Gutachten Werkvertrag Valeo-ROS

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1 Gutachten Werkvertrag Valeo-ROS Anspruch des L auf Lohnnachzahlung nach den tariflichen Bestimmungen der IG Metall für die Valeo Schalter und Sensoren GmbH, insb. i.b.a. den am in Kraft getretenen Tarifvertrag für Branchenzuschläge für die Metall- und Elektorindustrie (kurz: TV BZ ME). L könnte einen Anspruch auf Lohnzahlung nach den tariflichen Bestimmungen der IG Metall für die Valeo Schalter und Sensoren GmbH, insbesondere in Bezug auf den am in Kraft getretenen Tarifvertrag für Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) haben. I. Geltungsbereich des TV BZ ME Dann müsste die Tätigkeit des L vom Geltungsbereich des TV BZ ME erfasst sein. Gem. 1 TV BZ ME gilt der Tarifvertrag räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, fachlich für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. - kurz: BZA ) und des igz (Zeitarbeit in Deutschland), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen und in persönlicher Hinsicht für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. 1. Tarifgebundenheit Bei Randstad als auch der Valeo Schalter und Sensoren GmbH handelt es sich um tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des BAP und des igz. 2. Arbeitnehmerüberlassung Randstad müsste aber auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Dann müsste es sich bei dem Vertrag zwischen der Valeo Bietigheim und der Firma Randstad um eine Überlassung i. S. d. AÜG handeln. Eine Überlassung i. S. d. AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Dem Sachverhalt zufolge waren die Arbeiter des Testing-Teams, dem auch der L angehört, bei Valeo Zeitarbeiter, die von der Firma Randstad gestellt wurden. Ferner galten die Bestimmungen des mit der IG-Metall geschlossenen ERA-Manteltarifvertrags Nordwürttemberg. Folglich handelte es sich bis zum unstreitig um eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. d. AÜG. Also würde es im Geltungsbereich des TV BZ ME liegen. a. Abtretung des Testing-Teams am Etwas andres könnte sich jedoch daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt des Inkraft-Tretens des Tarifvertrags für Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie zwischen Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche und der IG Metall, das Testing-Team am an die Randstad Outsourcing GmbH zur Arbeit überlassen wurde i. S. d. AÜG. Bei der Randstad Outsourcing GmbH handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Firma Randstad, welches Fremdfirmen vor Ort im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen die Vornahme von sowohl unbefristeten Aufgaben

2 als auch zeitlich eingegrenzten Projekten bietet. Dieses möchte innerhalb von Firmen den Aufbau einer unabhängigen Betriebsorganisation, die sehr eng mit Ihrer Organisation verknüpft ist, ermöglichen. Die dafür dargebotenen Leistungen sind u.a. kompetente Beratung durch einen persönlichen Randstad Outsourcing-Ansprechpartner, Prozessanalyse und Schnittstellendefinition, Erstellung eines individuellen Umsetzungskonzeptes, Partnerschaftliche Festlegung von Leistungsund Vertragsinhalten, Auswahl und Einarbeitung der Mitarbeiter. Durchgängige Mitarbeiterbetreuung, permanentes Prozess- und Leistungscontrolling sowie regelmäßige Qualitätschecks. Die Randstad Outsourcing GmbH wiederum hat mit der Valeo Schalter und Sensoren GmbH einen Werkvertrag nach den Vorschriften der 631 ff. BGB über das Testfahren der umgerüsteten Fahrzeuge vereinbart und stellt ihnen für die Umsetzung das Testing-Team zur Verfügung. Die Mitarbeiter der Randstad Outsourcing vor Ort in Bietigheim-Bissingen unterliegen dem Tarifvertrag L.T.V.-ver.di, so dass nun deren Bestimmungen gelten und die Arbeitnehmer nach diesem bezahlt werden. Nach den 631 ff. BGB schuldet der Unternehmer dem Besteller nicht nur die Bereitstellung geeigneter Arbeitnehmer sondern einen bestimmten Erfolg gegen Entrichtung der vereinbarten Vergütung. In Abgrenzung zum Dienstvertrag nach 611 ff. BGB verpflichtet sich derjenige, der die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste gegen Gewährung der vereinbarten Vergütung. Gemein ist aber beiden Verträgen insbesondere in Abgrenzung zur Arbeitsleistung, dass der Unternehmer bzw. Diensterbringer die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert und für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber den Drittunternehmen verantwortlich ist. Demnach sind die ausgewählten Arbeiter seine Erfüllungsgehilfen i. S. d. 278 BGB. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung hingegen hat er nur dafür einzustehen, dass seine Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation besitzen. b. Scheinwerk- bzw. Scheindienstvertrag Problematisch ist allerdings, dass hier laut Sachverhalt scheinbar nur auf dem Blatt Papier eine Änderung des Rechtsverhältnisses vorliegt, während jedoch der Arbeitsalltag des Testing-Teams samt seinen Bedingungen und seiner Ausgestaltung faktisch beibehalten wurde. Für die Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines bestimmten Vertrages nicht die Bezeichnung oder rechtliche Einordnung des Vertrages durch die Parteien entscheidend, sondern die tatsächliche Abwicklung. So sei für die rechtliche Einordnung eines Vertrages weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimme der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktische Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien sollen die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, dass sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. (BAG, Urt. v AZR 723/10 LAG Hamburg LG Hamburg; BGH Urt. v. 25. Juni 2002 X ZR 83/00 OLG München LG München I). Für die Feststellung des wirklichen Willens der Vertragpartner hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einen Kriterienkatalog entwickelt, die anhand einer Gesamtbetrachtung gewertet werden. Diese Kriterien sind: Organisation der Arbeitsleistung, Weisungsbefugnis, Risikoverteilung, Berechnung der Vergütung und die Haftungsfrage. In erster Linie stellt man bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung vor allem darauf ab, ob ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert wird und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhält. Ist dies der Fall, ist von einer Arbeitnehmerüberlassung auszugehen und nicht von einer Fremdpersonalüberlassung im Rahmen eines Werkvertrages. (LAG Urt. v Sa 6/13 LAG Stuttgart LG Stuttgart)

3 Ein unmittelbarer regelmäßiger Kontakt zwischen den Arbeitnehmern, hier das Testing-Team, und den Valeo-Ingenieuren besteht weiterhin fort. Nach gegebener Sachlage erhält das Testing-Team, auch nachdem dieses am an die Randstad Outsourcing GmbH abgetreten worden ist, immer noch die Arbeitsaufträge wie auch -bedingungen und -anweisungen direkt vor Ort - hier in einem Valeo-Großraumbüro von den Valeo-Verantwortlichen selbst. Auch werden Gehaltsfragen und Firmenzutritt durch die Valeo-Verantwortlichen geklärt. Ferner treten sie vom firmeneigenen Personal auch nicht erkennbar hervor. Zwar sei der Einsatz von Projektkoordinatoren aus dem Mitarbeiterpool der Randstad Outsourcing GmbH als Bindeglied zwischen Valeo und den Arbeitnehmern, von denen das Testing-Team sodann die Weisungen erhält, in Planung, jedoch ist eine derartige Organisierung des Arbeitsablaufs auch bis zum heutigen Tag, d.h. neun Monate nach Überlassung des Testing-Teams an Randstad Outsourcing, nicht umgesetzt worden, wobei hier auch Qualifikation und Qualifizierung des eingeplanten Personals fraglich sein dürften. Da von Seiten der Valeo Schalter und Sensoren GmbH diesseits Diplomingenieure mit mehrjähriger Berufserfahrung eingesetzt werden, müsste eine Mindestqualifikation zum Techniker gegeben sein. Vielmehr ist allerdings sogar ein dafür nun alsbald vorgesehener Projektkoordinator abgesprungen, für welchen auch erst noch eine mehrmonatige Einarbeitungszeit direkt an der Arbeitsstätte Voraussetzung wäre, da er im Vorfeld bei Randstad nur im Rahmen eines vom Arbeitsamt bezahlten Praktikums tätig war, was bestenfalls als Berufseinstiegsvorbereitung zu werten wäre. Mithin ist das Weisungsrecht weiterhin beim Auftraggeber, hier Valeo Bietigheim, verblieben. Auch spricht für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung, dass die Testfahrer hier ausschließlich Erprobungsfahrzeuge des Valeo-Betriebs benutzen, die einer nur auf diese Firma zugelassene Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO, welche vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgestellt wurde, bedürfen. Hier erst einmal davon abzusehen, ob im Falle des Vorliegens eines Werk- bzw. Dienstvertrages das Testing-Team überhaupt hinreichend in den Betrieb integriert wäre, um in den Geltungsbereich der Sondergenehmigung zu gelangen, würde schon einmal einmal ein Werkvertrag, bei dem im Grunde genommen auch regelmäßig der Unternehmer die erforderlichen Arbeitsmittel, -geräte und -materialien beschafft bzw. zur Verfügung stellt, gar keinen Sinn machen. Auch lässt die Materie der Arbeit, hier Forschung und Entwicklung von Frontkameras für Renault bzw. Radarsysteme für andere Fahrzeughersteller, angesichts des dafür erforderlichen Spezialwissens wenig Raum für eine Übertragung dieses Bereichs an einen Werkunternehmer, es sei denn es sei ein auf Fahrzeugentwicklung und -technik spezialisiertes Ingenieursbüro mit einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, was auf die Randstad Outsourcing GmbH nicht zutrifft. Ferner spricht für die Arbeitnehmerüberlassung, dass die Vergütung des L nicht wie bei einem Werkvertrag ergebnisbezogen ist, sondern die Abrechnung nach Zeiteinheiten direkt über eine Valeo-Bestellanforderung erfolgt. Letztendlich spricht auch für eine Arbeitnehmerüberlassung, dass hier der L aufgrund einer von Valeo für diese Stelle ausgeschriebenen Tätigkeitsbeschreibung nebst Anforderungen an die Person für deren Qualifikation, entsandt wurde. Bei einem Werkvertrag hingegen hätte der Auftraggeber keine Einflussnahme auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer. Demnach sprechen hier die tatsächlichen Gegebenheiten der vertraglichen Abwicklung gegen einen Werkvertrag. Der Frage nachgehend, ob hier vielleicht unter Umständen ein Dienstvertrag zwischen den Parteien vorliegt, ist ebenfalls vor allem die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Drittbetrieb maßgeblich. Für die Annahme der Arbeitnehmerüberlassung spricht zum einen das Weisungsrecht des Auftraggebers, hier Valeo. Herr L untersteht sowohl den personen- und verhaltensbedingten als auch den fachlichen und technischen Weisungen der Valeo-Verantwortlichen. Der Tätigkeitsbeschreibung zufolge sind die an L gestellten Aufgaben vor allem durch Selbständigkeit geprägt. Dazu gehören u.a. das Durchführen von Testfahrten im In- und Ausland, alleine oder als Verantwortlicher in einem normalerweise zwei Personen umfassenden Team und das Erstellen einer dafür erforderlichen Testfahrplanung unter Beachtung aller rechtlichen und Valeo-internen Vorgaben, nebst Kostenplanung und Planungsumsetzung. Zwar obliegt dem L für die Durchführung ein Handlungsspielraum, jedoch erfolgt sie stets in vorheriger direkter Abstimmung mit den

4 verantwortlichen Ingenieuren (Valeo). Weiterhin entwickelt und erstellt der L Dokumente und Schriftstücke rechtlich- und technisch-informativer Art nach jeweiligem Bedarf, was auch anhand Valeo-interner Dienstanweisungen erfolgt. Als Hinweis darauf ist zu werten, dass die von ihm erstellten Spezifischen Länderbestimmungen als Teil der Valeo-internen Verfahrensanweisung EN (5.2.2 Abs. 2 Landesspezifische Merkblätter ) aufgenommen wurden. Also kann davon ausgegangen werden, dass der L von der Valeo GmbH nach ihren eigenen betrieblichen Erfordernissen in diesem Betrieb nach ihren Weisungen eingesetzt wird. Es lässt sich weiterhin sagen, dass hier auch keine Dokumente vorliegen, nach welchen die für die Testfahrzeuge ausgestellte Sondergenehmigung, die nur für Valeo gilt, auf das betriebsfremde Testing-Team erweitert ist. Das hätte unter Umständen zur Folge, dass sie, sollte tatsächlich ein Werkvertrag vorliegen, womöglich als Dritte angesehen werden könnten. Gem. der Bedingung Nr. 7 der Sondergenehmigung nach 70 StVZO dürfen die Erprobungsfahrzeuge nicht Dritten überlassen oder veräußert werden. Das Fahren der Testfahrzeuge stellt aber nun gerade einen Kernpunkt der Tätigkeit des L dar. Im Falle des Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassung wäre aber das Testing- Team ohne Zweifel hinreichend in den Betrieb integriert, um die Sondergenehmigung rechtmäßig gebrauchen zu können. Also ergibt sich aus dr praktischen Durchführung des Vertrages, dass sich der wirkliche Wille der Vertragspartner auf eine Arbeitnehmerüberlassung bezieht. Somit sprechen hier alle Anzeichen dafür, dass es sich nach bei dem geschlossenen Vertrag zwischen Valeo und Randstad Outsourcing um einen Scheinwerkvertrag handelt. c. Zwischenergebnis Aus einer Gesamtbetrachtung der Sachlage ergibt sich, dass es sich hier tatsächlich um eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG handelt. Gem. 1 S. 