Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter

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1 Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter Stand freigegeben vom BMAS

2 Sabine Reiter Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Augsburg Westbayerischen Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge

3 ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II Ziele: Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

4 ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II BAVF Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von Flüchtlingen Ziele: Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung Augsburg Beratung und Unterstützung für jugendliche Flüchtlinge Augsburg Westbayern Augsburg Sprachliche und berufliche Qualifizierung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Neuburg a.d. Donau Koordination Westbayerisches Netzwerk BAVF Augsburg Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration und der gesellschaftlichen Teilhabe von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen. Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Neuburg a.d. Donau Würzburg Bayern Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

5 13.30 Uhr Uhr Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Ausbildung BAB/BaFöG, Kinder-/Elterngeld Uhr Uhr Berufsschulklassen für Flüchtlinge, Förderung im SGB III und SGB II, Sprachförderung, ausländische Qualifikationen Uhr Uhr Fragen & Erfahrungsaustausch

6 kurze Vorstellungsrunde Arbeitsbereiche Erfahrungen mit Flüchtlingen Wünsche / Themen / Fragen für heute kurze Vorstellung der Beratungsstellen in der Region Beratung für Asylsuchende und Flüchtlinge Migrationsberatung Jugendmigrationsdienst UMF-Wohngruppen / Vormünder

7 Flüchtlinge

8 Film Angekommen Regie: Dirk Hendler, Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

9 Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge Wegfall der Residenzpflicht AsylbLG Änderungen im Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

10 Flüchtlinge und Arbeit - Hürden psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden Residenzpflicht Wohnsitzauflage nachrangiger Arbeitsmarktzugang kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt

11 Flüchtlinge und Arbeit - Motivation finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentiale für den deutschen Arbeitsmarkt

12 Positive Beispiele der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: LKW-Führerschein über Bildungsgutschein Geduldeter mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Irak Externe Gesellenprüfung zum Buchbinder 104a Bleibeberechtigter, Kosovo Nachholen des QA (Qualifizierender Hauptschulabschluss) für UMF Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan

13 Status Individuelle Einzelfälle Klärung um beraten und unterstützen zu können Einreise nach Deutschland Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter Zugang zum Arbeitsmarkt: kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) oder eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarktprüfung) oder uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang

14 Flüchtlingsgruppen Status: Asylsuchende Hintergrund: zur Durchführung des Asylverfahrens Ausweis: Aufenthaltsgestattung Geduldete negative Asylentscheidung Duldung anerkannte Flüchtlinge positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis

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16 Leistungen: Zuständigkeit für die Arbeitsförderung

17 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit 1 AsylbLG Leistungsberechtigten (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach 23 Absatz 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 4. eine Duldung nach 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen

18 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Arbeitsförderung durch Jobcenter Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach 1 AsylbLG sind. Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.r. nach AufenthG. Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgende Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. nach 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder b. nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss Nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.

19 Flüchtlingsalltag für Personen im AsylbLG-Bezug notwendige Bedarfe Ernährung Unterkunft / Heizung Kleidung Gesundheitspflege Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Basisversorgung mit Gesundheitsleistungen

20 Aufenthaltsstatus

21 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Asylbewerber/innen Asylsuchende Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) ( ) Asylerstanträge Asylerstanträge Asylerstanträge Anzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (BT Drs. 18/3987, Stand: ) - Deutschland: , davon seit über sechs Jahren: Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russ. Föderation Anhängige Asylverfahren (Stand: ):

22 Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 3 bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzugangs

23 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Personen mit einer Duldung v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.b. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe - fehlende Einreisepapiere Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 60a AufentG) Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: ) - Deutschland: , davon seit über sechs Jahren: (27,6 %) - Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. Föderation

24 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage

25 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (AE) nach AufenthG 22 Aufnahme aus dem Ausland 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen 26 Dauer des Aufenthalts

26 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) 1. (Bürger-) Kriegsflüchtlinge ( 23.1 wegen Krieges in der Heimat) 2. Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist ( 25.4 Satz 1) 3. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz ( 24) 4. Flüchtlinge mit 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt

27 Kund/innen der Jobcenter Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) 1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) positiv beschieden worden ist: AE 25.1, 25.2 (1. u. 2. Alternative), 25.3 (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz) 2. Unzumutbarkeit der Ausreise Opferschutz Unmöglichkeit der Ausreise AE 25.4 Satz 2, 25. 4a/4b, 25.5 ab 18 Monate 3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen 23.1: Bleiberechtsregelungen 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte 18a: qualifizierte Geduldete 4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch) 22: Landesaufnahme, z.b. afghanische Ortskräfte

28 Entscheidungen des BAMF über Asylanträge Ablehnungen formelle Entscheidungen (z.b. Dublin-Verfahren) 38,5% 36,7% 33,4% 35,2% Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE 25.1 Flüchtlingsschutz i.s.d. GenferFlüchtlingskonvention AE 25.2 Subsidiärer Schutz i.s.d. Art. 15 QRL AE 25.2 (Nationale) Abschiebungsverbote i.s.d. AufenthG AE ,1% 12,3% 11,4% 1,8% 24,0% 4,0% 1,6% Quelle: Schlüsselzahlen Asyl 2014 vom

