellen. er Versicherungsbeitrag für das Unfall- und Krankheitsrisiko kann ggf. als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Veranlagung von Ehepaaren ab 2013 urch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben auf vier mögliche Veranlagungsund Tarifvarianten reduziert. Übrig geblieben sind. Einzelveranlagung mit Grundtarif Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting Witwensplitting Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte und die besondere Veranlagung weg. Ehegatten haben nur noch ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. ie neue Einzelveranlagung ist eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht. enn sie erlaubt nicht mehr die steueroptimierte freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderaus- Ärztebrief März

3 gaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe ienstleistungen künftig demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat. Zumindest lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine Zuordnung der Aufwendungen im Verhältnis 50 : 50 zu. Und in begründeten Einzelfällen - etwa bei heftigem Streit zwischen den Partnern - reicht dem Finanzamt bereits der Antrag desjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen getragen hat. Als weitere Änderung müssen Eheleute beachten, dass sich die zumutbare Eigenbelastung etwa für Krankheitskosten bei einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Einzelnen bestimmt und nicht - wie bislang bei der getrennten Veranlagung - nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter S ind Sie ehrenamtlich tätig - etwa für einen gemeinnützigen Verein -, können Sie ab 2013 mehr Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei behalten. enn das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz, das das Bundeskabinett Ende Oktober beschlossen hat, erhöht die Freibeträge in zwei Fällen: ie Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bleiben zurzeit bis zu jährlich steuerfrei, weil der sog. Übungsleiterfreibetrag abgezogen werden kann. Ferner sind sie sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind (zu nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs). Ab dem Jahreswechsel erhöht sich der Freibetrag auf wurde eine neue Pauschale fürs Ehrenamt von 500 jährlich eingeführt, die für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden kann - etwa für die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platz- oder Gerätewart, aber auch für Fahrdienste. ie Ehrenamtspauschale ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen fördert und nur nebenberuflich ausgeübt wird. Auch diese Pauschale steigt zum Jahreswechsel - und zwar auf 720. Ehegatten können die Pauschalen nicht einfach verdoppeln. amit sie für beide Partner in Frage kommen, müssen auch beide begünstigte Tätigkeiten ausüben und dürfen ihre Einnahmen nicht miteinander verrechnen. E Beschränkter Schuldzinsenabzug ntnimmt ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel, als er einlegt und an Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen steuerlich nur beschränkt abziehen. iese Überentnahme rechnet das Finanzamt pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzu. Ein Facharzt hat versucht, den beschränkten Schuldzinsenabzug durch ein geschicktes Einlagemodell zu unterlaufen: Er zahlte vor dem Jahreswechsel mehrere auf sein betriebliches Girokonto ein und entnahm sie in den ersten Tagen des neuen Jahres wieder. So wollte er Einlagen generieren, die seine Überentnahmen mindern. er Bundesfinanzhof urteilte, dass die kurzfristige Einzahlung von Geldmitteln, die einzig und allein den beschränkten Abzug von Schuldzinsen verhindern soll, ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist. Bei der Berechnung der Überentnahmen dürfen diese künstlichen Einlagen daher nicht berücksichtigt werden. as Finanzamt wird nun nicht nur den Gewinn um die nichtabziehbaren Schuldzinsen erhöhen, sondern auch auf die Steuernachzahlungen, die sich daraus ergeben, Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr berechnen. Ärztebrief März

