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1 gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh steuerberatung wirtschaftsberatung - wirtschaftsprüfung STELLUNGNAHME: Klient: Wirtschaftskammer Salzburg Betrifft: MiLoG (BRD) und Auswirkungen auf das österreichische Taxigewerbe Datum: Sachbearbeiter: Mag. Martin Ellmauthaler, LLB. oec. Besprochen mit: Mag. Nicole Gerlich/Stb/WP 1. Sachverhalt Mit trat in der Bundesrepublik Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Im Folgenden wird nun dargestellt, welche Auswirkungen dies auf das österreichische Taxigewerbe hat und welche Maßnahmen von den österreichischen Personenbeförderern und Shuttle-Dienstleistern getroffen werden sollten/müssen, um den rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen MiLoG zu entsprechen und folglich etwaige Verwaltungsstrafen vermeiden zu können. 2. Allgemeines Mit dem MiLoG wurde in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 Brutto/Std. eingeführt. Dies gilt grundsätzlich für alle Branchen. Zudem wurden mit dem MiLoG auch strengere Arbeitszeitaufzeichnungen normiert. Diese Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt werden, unabhängig davon, ob ein deutscher oder ausländischer Dienstgeber

2 vorliegt. Für österreichische Arbeitgeber bedeutet das nun, dass das MiloG beachtet werden muss, sofern österr. Mitarbeiter in Deutschland tätig werden. Für das österreichische Taxigewerbe stellt das insofern ein Problem dar, als der österreichische Bruttostundenlohn nach den kollektivvertraglichen Vorschriften im Jahr 2015 bei 4,61 bei der kollektivvertraglich zulässigen Höchstarbeitszeit von 55 Std./Woche (Mietwagengewerbe 5,64 bei 45 Std. Woche) liegt und somit den deutschen Mindestlohn unterschreitet. Für jede Arbeitsstunde in Deutschland gebührt dem österreichischen Taxilenker somit ein höherer Stundenlohn entsprechend dem MiLoG. Dies zu administrieren und zu dokumentieren stellt einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für die österreichischen Taxiunternehmer dar. Im Folgenden wird nun näher beschrieben, wie man in der Praxis mit dieser neuen Gesetzeslage am besten umgeht. 3. Betroffene Fahrten/Transitfahrten Jede Personenbeförderung von und nach Deutschland durch einen österreichischen Taxiunternehmer ist vom Anwendungsbereich des MiLoG umfasst. Das zeitliche Ausmaß ist dabei irrelevant. Auch z.b. eine Fahrt von Salzburg nach Freilassing fällt unter das MiLoG. Als Beispiele für betroffene Fuhren sind anzuführen: fixe Fuhren von und nach Deutschland Beförderungen aus österr. Schigebieten zum Flughafen München Krankentransporte von und nach Deutschland Shuttledienste zum Flughafen München (oder zu sonstigen deutschen Verbindungen) Ebenso ist zu beachten, dass auch grundsätzlich Transitfahrten nach dem MiLoG zu entlohnen sind. Transitfahrten sind Fahrten, bei denen Start- und Zielort außerhalb Deutschlands liegen, beispielsweise die Fahrt von Salzburg nach Innsbruck über das deutsche Eck. (Anm.: im Zusammenhang mit der Anwendung des MiLoG auf solche Transitfahrten gibt es europarechtliche Bedenken). Bis zur Klärung dieser 2

