LDP Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt

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1 Herrn Walter Oswald Leiter Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt Münsterplatz Basel Basel, den 24. August 2012 Vernehmlassung betreffend Änderung der Verordnung über das Grundbuch (VOGB) Sehr geehrter Herr Oswald Sehr geehrter Herr Heim Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 3. August 2012, mit dem Sie uns eingeladen haben, zu den vorgeschlagenen Änderungen der kantonalen Verordnung über das Grundbuch (VOGB) Stellung zu nehmen. Wir möchten uns zu folgenden vier Punkten vernehmen lassen: 1. 6a Mangelhafte Anträge Die geplante Bestimmung in 6a ist nicht sinnvoll und sollte unterbleiben und zwar aus folgenden Gründen: 6a ist zu verstehen als Ausführungsbestimmung zum neuen Art. 87 Abs. 2 der Grundbuchverordnung des Bundes, welcher lautet: "Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist." Die Neuerung auf Bundesebene sollte dazu dienen, die liberale Praxis gewisser Grundbuchämter zu legalisieren. Diese Praxis besteht darin, auch nach dem Anmeldungsdatum noch Verbesserungen zu akzeptieren, die erst nachträglich vorgenommen, teilweise sogar von einem späteren Datum datiert sind. Art. 87 Abs. 2 GBV ist eine blosse Kann-Vorschrift, d.h. sie erlaubt jenen Grundbuchämtern, die zu einer strengen Praxis neigen, weiterhin bei ihrer strengen Praxis

2 zu bleiben und nachträgliche Verbesserungen grundsätzlich abzulehnen. So etwa ist die Praxis im Kanton Fribourg. Das basel-städtische Grundbuchamt war bisher im gesamtschweizerischen Quervergleich irgendwo in der Mitte. Nachträgliche Korrekturen wurden in der Regel akzeptiert, sofern nicht das Grundgeschäft irreparabel fehlerhaft war. Die vorgeschlagene Ergänzung der kantonalen Verordnung ist nun in zweifacher Hinsicht problematisch: Erstens wird die Voraussetzung für eine nachträgliche Verbesserung abweichend vom Bundesrecht neu definiert. In der GBV ist von "fehlenden Belegen" die Rede, in der kantonalen Verordnung von einem "verbesserlichen Verfahrensfehler". Die GBV ermöglicht nachträgliche Verbesserungen in einem weiten Umfang. So können nicht nur fehlende Vollmachten, sondern auch fehlende Unterschriftsbeglaubigungen, Genehmigungen, Zustimmungen nachgereicht werden, ohne dass das Datum der Anmeldung und damit der Rang der angemeldeten Rechte gefährdet wird. Demgegenüber ist schwer ersichtlich, welche Fehlerkategorien unter den Begriff des "verbesserlichen Verfahrensfehlers" fallen. Der kantonale Verordnungsgeber würde Verwirrung stiften, wenn er den auf Bundesebene eingeführten Begriff der "fehlenden Belege" mit den Worten "verbesserliche Verfahrensfehler" paraphrasiert. Wenn schon, müsste der Kanton an den Rechtsbegriff des Bundesrechts anknüpfen, dessen Anwendung er zusätzlich reglementiert. Die zweite Kritik betrifft die Beschränkung der Frist auf 14 Tage. Das Bundesrecht sieht eine "kurze" Frist vor, was dem Grundbuchamt einen Ermessensspielraum gibt, je nach Art der nachzureichenden Verbesserung die erstmalige Frist kürzer oder länger anzusetzen, auf Ferienabsenzen Rücksicht zu nehmen oder bei wichtigen Gründen auch Fristverlängerungen zu gewähren. Die Fixierung auf 14 Tage würde die vom Bundesrecht gewährte Flexibilität abschneiden. Ist die Beanstandung binnen dieser Frist nicht korrigierbar, dann muss fortab das Anmeldungsdatum preisgegeben werden. Für die Fixierung der Verbesserungsfrist auf 14 Tage gibt es keine sinnvolle Begründung. Die vorgeschlagene neue Verordnungsbestimmung in 6a ist demzufolge abzulehnen.

3 2. 6c Öffentliches Bereinigungsverfahren Die geplanten Bestimmungen in Absatz 1 und 2 von 6c sind teilweise unklar und sollten umformuliert werden. Die geplante Bestimmung in 6c ist zu verstehen als Ausführungsbestimmung zum neuen Art. 976c ZGB, welcher lautet: "1 Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen. 2 Diese Anordnung ist auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken. 3 Die Kantone regeln die Einzelheiten und das Verfahren. Sie können die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen." Art. 976c ZGB erlaubt den Kantonen, unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentliches Bereinigungsverfahren für Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen vorzusehen. Art. 976c ZGB regelt die materiellen Voraussetzungen und überträgt den Kantonen die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens. Art. 976c ZGB stellt drei kumulative Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die vom Kanton bezeichnete Behörde eine Bereinigung anordnen kann: - Die Verhältnisse haben sich tatsächlich oder rechtlich verändert. - Eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ist betroffen. - Diese Eintragungen sind ganz oder weitgehend hinfällig geworden oder deren Lage ist nicht mehr bestimmbar. Die vorgeschlagene kantonale Verordnung ist in seinen Absätzen 1 und 2 unpräzise: In 6c Abs. 1 wird anstelle der vom Bundesrecht klar definierten Voraussetzungen ein vom Bundesrecht nicht verwendeter Begriff der "materiell bedeutungslosen Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen" eingeführt. Aus dem Verordnungstext geht nicht hervor, ob der kantonale Verordnungsgeber mit dem neuen Begriff der "materiellen Bedeutungslosigkeit" bloss die drei Voraussetzungen des Bundesrechts paraphrasieren möchte oder ob er eine neue (zusätzliche) Voraussetzung für die Anordnung eines Bereinigungsverfahrens aufstellen möchte. Dies ist verwirrend.