4 Umsatzsteuer Leistungen von Podologen ie Oberfinanzdirektion Münster informiert darüber, dass die Leistungen von Podologen dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen. Vor allem greift bei ihnen die Steuerermäßigung für Heil- und Schwimmbäder bzw. Kureinrichtungen nicht. Unter diese Ermäßigung können nicht nur Behandlungen in Schwimmbädern fallen, sondern auch solche durch Heilbäder (z.b. Fangobehandlungen, Thermal- und Lichtbäder oder Kneipptherapien). Zwar besteht eine gewisse Nähe zu den Leistungen, die auch Physiotherapeuten erbringen. och lehnt die Finanzverwaltung eine Übertragung der Steuerermäßigung auf die Podologen ab. Und die Ermäßigung für Kureinrichtungen greift nur, wenn die Bezahlung im Rahmen einer Kurtaxe erfolgt. Für fußpflegerische Leistungen kann eine Steuerbefreiung greifen, wenn es sich um eine Heilbehandlung handelt. ie Steuerbefreiung setzt dann die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche Verordnung der Behandlung voraus. Voraussetzungen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit as Steuerrecht befreit Umsätze aus Heilbehandlungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten und Hebammen von der Steuer (Katalogberufe). ie Steuerbefreiung gilt auch für weitere ähnliche heilberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit ist einem der genannten Berufe dann ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen mit dem des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehört die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit der Ausbildung und der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main reicht als Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit die Zulassung des jeweiligen Freiberuflers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach sozialrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen aus. Fehlt eine solche Zulassung, müssen die Finanzämter feststellen, ob insbesondere die Ausbildung und die Tätigkeit des Freiberuflers den Erfordernissen des Sozialrechts für eine Zulassung entsprechen. ie OF führt in einer detaillierten Aufstellung ähnliche heilberufliche Tätigkeiten auf und schließt einzelne Berufsgruppen von der Steuerbefreiung aus. Tätigkeit als Therapeuten für Audio-Psycho-Phonologie er Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsumsätze bei einer nicht näher spezifizierten Tätigkeit als Therapeut nicht in Betracht kommt. enn das Gesetz befreit nur diejenigen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer, die Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und Vertreter ähnlicher Heilberufe durchführen. Eine selbständige Therapeutin für Audio- Psycho-Phonologie war der Ansicht, eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit auszuüben und damit Anspruch auf die Steuerbefreiung zu haben. abei berief sie sich auf die Rechtsprechung des BFH. ie zitierten Urteile behandeln jedoch Fragen des Einkommensteuerrechts, das den Begriff ähnlicher Beruf auch kennt. Im Fall der Therapeutin ist aber allein das Umsatzsteuerrecht maßgeblich: Ob ihre Tätigkeit nach einkommensteuerlichen Grundsätzen einem freien Beruf ähnelt, lässt keine Rückschlüsse auf die Umsatzsteuer zu. Ärztebrief März

5 Richtig ist, dass die Ausübung eines Heilberufs - etwa als Arzt oder Zahnarzt - freiberuflich ist. Jedoch sind viele andere freiberufliche Tätigkeiten nicht von der Umsatzsteuer befreit - etwa als Rechtsanwalt, Architekt oder Tierarzt. Erbschaft-/Schenkungsteuer 10-Jahres-Frist amit die im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geltenden Freibeträge nur einmal in Anspruch genommen werden können und sich nicht durch eine sukzessive Vermögensübertragung vervielfachen lassen, werden alle Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren steuerlich zusammengerechnet. Für den so errechneten Gesamterwerb werden die Freibeträge nur einmal gewährt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs muss dieser 10-Jahres- Zeitraum ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts berechnet werden. Wie das funktioniert, zeigt nachstehender Fall, in dem ein Vater seinem Sohn folgende Grundstücke übertragen hatte: Vertrag vom Bebautes Grundstück im Wert von im Wert von im Wert von Nach der Berechnung des BFH begann die Frist am um 24:00 Uhr: er Tag des letzten Erwerbs muss demnach mitgezählt werden. ann wurde die Frist zurückgerechnet und endete am um 0:00 Uhr, so dass die Zuwendung vom nicht mehr als sog. Vorerwerb in den 10-Jahres-Zeitraum fiel. Somit konnten die steuerlichen Freibeträge doppelt in Anspruch genommen werden. N Pflegeleistungen des Erben ach dem persönlichen Freibetrag - je nach Verwandtschaftsgrad bis bleibt bei der Erbschaftsteuer ein Erwerb bis zu weiteren steuerfrei, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. ann ist das Erbe bzw. das Vermächtnis als angemessene Entlohnung anzusehen. abei handelt es sich um einen Freibetrag. as bedeutet, dass bei einer geringeren Pflegeleistung auch ein kleinerer Betrag abgezogen werden kann - entsprechend dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Hierzu kann man sich an den Sätzen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung orientieren, die die gesetzliche Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zahlt. er Anspruch auf häusliche Pflegehilfe beträgt in der Pflegestufe III monatlich und weitere in Einzelfällen, in denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Bei der Pflege eines Kindes oder Elternteils besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, so dass der Freibetrag grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Er ist aber selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist der Erblasser finanziell in der Lage, die Kosten für einen Pflegedienst zu tragen, entfällt die Pflicht der nahen Angehörigen, Unterhalts- bzw. Pflegeleistungen zu erbringen bzw. die Kosten für diese zu übernehmen. Ärztebrief März