3 europarechtlichen Frage hat sich Deutschland dazu entschlossen, dass die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen gegen das MiLoG durch die Behörden der Zollverwaltung begrenzt auf den Bereich des Transits ausgesetzt werden (gilt ab ). Demnach ist auch die Personenbeförderung in und aus den Sondergebieten Jungholz und Kleinwalsertal (Mittelberg) derzeit ohne Kontrollen möglich. Sollte jedoch schon ein solches Verfahren eingeleitet worden sein, wird dieses seitens der Behörden eingestellt. Ein österreichischer Taxiunternehmer der eine Transit-Personenbeförderung beispielsweise von Salzburg nach Innsbruck durchführt und hierbei über das deutsche Eck fährt, braucht dafür also keine Meldung abgeben bzw. Aufzeichnungen vornehmen. Der Mindestlohn gilt ebenso nicht. Wir weisen weiters darauf hin, dass bei Transitfahrten Fahrtunterbrechungen lediglich für Ruhepausen von Fahrern oder Passagieren oder zum Tanken erlaubt sind. Werden Passagiere in Deutschland aufgenommen oder abgesetzt, so liegt keine Transitfahrt mehr vor und es sind wieder die Bestimmungen des MiLoG zu beachten. 4. Erforderliche Unterlagen nach dem MiLoG und die Kontrolle durch den deutschen Zoll. Die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG erfolgt durch die deutsche Zollverwaltung. Diese kann zur Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung des MiLoG in Arbeitsverträge, Niederschriften und andere Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen. Hinsichtlich der Tätigkeit im mobilen Bereich gibt es bei diesen Nachweispflichten insofern Erleichterungen, als diese nicht beim Taxilenker im Fahrzeug bereit gehalten werden müssen. Taxiunternehmer können in diesem Zusammenhang eine Verpflichtungserklärung bei der deutschen Zollverwaltung einreichen. Dies hat zur Folge, dass die bereits erwähnten Unterlagen nicht immer im Taxifahrzeug mitgeführt werden müssen. Diese Unterlagen müssen sodann lediglich nach Aufforderung der deutschen Zollverwaltung in Verdachtsfällen übermittelt werden. 3

4 Zudem hat der österreichischen Taxiunternehmer einen Einsatzplan für die Dauer von sechs Monaten bei der deutschen Zollverwaltung abzugeben. Dieser Einsatzplan hat folgende Daten zu enthalten: - Branche, in der die AN tätig werden sollen - Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung - Ort, an dem die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen) bereitgehalten werden. - Namensliste der eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Geburtsdatum und der jeweiligen Beschäftigungsdauer in BRD (Beginn und voraussichtliches Ende) Für die Praxis bedeutet das zweckmäßigerweise, jeden aktuell beschäftigen Taxilenker in diesen Einsatzplan aufzunehmen. Es muss im Vorhinein aber nicht angegeben werden, welcher Fahrer zu welcher Zeit in Deutschland eine Personenbeförderungsdienstleistung erbringen wird. Sollten sich während diesen sechs Monaten der Personalstand im Taxiunternehmer ändern, muss das nicht gemeldet werden. Es sind also keine Änderungsmeldungen notwendig. Für diese Mitteilungspflichten wird von der deutschen Zollverwaltung ein Formular (siehe Beilage I) zur Verfügung gestellt. Mit diesem Formular kann sowohl die Verpflichtungserklärung als auch der Einsatzplan der deutschen Zollverwaltung übermittelt werden. Wir empfehlen die Übermittlung mittels Fax an die deutsche Zollverwaltung durchzuführen. Den Fax-Übermittlungsbericht sollte man unbedingt aufbewahren. Die Zollverwaltung antwortet weder auf den Eingang des Formulars, noch gibt es eine Empfangsbestätigung. Darum raten wir auch von der elektronischen Übermittlung via -Anhang ab. Für die österreichischen Personenbeförderer bedeutet dies nun, dass sie im Kalenderjahr lediglich zwei Mal ein Formular ausfüllen und dieses der deutschen Zollverwaltung übermitteln müssen. Zudem empfehlen wir auch eine Kopie des übermittelten Formulars samt Übermittlungsprotokoll in den Taxifahrzeugen bereit zu halten, um etwaige 4