29 Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

30 Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel) Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristet) Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit)

31 Kund/innen der Jobcenter Personen mit Fiktionsbescheinigung 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels - z.b. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung - z.b. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente - salopp: irgendetwas wird geprüft, i.d.r. gilt alter Aufenthaltstitel weiter Beispiel : Iraker nach Widerrufsverfahren des 25 Abs. 2 (Blauer Pass) statt Duldung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt

32 Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen welcher ist angekreuzt? hier: alter Aufenthalt gilt

33 Aufenthaltsstatus Gültigkeitsdauer Gestattung Duldung zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-Entscheidung 1 Monat 3 Monate 6 Monate Kettenduldungen Visum i.d.r. 1-3 Monate? AE-Erteilung? Aufenthaltserlaubnisse Fiktionsbescheinigungen 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre i.d.r. 1-6 Monate Niederlassungserlaubnisse unbefristet

34 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und 9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

35 Zugang zum Arbeitsmarkt

36 Gesetzesänderungen zum Arbeitsmarktzugang Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Personen mit Duldung: Die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist auf 3 Monate verkürzt Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber und Geduldete, die eine Qualifikation als Fachkraft nachweisen oder sich bereits seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten (Näheres nächste Folie)

37 Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung und Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.

38 Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.b. Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach mit Vorrangprüfung ohne Vorrangprüfung behörde gestattet. Genehmigung durch die Ausländer- Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen.

39 Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach ( BeschV) 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) 23 (Internationale Sportveranstaltungen) für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt

40 Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom und Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat Wartefrist Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit

41 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom und Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit

42 Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

43 Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.

44 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

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46 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Asylbewerber/in Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

47 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Prüfung durch die Ausländerbehörde ausländerrechtliche Erlaubnis z.b. Mitwirkungspflicht wurde verletzt bei Duldung: 33 BeschV Druckmittel der Ausländerbehörde Prüfung durch die Agentur für Arbeit Vorrang-Prüfung Die Agentur muss gemäß 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass - sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen

48 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Ablehnung durch die Agentur für Arbeit 40 AufenthG Die Zustimmung nach 39 ist zu versagen, wenn unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Leiharbeit schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen

49 Beispiel Bayern Tischvorlage der RD Bayern für die Mitarbeitenden der Eingangszone (Agentur für Arbeit)

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51 Arbeitshilfen BMAS, Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und förderung Flüchtlinge, Stand Februar 2014, Internetlink Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Arbeitshilfe für die Verwaltungspraxis zur Integrationsarbeit mit Flüchtlingen (umfassendes Nachschlagewerk nach Aufenthaltstiteln), Stand Dezember 2013, Internetlink Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB), Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge, Stand Januar 2014, Internetlink

52 Zugang zu Ausbildung

53 Zugang zu Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich

54 Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

55 BAföG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) Aufenthaltsgestattung Duldung Jahr Duldung nach 4 Jahren nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 23a ja 23 Abs. 2 ja 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25a ja

56 SGB III-Förderungen BvB/BaE/abH Aufenthaltsgestattung kürzer als 3 Monate Duldung mit Arbeitsverbot Nein Nein Aufenthaltsgestattung ab 4. Monat nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD Duldung oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4b *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 23a ja 23 Abs. 2 ja 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25a ja

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58 Kindergeld Aufenthaltsgestattung Duldung nein nein Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 (1.) ja 25 Abs. 2 (2.) ja 25 Abs. 3 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 5 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 23a nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 2 ja 18a ja 25a ja

59 Elterngeld / Betreuungsgeld Aufenthaltsgestattung Duldung nein nein Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 (1.) ja 25 Abs. 2 (2.) ja 25 Abs. 3 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 5 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 23a nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 2 ja 18a ja 25a ja

60 Berufsschulklassen für Flüchtlinge BAF-Klassen

61 Berufsschulpflichtige Flüchtlinge bayerisches Modell Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht. Schulpflichtig ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, 3. eine Duldung besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist (Artikel 35 BayEUG) unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. (Artikel 35 BayEUG)

62 BAF-Berufsschulklassen für Flüchtlinge Besondere Klassen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge: Projekterprobung Nürnberg (seit 2010/11) München (seit 2011/12) ca. 90 besondere Klassen im Schuljahr 2013/14 bayernweit Beschulung von ca jungen Flüchtlingen ca. 180 besondere Klassen im Schuljahr 2014/15 bayernweit Beschulung von ca jungen Flüchtlingen ca. 260 besondere Klassen seit Februar 2015 bayernweit Beschulung von ca jungen Flüchtlingen