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Nach 9 I Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, unwirksam. Im Bezug auf die Überlassung der Arbeitnehmer an die Valeo Schalter und Sensoren GmbH fehlt Randstad Outsourcing GmbH als Verleiher die dafür erforderliche Erlaubnis nach 1 I S. 1 AÜG. Mithin sind die Verträge nach 9 I Nr. 1 unwirksam. d. Rechtsfolge Nach 10 I S. 1 AÜG tritt an die Stelle des nach 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Vertrags ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt. Sofern die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher eintritt, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Mithin muss der Entleiher (Valeo-GmbH) dem Leiharbeitnehmer (L) den Lohn seiner Stammbelegschaft vom Zeitpunkt des an nachzahlen. 3. Inhouse-Outsourcing a. Dienstvertrag Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn anstelle des nach 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Vertrags

5 ein zwischen Verleiher und Entleiher bestehender Dienstvertrag in Kraft tritt. Hierfür müsste der Verleiher über eine von der Bundesagentur ausgestellte gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen. Die Randstad Outsourcing GmbH besitzt eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Demnach ist die Randstad Outsourcing einem Verleiherbetrieb und die Valeo Schalter und Sensoren GmbH einem Entleiher gleichzusetzen, wodurch der L Anspruch auf Lohnzahlung nach den tariflichen Bestimmungen der IG Metall, insbesondere den am in Kraft getretenen Tarifvertrag TV BZ ME hätte. b. Unwirksamkeit des Tarifvertrags des Verleihers aufgrund fehlende Tarifzuständigkeit Allerdings könnte sich ergeben, dass der L im Falle 9 Nr. 2 AÜG wenn der Verleiher einen Tarifvertrag in Anwendung gebracht hat, dem räumlich für Bade-Württemberg und fachlich für die Metall- und Elektroindustrie die Tarifzuständigkeit fehlt. Für die Randsad Outsourcing GmbH gilt der Manteltarifvertrag zwischen dem Landesverband Thüringen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Sachsen, Sachsen/Anhalt, Thüringen. Laut 1, Geltungsbereich des o.g. Manteltarifvertrags gilt er räumlich für die Bundesländer Sachsen, Sachsen/Anhalt und Thüringen, und fachlich für die Leistunsbereiche des privaten Verkehrsgewerbe nationaler und internationaler Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, Speditionen, Möbelspeditionen, Kraftwagenspedition und Lagerei, Taxi- und Mietwagenverkehr, Güterverkehrszentren, Güterverteilzentren, Logistikbereiche und -zentren, Kurier-Express-Paket- Dienstleister, Schwerlast und Autokrane und Gemischtbetriebe, die mit ihrem Hauptbetriebszweck unter o.g. Aufgabenstellung fallen. c. Zwischenergebnis Da sowohl Aufgabenbereich als auch Branche der Valeo Schalter und Sensoren GmbH der Metallund Elektroindustrie zuzuordnen ist, Bietigheim-Bissingen in Baden-Württemberg und damit weder in Sachsen, Sachsen/Anhalt noch Thüringen liegt und die L.T.V für die Metall- und Elektrobranche laut ihrer Satzung keine Tarifzuständigkeit hat, ist der Tarifvertrag L.T.V-ver.di der Randstad Outsourcing GmbH aufgrund fehlender räumlicher und fachlicher Tarifzuständigkeit für die der Valeo überlassenen Arbeitnehmer unwirksam. d. Rechtsfolge Nach 10 I S. 1 AÜG tritt an die Stelle des nach 9 Nr. 2 AÜG unwirksamen Vertrags ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt. Sofern die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher eintritt, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Mithin muss der Entleiher (Valeo-GmbH) dem Leiharbeitnehmer (L) den Lohn seiner Stammbelegschaft vom Zeitpunkt des an nachzahlen. II. Ergebnis L hat keinen Anspruch auf Bezahlung gemäß TV BZ ME, er ist vielmehr gem. 9, 10 AÜG wie ein Arbeitnehmer der Stammbelegschaft der Valeo Schalter und Sensoren GmbH zu vergüten.

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