5 Unstimmigkeiten bei Anhaltungen durch die deutsche Zollverwaltung rasch lösen zu können. Die Nachweise hinsichtlich der Bezahlung entsprechend dem MiLoG können also auch beim österreichischen Dienstgeber bleiben. Als Nachweise für die Bezahlung des MiLoG kommt a) eine Lohnabrechnung des Mitarbeiters und b) eine Arbeitszeitaufzeichnung (die zeitliche Erfassung des Grenzübertrittes nach BRD und retour nach AUT) beispielsweise in Betracht. Weder das MiLoG noch die dazugehörige Verordnung gibt in diesem Zusammenhang konkrete Auskünfte wie diese Aufzeichnungen aussehen können. Bei der Lohnabrechnung empfehlen wir, den Differenzbetrag zwischen dem österreichischen Kollektivvertragslohn (bzw. dem aktuell bezahlten Stundenlohn) und dem deutschem Mindestlohn gesondert auszuweisen indem eine eigene Bezeichnung (eine eigene Lohnart) vergeben wird, wie z.b. Deutschlandzuschlag nach MiLoG. Der Lohnzettel beinhaltet also den normalen österreichischen Bezug und in einer eigenen Zeile den Deutschlandzuschlag nach MiLoG in Verbindung mit den Deutschland-Stunden. Auch die Dauer der Tätigkeit in Deutschland muss aufgezeichnet werden, da ohne diese eine entsprechende Lohnabrechnung ja nicht durchgeführt werden kann. Dabei ist insbesondere der Grenzübertritt nach BRD und zurück nach AUT festzuhalten (Datum und jeweilige Uhrzeit). Nur so kann gewährleistet werden, dass die in Deutschland angefallene Arbeitszeit richtig erfasst wird, die Lohnabrechnung somit im Einklang mit dem MiLoG steht und der Taxilenker dem MiLoG entsprechend bezahlt werden kann. Wir empfehlen den angestellten Fahrern ein Formular zur Aufzeichnung dieser Zeiten mitzugeben, welches diese mind. 1x im Monat zur Lohnabrechnung an den Taxiunternehmer übergeben sollen. 5

6 Ein Vorschlag für eine denkbare Aufzeichnungsform: Das MiLoG sieht entsprechende Strafen vor für Verstöße hinsichtlich der Meldepflichten bzw. des Mindestlohnes. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann mit einer Strafe in der Höhe von bis sanktioniert werden. Wird der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn unterschritten, ist mit einer Strafe in der Höhe von bis zu zu rechnen. 5. Bemessungsgrundlage für den Mindestlohn Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) zählen nur in jenen Monaten zur entsprechenden Bemessungsgrundlage für die Berechnung, ob der Mindestlohn erreicht wird, in denen sie tatsächlich ausbezahlt werden. Das bedeutet in Österreich normalerweise im Juni (Urlaubszuschuss) und im November (Weihnachtsremuneration). Ein Gedanke wäre nun, die Sonderzahlungen verteilt 12x jährlich auszubezahlen, da damit jedenfalls ein Teil des Mindestlohnes (in manchen Fällen auch der gesamte Mindestlohn nach MiLoG) gedeckt werden könnte. Diese Auszahlungsvariante stellt arbeitsrechtlich kein Problem dar. Jedoch steuerrechtlich ergibt sich das Problem, dass sodann die begünstigte Besteuerung mit dem niedrigen Steuersatz von 6% für das 13. Und 14. Gehalts verloren geht. Für den Arbeitgeber stellt das kein Problem dar; er müsste lediglich mehr Lohnsteuer bei der Lohnauszahlung einbehalten. Der Dienstnehmer wird jedoch sicherlich dieser Auszahlungsform nicht zustimmen, da dies sein Einkommen beträchtlich schmälern würde. 6