63 BAF-Klassen 2014/2015 in Bayern

64 Förderung im SGB III und SGB II

65 Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge Beratung, 29 ff. Vermittlung, 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45 berufliche Weiterbildung, 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 112 ff. Einstiegsqualifizierung, 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Aufenthaltsgestattung nur Beratung 29 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Duldung Beratung 29 ff. u. Vermittlung ( 35 ff.) in künftige Ausbildung

66 Förderinstrumente SGB II 16 ff. SGB II Leistungen zur Eingliederung Allgemeines, 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, 16a Einstiegsgeld, 16b Eingliederung von Selbständigen, 16c Arbeitsgelegenheiten, 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e Freie Förderung, 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, 16g

67 Förderprogramm Integration durch Qualifizierung IQ I

68 Förderprogramm Integration durch Qualifizierung IQ I Q_Publikationen/07_weitere- Themen/2013_Woerterbuch_SGB_II_- _Leichte_Sprache.pdf Q_Publikationen/07_weitere- Themen/2013_SGB_II_Visualisierungshilfe.pdf

69 Förderprogramm Integration durch Qualifizierung IQ I 2014 Qualifizierungsangebote In der kommenden Förderphase ab 2015 wird die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes im Mittelpunkt stehen. Die Qualifizierungsangebote unterteilen sich in die folgenden Module Modul 1: Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen Modul 2: Entwicklung und Erprobung von Anpassungsqualifizierungen im Bereich des dualen Systems Modul 3: Brückenmaßnahmen für Akademiker/-innen Modul 4: Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens

70 Sprachförderung

71 Aufenthaltsgestattung Duldung für Projektteilnehmende der Bleiberechtsprojekte ESF-BAMF-Sprachkurs ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 4a u. 4b ESF-BAMF-Sprachkurs 25 Abs. 5 ESF-BAMF-Sprachkurs 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung 18a Integrationskursberechtigung 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

72 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken ( 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs ( 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach 38a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 2 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

73 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn 1. er nach 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns ( 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

74 Ausländische Qualifikationen

75 Positive Beispiele der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen mit Hilfe der Anerkennungsberatung: KFZ-Eignungsanalyse über HWK Schwaben und Anpassungs-Module Geduldeter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Libanon Elektroniker-Fachkraft über Zeugnisanerkennung (Kostenübernahme) Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Uganda VIA-Ärztelehrgang in Nürnberg (Kostenübernahme) 25.3 mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan

76 Potentiale und Qualifikationen von Flüchtlingen 2010: Erste bundesweite Erhebung über Qualifikationen der Zielgruppe (Zusatzerhebung zur Evaluation des ESF-Bundesprogramms) initiiert von Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh durchgeführt von der Johann Daniel Lawaetz Stiftung Hamburg 2. Erhebung: Ende 2011 bis Ende 2012 Auswertung von ESF-Teilnehmerdaten (mit Arbeitsmarktzugang): Personen mit Fluchthintergrund 5,8 % Bleibeberechtigte 24,5 % Duldung 28,1 % Gestattung 38,2 % Aufenthaltserlaubnis

77 Zentrale Ergebnisse der 2. Erhebung Daten von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt 84% haben eine Schule besucht ca. 55% davon 9-12 Jahre ca. 23% haben Zeugnisse 23% haben eine Ausbildung absolviert ca. 90% davon im Herkunftsland ca. 35% haben Zeugnisse aus dem Herkunftsland 13% haben studiert ca. 40% haben das Studium abgeschlossen ca. 60% davon haben Zeugnisse, ca. 33% im Original

78 Einzelfälle Klärung bei Anerkennungsfragen Schulabschluss Ausbildung Studium Dauer Ausbildungsland Länder Berufserfahrung Beruf: reglementiert <> nicht-reglementiert

79 Einzelfälle Klärung durch Anerkennungsberatung Weiterleitung zur Anerkennungsberatung Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten Weiterleitung an zuständige Anerkennungsstelle Unterstützung und Begleitung im Anerkennungsprozess

80 Netzwerk IQ Beratungsangebot zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

81

82 Kosten und Kostenübernahme Folgende Kosten können für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen anfallen: Übersetzungen Beglaubigungen Anerkennungsantrag Anpassungsqualifizierung Eignungs- oder Kenntnisprüfung Kosten für sonstige Verfahren wenn Dokumente fehlen 2012 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh

83 Fragen und Erfahrungsaustausch

84 Schulungskonzept für das Bleiberechtsprogramm erstellt von Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Wertachstr Augsburg Sabine Reiter (Interkulturelle Laufbahnberaterin) Tel.: im XENOS-Bleiberechtsnetzwerk Westbayerisches Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge Änderungen/Ergänzungen nur in Absprache mit den Verfassern

85 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Wertachstr Augsburg Sabine Reiter (Referentin BAVF) Tel.: Simon Goebel (Referent BAVF) Tel.: Thomas Wilhelm (Koordination BAVF) Tel.:

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