6 Informationen für den Fiskus bei Erbschaften und Schenkungen ie Finanzverwaltung hat eine neue Anweisung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer veröffentlicht. arin behandelt sie insbesondere die Ermittlungsverfahren, über die der Fiskus Informationen über Erb- und Schenkungsfälle erhält, um mit Hilfe der so gewonnenen aten die Steuer korrekt festzusetzen. So müssen etwa im Todesfall die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter übersenden. ies gilt für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als beträgt, und des Erwerbers (des Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmers), wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als oder das vererbte bzw. verschenkte Kapitalvermögen mehr als beträgt. as Vorgehen der inländischen Kreditinstitute, die die Bestände von epots und Konten vom Todestag sowie Geldgeschenke unter Lebenden dem Fiskus automatisch melden, soll außerdem sicherstellen, dass die Erwerber das erhaltene Vermögen ordnungsgemäß deklarieren. Beim Erblasser bieten diese Kontrollmitteilungen den Einstieg in die lückenlose Überprüfung alter Steuererklärungen und führen dann zu Nachzahlungen bei den Erben. Nicht nur im Todesfall, auch bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden gibt es gesetzliche Anzeigepflichten wie etwa des Schenkers, des Begünstigten, der Versicherungsunternehmen, der Gerichte und Notare in Hinsicht auf Schenkungsverträge oder von iplomaten und Konsularbeamten über Zuwendungen ausländischer Schenker. arüber hinaus regelt die Verwaltungsanweisung, was Finanzämter, Betriebsprüfer und Steuerfahnder mitzuteilen haben, wenn sie während der laufenden Arbeit auf relevante Informationen stoßen. as sind beispielsweise: Verträge, die vermutlich eine verdeckte Schenkung enthalten, Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung, das Ausscheiden eines Kapital- oder Personengesellschafters mit Übergang seines Anteils auf andere Gesellschafter, bei Erblassern, die ein Gewerbe betrieben haben, die letzte Bilanz sowie die Gewinnund Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, der Gesellschaftsvertrag und bei vermieteten Grundstücken die Jahresmiete, Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Immobilien und Betriebsgrundstücken aus dem Besitz eines im Ausland wohnhaften Erblassers oder Schenkers, Sachverhalte, durch die Steuerentlastungen bei Betriebsvermögen oder selbstgenutztem Wohneigentum wegfallen könnten, und Sterbefälle und Schenkungen von Personen, die in eutschland gelebt haben und dann ins Ausland gezogen sind. Ärztebrief März

7 Steuertipp Kosten eines berufsbezogenen Rechtsstreits I n einem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorgeworfen, betriebliche Geheimnisse an die Konkurrenz verraten zu haben. Im Zuge eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht einigte man sich darauf, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zahlt. en Betrag machte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend. Impressum Herausgeber: r. Langenmayr und Partner Seidlstraße 30, München Postfach , München Telefon: 089 / Fax: 089 / Ansprechpartner: WP/StB Hermann Pointl WP/StB Martin Sedlmeyr Stand: 1. März 2013 Nach dem Urteil des BFH können die Kosten für zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, häufig als Werbungskosten abgezogen werden. enn es wird vermutet, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. In einem zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun prüfen, ob die Kosten tatsächlich Werbungskosten sind. Sofern keine privaten Gründe für die Zahlung vorliegen, müssen die Kosten wohl anerkannt werden. Selbst Aufwendungen für die Strafverteidigung können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn der strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist. ie Tat muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. *********** Ärztebrief März

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