7 Eine Möglichkeit jedoch wäre, eine vierteljährliche Auszahlung der Sonderzahlungen vorzunehmen. Diesbezüglich sieht der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe keine besonderen Bestimmungen vor, sodass der Dienstnehmer einer quartalsmäßigen Auszahlung zustimmen müsste bzw. diese mit ihm vereinbart werden müsste. Der Unterschied zur zwölfmaligen Auszahlungsvariante liegt darin, dass hier die begünstige Besteuerung nicht verloren gehen würde gleich als ob 2x pro Jahr die Sonderzahlungen bezahlt würden. Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind Aufwandsentschädigungen. Hierzu gehören unter anderem auch Reisekosten, wie zb Diäten bzw. Taggelder. Ebenso nicht anrechenbar sind Zuschläge für besondere Arbeitszeiten, wie Überstunden-, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. 6. Arbeitszeitaufzeichnungen Nicht nur der Bruttomindestlohn je Arbeitsstunde stellt eine Neuerung im Rahmen des MiLoG dar, sondern auch die Einführung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Diese müssen nun so wie schon längst in Österreich Pflicht auch in Deutschland geführt werden und den Arbeitsbeginn, den Arbeitsort und das Arbeitsende umfassen. Auch diese Unterlagen können von der deutschen Zollbehörde eingesehen werden. Wobei auch hier gilt, dass diese Aufzeichnungen beim österreichischen Arbeitgeber (und nicht im Fahrzeug) bereitgehalten werden können und bei Verdachtsmomenten nach Aufforderung der Zollverwaltung übermittelt werden müssen. Diese Arbeitszeitaufzeichnungen müssen nach deutschem Recht zwei Jahre aufbewahrt werden, nach österr. Recht sieben Jahre. 7

8 7. Österreichischer Arbeitsvertrag Da der österr. KV-Lohn niedriger ist als der deutsche Mindestlohn und der Arbeitsvertrag auch als Beweismittel zur Einhaltung des deutschen Mindestlohnes herangezogen wird, sollte auch der österreichische Arbeitsvertrag entsprechend adaptiert werden. Wie empfehlen daher, in die Arbeitsverträge folgende Formulierung aufzunehmen: Zwischen dem AG und dem AN wird zudem vereinbart, dass hinsichtlich der arbeitsbezogenen Tätigkeiten im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Bruttolohn in der Höhe von 8,50 je Arbeitsstunde Lenkzeit zur Auszahlung gelangt. Für die Zeit der Rufbereitschaft gebührt der halbe Bruttostundenlohn. 8. Resümee Wir empfehlen den österreichischen Taxiunternehmungen das Formular mobil (abrufbar unter: Rubrik: Formulare und Merkblätter) der Bundesfinanzdirektion West in Köln (Anschrift im Formular ersichtlich) zu übermitteln. Dieses Formular umfasst einerseits die Einsatzplanung und anderseits eine Verpflichtungserklärung des Dienstgebers. Der Einsatzplan kann einen Zeitraum bis zu 6 Monaten abdecken. In diesem Einsatzplan können daher vom Taxiunternehmen alle angestellten Dienstnehmer mitaufgenommen werden, unabhängig davon ob diese in dieser Zeit auch nach Deutschland eine Personenbeförderung durchführen oder nicht. Des Weiteren ist durch die Verpflichtungserklärung gewährleistet, dass der Taxilenker nur eingeschränkt Unterlagen mitführen muss. Demnach reicht es aus, dass z.b. Dienstverträge oder Lohnabrechnungen nur der Dienstgeber in Österreich bereit halten muss und erst bei Aufforderung der Zollverwaltung diese Unterlagen nachreichen muss. Jedoch ist es ratsam, dass jeder Taxilenker, der die deutsche Grenze passiert, eine Kopie dieser Verpflichtungserklärung mitführt, ebenso wie seine Zeitaufzeichnungen für die betreffende Fahrt nach Deutschland nicht jedoch seine sonstigen gesamten Zeitaufzeichnungen. 8

9 Die Verpflichtung zur Führung von normalen österr. Zeitaufzeichnungen bleibt für alle Mitarbeiter durch das MiLoG unberührt. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. gerlich fischer kopp steuerberatungsgmbh mag. nicole gerlich 9

10 Beilage I

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