4 Die Bestimmung in Absatz 1 würde an Klarheit gewinnen, wenn sich der Verordnungsgeber darauf beschränken würde, die Behörde zu bezeichnen, die das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 976c ZGB anordnen darf. 6c Abs. 1 würde damit wie folgt lauten: "Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB anordnen." In 6c Abs. 2 sollte sich die Formulierung im ersten Halbsatz enger an den Wortlaut von Art. 976c Abs. 2 anlehnen. Demzufolge ist die Anmerkung nicht im Grundbuch sondern auf den entsprechenden Grundbuchblättern (d.h. auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Parzellen) vorzunehmen. Die im zweiten Halbsatz von 6c Abs. 2 verankerte Informationspflicht ist grundsätzlich zu begrüssen. Aufgrund der gewählten Formulierung bleibt jedoch teilweise unklar, wer mit eingeschriebenem Brief über die Anordnung des Bereinigungsverfahrens zu informieren ist. Klar und richtig ist, dass der Eigentümer mittels Einschreiben informiert wird. Unklar ist jedoch, wer unter den Begriff der "anderen dinglichen Berechtigten" fällt. Unter diesen Begriff könnten einerseits sämtliche Gläubiger der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte sowie sämtliche Berechtigte der auf dem Grundstück lastenden Personal- und Grunddienstbarkeiten sowie Grundlasten fallen. Andererseits könnten aber die Berechtigten des vom Bereinigungsverfahren betroffenen Dienstbarkeiten gemeint sein. Der spezielle Anspruch auf Information steht (abgesehen von den Grundeigentümern) in erster Linie den Personen zu, die vom Bereinigungsverfahren direkt betroffen sind. Es handelt sich dabei um - die Berechtigten aus den zu bereinigenden Dienstbarkeiten; - die Berechtigten aus den vorgemerkten Rechten (z.b. die Inhaber von realobligatorischen persönlichen Rechten); und - die Personen oder Behörden, die an der besonderen Publizität von Anmerkungen ein Interesse haben. Wenn der Verordnungsgeber in 6c Abs. 2 bloss von den "anderen dinglichen Berechtigten" spricht, so nimmt er eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Direktbetroffenen vor (z.b. wird der Berechtigte einer eingetragenen Personaldienstbarkeit informiert, nicht aber der Berechtigte eines vorgemerkten Vorkaufsrechts). Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Der Anspruch auf besondere Information steht allen Direktbetroffenen in gleichem Masse zu. Unter Berücksichtigung des hiervor Gesagten müsste 6c Abs. 2 wie folgt lauten:

5 "Die Anordnung wird auf den entsprechenden Grundbuchblättern angemerkt und den jeweiligen Eigentümern sowie den von den zu bereinigenden Eintragungen direkt Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Die Anordnung ist ferner zu publizieren." Zu 6c Abs 3 bis 5 haben wir keine Bemerkungen Abs. 2 und 3 Nebenvereinbarungen zu Schuldbriefen Art. 846 Abs. 2 ZGB und Art. 106 Abs 1 GBV regeln die Nebenvereinbarungen zu Schuldbriefen abschliessend. Dem kantonalen Verordnungsgeber steht in diesem Bereich keine eigenständige Rechtssetzungskompetenz zu. Auf die Aufnahme eines neuen Absatz 3 ist zu verzichten, da das Grundbuch- und Vermessungsamtes bereits aufgrund des Bundesrechts verpflichtet ist, bei entsprechendem Antrag einen Verweis auf Nebenvereinbarung bei Schuldbriefen vorzunehmen und zwar sowohl beim Register-Schuldbrief als auch beim Papier- Schuldbrief, der in der vorgeschlagenen Bestimmung von Absatz 3 nicht erwähnt wird. Der bisherige Absatz 2 von 8 ist ersatzlos zu streichen und auf 8 Abs. 3 ist zu verzichten Abs. 4 Löschung von Amtes wegen Die Bestimmung in 10 Abs. 4, wonach das Grundbuch- und Vermessungsamt legitimiert wird, "Einschränkungen von Dienstbarkeitsrechten", welche aus Flächenmutationen vor dem entstanden sind, von Amtes wegen zu löschen, kann dazu führen, dass verfassungsmässige Rechte (insb. Eigentumsgarantie) von durch die Löschung Betroffenen verletzt werden. Eine pauschale Löschung, wie sie der Revisionsentwurf vorsieht, kann einschneidende Folgen haben und zu Rechtsstreitigkeiten führen. Der Verordnungsgeber darf hierzu nicht eine Grundlage schaffen. Dem Grundbuch- und Vermessungsamt steht es frei, Massnahmen zu treffen, um solche Einträge "Recht nur auf..." inskünftig zu verhindern. Eine pauschale Löschung von alten, rechtmässig vorgenommenen Einträgen muss jedoch unterbleiben. Der vorgeschlagene 10 Abs. 4 ist deshalb nicht in die kantonale Verordnung aufzunehmen.

6 Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und bitten Sie, unsere Überlegungen bei der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfes zu Handen des Regierungsrates zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüssen Christoph Bürgenmeier Präsident Patricia von Falkenstein Vizepräsidentin

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